ZKBES.2020.153
Kostenerlass
12. November 2020Deutsch4 min
1. Mit Urteil vom 27. Januar 2017
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenerlass
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 27. Januar 2017
erliess der Amtsgerichtspräsident im Verfahren SLZPR.2016.1398 eine
Schuldneranweisung zu Lasten von A.___ und auferlegte ihm die Gerichtskosten
von CHF 600.00.
Erwägungen
2.
Am 8. Mai 2017 (Postaufgabe) stellte A.___
(im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Gesuch um
Erlass der Gerichtskosten.
3.
Am 19. Oktober 2020 wies der
Amtsgerichtspräsident das Kostenerlassgesuch ab. Zur Begründung führte er an,
der Gesuchsteller habe nichts vorgebracht, was auf seine dauerhafte
Mittellosigkeit schliessen lasse.
4.
Dagegen erhob der Gesuchsteller am
30.
Oktober 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern fristgerecht Beschwerde, die
zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde. Der Gesuchsteller
ersuchte in seiner Beschwerde sinngemäss um Erlass der Gerichtskosten. Er
bringt vor, er sei in der Zeit vom Juni 2016 bis Juli 2017 in einer Umschulung
gewesen, die durch die IV finanziert worden sei. Seither sei er abhängig von
den Sozialen Diensten […].
5.
Nach Art. 112 ZPO können
Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.
Der Amtsgerichtspräsident hat eine dauernde Mittellosigkeit verneint. Nachdem
der Gesuchsteller selbst vorgetragen hatte, er hoffe durch die IV-finanzierte
Umschulung seine berufliche und finanzielle Situation zu verbessern, ist es
sicher nicht willkürlich, dass der Vorderrichter nach den damaligen
Verhältnissen einen vollständigen Erlass verweigert hat. Schon nach den
damaligen Verhältnissen hätte sich allerdings die Prüfung der
Tatbestandvariante einer Stundung aufgedrängt. Durch die lange Verfahrensdauer
ist der Gesuchsteller zwar in den Genuss einer faktischen Stundung gekommen.
Tatsächlich geprüft hat der Vorderrichter diese Zahlungserleichterung allerdings
nicht. Damit hat er von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht
und sein Ermessen unterschritten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an den
Vorderrichter zurückzuweisen. Beim neuen Entscheid können sodann auch die seit
Einreichung des Gesuchs eingetretenen Entwicklungen in die Beurteilung miteinbezogen
werden und dem Gesuchsteller kann Gelegenheit geboten werden, seine Vorbringen
zu vervollständigen bzw. zu aktualisieren und zu belegen (Art. 56 ZPO).
Allenfalls wird nach aktuellen Verhältnissen auch ein Erlass der Gerichtskosten
wieder in Frage kommen.
6.
Nach diesem Ausgang des Verfahren
sind keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19. Oktober 2020
wird aufgehoben.
2. Die Sache geht zu neuem Entscheid im
Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller