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Entscheid

ZKBES.2020.149

Parteientschädigung

13. Januar 2021Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias

Miescher,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,

Beschwerdegegnerin

betreffend Parteientschädigung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Nach einem erfolgten

Schlichtungsverfahren erhoben B.___ (nachfolgend die Klägerin) und ihr Ehemann,

C.___, am 7. September 2018 (vgl. Verfahren BWZPR.2018.878) beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt eine Teilklage gegen die A.___ AG (nachfolgend die

Beklagte) und verlangten – soweit hier von Bedeutung – Folgendes:

1. Die

Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Lohn für den Monat Januar 2018 im

Betrag von CHF 6'470.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2018 zu

bezahlen.

Erwägungen

2.

Die

Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Lohn für den Monat Januar 2018 im

Betrag von CHF 4'770.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2018 zu bezahlen.

3.

[…]

1.2

Mit Klageantwort vom 10. Oktober

2018.

verlangte die Beklagte unter anderem die Abweisung der Klage sowie die

Feststellung, dass die Beklagte den Klägern aus dem Arbeitsverhältnis nichts

schulde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.1

Am 25. November 2019 hob die

Klägerin eine weitere arbeitsrechtliche (Teil-) Klage an (vgl. Verfahren:

BWZPR.2019.1139) und verlangte von der Beklagten was folgt:

1.

Die

Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Lohn für die Monate Februar 2018

Dispositiv

bis April 2018 im Betrag von monatlich CHF 4'770.00 brutto, total demnach

CHF 14'310.00, nebst Zins zu 5% seit 1. April 2018 (mittlerer Verfall) zu

bezahlen.

2. Die

Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Anteil am 13. Monatslohn für die

Monate Januar 2018 bis April 2018, ausmachend CHF 1'590.00 brutto, nebst Zins

zu 5% seit 1. Mai 2018 zu bezahlen.

3. […]

2.2 Mit Klageantwort vom 13. März 2020

liess die Beklagte im Verfahren BWZPR.2019.1139 am 13. März 2020 die

Abweisung der Klage beantragen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.3 Mit Verfügung vom 14. April 2020 vereinigte

der Amtsgerichtspräsident die von der Klägerin am 7. September 2018

beziehungsweise am 25. November 2019 angehobenen arbeitsrechtlichen Verfahren

mit den Nummern BWZPR.2018.878 und BWZPR.2019.1139. Die Klage von C.___ vom 7. September

2018 wurde in ein separates Verfahren verwiesen.

3.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom

29. Juni 2020 liess die Klägerin ihre Rechtsbegehren folgendermassen

präzisieren:

1. Die

Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Lohn für die Monate Januar bis

März 2018 im Betrag von monatlich CHF 4'770.00 brutto, total demnach

CHF 14'310.00 brutto, nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018

(mittlerer Verfall) zu bezahlen.

2. Die

Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Anteil am 13. Monatslohn für

die Monate Januar bis März 2018, ausmachend CHF 1'192.50 brutto, nebst

Zins zu 5 % seit 1. Mai 2018 zu bezahlen.

3. […]

3.2 Die Beklagte schloss in der

Hauptverhandlung auf die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der

Klage.

3.3 Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hiess

der Amtsgerichtspräsident die Klage gut und erkannte was folgt:

2. Die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate Januar 2018 bis März

2018 den Betrag von CHF 14'310.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2018

auf CHF 4'770.00 brutto, seit 1. März 2018 auf CHF 4'770.00 brutto und

seit 1. April 2018 auf CHF 4'770.00 brutto zu bezahlen.

3. Die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Anteil am 13. Monatslohn für die

Monate Januar 2018 bis März 2018 im Betrag von CHF 1'192.50 brutto nebst Zins

zu 5% seit 1. Mai 2018 zu bezahlen.

4. […]

5. Die

Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'562.15 (CHF

7'000.00 Honorar [Stundenansatz CHF 280.00], CHF 950.00 Auslagen, CHF 612.15

MwSt.) zu bezahlen.

6. Die

Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates.

4.1 Gegen den begründeten Entscheid

erhob die Beklagte (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 8. Oktober 2020 Kostenbeschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es

sei Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni

2020 aufzuheben.

2. Es

sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von

maximal CHF 4'281.05 zu bezahlen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 18.

November 2020 schloss die Klägerin (nachfolgend die Beschwerdegegnerin) auf

Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

5. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.1 Anlass zur Beschwerde gab die

Parteikostenregelung der Vorinstanz (vgl. Dispositivziffer 5 des angefochtenen

Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine unrichtige

Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten. Im Einzelnen macht sie geltend,

die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich obsiegt.

Ob und inwiefern das Verursacherprinzip nicht sachgerecht wäre oder besondere

Gründe vorlägen, gemäss welchen von der Regelung nach Art. 106 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) abgewichen werden könne, lege

der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid nicht dar. Das vorinstanzliche

Verfahren mit der Verfahrensnummer BWZPR.2018.878 habe bei der Einleitung

sowohl die Beschwerdegegnerin als auch ihren Ehemann, C.___, betroffen. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 14. April 2020 sei in Anwendung von Art. 125

lit. b ZPO die Forderungsklage von C.___ von der hier gegenständlichen Klage

abgetrennt worden. Mit Verfügung vom 14. April 2020 sei das Verfahren

BWZPR.2018.878 mit dem – ebenfalls von der Klägerin eingeleiteten arbeitsgerichtlichen

– Verfahren BWZPR.2019.1139 vereinigt worden. Mit der ursprünglichen Klage vom

7. September 2018 (vgl. BWZPR.2018.878) habe die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen den ausstehenden Lohn für den Monat Januar 2018 im Betrag von CHF

4'770.00 brutto verlangt. Mit der zusätzlich eingeleiteten Klage vom 25. November

2019 (BWZPR.2019.1139) habe sie sodann im Wesentlichen ausstehende Löhne für

die Monate Februar 2018 bis April 2018 im Gesamtbetrag von CHF 14'310.00

sowie den anteiligen 13. Monatslohn der Monate Januar 2018 bis April 2018 ausmachend

CHF 1'590.00 brutto verlangt. Nach der Verfahrensvereinigung sei der Streitwert

folglich mit CHF 20'670.00 (Löhne für die Monate Januar 2018 bis April

2018 sowie der anteilige 13. Monatslohn) zu beziffern gewesen. Im Rahmen der

Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 habe die Beschwerdegegnerin sodann nur noch die

Löhne der Monate Januar 2018 bis und mit März 2018 sowie den anteiligen 13.

Monatslohn verlangt. Der Streitwert habe sich deshalb auf total CHF 15'502.50

reduziert. Damit liege eine Klagebeschränkung im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO

vor.

Bei einer Beschränkung der Klage handle

es sich um einen teilweisen Klagerückzug, welcher nach Zustellung der Klage an

die beklagte Partei grundsätzlich Abstandswirkungen (Art. 65 ZPO) und

Auswirkungen auf die Kostenverteilung habe (vgl. Art. 104 ZPO). Bei Rückzug der

Klage durch die klagende Partei gelte die betreffende Partei kraft

ausdrücklicher gesetzlicher Regelung grundsätzlich als unterliegend (Art. 106

Abs. 1, Satz 2 ZPO). Die Vorinstanz führe in Erwägung III. des Urteils aus,

dass die Prozesskosten von der Beschwerdeführerin zu übernehmen seien, da diese

vollumfänglich unterlegen sei. Dies treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei

– aufgrund des teilweisen Klagerückzugs der Klägerin – nicht vollumfänglich

unterlegen. Im Gegenteil sei sie als teilweise obsiegend zu betrachten, da der

Klägerin nicht wie ursprünglich verlangt CHF 20'670.00 zugesprochen worden

seien.

1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt

dagegen im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

liege nicht eine Reduktion des Rechtsbegehrens, sondern eine Klageänderung im

Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO vor. Dies sei dann der Fall, wenn die klagende

Partei nach Einreichung der Klage mehr oder anderes verlange, als mit dem

bisherigen Rechtsbegehren oder wenn bei gleichbleibendem Rechtsbegehren der

Klage ein neuer Lebenssachverhalt vorliege. Durch die rückwirkende Gewährung

der Arbeitslosenentschädigung habe sich der Lebenssachverhalt verändert.

Aufgrund dessen habe sie ihre Rechtsbegehren angepasst. Zweifelsohne liege

damit eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO vor. Die Vorinstanz

habe somit das Recht richtig angewendet. Die Beschwerdeführerin sei vor der

Vorinstanz vollumfänglich unterlegen.

1.3 Der Amtsgerichtspräsident erwog zur

Parteikostenverteilung, die Prozesskosten seien nach Art. 106 ZPO grundsätzlich

der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da die Beklagte vollumfänglich unterliege,

habe sie die Prozesskosten zu übernehmen. Vorliegend werde die

Parteientschädigung gemäss Kostennote des Rechtsvertreters der Klägerin vom 29.

Juni 2020 auf CHF 8'562.15 (CHF 7'000.00 Honorar [Stundenansatz CHF

280.00], CHF 950.00 Auslagen und CHF 612.15 MWST) festgesetzt und der

Beklagten zur Bezahlung auferlegt.

2.1 Art. 227 ZPO regelt sowohl die

Voraussetzungen einer (zulässigen) Klageänderungen (Abs. 1 lit. a und b) als

auch die jederzeitige Möglichkeit einer Klagereduktion (Abs. 3). Der Begriff

der Klageänderung meint dabei in erster Linie Streitgegenstandsänderung, mithin

eine Änderung des prozessualen Anspruches während der Rechtshängigkeit vor

Gericht. Das Gesetz kennt grundsätzlich zwei Erscheinungsformen der

Anspruchsänderung: Die Klage büsst ihre Identität entweder durch eine

Klageerweiterung d.h, wenn der Kläger mehr beantragt, oder – durch eine

Klageänderung im engeren Sinn –, wenn er neu anderes beansprucht, ein (vgl.

Daniel Willisegger in: Karl Spühler et al [Hrsg.], Basler Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 227 N 14 ff.).

2.2 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin

hat mit einer Teilklage vom 7. September 2018 zunächst Lohn für den Monat

Januar 2018 im Umfang von CHF 4'770.00 verlangt und mit einer weiteren

Teilklage datiert vom 25. November 2019 – basierend auf demselben

Lebenssachverhalt – Löhne für die Monate Februar 2018 bis April 2018 ausmachend

CHF 14'310.00 sowie den anteiligen 13. Monatslohn der Monate Januar 2018 bis

April 2018 geltend gemacht. Ihre Rechtsbegehren bezifferte sie somit

ursprünglich mit CHF 20'670.00. Nach der Klagevereinigung liess die

Klägerin und Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung das Verlangte durch

ihren Rechtsvertreter auf die Monatslöhne Januar 2018 bis März 2018

beziehungsweise auf CHF 14'310.00 brutto zuzüglich des anteiligen 13.

Monatslohnes im Betrag von CHF 1'192.50 beziehungsweise auf insgesamt

CHF 15'502.50 reduzieren. Begründet wurde die Reduktion mit dem

rückwirkenden Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenkasse betreffend den

Monat April 2018. Aus welchen subjektiven Gründen die Klägerin ihre Klage

beschränkte, ist für die vorliegende Beurteilung indes nicht von Belang.

Ausgehend von der Bezifferung der Rechtsbegehren im Rahmen der Hauptverhandlung

erfolgt somit eine Klagereduktion der ursprünglich gestellten Rechtsbegehren im

Umfang von ¼. Eine Klageänderung kann – entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin – nicht ausgemacht werden.

2.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die

vorinstanzliche Parteikostenverteilung rechtmässig erfolgte. Nach Art. 105 Abs.

1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Das

Gericht spricht die Parteientschädigung nach den einschlägigen Tarifen zu (Art.

105 Abs. 2 ZPO mit Verweis auf Art. 96 ZPO). Die entsprechenden

Verteilungsgrundsätze sind in Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt: Diesen zufolge

werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei

Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei und bei

Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht von den

Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,

so namentlich, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung

nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (vgl. David

Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 107 N 17 f). Derartige

Abweichungen vom Grundsatz des Unterliegens sind im Entscheid zu begründen (vgl.

Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Baseler

Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 107 N 1 und auch

Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4 ff). Da es sich bei

Art. 107 ZPO aber um eine blosse «Kann»-Bestimmung handelt, sind die Kosten bei

einem teilweisen Rückzug der Klage dem Grundsatz nach anteilig der klagenden

Partei aufzuerlegen (vgl. BGE 139 III 358 E. 3).

2.4.1 Dem angefochtenen Entscheid lässt

sich hinsichtlich der Parteikostenregelung einzig entnehmen, dass die

Vorinstanz die Klägerin als vollständig obsiegend betrachtete und ihr eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'562.15 (inkl. Auslagen und MWST) zusprach

(vgl. Erw. II. B. 4. [S. 17] und III. [S. 19 f.] des angefochtenen Entscheids).

Zur Begründung führte der Amtsgerichtspräsident im Wesentlichen aus, die

Klägerin sei mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 mit der Beklagten in einem

arbeitsrechtlichen Verhältnis gestanden. Mit Kündigungsschreiben vom 30. Mai

2017 habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 aufgelöst.

Unbestrittenermassen sei die Klägerin per 31. Juli 2017 arbeitsunfähig gewesen,

was durch diverse Arztzeugnisse belegt worden sei. Sodann habe die Beklagte der

Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2017 mitgeteilt, dass Letztere ab dem

Zeitpunkt der Wiederaufnahme der ganzen oder teilweisen Erwerbsfähigkeit von

ihrer Arbeitsleistung freigestellt werde. Da sich die Klägerin in regelmässigen

Abständen bei Dr. med. D.___ habe untersuchen lassen, sei die von dieser glaubhaft

diagnostizierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend für die vorliegende Beurteilung.

Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bis

Ende Februar 2018 arbeitsunfähig gewesen sei, ab dem 1. März 2018 freigestellt

war und in den Genuss des Sperrfristenschutzes im Sinne von Art. 336c OR

gekommen sei. Im Ergebnis zeige sich folgendes Bild: Am 1. Juli 2017 habe die

vier monatige (123 Tage) Kündigungsfrist zu laufen begonnen. Per 13. Juli 2017

sei die Klägerin arbeitsunfähig gewesen und die 180-tätige Sperrfrist habe eingesetzt.

Diese habe bis zum 8. Januar 2018 angedauert. Ab dem 9. Januar 2018 habe die

restliche Kündigungsfrist (111 Tage) zu laufen begonnen. Vorliegend sei die

Kündigungsfrist demnach per Ende April 2018 abgelaufen. Damit hätte die

Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Lohn bis und mit April 2018. Die Klägerin mache

indes nur Lohn für die Monate Januar 2018 bis und mit März 2018 geltend.

Betreffend den Monat April 2018 habe sie Leistungen der Arbeitslosenkasse

erhalten. Folglich sei die Klage gutzuheissen und der Klägerin Lohn bis und mit

März 2018 zuzusprechen. Ferner habe sie Anspruch auf den anteiligen 13.

Monatslohn betreffend die Monate Januar 2018 bis und mit März 2018.

2.4.2 Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt,

dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin mit ihren Rechtsbegehren nach der

Reduktion der Klage nicht vollständig, sondern nur im Umfang von ¾

durchgedrungen ist. Eine ermessenweise Abweichung von den allgemeinen

Verteilungsgrundsätzen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO namentlich aus

Billigkeitsgründen oder wegen besonderen Umständen wurden vom

Amtsgerichtspräsidenten bei der Verteilung der Parteikosten nicht thematisiert

(vgl. E. III. [S. 19 f.] des angefochtenen Entscheids). Aus welchen Gründen er die

Klagereduktion unberücksichtigt liess, die Klägerin als vollumfänglich

obsiegend betrachtete, von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abgewichen

ist und ihr die mit der korrigierten / präzisierten Honorarnote vom 29. Juni

2020 beantragte Parteientschädigung von CHF 8'562.15 in voller Höhe

zusprach, kann damit nicht mehr nachvollzogen werden. Nach dem Gesagten liegt

eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vor. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet und ist gutzuheissen. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids

ist aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E.

4 ff).

2.5 Sofern die Rechtsmittelinstanz die

Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die

Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (vgl.

Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Letzteres ist insbesondere bei der

Anfechtung eines Kostenentscheids der Fall (vgl. Botschaft zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 [S. 7379]). Die Beschwerdeführerin

verlangt für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer

Parteientschädigung an die Klägerin und Beschwerdegegnerin von höchstens CHF

4'281.05 anstelle der vom Amtsgerichtspräsidenten zugesprochenen Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 8'562.15. Zur Begründung bringt sie vor, die

Beschwerdegegnerin habe vor der Vorinstanz nur im Umfang von ¾ obsiegt und habe

entsprechend der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von ¼

zu entrichten. Nach Abzug der ihr zustehenden Parteientschädigung sei der

Beschwerdegegnerin allerhöchstens eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang

der Hälfte beziehungsweise in der Höhe von CHF 4'281.05 zuzusprechen.

2.6 Nach § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem

Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur

Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht,

schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die

Bestimmung der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230.00 bis CHF 330.00

zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird (vgl. Abs.

2). Vorliegend machen beide Rechtsvertreter einen Ansatz von CHF 280.00 pro

Stunde geltend. Dieser ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin obsiegte vor der

Vorinstanz im Umfang von ¾. Das von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachte

Honorar von total CHF 8'562.15 ist damit rechnerisch um ¼ beziehungsweise auf

CHF 6'421.60 (Inkl. Auslagen und MWST) zu kürzen. Die Beklagte obsiegte im

vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von ¼. Konsequenterweise ist somit der von

ihrem Rechtsvertreter geltend gemachte Betrag in der Honorarnote vom 29. Juni

2020 auf ¼ zu reduzieren, was einer Entschädigung von CHF 1'758.60 (inkl.

Auslagen und MWST) entspricht. Nach entsprechender Verrechnung ist der Klägerin

somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'663.00

(inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

3. Damit bleibt über die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens zu befinden. Nach Art. 114 lit. c ZPO werden bei

Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF

30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren

Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren sodann fast vollständig durchgedrungen.

In ihrer Honorarnote vom 30. November 2020 macht sie einen Aufwand von 8

Stunden und 40 Minuten à CHF 250.00 beziehungsweise CHF 2’442.70 (inkl. Auslagen

und MWST) für das Beschwerdeverfahren geltend, was – insbesondere unter dem

Blickwinkel des geltend gemachten höheren Honorars der Gegenpartei – nicht

beanstandet werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt

es sich somit, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in beantragter

Höhe zuzusprechen. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist folglich auf

CHF 2’442.70 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer

5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg Wasseramt vom 30.

Juni 2020 aufgehoben.

2. Die A.___ AG hat B.___ für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'663.00 zu

bezahlen.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren

werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. B.___ hat der A.___ AG für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’442.70 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann