ZKBES.2020.152
definitive Rechtsöffnung
16. Dezember 2020Deutsch11 min
Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. für beide Instanzen.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver
Köhli,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara
Schnitter Weber,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden der
Gesuchsteller) stellte am 2. August 2020 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu
in der gegen seinen Vater A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten
Betreibung ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die seit
September 2019 ausstehenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 12‘000.00
nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2019 sowie die Zahlungsbefehlskosten von
CHF 103.30, u.K.u.E.F.
2. Der Gesuchsgegner beantragte in
seiner Stellungnahme vom 31. August 2020, das Rechtsöffnungsgesuch sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, u.K.u.E.F.
3. Mit Urteil vom 16. Oktober 2020
erteilte der Amtsgerichtspräsident für CHF 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1.
September 2019 definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er den
Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu
ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihm die
bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zurückzuerstatten.
4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im
Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2020 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. für beide Instanzen.
5. Der Gesuchsteller (im Folgenden auch
der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 12. November
2020 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. Sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zog er am 19. November 2020 wieder zurück.
6. In seiner Replik vom 19. November
2020 verlangte der Beschwerdeführer, die vom Beschwerdegegner eingereichten
Urkunden 1 – 9 aus den Akten zu verweisen.
7. In seiner Duplik vom 23. November
2020 stellte der Beschwerdegegner den Antrag, die eingereichten Urkunden seien
bei den Akten zu behalten.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hat im vorgelegten Scheidungsurteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2006 einen Rechtsöffnungstitel für die
in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge erkannt. Danach sind die
Unterhaltsbeiträge zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen
Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. Der Vorderrichter
erwog, eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung
zu bezahlen sei, sei resolutiv bedingt. Grundsätzlich sei die Rechtsöffnung zu
erteilen. Sie sei indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der
Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweise. Dem Gesuchsgegner gelinge
der Nachweis nicht, dass es sich bei der abgeschlossenen Ausbildung als
Büroassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) um eine anerkannte
Ausbildung handle, mit welcher der Gesuchsteller ein angemessenes Einkommen
erzielen könne. Ebenso habe er keinen Nachweis darüber erbringen können, dass
sich der Gesuchsteller seinen familienrechtlichen Pflichten schuldhaft
entziehe.
2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen
im Wesentlichen ein, der Beschwerdegegner habe nachweislich und unbestritten
die Ausbildung zum Büroassistenten mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
abgeschlossen. Dies sei eine anerkannte Erstausbildung, mit welcher ein
angemessenes Einkommen erzielt werden könne. Nun strebe der Beschwerdegegner
eine völlig andersgeartete Zweitausbildung zum «Automobilfachmann EFZ» an. Die
elterliche Unterhaltspflicht umfasse jedoch nur die Erstausbildung des Kindes.
Entwickle dieses nach einem berufsqualifizierenden Abschluss neue Fähigkeiten
und Neigungen, so könne es für die Zweitausbildung keinen Unterhalt
beanspruchen. Dies entspreche einer kompletten beruflichen Neuausrichtung. Den
Unterlagen lasse sich nicht einmal der neue Lehrvertrag entnehmen. Es sei weder
belegt, dass sich der Beschwerdegegner tatsächlich wieder in einer Ausbildung
befinde, noch, dass die Erstausbildung nicht zu genügender Berufsausübung
befähige. Wegen der abgeschlossenen Erstausbildung bzw. dem Antritt einer nicht
unterstützungspflichtigen Zweitausbildung liege kein definitiver
Rechtsöffnungstitel mehr vor. Zudem bestehe seit 2013 (!) kein persönlicher
Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Vater. Er sei nie über
die beruflichen Absichten seines Sohnes informiert worden. Der Kontakt zum
Vater sei einseitig abgebrochen wurden. Es sei somit auch aus persönlicher
Hinsicht dem mündigen Beschwerdegegner gegenüber kein Unterhalt mehr
geschuldet.
3.
Der Beschwerdegegner bringt dagegen
vor, das Scheidungsurteil sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Ohne direkten
urkundlichen Beweis der Aufhebung der Schuld durch Tilgung, Stundung oder
Erlass sei die Rechtsöffnung zu gewähren. Weiterführende Argumente für eine
Aufhebung der Zahlungsverpflichtung seien allenfalls in einem ordentlichen
Verfahren auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltszahlungen an das
mündige Kind zu beachten. Sie hätten aber im Rechtsöffnungsverfahren keinen
Platz. Weiter schildert der vor Obergericht nun anwaltlich vertretene Beschwerdegegner
den Sachverhalt und verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Mündigenunterhalt.
4.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.
Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine
Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine
Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Nach dieser Ausgestaltung des
Beschwerdeverfahrens können die vom Beschwerdegegner erstmals vor Obergericht
vorgebrachten neuen Beweismittel und neuen Tatsachenbehauptungen nicht
berücksichtigt werden.
4.
Das Urteil, welches ausdrücklich die
Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen
definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten
Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Eine
Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen
ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss
dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist
grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu
verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch
Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises
wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt
oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 mit zahlreichen weiteren
Hinweisen).
5.
Umstritten ist im vorliegenden Fall
zunächst, ob der Beschwerdegegner mit der Ausbildung zum Büroassistenten mit
eidgenössischem Berufsattest (EBA) bereits über eine angemessene Ausbildung
verfügt. Denn nach dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich dauert die
Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss
einer angemessenen Ausbildung des Kindes. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt
unbestrittenermassen ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, der resolutiv
bedingt ist. Den Eintritt dieser Resolutivbedingung hat der Beschwerdeführer
mittels Urkunden zweifelsfrei zu beweisen. Der Beschwerdeführer ist der
Auffassung, die abgeschlossene Lehre als Büroassistent (Beilagen 8 und 9 des
Gesuchsgegners; ohne besonderen Vermerk werden im Folgenden jeweils dessen
Beilagen zitiert) sei eine angemessene Erstausbildung, womit seine Unterhaltspflicht
erloschen und der Rechtsöffnungstitel dahingefallen sei.
6.
Der Beschwerdeführer war nicht oder
kaum über die beruflichen Absichten seines Sohnes informiert. Dies ist eine
Folge des fehlenden Kontaktes. Der Beschwerdegegner hat bei der Vorinstanz eine
Schilderung seines Lebenslaufes eingereicht (Beilagen zum
Rechtsöffnungsgesuch). Wie daraus hervorgeht, hat er eine kaufmännische Lehre
(Eidg. Fähigkeitszeugnis «Kaufmann/-frau EFZ») begonnen. Wegen seiner […]-störungen
sei er in ein seelisches Loch gefallen und habe seine Lehre abbrechen wollen.
Seine Mutter habe darauf bestanden, dass er bis im Sommer 2019 durchgehalten
und den Abschluss Büroassistent gemacht habe. Mit Hilfe einer Psychologin habe
er den Weg zurück ins Leben gefunden und habe eine neue Lehrstelle als
Automobilfachmann (EFZ) gesucht. Dies weiss auch der Beschwerdeführer (Beilage
11). Darüber hinaus widerspricht er der Darstellung des Beschwerdegegners
nicht. Zudem hatte ihm der Beschwerdegegner einmal angekündigt, dass er eine
Lehre als Kaufmann beginnen werde (Beilagen 3 und 4). Dessen Ausbildungsplan
beinhaltete somit eine vierjährige Lehre mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis
(EFZ). Dass eine Attestlehre gleichwertig wie eine Lehre mit einem EFZ sei, ist
nicht gerichtsnotorisch. Vielmehr handelt es sich bei einer Attestlehre zwar um
einen eidgenössisch anerkannten Abschluss, doch ist sie auf dem Arbeitsmarkt
nicht gleich viel wert wie eine ordentliche Lehre mit einem EFZ, zumal die Attestlehre
insbesondere denjenigen Lernenden zur Verfügung steht, die den schulischen
Anforderungen an eine Lehre EFZ nicht zu erfüllen vermögen (CAN 2020 Nr. 69:
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, ZK 19 175). Insbesondere
aber hat die abgeschlossene Attestlehre nicht dem ursprünglichen
Ausbildungsplan entsprochen. Die neu begonnene Lehre bewegt sich von den
Anforderungen her im Rahmen des ursprünglichen Ausbildungsplanes. Es ist
offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die ursprünglich angefangene Lehre
als Kaufmann wegen seinen schweren gesundheitlichen Probleme abgebrochen hat. Auch
andere Probleme hätten eine berufliche Neuorientierung bewirken können, ohne
dass deswegen der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung verloren gegangen
wäre. Es ist daher kaum wahrscheinlich, dass die abgeschlossene Attestlehre
eine angemessene Erstausbildung darstellt. Der definitive Entscheid darüber ist
allerdings dem Sachrichter vorbehalten. Es gelingt dem Beschwerdeführer jedenfalls
nicht, mittels Urkunden zweifelsfrei den Beweis zu erbringen, dass der
Beschwerdegegner eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat und damit
die Resolutivbedingung erfüllt ist.
7.
Der Beschwerdeführer ist weiter der
Ansicht, die Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei auch aus persönlicher
Hinsicht nicht zumutbar. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB beurteilt sich die
Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen. Nach dem vom Beschwerdeführer
angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 liegt
Unzumutbarkeit vor, wenn das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der
Familie gegenüber nicht nachkommt, es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die
persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem
persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür
tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört
ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Hat das
Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem
unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte,
ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von
Volljährigenunterhalt zumutbar. Aus dieser Umschreibung geht klar hervor, dass
bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit ein Ermessensentscheid zu treffen ist
(Art. 4 ZGB). Ein solcher Nachweis lässt sich kaum je bloss mit Urkunden
erbringen. In der Regel ist dafür ein ordentlicher Prozess mit einer
Parteibefragung nötig. Auch vorliegend vermögen der Mailverkehr mit der KESB […],
das Mail an die Mutter des Gesuchsgegners vom 10. Oktober 2017 und die beiden
Schreiben an die Mutter des Gesuchsgegners vom 11. Dezember 2017 und vom 18.
Februar 2018 (Beilagen 2 – 5) die alleinige Schuld und Verantwortung des
Beschwerdegegners am Beziehungsabbruch in keiner Weise zu belegen. Ohnehin
führt das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Scheidungsurteil die Zumutbarkeit
des Mündigenunterhalts nicht als Resolutivbedingung für die festgesetzten
Unterhaltsbeiträge auf. Der Rechtsöffnungsrichter ist denn auch nicht dazu
berufen, einen materiellen Entscheid über die Voraussetzungen des Unterhalts nach
Art. 277 Abs. 2 ZGB zu fällen.
Dispositiv
8. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu
bezahlen. Er hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die
eingereichte Kostennote ist allerdings zu hoch, auch verglichen mit derjenigen
des Gegenanwaltes. Es ist einer Partei zwar freigestellt, welchen Aufwand sie
bei der Verfolgung ihrer Interessen betreiben will. Die unterliegende Partei
muss jedoch nicht jeden beliebigen Aufwand der Gegenpartei entschädigen. Die
Entschädigungspflicht der unterliegenden Partei wird durch den gebotenen, der
Sache angemessenen Aufwand begrenzt, auch wenn bei der Bemessung der
Parteientschädigung für einen selbst finanzierten Vertreter ein grosszügigerer
Massstab anzulegen ist als bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wie
bereits festgehalten, sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Die gesamte Neuschilderung des Sachverhalts
und das Beschaffen der dazugehörenden Beweismittel waren deshalb nicht nötig. Zudem werden die
Parteientschädigungen für Rechtsöffnungsentscheide in der solothurnischen
Gerichtspraxis angesichts der regelmässig beschränkten Wichtigkeit und
Schwierigkeit der Sache sehr zurückhaltend bemessen. Die Parteientschädigung wird deshalb dem
gebotenen Aufwand entsprechend auf pauschal CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ für das
obergerichtlichen Verfahren einer Parteientschädigung von CHF 1’500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller