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Entscheid

ZKBES.2020.162

Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin

5. Februar 2021Deutsch27 min

die unentgeltliche Rechtspflege und es wurde für die Ehefrau Rechtsanwältin A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Februar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Entschädigung

der unentgeltliche Rechtsbeiständin

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten B.___ und C.___ führten

vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau

am 17. September 2018 angehoben hatte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom

17. Januar 2019 bewilligte der Vorderrichter beiden Parteien ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege und es wurde für die Ehefrau Rechtsanwältin A.___

als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Urteil vom 6. Februar 2020

sprach der a.o. Amtsgerichtsstatthalter der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin A.___, eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'639.05 (inkl.

Auslagen und MWST) zu (vgl. Dispositivziff. 13 und 14 des angefochtenen Entscheids).

2. Dagegen erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend

die Beschwerdeführerin) am 11. November 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an

das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Dispositivziffern

13 und 14 des angefochtenen Entscheids sowie die Festsetzung der Entschädigung der

unentgeltlichen Verbeiständung auf CHF 10'150.50 (Honorar von CHF 8'505.00,

Auslagen von CHF 919.80 sowie MWST von 7.7%); unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Mit Vernehmlassung vom 24. November

2020 verwies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter auf die Begründung des Entscheids

vom 6. Februar 2020.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist

begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist

u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine

Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf

2016, Art. 321 N 15).

2.1

Anlass zur Beschwerde gab die

Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,

Rechtsanwältin A.___, für die unentgeltliche Vertretung der Ehefrau im

Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bemängelt die konkrete

Kürzung der geltend gemachten Entschädigung betreffend die ausgewiesenen

Aufwandpositionen zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 3. August 2020 gemäss den

eingereichten Honorarnoten. Im Wesentlichen macht sie geltend, der von ihr

veranschlagte Aufwand und die entsprechenden Auslagen seien für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Mandatsausübung notwendig gewesen, eine Kürzung

gebiete sich nicht (vgl. Ziff. 4 [S. 4] der Beschwerdeschrift).

2.2

Bei der Bemessung des objektiv

gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter

Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11.

November 2019 E. 2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen

missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann

nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens

(Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019; 5D_213/2015 vom

8.

März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6).

2.3

Gemäss Art. 122 Abs. 1

lit. a und Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton

angemessen entschädigt. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach

dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur

Einreichung einer Honorarnote. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der geboten

ist (vgl. auch Daniel

Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz. 456 zur «angemessenen Entschädigung»).

Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art

durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch

allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die

Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner

Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Praxisgemäss werden

reine Kanzleiarbeiten nicht entschädigt, da sie im Grundhonorar enthalten sind. Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände

wird sodann immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und der Pflicht zu

kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der

Bemessung von Parteientschädigungen anzusetzen (Frey, a.a.O., S. 635).

2.4

Die Vorinstanz erwog,

die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.___, mache in ihrer

Honorarnote vom 6. Februar 2020 einen Aufwand von 44.17 Stunden à

CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 892.30 und Mehrwertsteuer

geltend. Das Gericht erachte diesen Aufwand in gewissen Punkten als

ungerechtfertigt und nehme aus diesem Grund Kürzungen vor: Angesichts der Länge der Eingaben vom

18.

Oktober 2018 und 23. Oktober 2018 an das Gericht werde der dafür geltend

gemachte Aufwand (inkl. Korrespondenz an Klientin) auf je zehn Minuten

reduziert. Im Weiteren bleibe der Anruf an die Klientin und das Schreiben an

das Migrationsamt vom 17. Januar 2019 unberücksichtigt (dementsprechend auch

das Porto und die Kopien), da dies nicht das hiesige Scheidungsverfahren betreffe.

Der überdies kalkulierte Aufwand für die Korrespondenz mit dem Gericht bzw. an

die Klientin vom 5. Februar 2019, 28. Februar 2019 und 22. März 2019 werde

jeweils halbiert. Nach Durchsicht der Eingaben erscheine hierfür kein längerer

Aufwand nötig. Für die Erstellung und den Versand der Klage vom 30. April 2019

seien 90 Minuten statt der verlangten 185 Minuten zuzugestehen, da diese

weitestgehend identisch sei mit der Klage vom 17. September 2018. Im Schreiben

an den Gegenanwalt vom 19. Juni 2019 gehe es um die Aufforderung zur

Unterschrift. Dabei handle es sich nicht um die Aufgabe einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin. Dementsprechend könnten hierfür lediglich zehn Minuten im amtlichen Anwaltshonorar berechnet werden. Auch das Schreiben an

den Gegenanwalt vom 27. Juni 2019 werde aus demselben Grund auf fünf Minuten

gekürzt. Für die Eingabe an das Gericht vom 29. Juli 2019 werde aufgrund der

Kürze eine Dauer von fünf Minuten als ausreichend erachtet. Für das Akten- und

Rechtsstudium sowie für den Entwurf, die Überarbeitung und den Versand des

Schlussvortrages (6. August 2019 und 7. August 2019) seien insgesamt drei

Stunden zuzusprechen. Die Dauer für das Akten- und Rechtsstudium, das Kopieren

der IV-Akten sowie die Eingabe an das Gericht (2. September 2019 und 5.

September 2019) werde auf insgesamt zwei Stunden reduziert. Aufgrund der Länge

der Eingabe an das Gericht vom 18. September 2019 werde eine Dauer von einer

Stunde für die Erstellung als angemessen erachtet. Ausserdem könnten für die

weitere Eingabe an das Gericht vom 16. November 2019 zehn Minuten einberechnet

werden. Die Telefonate mit dem Sozialamt, dem Gericht und der Klientin vom 9.

Dezember 2019, 7. Januar 2020, 16. Januar 2020 und 21. Januar 2020 würden

in ihrer Häufigkeit unnötig erscheinen, da eine einmalige Nachfrage ausgereicht

habe. Insofern werde hierfür lediglich zehn Minuten angerechnet. Für die

E-Mail-Korrespondenz, die Durchsicht der Verfügung und Korrespondenz mit der

Klientin vom 21. Januar 2020 würden 20 Minuten gutgesprochen. Ein Grund für das

eingetragene Aktenstudium vom 22. Januar 2020 sei nicht ersichtlich,

insbesondere da es sich bei der nächsten Position vom 4. Februar 2020 wiederum

um ein Aktenstudium handle. Aus diesem Grund könnten die dafür geltend

gemachten 15 Minuten nicht berücksichtigt werden. Der Aufwand für das

vorgenannte Akten- und Rechtsstudium vom 4. Februar 2020 und die gleichentags

erfolgte Eingabe an das Gericht werde auf insgesamt 30 Minuten geschätzt und

daher entsprechend gekürzt. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 6.

Februar 2020 inkl. Erarbeitung des schriftlichen Plädoyers werde angesichts der

dafür nötigen Aufwendungen eine Arbeitsdauer von zwei Stunden zugestanden. Für

die Teilnahme an der Hauptverhandlung seien zusätzlich zu den geltend gemachten

90.

Minuten noch weitere 30 Minuten hinzuzurechnen. Der Zeitaufwand reduziere

sich somit von 44.17 Stunden auf (gerundet) 33.42 Stunden. Der Aufwand für die

mit Honorarnote vom 6. Februar 2020 geltend gemachte (geschätzte) Nachbearbeitung

im Umfang von 30 Minuten wurde von der Vorinstanz nicht gekürzt.

2.5

Zu den veranschlagten Auslagen

führte die Vorinstanz aus, die Anzahl Kopien seien entsprechend dem zu

entschädigenden Aufwand auf 716, ausmachend CHF 358.00,

und die Porto-Kosten auf CHF 111.30 zu kürzen. In Bezug auf die

Kopien der IV-Unterlagen müsse festgehalten werden, dass diese Dokumente 32

Seiten umfassten. Bei viermaliger Kopie entspreche dies 128 Seiten, d.h. 452 Seiten

weniger als in der Kostennote aufgeführt. Für Telefonie würden üblicherweise

keine separaten Anrufkosten angerechnet. Hierfür könnten insgesamt pauschal CHF

10.00

zugesprochen werden. Die Auslagen würden somit total CHF 520.30 betragen.

2.6

Dem vor der Vorinstanz

geführten Scheidungsverfahren lag eine Scheidungsklage der Ehefrau datiert vom

17.

September 2018 zu Grunde (vgl. Art. 114 ZGB). Diesem Verfahren ging im Jahr

2015.

ein Eheschutz- und im Jahr 2016 ein Scheidungsverfahren wegen

Unzumutbarkeit (vgl. Art. 115 ZGB) voran. Bereits für das Eheschutzverfahren wurde

der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit der Beschwerdeführerin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. In sachverhaltlicher und weitgehend

auch in rechtlicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin damit bereits seit

Jahren mit den Besonderheiten des Falles vertraut. Aus den Akten geht sodann hervor,

dass der Ehe ein Kind (geb. 2013) entsprang. Weitere, aussereheliche und

unterstützungspflichtige Kinder sind nicht bekannt. Zudem verfügten die

Ehegatten über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte, über die hätte gestritten

werden können. Mit der Aufteilung des Hausrats waren sie güterrechtlich

auseinandergesetzt. Im vorinstanzlichen Verfahren waren primär der Kindes- und

nacheheliche Unterhalt sowie die Zuteilung der elterlichen Sorge und das

Besuchs- und Ferienrecht umstritten. In Bezug auf die Kinderbelange ist das

Scheidungsverfahren vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und der

Offizialmaxime geprägt. Aus welchen Gründen es sich bei dem vorliegend zu

beurteilenden Scheidungsverfahren um einen aufwändigen, komplexen Fall

gehandelt haben soll, kann damit nicht nachvollzogen werden. Mit Honorarnoten

vom 5. Mai 2020 und vom 3. August 2020 machte die Beschwerdeführerin für angefallene

Arbeiten nach der Hauptverhandlung zusätzliche Aufwandpositionen im Umfang von

2.58

Stunden und Auslagen von CHF 27.50 für das Scheidungsverfahren, insgesamt

ausmachend 47.25 Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 919.80 zuzüglich

Mehrwertsteuer, geltend. Dies erscheint – wie nachfolgend aufgezeigt wird –

überhöht.

2.7

Zu den umstrittenen

Aufwandpositionen lässt sich im Einzelnen Folgendes sagen: Mit Eingabe vom

18.

Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung und

brachte der Vorinstanz ein einseitiges Schreiben der KESB vom 17. Oktober 2018 zur

Kenntnis. Mit der sechszeiligen Eingabe vom 23. Oktober 2018 reichte sie den einverlangten

Familienausweis und ein an den Ehemann gerichtetes Kündigungsschreiben der

Sozialregion Oberes Niederamt ein. In der Beschwerdebegründung macht die

Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, für die Durchsicht und Analyse der

eingereichten Unterlagen sei ein Aufwand von 35 Minuten notwendig gewesen (vgl.

Ziff. 4.1 [S. 5] der Beschwerdeschrift). Inwiefern das Verfassen dieser beiden

kurzen Eingaben sowie die Durchsicht der Beilagen eine Entschädigung von 35

Minuten rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich. Die Kürzung dieser Aufwandposten

auf insgesamt 20 Minuten durch die Vorinstanz kann nicht beanstandet werden.

2.8

Hinsichtlich des

Telefonats vom 17. Januar 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, nachdem

der Gegenanwalt die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sowie deren IV-Berentung in

Zweifel gezogen habe, sei ein Telefonat mit der Ehefrau an jenem Tag notwendig

gewesen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Aus der Honorarnote erhellt,

dass die Beschwerdeführerin sowohl am 17. Januar 2019 als auch am 28.

Januar 2019 mit ihrer Klientin insgesamt 50 Minuten telefonierte. Inwiefern für

die Besprechung des weiteren Vorgehens eine knappe Stunde notwendig gewesen

wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht.

Die Streichung des Aufwands für das Telefonat vom 17. Januar 2019 erweist sich

damit als rechtmässig. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, auch das

Schreiben an das Migrationsamt vom 17. Januar 2019 habe dem Scheidungsverfahren

gedient (vgl. Ziff. 4.2 [S. 5 f.] der Beschwerdeschrift). Nachforschungen zum

Verbleib des Ehemannes wäre Sache des Rechtsvertreters des Ehemannes gewesen. Das

Streichen dieser Rechnungsposition durch die Vorinstanz kann damit nicht

beanstandet werden.

2.9

In Bezug auf die Aufwandpositionen

betreffend die Eingaben vom 5. Februar 2019, vom 28. Februar 2019 und

vom 22. März 2019 zeigt sich folgendes Bild: Aus welchen Gründen die Kürzungen

der Aufwandpositionen hinsichtlich der beiden Fristerstreckungsgesuche vom 28.

Februar 2019 und vom 22. März 2019 durch die Vorinstanz (auf je 5 Minuten) nicht

rechtmässig erfolgt sein sollten, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht

entnehmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Mit

einem halbseitigen Begleitbrief vom 5. Februar 2019 brachte die Beschwerdeführerin

der Vorinstanz sodann einen ärztlichen Kurzbericht über das Kind zur Kenntnis

(vgl. Urk. 29 der Ehefrau). Für die Durchsicht der von der Ehefrau zur

Verfügung gestellten Unterlagen und die Korrespondenz mit der Ehefrau habe sie

20.

Minuten benötigt. Dies könne als angemessen bezeichnet werden (vgl. Ziff.

4.3

[S. 6] der Beschwerdeschrift). Die von der Vorinstanz bewilligten 10

Minuten für den halbseitigen Begleitbrief vom 5. Februar 2019 inkl. Beilage

erscheint sowohl hinsichtlich der Länge des Schreibens als auch im Hinblick auf

den darin aufgeführten Inhalt als angemessen.

2.10

Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihm Rahmen der Klagebegründung vom

30.

April 2019 vertieft auf das Thema der alleinigen elterlichen Sorge, das

Besuchsrecht und das Einkommen der Ehefrau eingehen müssen, weshalb eine

Kürzung des Aufwands um 95 Minuten nicht statthaft sei, ist sie nicht zu hören

(vgl. Ziff. 4.4 [S. 7] der Beschwerdeschrift). Weshalb sich eine vertiefte

rechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge

und des Besuchsrechts gerechtfertigt hätte, kann im Hinblick auf die anwendbaren

Maximen in Kinderbelangen nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen treffen die

Feststellungen der Vorinstanz zu, wonach die Klageschriften vom 17. September

2018.

und vom 30. April 2019 viele Übereinstimmungen aufweisen. Aus welchen

Gründen die Beschwerdeführerin für das Verfassen der Klageschrift im Frühjahr

2019.

mehr Aufwand veranschlagte als für die Rechtsschrift vom 17. September

2018, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen gelten Verrichtungen für den Versand

als Kanzleiarbeiten. Diese sind bereits in der Grundentschädigung enthalten und

werden nicht zusätzlich honoriert.

2.11

Die

Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Honorarnote für zwei Schreiben vom 19.

Juni 2019 und vom 27. Juni 2019 an den Gegenanwalt, an den Ehemann sowie an die

Ehefrau eine Entschädigung für insgesamt 90 Minuten Aufwand. In der

Beschwerdeschrift führt sie aus, in diesen Schreiben sei der Ehemann

aufgefordert worden, seine Zustimmung zur Passverlängerung des Kindes zu

erteilen (vgl. Ziff. 4.5 und 4.6 [S. 7 f.] der Beschwerdeschrift). Weshalb die

Beschwerdeführerin für das Einverlangen einer Unterschrift 90 Minuten berechnete,

kann nicht nachvollzogen werden. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend erkannte,

handelte es sich bei diesen Rechnungspositionen nicht um notwendigen Aufwand. Die

entsprechenden Kürzungen durch den a.o. Amtsgerichtsstatthalter auf insgesamt 15 Minuten

können damit nicht beanstandet werden.

2.12

Weiter führt die

Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz wolle für das Akten- und Rechtsstudium

sowie den Entwurf und die Überarbeitung samt Versand des Schlussvortrags

(Aufwandpositionen vom 6. August 2019 und vom 7. August 2019) lediglich 180

Minuten, anstelle der geltend gemachten 310 Minuten entschädigen. Angesichts

der Akten, Eingaben und Vorbringen der Gegenpartei erscheine der effektive

Aufwand von 310 Minuten angemessen (vgl. Ziff. 4.6 [S. 8] der Beschwerdeschrift).

Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem achtseitigen Schlussvortrag zu den

vorsorglichen Massnahmen vom 7. August 2019 zwei Begehren zum Kindes- und

nachehelichen Unterhalt. Im Wesentlichen verlangte sie damals die Weiterführung

der bereits mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 festgesetzten und begründeten

Unterhaltsbeiträge für das Kind und die Ehefrau. Vor diesem Hintergrund ist

nicht ersichtlich – und auch nicht näher begründet – weshalb hierfür sowie für das

Akten- und Rechtsstudium vom 6. August 2019 nochmals 310 Minuten Aufwand entschädigt

werden sollte. Im Übrigen erwähnt die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage

ihre über 20-jährige Berufserfahrung als selbständige Rechtsanwältin im Bereich

des Familien- und Scheidungsrechts. Sie dürfte damit über hinreichende

Berufserfahrung verfügen. Aufgrund dessen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb

eine Rechtsfortbildung für die zu beurteilende unentgeltliche Mandatsführung notwendig

gewesen wäre. Die von der Vorinstanz zugestandenen drei Stunden Aufwand für die

geltend gemachten Rechnungspositionen erscheinen jedenfalls angemessen.

2.13

Für das Akten- und

Rechtsstudium sowie für das Kopieren der IV-Akten und die Eingabe an das

Gericht vom 2. September 2019 und vom 5. September 2019 machte die

Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 135 Minuten geltend. Zur

Begründung bringt sie vor, gemäss Verfügung vom 30. August 2019 seien die

IV-Unterlagen der Ehefrau einverlangt worden. Der Kontakt mit der IV habe

ergeben, dass die Ehefrau seit Geburt aktenkundig sei. Da die Ehefrau nicht

über diese Unterlagen verfüge, habe das von der Behörde zur Verfügung gestellte

IV-Dossier von der Beschwerdeführerin einer Triage unterzogen werden müssen.

Dies habe zur Kopie von 580 Seiten geführt. Von diesen 580 Seiten seien die für

das Scheidungsverfahren relevanten Seiten herausgefiltert worden. Dieser

Aufwand sei folglich zu entschädigen (vgl. Ziff. 4.7 [S. 8 f.] der Beschwerdeschrift).

Zu diesen Rechnungspositionen lässt sich Folgendes sagen: Das Anfertigen von

Kopien gilt als Kanzleiaufwand und kann im Rahmen der unentgeltlichen

Mandatsführung nicht zusätzlich entschädigt werden. Sodann liegt es auf der

Hand, dass für das Scheidungsverfahren vorderhand die aktuellste Verfügung über

den IV-Grad der Ehefrau und neuere medizinische Gutachten zu einer allfälligen

Arbeitsunfähigkeit relevant sein dürften. Weshalb hierfür das gesamte

IV-Dossier einer näheren Überprüfung hätte unterzogen werden müssen, ist nicht

ersichtlich. Die Kürzung dieser Aufwandposition um 15 Minuten auf 120 Minuten kann

damit nicht beanstandet werden.

2.14

Für das Verfassen des

Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 18. September 2019 machte

die Beschwerdeführerin sodann einen Aufwand von 120 Minuten geltend (vgl. Ziff.

4.8

[S. 9] der Beschwerdeschrift). In jener Rechtsschrift verlangte die

Kindsmutter die vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge und eventualiter

eine superprovisorische Beschränkung der elterlichen Sorge, indem die Kompetenz

betreffend Ausstellung oder Verlängerung von Ausweisschriften ausschliesslich

der Kindsmutter zugestanden werden. Weshalb die Beschwerdeführerin in dieser

Rechtsschrift die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im

Ehescheidungsverfahren sowie rechtliche Ausführungen zum Begriff der

elterlichen Sorge eingehend erläuterte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenfalls

nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sie auf weiteren vier Seiten ausschweifend

die gesamte Prozesschronik aufzeigte. Vor diesem Hintergrund erscheint die

Kürzung des geltend gemachten Aufwands auf 60 Minuten als verhältnismässig.

2.15

Bei der strittigen

Aufwandposition vom 16. November 2019 handelte es sich um ein kurzes Mahnschreiben

an die Vorinstanz, worin die Beschwerdeführerin den a.o.

Amtsgerichtsstatthalter dazu anhält, über die vorsorglich beantragte Zuteilung

beziehungsweise Beschränkung der elterlichen Sorge zu befinden (vgl. Ziff. 4.9

[S. 10] der Beschwerdeschrift). Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin für

das Verfassen dieses Kurzbriefes mit dem Verweis auf das Gesuch vom 18. September

2019.

rund 30 Minuten verrechnete, kann nicht nachvollzogen werden. Ein Aufwand

von 10 Minuten erscheint für dieses Schreiben an die Vorinstanz angemessen,

zumal eine «Erinnerung» auch innert weniger Minuten auf telefonischem Weg hätte

erledigt werden können.

2.16

Für die Telefonate

vom 9. Dezember 2019 und vom 7. Januar 2020 (mit der Sozialregion Untergäu, mit

dem Richteramt und der Ehefrau) sowie für die beiden Telefonate vom 16. Januar

2020.

mit dem Richteramt und vom 21. Januar 2020 mit der Ehefrau und der KESB

machte die Beschwerdeführerin sodann einen Aufwand von insgesamt 130 Minuten

geltend. Diese Positionen begründete sie im Wesentlichen mit Abklärungen in

Bezug auf die Hauptverhandlung, zum Verbleib des Ehemannes und betreffend das

Besuchsrecht sowie zum Entscheid über die vorsorglich beantragte Zuteilung der

elterlichen Sorge (vgl. Ziff. 4.10 [S. 10 f.] der Beschwerdeschrift). Inwiefern

diese umfangreichen Nachforschungen der Beschwerdeführerin für das

Scheidungsverfahren notwendig gewesen wären, kann nicht nachvollzogen werden.

Den Akten zufolge hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der

Kindsmutter. Damit hätte die Ehefrau bereits Kenntnis über die Ausübung

beziehungsweise den Verlauf des Besuchsrechts haben müssen. In Bezug auf die

Nachforschungen zum Verbleib des Ehemannes kann auf das Gesagte unter Ziff. II

/ 2.8 hiervor verwiesen werden. Der von der Vorinstanz zugebilligte Aufwand von

10.

Minuten für gebotene Nachfragen – wie etwa beim Gericht – erscheint vorliegend

angemessen.

2.17

In Bezug auf die

weiteren Aufwandspositionen vom 21. Januar 2020 betreffend E-Mail-Korrespondenzen,

die Durchsicht einer Verfügung und die Korrespondenz mit der Klientin bemängelt

die Beschwerdeführerin, diese Posten seien von der Vor-instanz ohne nähere

Begründung von den geltend gemachten 45 Minuten auf 20 Minuten gekürzt worden

(vgl. Ziff. 4.11 [S. 11] der Beschwerdeschrift). Aus der Systematik der

Begründung des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Vor-instanz in

Bezug auf sämtliche Aufwände, welche die Beschwerdeführerin am 21. Januar

2020.

verbuchte, die Auffassung vertrat, diese würden in der Häufigkeit unnötig

erscheinen (vgl. Erwägung 3 [S. 7] des angefochtenen Entscheids). Inwiefern

diese Aufwände für das Scheidungsverfahren notwendig gewesen wären, vermag die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen.

Die Kürzung des entsprechenden Aufwands auf 20 Minuten durch die Vorinstanz

erscheint damit angemessen.

2.18

Die Vorinstanz bewilligte

sodann die Rechnungsposition vom 22. Januar 2020 für das Aktenstudium nicht. Aus

der Begründung des Vorderrichters geht hervor, es sei nicht ersichtlich, aus

welchen Gründen die Beschwerdeführerin an jenem Datum 15 Minuten für ein Aktenstudium

aufgewendet habe, zumal am 4. Februar 2020 erneut Aufwand für ein Aktenstudium

geltend gemacht worden sei. In der Beschwerdeschrift vertritt die

Beschwerdeführerin die Auffassung, dieser Aufwand sei hinsichtlich der

Hauptverhandlung vom 6. Februar 2020 notwendig gewesen. In der Honorarnote der

Beschwerdeführerin findet sich sowohl am 22. Januar 2020 als auch am 4. Februar

2020.

die Position «Aktenstudium». Insgesamt machte sie hierfür 40 Minuten

geltend. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2020 erhellt,

dass die Beschwerdeführerin den Parteivortrag schriftlich zu den Akten reichte

und im Rahmen des Schlussvortrags lediglich noch den Bedarf der Ehefrau und des

Sohnes sowie den Barunterhalt des Kindes fest hielt (vgl. S. 4 des Protokolls).

Aus welchen Gründen ein 40-minütiges Aktenstudium hierfür notwendig gewesen

wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Das Streichen dieser Aufwandposition erscheint

angemessen.

2.19

Zum Aufwand für das

Akten- und Rechtsstudium und zur Eingabe an das Gericht vom 4. Februar 2020

führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Die Eingabe habe eine Seite

umfasst und verweise auf eine Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Oktober

2019.

Diese Verfügung enthalte relevante Informationen zur beantragten

alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter. Für das Studium der 10-seitigen

Verfügung könne der geltend gemachte Aufwand nicht beanstandet werden (vgl.

Ziff. 4.13 [S. 12] der Beschwerdeschrift). Aus der ersten Seite dieser Verfügung

des Migrationsamtes geht hervor, dass die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes

nicht verlängert werde und er bis am 31. Januar 2020 die Schweiz zu verlassen

habe. Weitere Informationen, welche für das Scheidungsverfahren unmittelbar relevant

sein könnten und nicht schon bekannt waren, lassen sich der Verfügung nicht

entnehmen. Bezeichnenderweise vermag die Beschwerdeführerin auch nicht

darzulegen, welche weiteren Mitteilungen in der Verfügung für das

vorinstanzliche Verfahren von Bedeutung gewesen wären. Mit Kurzbrief vom 4.

Februar 2020 brachte sie der Vorinstanz die Wegweisungsverfügung des

Migrationsamtes zur Kenntnis. Inwiefern hierfür ein Aufwand von 55 Minuten entschädigt

werden sollten, ist nicht ersichtlich. Die Kürzung des Aufwandes durch die Vor-instanz

auf 30 Minuten kann nicht beanstandet werden.

2.20

Die

Beschwerdeführerin moniert, für die Vorbereitung der Hauptverhandlung am 5. Februar

2020.

wolle die Vorinstanz nur 120 Minuten anstelle der geltend gemachten 150

Minuten entschädigen. Das Scheidungsverfahren sei durch eine erbitterte

Gegenwehr des Ehemannes gegen sämtliche Anträge der Ehefrau geprägt gewesen. Im

Übrigen habe es sich um ein komplexes Verfahren gehandelt. Nach Einreichung der

Klageschrift hätten sich zudem diverse neue Fakten ergeben, welche allesamt für

die Hauptverhandlung hätten aufbereitet werden müssen (vgl. Ziff. 4.19 [S. 12

f.] der Beschwerdeschrift). Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Ehemann –

wie die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2020 selber vermutete – an

der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2020 nicht teilgenommen hatte und dadurch

die Dauer der Verhandlung wesentlich verkürzt wurde. Wie unter Ziff. II. / 2.6

hiervor festgestellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich um ein besonders

komplexes Scheidungsverfahren gehandelt hätte. Die strittigen Belange des

Verfahrens waren zu einem überwiegenden Anteil von den im Kindesrecht geltenden

Maximen geprägt und rechtfertigten damit Aufwände wegen vertieften, rechtlichen

Abklärungen und Studien im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht.

Eine Kürzung des Aufwandes für die Vorbereitung der Hauptverhandlung auf 120

Minuten erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

2.21

In Bezug auf geltend gemachten Aufwände

für die Nacharbeiten lässt sich Folgendes sagen: Die Beschwerdeführerin

kritisiert, obschon die Hauptverhandlung am 6. Februar 2020 stattgefunden habe,

sei ihr das Urteilsdispositiv erst am 10. August 2020 eröffnet worden. Zwischen

dem 6. Februar 2020 und dem 10. August 2020 sei zusätzlicher Aufwand

angefallen, weil das Gericht nach der Hauptverhandlung nichts mehr von sich

habe hören lassen. Aufgrund der Einschulung des Kindes und des fraglichen

Unterhalts habe die Ehefrau den Entscheid des Gerichts erwartet. Nachdem der

Ehemann trotz Wegweisungsentscheid nicht aus der Schweiz ausgereist sei, habe

ein Interesse daran bestanden, dem Gericht den jeweiligen Aufenthaltsort des

Ehemannes mitzuteilen. Erst ihre zweite Intervention vom 3. August 2020 habe

bewirkt, dass die Vorinstanz – fünf Monate nach der Hauptverhandlung – das

Urteilsdispositiv eröffnet habe. Diese nachträglich angefallenen Aufwände seien

zu entschädigen. Der Vorderrichter habe im angefochtenen Entscheid aber keinen

Bezug auf die zusätzlichen Nacharbeiten genommen.

Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt,

dass der Beschwerdeführerin rund 30 Minuten für Nacharbeiten zugestanden worden

sind (vgl. Honorarnote vom 6. Februar 2020). In Anbetracht der erheblichen

Zeitspanne zwischen Hauptverhandlung und der Eröffnung des Urteilsdispositivs

waren indes weitere Aufwände in der Sache zu erwarten, zumal üblicherweise

zwischen der Hauptverhandlung und der Eröffnung des Entscheids nicht mehrere

Monate liegen. Nach der Hauptverhandlung ist den Parteien das Verfahren und die

darin vertretene Position zudem in der Regel noch in bester Erinnerung, so dass

Nacharbeiten beziehungsweise die Abwägung von Chancen und Risiken hinsichtlich

eines allfälligen Weiterzugs an die nächst höhere Instanz kürzer ausfallen

dürften, als wenn der Klientschaft erst Monate später das eröffnete Urteil

erläutert werden muss. Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten

zusätzlichen Aufwände nach der Hauptverhandlung im Umfang von 2.58 Stunden

nicht beanstandet werden. Sie sind zusätzlich zu entschädigen.

2.22

Zusammenfassend erweist

sich die Beschwerde in diesem Punkt als teilweise begründet. Der

Beschwerdeführerin sind Aufwände im Umfang von 36 Stunden für das

vorinstanzliche Scheidungsverfahren zu entschädigen.

2.23

In Bezug auf die

Kürzungen der geltend gemachten Auslagen lässt sich Folgendes sagen: Die

Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 30. August

2019.

die IV-Unterlagen von der Ehefrau verlangt. Die IV-Stelle habe der

Beschwerdeführerin daraufhin sämtliche Akten betreffend die Ehefrau auf einer

CD zukommen lassen. Um die Durchsicht und das Herausfiltern der für das

Scheidungsverfahren relevanten Unterlagen zu ermöglichen, hätten 580 Kopien

erstellt werden müssen, welche in der Kostennote aufgeführt seien. Für das

Scheidungsverfahren seien indes lediglich 111 Dokumente beziehungsweise Kopien

notwendig gewesen. Diese habe sie der Vorinstanz eingereicht (Urk. 31 – 41).

Eine Kürzung dieser Auslagenposition erweise sich nicht als statthaft, da die

Anfertigung sämtlicher Kopien notwendig gewesen sei. Es ist gerichtsnotorisch,

dass gewisse Verwaltungsbehörden umfangreiche Aktenstücke elektronisch

aufbewahren und den Berechtigten entsprechende CDs zur Verfügung stellen. Damit

wird es dem Anwender überlassen, Aktenstücke an einem PC zu durchsuchen und

allfällige Dokumente selber zu kopieren. Inwiefern die Beschwerdeführerin die

Triage der IV-Akte nicht an einem PC hätte durchführen können, um die

notwendigen Unterlagen zu kopieren, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht

geltend gemacht. Weshalb die Beschwerdeführerin für nicht erforderliche Kopien

entschädigt werden sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Die Kürzung dieser

Rechnunsposition kann nicht beanstandet werden.

2.24

Weiter moniert die

Beschwerdeführerin die Kürzung der ausgewiesenen Kosten für Telefonie. Sie habe

monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 250.00 für Abo, Telefonservice und wegen

der Amortisation der Anlage. Angesichts des fast zwei Jahre andauernden

Scheidungsverfahrens und wegen der notwendigen, häufigen Kommunikation seien

die entsprechenden Auslagen für Telefonie – für den Zeitraum zwischen dem 16.

Juli 2018 und dem 3. August 2020 – in der Höhe von CHF 110.00 zu entschädigen

(vgl. Ziff. 4.17 [S.14] der Beschwerdeschrift). Der a.o.

Amtsgerichtsstatthalter erwog diesbezüglich, praxisgemäss würden für Telefonie

keine separaten Auslagen entschädigt. Hierfür seien pauschal CHF 10.00 zu

billigen. Aus den Honorarnoten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im

Verlaufe des Scheidungsverfahrens diverse Telefonate geführt hatte. Die

entsprechenden Auslagen sind unbestritten. Aus welchen Gründen ihr diese nicht vollumfänglich

zu vergüten wären, kann nicht nachvollzogen werden.

2.25

Auch in diesem Punkt

erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die geltend gemachten

Auslagen für Telefonie in der Höhe von CHF 110.00 sowie die ausgewiesenen Auslagen

der zugebilligten Nacharbeiten in der Höhe von CHF 10.50 (Porti CHF 3.00; 15

Kopien à CHF 0.50 beziehungsweise CHF 7.50) sind zusätzlich zu

entschädigen. Die zu entschädigenden Auslagen erhöhen sich somit auf

CHF 630.80.

3.

Damit bleibt über die

konkrete Höhe der Entschädigung zu befinden. Entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen

Verfahrens wurde der Ehemann von der Vorinstanz verpflichtet, die Beschwerdeführerin

im Umfang von 11.139 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu

entschädigen (vgl. Dispositivziffer 13 des angefochtenen Entscheids). In ihrer

Beschwerdeschrift verlangte die Beschwerdeführerin für die geltend gemachten

Aufwände indes durchwegs eine Entschädigung zum Tarif für unentgeltliche

Rechtsbeistände, zahlbar durch den Staat Solothurn (Stundenansatz von CHF

180.00

vgl. § 160 Abs. 3 GT). Inwiefern Dispositivziffer 13 – und damit die

Verpflichtung des Ehemanns zur Ausrichtung einer Parteientschädigung mit einem

Stundenansatz von CHF 230.00 – entsprechend dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens anzupassen wäre, wird in der Beschwerdeschrift schlicht nicht

geltend gemacht. Dispositivziffer 13 des angefochtenen Entscheids bleibt folglich

unverändert bestehen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend ist Dispositivziffer

14.

des angefochtenen Entscheids anzupassen und es sind der Beschwerdeführerin

24.86

Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 457.35 zuzüglich

Mehrwertsteuer zu entschädigen. Dispositivziffer 14 des angefochtenen

Entscheids lautet damit neu folgendermassen: «Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin A.___, […], wird

festgesetzt auf CHF 5'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)».

4.1

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens werden nach Massgabe des Unterliegens verteilt. Hat keine

Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt (Art.106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz sprach der

Beschwerdeführerin für ihre Aufwände im Scheidungsverfahren eine Entschädigung

von insgesamt CHF 7'639.05 zu (vgl. Dispositivziffern 13 und 14 des

angefochtenen Entscheids). Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde teilweise

gutheissen. Die Beschwerdeführerin wird für das erstinstanzliche Verfahren neu

mit insgesamt CHF 8'258.25 entschädigt. In ihrer Beschwerdeschrift verlangte

sie im zweiten Hauptbegehren eine Entschädigung von insgesamt CHF 10'150.50

(inkl. Auslagen und MWST) für ihre Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren. Nach

dem Gesagten erhellt, dass sie mit dem Verlangten nur in geringem Umfang beziehungsweise

zu etwa ¼ durchgedrungen ist (anstelle der verlangten Erhöhung der

Entschädigung um CHF 2'511.45 wurden ihr CHF 619.20 zusätzlich gutgesprochen).

Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens nach dem Zeit- und

Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der

Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des

Gebührenpflichtigen zu bemessen (vgl. § 3 GT). Vorliegend ist die

Gerichtsgebühr auf CHF 750.00 festzusetzen. Angesichts des Ausgangs ist sie zu ¾

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.2

Die Beschwerdeführerin

hat zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift eine Honorarnote eingereicht und macht

eine Entschädigung von CHF 1'822.35 (7.17 Stunden à CHF 230.00; Auslagen

von CHF 43.70 zuzüglich MWST) geltend. Nach dem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte

Parteientschädigung im Umfang von ¼ beziehungsweise von CHF 457.70 (inkl.

Auslagen und MWST) durch den Staat Solothurn ausrichten zu lassen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 14

des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. Februar

2020 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:

Die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin A.___, […], wird

festgesetzt auf CHF 5'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,

sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu ¾, das heisst zu CHF 562.50, zu

bezahlen.

4. Der Staat Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 457.70

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann