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Entscheid

ZKBES.2020.15

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 141402)

11. Februar 2020Deutsch6 min

1. B.___ und C.___, beide vertreten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___

2. C.___

beide vertreten durch D.___

AG,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. 141402)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.___ und C.___, beide vertreten

durch die D.___ AG (nachfolgend: Gesuchsteller), ersuchten das Richteramt

Dorneck-Thierstein mit Eingabe datiert vom 4. Dezember 2019 in der gegen A.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 141402 des

Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 8'150.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 sowie für

die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner hat sich dazu nicht

vernehmen lassen.

3.

Mit Urteil vom 20. Januar 2020

erteilte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Dorneck-Thierstein den

Gesuchstellern für den Betrag von CHF 7'950.00 sowie für die Betreibungskosten

im Umfang von CHF 100.55 provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete den

Gesuchsgegner zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.

4.

Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von

nun an: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (Postaufgabe) frist-

und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und

verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

5.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer

Gesuchsantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.

Mit der Beschwerde kann nur die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

ZPO N 15).

7.

Nach Art. 82 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein

Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf

einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische

Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die

Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Im Rahmen der «Basler

Rechtsöffnungspraxis» berechtigt sodann auch der unterzeichnete Mietvertrag zur

provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten und fälligen Mietzinsen

und die bezifferten Nebenkosten (Daniel Staehelin, in: Staehelin et al.

[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82

SchKG N 99 und N 114).

8.

Nachdem sich der Beschwerdeführer im

vorinstanzlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, rügt er vor Obergericht sinngemäss

die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Im Wesentlichen macht er geltend,

dass er den fraglichen Mietvertrag für die E.___ AG in Liquidation abgeschlossen

habe und er erst seit dem 28. November 2018 als einziger Delegierter des

Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

sei die E.___ AG in Liquidation «kerngesund» gewesen. Sodann sei im vorinstanzlichen

Urteil nicht begründet, weshalb im genannten Mietvertrag nicht die E.___ AG in

Liquidation verpflichtet worden sei. Er sei niemals Mieter dieser Wohnung

gewesen.

9.

Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht

zusammenfassend hervor, dass der ins Recht gelegte Mietvertrag über eine 3½ Zimmerwohnung

an der [...], in [...], einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Dem

Handelsregisterauszug der E.___ AG in Liquidation sei klar zu entnehmen, dass

nach sämtlichen Mutationen der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2017 bzw. 10.

Juli 2017 als einziger Delegierter des Veraltungsrates mit

Kollektivunterschrift zu zweien in der Gesellschaft eingetragen sei und er folglich

mit Wissen um die Handlungsunfähigkeit der E.___ AG in Liquidation den

Mietvertrag am 27. April 2018 bzw. 4. Mai 2018 alleine unterzeichnet und sich

damit als Privatperson verpflichtet habe.

10.

A.___ geht in seiner Beschwerde nicht

auf die Erwägungen des Vorderrichters und damit auf die fehlende zweite

Unterschrift auf dem Mietvertrag ein. Er äussert sich lediglich dahingehend,

dass er nie Mieter der besagten Wohnung war und beschränkt sich darauf, der

Folgerung des Vorderrichters zu widersprechen. Dies genügt den Anforderungen an

die Begründung einer Beschwerde nicht. Gemäss Handelsregisterauszug der E.___ AG

in Liquidation ist bzw. war der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einzelzeichnungsberechtigt.

Er konnte somit als einziger Delegierter des Verwaltungsrates die E.___ AG in

Liquidation im besagten Mietvertrag durch seine Unterschrift allein nicht rechtsgültig

verpflichten. Sodann macht er auch keine anderweitige Ermächtigung zum

Abschluss des Mietvertrags namens und im Auftrag der E.___ AG in Liquidation geltend.

Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer damit nicht ansatzweise Einwendungen

glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Aufgrund

dessen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist

abzuweisen.

11.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 300.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 15. April 2021 die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gutgeheissen (BGer 5A_282/2020) und das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts

aufgehoben.