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Entscheid

ZKBES.2020.152

definitive Rechtsöffnung

16. Dezember 2020Deutsch11 min

Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. für beide Instanzen.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver

Köhli,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara

Schnitter Weber,

Beschwerdegegner

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden der

Gesuchsteller) stellte am 2. August 2020 (Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu

in der gegen seinen Vater A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten

Betreibung ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die seit

September 2019 ausstehenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 12‘000.00

nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2019 sowie die Zahlungsbefehlskosten von

CHF 103.30, u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner beantragte in

seiner Stellungnahme vom 31. August 2020, das Rechtsöffnungsgesuch sei

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 16. Oktober 2020

erteilte der Amtsgerichtspräsident für CHF 12‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1.

September 2019 definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er den

Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu

ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und ihm die

bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00 zurückzuerstatten.

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2020 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen

Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. für beide Instanzen.

5. Der Gesuchsteller (im Folgenden auch

der Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 12. November

2020 die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. Sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege zog er am 19. November 2020 wieder zurück.

6. In seiner Replik vom 19. November

2020 verlangte der Beschwerdeführer, die vom Beschwerdegegner eingereichten

Urkunden 1 – 9 aus den Akten zu verweisen.

7. In seiner Duplik vom 23. November

2020 stellte der Beschwerdegegner den Antrag, die eingereichten Urkunden seien

bei den Akten zu behalten.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat im vorgelegten Scheidungsurteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Juni 2006 einen Rechtsöffnungstitel für die

in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge erkannt. Danach sind die

Unterhaltsbeiträge zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen

Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. Der Vorderrichter

erwog, eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung

zu bezahlen sei, sei resolutiv bedingt. Grundsätzlich sei die Rechtsöffnung zu

erteilen. Sie sei indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der

Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweise. Dem Gesuchsgegner gelinge

der Nachweis nicht, dass es sich bei der abgeschlossenen Ausbildung als

Büroassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) um eine anerkannte

Ausbildung handle, mit welcher der Gesuchsteller ein angemessenes Einkommen

erzielen könne. Ebenso habe er keinen Nachweis darüber erbringen können, dass

sich der Gesuchsteller seinen familienrechtlichen Pflichten schuldhaft

entziehe.

2.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen

im Wesentlichen ein, der Beschwerdegegner habe nachweislich und unbestritten

die Ausbildung zum Büroassistenten mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

abgeschlossen. Dies sei eine anerkannte Erstausbildung, mit welcher ein

angemessenes Einkommen erzielt werden könne. Nun strebe der Beschwerdegegner

eine völlig andersgeartete Zweitausbildung zum «Automobilfachmann EFZ» an. Die

elterliche Unterhaltspflicht umfasse jedoch nur die Erstausbildung des Kindes.

Entwickle dieses nach einem berufsqualifizierenden Abschluss neue Fähigkeiten

und Neigungen, so könne es für die Zweitausbildung keinen Unterhalt

beanspruchen. Dies entspreche einer kompletten beruflichen Neuausrichtung. Den

Unterlagen lasse sich nicht einmal der neue Lehrvertrag entnehmen. Es sei weder

belegt, dass sich der Beschwerdegegner tatsächlich wieder in einer Ausbildung

befinde, noch, dass die Erstausbildung nicht zu genügender Berufsausübung

befähige. Wegen der abgeschlossenen Erstausbildung bzw. dem Antritt einer nicht

unterstützungspflichtigen Zweitausbildung liege kein definitiver

Rechtsöffnungstitel mehr vor. Zudem bestehe seit 2013 (!) kein persönlicher

Kontakt mehr zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Vater. Er sei nie über

die beruflichen Absichten seines Sohnes informiert worden. Der Kontakt zum

Vater sei einseitig abgebrochen wurden. Es sei somit auch aus persönlicher

Hinsicht dem mündigen Beschwerdegegner gegenüber kein Unterhalt mehr

geschuldet.

3.

Der Beschwerdegegner bringt dagegen

vor, das Scheidungsurteil sei ein definitiver Rechtsöffnungstitel. Ohne direkten

urkundlichen Beweis der Aufhebung der Schuld durch Tilgung, Stundung oder

Erlass sei die Rechtsöffnung zu gewähren. Weiterführende Argumente für eine

Aufhebung der Zahlungsverpflichtung seien allenfalls in einem ordentlichen

Verfahren auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltszahlungen an das

mündige Kind zu beachten. Sie hätten aber im Rechtsöffnungsverfahren keinen

Platz. Weiter schildert der vor Obergericht nun anwaltlich vertretene Beschwerdegegner

den Sachverhalt und verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum

Mündigenunterhalt.

4.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.

Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine

Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine

Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3). Nach dieser Ausgestaltung des

Beschwerdeverfahrens können die vom Beschwerdegegner erstmals vor Obergericht

vorgebrachten neuen Beweismittel und neuen Tatsachenbehauptungen nicht

berücksichtigt werden.

4.

Das Urteil, welches ausdrücklich die

Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen

definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten

Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt. Eine

Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen

ist, ist resolutiv bedingt. Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss

dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist

grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu

verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch

Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises

wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt

oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2 mit zahlreichen weiteren

Hinweisen).

5.

Umstritten ist im vorliegenden Fall

zunächst, ob der Beschwerdegegner mit der Ausbildung zum Büroassistenten mit

eidgenössischem Berufsattest (EBA) bereits über eine angemessene Ausbildung

verfügt. Denn nach dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich dauert die

Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss

einer angemessenen Ausbildung des Kindes. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt

unbestrittenermassen ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, der resolutiv

bedingt ist. Den Eintritt dieser Resolutivbedingung hat der Beschwerdeführer

mittels Urkunden zweifelsfrei zu beweisen. Der Beschwerdeführer ist der

Auffassung, die abgeschlossene Lehre als Büroassistent (Beilagen 8 und 9 des

Gesuchsgegners; ohne besonderen Vermerk werden im Folgenden jeweils dessen

Beilagen zitiert) sei eine angemessene Erstausbildung, womit seine Unterhaltspflicht

erloschen und der Rechtsöffnungstitel dahingefallen sei.

6.

Der Beschwerdeführer war nicht oder

kaum über die beruflichen Absichten seines Sohnes informiert. Dies ist eine

Folge des fehlenden Kontaktes. Der Beschwerdegegner hat bei der Vorinstanz eine

Schilderung seines Lebenslaufes eingereicht (Beilagen zum

Rechtsöffnungsgesuch). Wie daraus hervorgeht, hat er eine kaufmännische Lehre

(Eidg. Fähigkeitszeugnis «Kaufmann/-frau EFZ») begonnen. Wegen seiner […]-störungen

sei er in ein seelisches Loch gefallen und habe seine Lehre abbrechen wollen.

Seine Mutter habe darauf bestanden, dass er bis im Sommer 2019 durchgehalten

und den Abschluss Büroassistent gemacht habe. Mit Hilfe einer Psychologin habe

er den Weg zurück ins Leben gefunden und habe eine neue Lehrstelle als

Automobilfachmann (EFZ) gesucht. Dies weiss auch der Beschwerdeführer (Beilage

11). Darüber hinaus widerspricht er der Darstellung des Beschwerdegegners

nicht. Zudem hatte ihm der Beschwerdegegner einmal angekündigt, dass er eine

Lehre als Kaufmann beginnen werde (Beilagen 3 und 4). Dessen Ausbildungsplan

beinhaltete somit eine vierjährige Lehre mit einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis

(EFZ). Dass eine Attestlehre gleichwertig wie eine Lehre mit einem EFZ sei, ist

nicht gerichtsnotorisch. Vielmehr handelt es sich bei einer Attestlehre zwar um

einen eidgenössisch anerkannten Abschluss, doch ist sie auf dem Arbeitsmarkt

nicht gleich viel wert wie eine ordentliche Lehre mit einem EFZ, zumal die Attestlehre

insbesondere denjenigen Lernenden zur Verfügung steht, die den schulischen

Anforderungen an eine Lehre EFZ nicht zu erfüllen vermögen (CAN 2020 Nr. 69:

Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2019, ZK 19 175). Insbesondere

aber hat die abgeschlossene Attestlehre nicht dem ursprünglichen

Ausbildungsplan entsprochen. Die neu begonnene Lehre bewegt sich von den

Anforderungen her im Rahmen des ursprünglichen Ausbildungsplanes. Es ist

offensichtlich, dass der Beschwerdegegner die ursprünglich angefangene Lehre

als Kaufmann wegen seinen schweren gesundheitlichen Probleme abgebrochen hat. Auch

andere Probleme hätten eine berufliche Neuorientierung bewirken können, ohne

dass deswegen der Anspruch auf eine angemessene Ausbildung verloren gegangen

wäre. Es ist daher kaum wahrscheinlich, dass die abgeschlossene Attestlehre

eine angemessene Erstausbildung darstellt. Der definitive Entscheid darüber ist

allerdings dem Sachrichter vorbehalten. Es gelingt dem Beschwerdeführer jedenfalls

nicht, mittels Urkunden zweifelsfrei den Beweis zu erbringen, dass der

Beschwerdegegner eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat und damit

die Resolutivbedingung erfüllt ist.

7.

Der Beschwerdeführer ist weiter der

Ansicht, die Leistung von Unterhaltsbeiträgen sei auch aus persönlicher

Hinsicht nicht zumutbar. Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB beurteilt sich die

Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen. Nach dem vom Beschwerdeführer

angerufenen Bundesgerichtsentscheid 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 liegt

Unzumutbarkeit vor, wenn das mündige Kind schuldhaft seinen Pflichten der

Familie gegenüber nicht nachkommt, es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die

persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem

persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür

tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört

ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen. Hat das

Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem

unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte,

ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von

Volljährigenunterhalt zumutbar. Aus dieser Umschreibung geht klar hervor, dass

bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit ein Ermessensentscheid zu treffen ist

(Art. 4 ZGB). Ein solcher Nachweis lässt sich kaum je bloss mit Urkunden

erbringen. In der Regel ist dafür ein ordentlicher Prozess mit einer

Parteibefragung nötig. Auch vorliegend vermögen der Mailverkehr mit der KESB […],

das Mail an die Mutter des Gesuchsgegners vom 10. Oktober 2017 und die beiden

Schreiben an die Mutter des Gesuchsgegners vom 11. Dezember 2017 und vom 18.

Februar 2018 (Beilagen 2 – 5) die alleinige Schuld und Verantwortung des

Beschwerdegegners am Beziehungsabbruch in keiner Weise zu belegen. Ohnehin

führt das als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Scheidungsurteil die Zumutbarkeit

des Mündigenunterhalts nicht als Resolutivbedingung für die festgesetzten

Unterhaltsbeiträge auf. Der Rechtsöffnungsrichter ist denn auch nicht dazu

berufen, einen materiellen Entscheid über die Voraussetzungen des Unterhalts nach

Art. 277 Abs. 2 ZGB zu fällen.

Dispositiv

8. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu

bezahlen. Er hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die

eingereichte Kostennote ist allerdings zu hoch, auch verglichen mit derjenigen

des Gegenanwaltes. Es ist einer Partei zwar freigestellt, welchen Aufwand sie

bei der Verfolgung ihrer Interessen betreiben will. Die unterliegende Partei

muss jedoch nicht jeden beliebigen Aufwand der Gegenpartei entschädigen. Die

Entschädigungspflicht der unterliegenden Partei wird durch den gebotenen, der

Sache angemessenen Aufwand begrenzt, auch wenn bei der Bemessung der

Parteientschädigung für einen selbst finanzierten Vertreter ein grosszügigerer

Massstab anzulegen ist als bei einem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wie

bereits festgehalten, sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Die gesamte Neuschilderung des Sachverhalts

und das Beschaffen der dazugehörenden Beweismittel waren deshalb nicht nötig. Zudem werden die

Parteientschädigungen für Rechtsöffnungsentscheide in der solothurnischen

Gerichtspraxis angesichts der regelmässig beschränkten Wichtigkeit und

Schwierigkeit der Sache sehr zurückhaltend bemessen. Die Parteientschädigung wird deshalb dem

gebotenen Aufwand entsprechend auf pauschal CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ für das

obergerichtlichen Verfahren einer Parteientschädigung von CHF 1’500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller