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Entscheid

ZKBES.2020.150

Ausweisung und Vollstreckung

30. Oktober 2020Deutsch4 min

4,5-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens Mittwoch, 21. Oktober 2020, 12:00 Uhr,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

vertreten durch C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 2. Oktober 2020 wies

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ an, die von ihr gemietete

4,5-Zimmerwohnung in [...] bis spätestens Mittwoch, 21. Oktober 2020, 12:00 Uhr,

zu räumen und zu verlassen und wies sie auf diesen Zeitpunkt aus.

Erwägungen

2.

Dagegen erhob A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde

an das Obergericht und bat um eine angemessene Frist, um einen Einzug in eine

neue Bleibe möglich zu machen, ohne mit ihrem Kind obdachlos zu werden. Zudem

könne sie für die zusätzlichen Kosten einer Zwangsräumung nicht aufkommen.

3.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel

Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs.

1.

ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies

entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine

Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine

Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

4.

Die Beschwerdeführerin schildert ihre

missliche persönliche Situation und beruft sich darauf, dass die Ausweisung für

sie und das Kind einen Härtefall darstelle. Sie bestreitet damit weder ihren

Zahlungsrückstand noch das korrekte Vorgehen des Vermieters nach Art. 257d OR.

Sie begründet daher nicht, wieso der Amtsgerichtspräsident das

Ausweisungsgesuch nicht hätte gutheissen dürfen. Sind die Voraussetzungen nach

Art. 257d OR erfüllt, muss der Richter den Mieter ausweisen, auch wenn dieser

Entschied für den Mieter eine Härte bedeutet. Denn nach Art. 272d Abs. 1 lit. a

OR ist bei einer Kündigung wegen Zahlungsrückstands des Mieters eine

Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. Das Obergericht ist deshalb

nicht befugt, der Beschwerdeführerin eine längere Frist für den Auszug zu

gewähren. Dies könnte nur der Vermieter.

5.

Die Beschwerde erweist sich damit im

Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und offensichtlich

unbegründet und sie kann sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort der

Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten wird.

6.

Nach dem Ausgang des Verfahrens

müssten die Verfahrenskosten eigentlich der Beschwerdeführerin auferlegt

werden. Unter den vorliegenden Umständen ist davon jedoch ausnahmsweise

abzusehen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller