ZKBES.2020.15
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 141402)
11. Februar 2020Deutsch6 min
1. B.___ und C.___, beide vertreten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___
2. C.___
beide vertreten durch D.___
AG,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. 141402)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ und C.___, beide vertreten
durch die D.___ AG (nachfolgend: Gesuchsteller), ersuchten das Richteramt
Dorneck-Thierstein mit Eingabe datiert vom 4. Dezember 2019 in der gegen A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 141402 des
Betreibungsamtes Dorneck um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 8'150.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2019 sowie für
die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner hat sich dazu nicht
vernehmen lassen.
3.
Mit Urteil vom 20. Januar 2020
erteilte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Dorneck-Thierstein den
Gesuchstellern für den Betrag von CHF 7'950.00 sowie für die Betreibungskosten
im Umfang von CHF 100.55 provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete den
Gesuchsgegner zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.
4.
Dagegen erhob der Gesuchsgegner (von
nun an: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Januar 2020 (Postaufgabe) frist-
und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und
verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
5.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer
Gesuchsantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.
Mit der Beschwerde kann nur die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
ZPO N 15).
7.
Nach Art. 82 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein
Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf
einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische
Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Im Rahmen der «Basler
Rechtsöffnungspraxis» berechtigt sodann auch der unterzeichnete Mietvertrag zur
provisorischen Rechtsöffnung für die darin festgelegten und fälligen Mietzinsen
und die bezifferten Nebenkosten (Daniel Staehelin, in: Staehelin et al.
[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82
SchKG N 99 und N 114).
8.
Nachdem sich der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, rügt er vor Obergericht sinngemäss
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Im Wesentlichen macht er geltend,
dass er den fraglichen Mietvertrag für die E.___ AG in Liquidation abgeschlossen
habe und er erst seit dem 28. November 2018 als einziger Delegierter des
Verwaltungsrats im Handelsregister eingetragen sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
sei die E.___ AG in Liquidation «kerngesund» gewesen. Sodann sei im vorinstanzlichen
Urteil nicht begründet, weshalb im genannten Mietvertrag nicht die E.___ AG in
Liquidation verpflichtet worden sei. Er sei niemals Mieter dieser Wohnung
gewesen.
9.
Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht
zusammenfassend hervor, dass der ins Recht gelegte Mietvertrag über eine 3½ Zimmerwohnung
an der [...], in [...], einen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstelle. Dem
Handelsregisterauszug der E.___ AG in Liquidation sei klar zu entnehmen, dass
nach sämtlichen Mutationen der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2017 bzw. 10.
Juli 2017 als einziger Delegierter des Veraltungsrates mit
Kollektivunterschrift zu zweien in der Gesellschaft eingetragen sei und er folglich
mit Wissen um die Handlungsunfähigkeit der E.___ AG in Liquidation den
Mietvertrag am 27. April 2018 bzw. 4. Mai 2018 alleine unterzeichnet und sich
damit als Privatperson verpflichtet habe.
10.
A.___ geht in seiner Beschwerde nicht
auf die Erwägungen des Vorderrichters und damit auf die fehlende zweite
Unterschrift auf dem Mietvertrag ein. Er äussert sich lediglich dahingehend,
dass er nie Mieter der besagten Wohnung war und beschränkt sich darauf, der
Folgerung des Vorderrichters zu widersprechen. Dies genügt den Anforderungen an
die Begründung einer Beschwerde nicht. Gemäss Handelsregisterauszug der E.___ AG
in Liquidation ist bzw. war der Beschwerdeführer zu keiner Zeit einzelzeichnungsberechtigt.
Er konnte somit als einziger Delegierter des Verwaltungsrates die E.___ AG in
Liquidation im besagten Mietvertrag durch seine Unterschrift allein nicht rechtsgültig
verpflichten. Sodann macht er auch keine anderweitige Ermächtigung zum
Abschluss des Mietvertrags namens und im Auftrag der E.___ AG in Liquidation geltend.
Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer damit nicht ansatzweise Einwendungen
glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Aufgrund
dessen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist
abzuweisen.
11.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten in der Höhe von CHF 300.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 15. April 2021 die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gutgeheissen (BGer 5A_282/2020) und das Urteil der Zivilkammer des Obergerichts
aufgehoben.