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Entscheid

ZKBES.2020.154

Kostenerlass

12. November 2020Deutsch4 min

1. Mit Urteil vom 2. August 2016 erliess

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenerlass

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 2. August 2016 erliess

der Amtsgerichtspräsident im Verfahren SLZPR.2016.622 eine Schuldneranweisung

zu Lasten von A.___ und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 600.00.

Erwägungen

2.

Am 26. April 2017 (Postaufgabe)

stellte A.___ (im Folgenden der Gesuchsteller) beim Richteramt Solothurn-Lebern

ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten.

3.

Am 19. Oktober 2020 wies der

Amtsgerichtspräsident das Kostenerlassgesuch ab. Zur Begründung führte er an,

der Gesuchsteller habe nichts vorgebracht, was auf seine dauerhafte

Mittellosigkeit schliessen lasse.

4.

Dagegen erhob der Gesuchsteller am

30.

Oktober 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern fristgerecht Beschwerde, die

zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen wurde. Der Gesuchsteller ersuchte

in seiner Beschwerde sinngemäss um Erlass der Gerichtskosten. Er bringt vor, er

sei in der Zeit vom Juni 2016 bis Juli 2017 in einer Umschulung gewesen, die

durch die IV finanziert worden sei. Seither sei er abhängig von den Sozialen

Diensten […].

5.

Nach Art. 112 ZPO können

Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.

Der Amtsgerichtspräsident hat eine dauernde Mittellosigkeit verneint. Nachdem

der Gesuchsteller selbst vorgetragen hatte, er hoffe durch die IV-finanzierte

Umschulung seine berufliche und finanzielle Situation zu verbessern, ist es

sicher nicht willkürlich, dass der Vorderrichter nach den damaligen

Verhältnissen einen vollständigen Erlass verweigert hat. Schon nach den

damaligen Verhältnissen hätte sich allerdings die Prüfung der

Tatbestandvariante einer Stundung aufgedrängt. Durch die lange Verfahrensdauer

ist der Gesuchsteller zwar in den Genuss einer faktischen Stundung gekommen.

Tatsächlich geprüft hat der Vorderrichter diese Zahlungserleichterung allerdings

nicht. Damit hat er von dem ihm zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht

und sein Ermessen unterschritten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die

angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an den

Vorderrichter zurückzuweisen. Beim neuen Entscheid können sodann auch die seit

Einreichung des Gesuchs eingetretenen Entwicklungen in die Beurteilung miteinbezogen

werden und dem Gesuchsteller kann Gelegenheit geboten werden, seine Vorbringen

zu vervollständigen bzw. zu aktualisieren und zu belegen (Art. 56 ZPO.

Allenfalls wird nach aktuellen Verhältnissen auch ein Erlass der Gerichtskosten

wieder in Frage kommen.

6.

Nach diesem Ausgang des Verfahren

sind keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 19. Oktober 2020

wird aufgehoben.

2. Die Sache geht zu neuem Entscheid im

Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller