ZKBES.2020.149
Parteientschädigung
13. Januar 2021Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias
Miescher,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Stegmann,
Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Nach einem erfolgten
Schlichtungsverfahren erhoben B.___ (nachfolgend die Klägerin) und ihr Ehemann,
C.___, am 7. September 2018 (vgl. Verfahren BWZPR.2018.878) beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt eine Teilklage gegen die A.___ AG (nachfolgend die
Beklagte) und verlangten – soweit hier von Bedeutung – Folgendes:
1. Die
Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger Lohn für den Monat Januar 2018 im
Betrag von CHF 6'470.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2018 zu
bezahlen.
Erwägungen
2.
Die
Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Lohn für den Monat Januar 2018 im
Betrag von CHF 4'770.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2018 zu bezahlen.
3.
[…]
1.2
Mit Klageantwort vom 10. Oktober
2018.
verlangte die Beklagte unter anderem die Abweisung der Klage sowie die
Feststellung, dass die Beklagte den Klägern aus dem Arbeitsverhältnis nichts
schulde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.1
Am 25. November 2019 hob die
Klägerin eine weitere arbeitsrechtliche (Teil-) Klage an (vgl. Verfahren:
BWZPR.2019.1139) und verlangte von der Beklagten was folgt:
1.
Die
Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Lohn für die Monate Februar 2018
Dispositiv
bis April 2018 im Betrag von monatlich CHF 4'770.00 brutto, total demnach
CHF 14'310.00, nebst Zins zu 5% seit 1. April 2018 (mittlerer Verfall) zu
bezahlen.
2. Die
Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Anteil am 13. Monatslohn für die
Monate Januar 2018 bis April 2018, ausmachend CHF 1'590.00 brutto, nebst Zins
zu 5% seit 1. Mai 2018 zu bezahlen.
3. […]
2.2 Mit Klageantwort vom 13. März 2020
liess die Beklagte im Verfahren BWZPR.2019.1139 am 13. März 2020 die
Abweisung der Klage beantragen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.3 Mit Verfügung vom 14. April 2020 vereinigte
der Amtsgerichtspräsident die von der Klägerin am 7. September 2018
beziehungsweise am 25. November 2019 angehobenen arbeitsrechtlichen Verfahren
mit den Nummern BWZPR.2018.878 und BWZPR.2019.1139. Die Klage von C.___ vom 7. September
2018 wurde in ein separates Verfahren verwiesen.
3.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom
29. Juni 2020 liess die Klägerin ihre Rechtsbegehren folgendermassen
präzisieren:
1. Die
Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Lohn für die Monate Januar bis
März 2018 im Betrag von monatlich CHF 4'770.00 brutto, total demnach
CHF 14'310.00 brutto, nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2018
(mittlerer Verfall) zu bezahlen.
2. Die
Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Anteil am 13. Monatslohn für
die Monate Januar bis März 2018, ausmachend CHF 1'192.50 brutto, nebst
Zins zu 5 % seit 1. Mai 2018 zu bezahlen.
3. […]
3.2 Die Beklagte schloss in der
Hauptverhandlung auf die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der
Klage.
3.3 Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hiess
der Amtsgerichtspräsident die Klage gut und erkannte was folgt:
2. Die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Monate Januar 2018 bis März
2018 den Betrag von CHF 14'310.00 brutto nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2018
auf CHF 4'770.00 brutto, seit 1. März 2018 auf CHF 4'770.00 brutto und
seit 1. April 2018 auf CHF 4'770.00 brutto zu bezahlen.
3. Die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Anteil am 13. Monatslohn für die
Monate Januar 2018 bis März 2018 im Betrag von CHF 1'192.50 brutto nebst Zins
zu 5% seit 1. Mai 2018 zu bezahlen.
4. […]
5. Die
Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'562.15 (CHF
7'000.00 Honorar [Stundenansatz CHF 280.00], CHF 950.00 Auslagen, CHF 612.15
MwSt.) zu bezahlen.
6. Die
Gerichtskosten gehen zu Lasten des Staates.
4.1 Gegen den begründeten Entscheid
erhob die Beklagte (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 8. Oktober 2020 Kostenbeschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es
sei Ziffer 5 des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 30. Juni
2020 aufzuheben.
2. Es
sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von
maximal CHF 4'281.05 zu bezahlen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.2 Mit Beschwerdeantwort vom 18.
November 2020 schloss die Klägerin (nachfolgend die Beschwerdegegnerin) auf
Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
5. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Anlass zur Beschwerde gab die
Parteikostenregelung der Vorinstanz (vgl. Dispositivziffer 5 des angefochtenen
Entscheids). Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine unrichtige
Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten. Im Einzelnen macht sie geltend,
die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren nicht vollumfänglich obsiegt.
Ob und inwiefern das Verursacherprinzip nicht sachgerecht wäre oder besondere
Gründe vorlägen, gemäss welchen von der Regelung nach Art. 106 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) abgewichen werden könne, lege
der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid nicht dar. Das vorinstanzliche
Verfahren mit der Verfahrensnummer BWZPR.2018.878 habe bei der Einleitung
sowohl die Beschwerdegegnerin als auch ihren Ehemann, C.___, betroffen. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 14. April 2020 sei in Anwendung von Art. 125
lit. b ZPO die Forderungsklage von C.___ von der hier gegenständlichen Klage
abgetrennt worden. Mit Verfügung vom 14. April 2020 sei das Verfahren
BWZPR.2018.878 mit dem – ebenfalls von der Klägerin eingeleiteten arbeitsgerichtlichen
– Verfahren BWZPR.2019.1139 vereinigt worden. Mit der ursprünglichen Klage vom
7. September 2018 (vgl. BWZPR.2018.878) habe die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen den ausstehenden Lohn für den Monat Januar 2018 im Betrag von CHF
4'770.00 brutto verlangt. Mit der zusätzlich eingeleiteten Klage vom 25. November
2019 (BWZPR.2019.1139) habe sie sodann im Wesentlichen ausstehende Löhne für
die Monate Februar 2018 bis April 2018 im Gesamtbetrag von CHF 14'310.00
sowie den anteiligen 13. Monatslohn der Monate Januar 2018 bis April 2018 ausmachend
CHF 1'590.00 brutto verlangt. Nach der Verfahrensvereinigung sei der Streitwert
folglich mit CHF 20'670.00 (Löhne für die Monate Januar 2018 bis April
2018 sowie der anteilige 13. Monatslohn) zu beziffern gewesen. Im Rahmen der
Hauptverhandlung vom 29. Juni 2020 habe die Beschwerdegegnerin sodann nur noch die
Löhne der Monate Januar 2018 bis und mit März 2018 sowie den anteiligen 13.
Monatslohn verlangt. Der Streitwert habe sich deshalb auf total CHF 15'502.50
reduziert. Damit liege eine Klagebeschränkung im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO
vor.
Bei einer Beschränkung der Klage handle
es sich um einen teilweisen Klagerückzug, welcher nach Zustellung der Klage an
die beklagte Partei grundsätzlich Abstandswirkungen (Art. 65 ZPO) und
Auswirkungen auf die Kostenverteilung habe (vgl. Art. 104 ZPO). Bei Rückzug der
Klage durch die klagende Partei gelte die betreffende Partei kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Regelung grundsätzlich als unterliegend (Art. 106
Abs. 1, Satz 2 ZPO). Die Vorinstanz führe in Erwägung III. des Urteils aus,
dass die Prozesskosten von der Beschwerdeführerin zu übernehmen seien, da diese
vollumfänglich unterlegen sei. Dies treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei
– aufgrund des teilweisen Klagerückzugs der Klägerin – nicht vollumfänglich
unterlegen. Im Gegenteil sei sie als teilweise obsiegend zu betrachten, da der
Klägerin nicht wie ursprünglich verlangt CHF 20'670.00 zugesprochen worden
seien.
1.2 Die Beschwerdegegnerin bringt
dagegen im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
liege nicht eine Reduktion des Rechtsbegehrens, sondern eine Klageänderung im
Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO vor. Dies sei dann der Fall, wenn die klagende
Partei nach Einreichung der Klage mehr oder anderes verlange, als mit dem
bisherigen Rechtsbegehren oder wenn bei gleichbleibendem Rechtsbegehren der
Klage ein neuer Lebenssachverhalt vorliege. Durch die rückwirkende Gewährung
der Arbeitslosenentschädigung habe sich der Lebenssachverhalt verändert.
Aufgrund dessen habe sie ihre Rechtsbegehren angepasst. Zweifelsohne liege
damit eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO vor. Die Vorinstanz
habe somit das Recht richtig angewendet. Die Beschwerdeführerin sei vor der
Vorinstanz vollumfänglich unterlegen.
1.3 Der Amtsgerichtspräsident erwog zur
Parteikostenverteilung, die Prozesskosten seien nach Art. 106 ZPO grundsätzlich
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da die Beklagte vollumfänglich unterliege,
habe sie die Prozesskosten zu übernehmen. Vorliegend werde die
Parteientschädigung gemäss Kostennote des Rechtsvertreters der Klägerin vom 29.
Juni 2020 auf CHF 8'562.15 (CHF 7'000.00 Honorar [Stundenansatz CHF
280.00], CHF 950.00 Auslagen und CHF 612.15 MWST) festgesetzt und der
Beklagten zur Bezahlung auferlegt.
2.1 Art. 227 ZPO regelt sowohl die
Voraussetzungen einer (zulässigen) Klageänderungen (Abs. 1 lit. a und b) als
auch die jederzeitige Möglichkeit einer Klagereduktion (Abs. 3). Der Begriff
der Klageänderung meint dabei in erster Linie Streitgegenstandsänderung, mithin
eine Änderung des prozessualen Anspruches während der Rechtshängigkeit vor
Gericht. Das Gesetz kennt grundsätzlich zwei Erscheinungsformen der
Anspruchsänderung: Die Klage büsst ihre Identität entweder durch eine
Klageerweiterung d.h, wenn der Kläger mehr beantragt, oder – durch eine
Klageänderung im engeren Sinn –, wenn er neu anderes beansprucht, ein (vgl.
Daniel Willisegger in: Karl Spühler et al [Hrsg.], Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 227 N 14 ff.).
2.2 Die Klägerin und Beschwerdegegnerin
hat mit einer Teilklage vom 7. September 2018 zunächst Lohn für den Monat
Januar 2018 im Umfang von CHF 4'770.00 verlangt und mit einer weiteren
Teilklage datiert vom 25. November 2019 – basierend auf demselben
Lebenssachverhalt – Löhne für die Monate Februar 2018 bis April 2018 ausmachend
CHF 14'310.00 sowie den anteiligen 13. Monatslohn der Monate Januar 2018 bis
April 2018 geltend gemacht. Ihre Rechtsbegehren bezifferte sie somit
ursprünglich mit CHF 20'670.00. Nach der Klagevereinigung liess die
Klägerin und Beschwerdegegnerin im Rahmen der Hauptverhandlung das Verlangte durch
ihren Rechtsvertreter auf die Monatslöhne Januar 2018 bis März 2018
beziehungsweise auf CHF 14'310.00 brutto zuzüglich des anteiligen 13.
Monatslohnes im Betrag von CHF 1'192.50 beziehungsweise auf insgesamt
CHF 15'502.50 reduzieren. Begründet wurde die Reduktion mit dem
rückwirkenden Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenkasse betreffend den
Monat April 2018. Aus welchen subjektiven Gründen die Klägerin ihre Klage
beschränkte, ist für die vorliegende Beurteilung indes nicht von Belang.
Ausgehend von der Bezifferung der Rechtsbegehren im Rahmen der Hauptverhandlung
erfolgt somit eine Klagereduktion der ursprünglich gestellten Rechtsbegehren im
Umfang von ¼. Eine Klageänderung kann – entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin – nicht ausgemacht werden.
2.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die
vorinstanzliche Parteikostenverteilung rechtmässig erfolgte. Nach Art. 105 Abs.
1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Das
Gericht spricht die Parteientschädigung nach den einschlägigen Tarifen zu (Art.
105 Abs. 2 ZPO mit Verweis auf Art. 96 ZPO). Die entsprechenden
Verteilungsgrundsätze sind in Art. 106 Abs. 1 ZPO geregelt: Diesen zufolge
werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei
Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei und bei
Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann das Gericht von den
Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen,
so namentlich, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung
nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (vgl. David
Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 107 N 17 f). Derartige
Abweichungen vom Grundsatz des Unterliegens sind im Entscheid zu begründen (vgl.
Viktor Rüegg / Michael Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Baseler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 107 N 1 und auch
Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4 ff). Da es sich bei
Art. 107 ZPO aber um eine blosse «Kann»-Bestimmung handelt, sind die Kosten bei
einem teilweisen Rückzug der Klage dem Grundsatz nach anteilig der klagenden
Partei aufzuerlegen (vgl. BGE 139 III 358 E. 3).
2.4.1 Dem angefochtenen Entscheid lässt
sich hinsichtlich der Parteikostenregelung einzig entnehmen, dass die
Vorinstanz die Klägerin als vollständig obsiegend betrachtete und ihr eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 8'562.15 (inkl. Auslagen und MWST) zusprach
(vgl. Erw. II. B. 4. [S. 17] und III. [S. 19 f.] des angefochtenen Entscheids).
Zur Begründung führte der Amtsgerichtspräsident im Wesentlichen aus, die
Klägerin sei mit Wirkung ab dem 1. Juni 2006 mit der Beklagten in einem
arbeitsrechtlichen Verhältnis gestanden. Mit Kündigungsschreiben vom 30. Mai
2017 habe die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 aufgelöst.
Unbestrittenermassen sei die Klägerin per 31. Juli 2017 arbeitsunfähig gewesen,
was durch diverse Arztzeugnisse belegt worden sei. Sodann habe die Beklagte der
Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2017 mitgeteilt, dass Letztere ab dem
Zeitpunkt der Wiederaufnahme der ganzen oder teilweisen Erwerbsfähigkeit von
ihrer Arbeitsleistung freigestellt werde. Da sich die Klägerin in regelmässigen
Abständen bei Dr. med. D.___ habe untersuchen lassen, sei die von dieser glaubhaft
diagnostizierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit massgebend für die vorliegende Beurteilung.
Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin bis
Ende Februar 2018 arbeitsunfähig gewesen sei, ab dem 1. März 2018 freigestellt
war und in den Genuss des Sperrfristenschutzes im Sinne von Art. 336c OR
gekommen sei. Im Ergebnis zeige sich folgendes Bild: Am 1. Juli 2017 habe die
vier monatige (123 Tage) Kündigungsfrist zu laufen begonnen. Per 13. Juli 2017
sei die Klägerin arbeitsunfähig gewesen und die 180-tätige Sperrfrist habe eingesetzt.
Diese habe bis zum 8. Januar 2018 angedauert. Ab dem 9. Januar 2018 habe die
restliche Kündigungsfrist (111 Tage) zu laufen begonnen. Vorliegend sei die
Kündigungsfrist demnach per Ende April 2018 abgelaufen. Damit hätte die
Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Lohn bis und mit April 2018. Die Klägerin mache
indes nur Lohn für die Monate Januar 2018 bis und mit März 2018 geltend.
Betreffend den Monat April 2018 habe sie Leistungen der Arbeitslosenkasse
erhalten. Folglich sei die Klage gutzuheissen und der Klägerin Lohn bis und mit
März 2018 zuzusprechen. Ferner habe sie Anspruch auf den anteiligen 13.
Monatslohn betreffend die Monate Januar 2018 bis und mit März 2018.
2.4.2 Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt,
dass die Klägerin und Beschwerdegegnerin mit ihren Rechtsbegehren nach der
Reduktion der Klage nicht vollständig, sondern nur im Umfang von ¾
durchgedrungen ist. Eine ermessenweise Abweichung von den allgemeinen
Verteilungsgrundsätzen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO namentlich aus
Billigkeitsgründen oder wegen besonderen Umständen wurden vom
Amtsgerichtspräsidenten bei der Verteilung der Parteikosten nicht thematisiert
(vgl. E. III. [S. 19 f.] des angefochtenen Entscheids). Aus welchen Gründen er die
Klagereduktion unberücksichtigt liess, die Klägerin als vollumfänglich
obsiegend betrachtete, von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen abgewichen
ist und ihr die mit der korrigierten / präzisierten Honorarnote vom 29. Juni
2020 beantragte Parteientschädigung von CHF 8'562.15 in voller Höhe
zusprach, kann damit nicht mehr nachvollzogen werden. Nach dem Gesagten liegt
eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO vor. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet und ist gutzuheissen. Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids
ist aufzuheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E.
4 ff).
2.5 Sofern die Rechtsmittelinstanz die
Beschwerde gutheisst, hebt sie den Entscheid auf und weist die Sache an die
Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (vgl.
Art. 327 Abs. 3 lit. a und b ZPO). Letzteres ist insbesondere bei der
Anfechtung eines Kostenentscheids der Fall (vgl. Botschaft zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006 [S. 7379]). Die Beschwerdeführerin
verlangt für das erstinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Klägerin und Beschwerdegegnerin von höchstens CHF
4'281.05 anstelle der vom Amtsgerichtspräsidenten zugesprochenen Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 8'562.15. Zur Begründung bringt sie vor, die
Beschwerdegegnerin habe vor der Vorinstanz nur im Umfang von ¾ obsiegt und habe
entsprechend der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von ¼
zu entrichten. Nach Abzug der ihr zustehenden Parteientschädigung sei der
Beschwerdegegnerin allerhöchstens eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang
der Hälfte beziehungsweise in der Höhe von CHF 4'281.05 zuzusprechen.
2.6 Nach § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem
Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur
Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht,
schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die
Bestimmung der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF 230.00 bis CHF 330.00
zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird (vgl. Abs.
2). Vorliegend machen beide Rechtsvertreter einen Ansatz von CHF 280.00 pro
Stunde geltend. Dieser ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin obsiegte vor der
Vorinstanz im Umfang von ¾. Das von ihrem Rechtsvertreter geltend gemachte
Honorar von total CHF 8'562.15 ist damit rechnerisch um ¼ beziehungsweise auf
CHF 6'421.60 (Inkl. Auslagen und MWST) zu kürzen. Die Beklagte obsiegte im
vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von ¼. Konsequenterweise ist somit der von
ihrem Rechtsvertreter geltend gemachte Betrag in der Honorarnote vom 29. Juni
2020 auf ¼ zu reduzieren, was einer Entschädigung von CHF 1'758.60 (inkl.
Auslagen und MWST) entspricht. Nach entsprechender Verrechnung ist der Klägerin
somit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'663.00
(inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
3. Damit bleibt über die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens zu befinden. Nach Art. 114 lit. c ZPO werden bei
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF
30'000.00 keine Gerichtskosten gesprochen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren
Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren sodann fast vollständig durchgedrungen.
In ihrer Honorarnote vom 30. November 2020 macht sie einen Aufwand von 8
Stunden und 40 Minuten à CHF 250.00 beziehungsweise CHF 2’442.70 (inkl. Auslagen
und MWST) für das Beschwerdeverfahren geltend, was – insbesondere unter dem
Blickwinkel des geltend gemachten höheren Honorars der Gegenpartei – nicht
beanstandet werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend rechtfertigt
es sich somit, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in beantragter
Höhe zuzusprechen. Die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin ist folglich auf
CHF 2’442.70 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer
5 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg Wasseramt vom 30.
Juni 2020 aufgehoben.
2. Die A.___ AG hat B.___ für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'663.00 zu
bezahlen.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren
werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. B.___ hat der A.___ AG für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’442.70 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann