ZKBES.2020.150
Ausweisung und Vollstreckung
30. Oktober 2020Deutsch4 min
4,5-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens Mittwoch, 21. Oktober 2020, 12:00 Uhr,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2020 wies
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ an, die von ihr gemietete
4,5-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens Mittwoch, 21. Oktober 2020, 12:00 Uhr,
zu räumen und zu verlassen und wies sie auf diesen Zeitpunkt aus.
Erwägungen
2.
Dagegen erhob A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde
an das Obergericht und bat um eine angemessene Frist, um einen Einzug in eine
neue Bleibe möglich zu machen, ohne mit ihrem Kind obdachlos zu werden. Zudem
könne sie für die zusätzlichen Kosten einer Zwangsräumung nicht aufkommen.
3.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel
Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs.
1.
ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies
entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine
Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine
Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
4.
Die Beschwerdeführerin schildert ihre
missliche persönliche Situation und beruft sich darauf, dass die Ausweisung für
sie und das Kind einen Härtefall darstelle. Sie bestreitet damit weder ihren
Zahlungsrückstand noch das korrekte Vorgehen des Vermieters nach Art. 257d OR.
Sie begründet daher nicht, wieso der Amtsgerichtspräsident das
Ausweisungsgesuch nicht hätte gutheissen dürfen. Sind die Voraussetzungen nach
Art. 257d OR erfüllt, muss der Richter den Mieter ausweisen, auch wenn dieser
Entschied für den Mieter eine Härte bedeutet. Denn nach Art. 272d Abs. 1 lit. a
OR ist bei einer Kündigung wegen Zahlungsrückstands des Mieters eine
Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Das Obergericht ist deshalb
nicht befugt, der Beschwerdeführerin eine längere Frist für den Auszug zu
gewähren. Dies könnte nur der Vermieter.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit im
Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und offensichtlich
unbegründet und sie kann sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort der
Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten wird.
6.
Nach dem Ausgang des Verfahrens
müssten die Verfahrenskosten eigentlich der Beschwerdeführerin auferlegt
werden. Unter den vorliegenden Umständen ist davon jedoch ausnahmsweise
abzusehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller