ZKBES.2020.162
Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin
5. Februar 2021Deutsch27 min
die unentgeltliche Rechtspflege und es wurde für die Ehefrau Rechtsanwältin A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Februar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung
der unentgeltliche Rechtsbeiständin
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehegatten B.___ und C.___ führten
vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau
am 17. September 2018 angehoben hatte. Mit verfahrensleitender Verfügung vom
17. Januar 2019 bewilligte der Vorderrichter beiden Parteien ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege und es wurde für die Ehefrau Rechtsanwältin A.___
als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Urteil vom 6. Februar 2020
sprach der a.o. Amtsgerichtsstatthalter der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin A.___, eine Entschädigung von insgesamt CHF 7'639.05 (inkl.
Auslagen und MWST) zu (vgl. Dispositivziff. 13 und 14 des angefochtenen Entscheids).
2. Dagegen erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend
die Beschwerdeführerin) am 11. November 2020 frist- und formgerecht Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte die Aufhebung der Dispositivziffern
13 und 14 des angefochtenen Entscheids sowie die Festsetzung der Entschädigung der
unentgeltlichen Verbeiständung auf CHF 10'150.50 (Honorar von CHF 8'505.00,
Auslagen von CHF 919.80 sowie MWST von 7.7%); unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Mit Vernehmlassung vom 24. November
2020 verwies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter auf die Begründung des Entscheids
vom 6. Februar 2020.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Sie ist
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist
u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine
Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf
2016, Art. 321 N 15).
2.1
Anlass zur Beschwerde gab die
Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin,
Rechtsanwältin A.___, für die unentgeltliche Vertretung der Ehefrau im
Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bemängelt die konkrete
Kürzung der geltend gemachten Entschädigung betreffend die ausgewiesenen
Aufwandpositionen zwischen dem 16. Juli 2018 und dem 3. August 2020 gemäss den
eingereichten Honorarnoten. Im Wesentlichen macht sie geltend, der von ihr
veranschlagte Aufwand und die entsprechenden Auslagen seien für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Mandatsausübung notwendig gewesen, eine Kürzung
gebiete sich nicht (vgl. Ziff. 4 [S. 4] der Beschwerdeschrift).
2.2
Bei der Bemessung des objektiv
gebotenen und zu entschädigenden Aufwandes kommt dem Richter ein weiter
Entscheidungsspielraum zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11.
November 2019 E. 2.2). Eine Rechtsverletzung liegt nur vor, wenn das Ermessen
missbraucht, über– oder unterschritten wird. Die blosse Unangemessenheit kann
nicht gerügt werden, sondern lediglich eine willkürliche Ausübung des Ermessens
(Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2019 vom 11. November 2019; 5D_213/2015 vom
8.
März 2016 E. 7.2; SOG 2011 Nr. 6).
2.3
Gemäss Art. 122 Abs. 1
lit. a und Abs. 2 ZPO wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton
angemessen entschädigt. Nach § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
setzt der Richter die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach
dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur
Einreichung einer Honorarnote. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, der geboten
ist (vgl. auch Daniel
Wuffli, die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich / St. Gallen 2015, S. 190 Rz. 456 zur «angemessenen Entschädigung»).
Dabei ist darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art
durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch
allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden (Beat Frey, Die
Entschädigung des Anwalts im solothurnischen Zivilprozess, in Solothurner
Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1998, S. 635). Praxisgemäss werden
reine Kanzleiarbeiten nicht entschädigt, da sie im Grundhonorar enthalten sind. Bei den Mandaten unentgeltlicher Rechtsbeistände
wird sodann immer wieder auf das Gebot der Sparsamkeit und der Pflicht zu
kostenschonender Praxis hingewiesen; es ist ein strengerer Massstab als bei der
Bemessung von Parteientschädigungen anzusetzen (Frey, a.a.O., S. 635).
2.4
Die Vorinstanz erwog,
die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin A.___, mache in ihrer
Honorarnote vom 6. Februar 2020 einen Aufwand von 44.17 Stunden à
CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 892.30 und Mehrwertsteuer
geltend. Das Gericht erachte diesen Aufwand in gewissen Punkten als
ungerechtfertigt und nehme aus diesem Grund Kürzungen vor: Angesichts der Länge der Eingaben vom
18.
Oktober 2018 und 23. Oktober 2018 an das Gericht werde der dafür geltend
gemachte Aufwand (inkl. Korrespondenz an Klientin) auf je zehn Minuten
reduziert. Im Weiteren bleibe der Anruf an die Klientin und das Schreiben an
das Migrationsamt vom 17. Januar 2019 unberücksichtigt (dementsprechend auch
das Porto und die Kopien), da dies nicht das hiesige Scheidungsverfahren betreffe.
Der überdies kalkulierte Aufwand für die Korrespondenz mit dem Gericht bzw. an
die Klientin vom 5. Februar 2019, 28. Februar 2019 und 22. März 2019 werde
jeweils halbiert. Nach Durchsicht der Eingaben erscheine hierfür kein längerer
Aufwand nötig. Für die Erstellung und den Versand der Klage vom 30. April 2019
seien 90 Minuten statt der verlangten 185 Minuten zuzugestehen, da diese
weitestgehend identisch sei mit der Klage vom 17. September 2018. Im Schreiben
an den Gegenanwalt vom 19. Juni 2019 gehe es um die Aufforderung zur
Unterschrift. Dabei handle es sich nicht um die Aufgabe einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin. Dementsprechend könnten hierfür lediglich zehn Minuten im amtlichen Anwaltshonorar berechnet werden. Auch das Schreiben an
den Gegenanwalt vom 27. Juni 2019 werde aus demselben Grund auf fünf Minuten
gekürzt. Für die Eingabe an das Gericht vom 29. Juli 2019 werde aufgrund der
Kürze eine Dauer von fünf Minuten als ausreichend erachtet. Für das Akten- und
Rechtsstudium sowie für den Entwurf, die Überarbeitung und den Versand des
Schlussvortrages (6. August 2019 und 7. August 2019) seien insgesamt drei
Stunden zuzusprechen. Die Dauer für das Akten- und Rechtsstudium, das Kopieren
der IV-Akten sowie die Eingabe an das Gericht (2. September 2019 und 5.
September 2019) werde auf insgesamt zwei Stunden reduziert. Aufgrund der Länge
der Eingabe an das Gericht vom 18. September 2019 werde eine Dauer von einer
Stunde für die Erstellung als angemessen erachtet. Ausserdem könnten für die
weitere Eingabe an das Gericht vom 16. November 2019 zehn Minuten einberechnet
werden. Die Telefonate mit dem Sozialamt, dem Gericht und der Klientin vom 9.
Dezember 2019, 7. Januar 2020, 16. Januar 2020 und 21. Januar 2020 würden
in ihrer Häufigkeit unnötig erscheinen, da eine einmalige Nachfrage ausgereicht
habe. Insofern werde hierfür lediglich zehn Minuten angerechnet. Für die
E-Mail-Korrespondenz, die Durchsicht der Verfügung und Korrespondenz mit der
Klientin vom 21. Januar 2020 würden 20 Minuten gutgesprochen. Ein Grund für das
eingetragene Aktenstudium vom 22. Januar 2020 sei nicht ersichtlich,
insbesondere da es sich bei der nächsten Position vom 4. Februar 2020 wiederum
um ein Aktenstudium handle. Aus diesem Grund könnten die dafür geltend
gemachten 15 Minuten nicht berücksichtigt werden. Der Aufwand für das
vorgenannte Akten- und Rechtsstudium vom 4. Februar 2020 und die gleichentags
erfolgte Eingabe an das Gericht werde auf insgesamt 30 Minuten geschätzt und
daher entsprechend gekürzt. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 6.
Februar 2020 inkl. Erarbeitung des schriftlichen Plädoyers werde angesichts der
dafür nötigen Aufwendungen eine Arbeitsdauer von zwei Stunden zugestanden. Für
die Teilnahme an der Hauptverhandlung seien zusätzlich zu den geltend gemachten
90.
Minuten noch weitere 30 Minuten hinzuzurechnen. Der Zeitaufwand reduziere
sich somit von 44.17 Stunden auf (gerundet) 33.42 Stunden. Der Aufwand für die
mit Honorarnote vom 6. Februar 2020 geltend gemachte (geschätzte) Nachbearbeitung
im Umfang von 30 Minuten wurde von der Vorinstanz nicht gekürzt.
2.5
Zu den veranschlagten Auslagen
führte die Vorinstanz aus, die Anzahl Kopien seien entsprechend dem zu
entschädigenden Aufwand auf 716, ausmachend CHF 358.00,
und die Porto-Kosten auf CHF 111.30 zu kürzen. In Bezug auf die
Kopien der IV-Unterlagen müsse festgehalten werden, dass diese Dokumente 32
Seiten umfassten. Bei viermaliger Kopie entspreche dies 128 Seiten, d.h. 452 Seiten
weniger als in der Kostennote aufgeführt. Für Telefonie würden üblicherweise
keine separaten Anrufkosten angerechnet. Hierfür könnten insgesamt pauschal CHF
10.00
zugesprochen werden. Die Auslagen würden somit total CHF 520.30 betragen.
2.6
Dem vor der Vorinstanz
geführten Scheidungsverfahren lag eine Scheidungsklage der Ehefrau datiert vom
17.
September 2018 zu Grunde (vgl. Art. 114 ZGB). Diesem Verfahren ging im Jahr
2015.
ein Eheschutz- und im Jahr 2016 ein Scheidungsverfahren wegen
Unzumutbarkeit (vgl. Art. 115 ZGB) voran. Bereits für das Eheschutzverfahren wurde
der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit der Beschwerdeführerin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin gewährt. In sachverhaltlicher und weitgehend
auch in rechtlicher Hinsicht war die Beschwerdeführerin damit bereits seit
Jahren mit den Besonderheiten des Falles vertraut. Aus den Akten geht sodann hervor,
dass der Ehe ein Kind (geb. 2013) entsprang. Weitere, aussereheliche und
unterstützungspflichtige Kinder sind nicht bekannt. Zudem verfügten die
Ehegatten über keinerlei nennenswerte Vermögenswerte, über die hätte gestritten
werden können. Mit der Aufteilung des Hausrats waren sie güterrechtlich
auseinandergesetzt. Im vorinstanzlichen Verfahren waren primär der Kindes- und
nacheheliche Unterhalt sowie die Zuteilung der elterlichen Sorge und das
Besuchs- und Ferienrecht umstritten. In Bezug auf die Kinderbelange ist das
Scheidungsverfahren vom uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und der
Offizialmaxime geprägt. Aus welchen Gründen es sich bei dem vorliegend zu
beurteilenden Scheidungsverfahren um einen aufwändigen, komplexen Fall
gehandelt haben soll, kann damit nicht nachvollzogen werden. Mit Honorarnoten
vom 5. Mai 2020 und vom 3. August 2020 machte die Beschwerdeführerin für angefallene
Arbeiten nach der Hauptverhandlung zusätzliche Aufwandpositionen im Umfang von
2.58
Stunden und Auslagen von CHF 27.50 für das Scheidungsverfahren, insgesamt
ausmachend 47.25 Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 919.80 zuzüglich
Mehrwertsteuer, geltend. Dies erscheint – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
überhöht.
2.7
Zu den umstrittenen
Aufwandpositionen lässt sich im Einzelnen Folgendes sagen: Mit Eingabe vom
18.
Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung und
brachte der Vorinstanz ein einseitiges Schreiben der KESB vom 17. Oktober 2018 zur
Kenntnis. Mit der sechszeiligen Eingabe vom 23. Oktober 2018 reichte sie den einverlangten
Familienausweis und ein an den Ehemann gerichtetes Kündigungsschreiben der
Sozialregion Oberes Niederamt ein. In der Beschwerdebegründung macht die
Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, für die Durchsicht und Analyse der
eingereichten Unterlagen sei ein Aufwand von 35 Minuten notwendig gewesen (vgl.
Ziff. 4.1 [S. 5] der Beschwerdeschrift). Inwiefern das Verfassen dieser beiden
kurzen Eingaben sowie die Durchsicht der Beilagen eine Entschädigung von 35
Minuten rechtfertigen soll, ist nicht ersichtlich. Die Kürzung dieser Aufwandposten
auf insgesamt 20 Minuten durch die Vorinstanz kann nicht beanstandet werden.
2.8
Hinsichtlich des
Telefonats vom 17. Januar 2019 macht die Beschwerdeführerin geltend, nachdem
der Gegenanwalt die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sowie deren IV-Berentung in
Zweifel gezogen habe, sei ein Telefonat mit der Ehefrau an jenem Tag notwendig
gewesen, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Aus der Honorarnote erhellt,
dass die Beschwerdeführerin sowohl am 17. Januar 2019 als auch am 28.
Januar 2019 mit ihrer Klientin insgesamt 50 Minuten telefonierte. Inwiefern für
die Besprechung des weiteren Vorgehens eine knappe Stunde notwendig gewesen
wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht.
Die Streichung des Aufwands für das Telefonat vom 17. Januar 2019 erweist sich
damit als rechtmässig. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, auch das
Schreiben an das Migrationsamt vom 17. Januar 2019 habe dem Scheidungsverfahren
gedient (vgl. Ziff. 4.2 [S. 5 f.] der Beschwerdeschrift). Nachforschungen zum
Verbleib des Ehemannes wäre Sache des Rechtsvertreters des Ehemannes gewesen. Das
Streichen dieser Rechnungsposition durch die Vorinstanz kann damit nicht
beanstandet werden.
2.9
In Bezug auf die Aufwandpositionen
betreffend die Eingaben vom 5. Februar 2019, vom 28. Februar 2019 und
vom 22. März 2019 zeigt sich folgendes Bild: Aus welchen Gründen die Kürzungen
der Aufwandpositionen hinsichtlich der beiden Fristerstreckungsgesuche vom 28.
Februar 2019 und vom 22. März 2019 durch die Vorinstanz (auf je 5 Minuten) nicht
rechtmässig erfolgt sein sollten, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht
entnehmen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Mit
einem halbseitigen Begleitbrief vom 5. Februar 2019 brachte die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz sodann einen ärztlichen Kurzbericht über das Kind zur Kenntnis
(vgl. Urk. 29 der Ehefrau). Für die Durchsicht der von der Ehefrau zur
Verfügung gestellten Unterlagen und die Korrespondenz mit der Ehefrau habe sie
20.
Minuten benötigt. Dies könne als angemessen bezeichnet werden (vgl. Ziff.
4.3
[S. 6] der Beschwerdeschrift). Die von der Vorinstanz bewilligten 10
Minuten für den halbseitigen Begleitbrief vom 5. Februar 2019 inkl. Beilage
erscheint sowohl hinsichtlich der Länge des Schreibens als auch im Hinblick auf
den darin aufgeführten Inhalt als angemessen.
2.10
Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihm Rahmen der Klagebegründung vom
30.
April 2019 vertieft auf das Thema der alleinigen elterlichen Sorge, das
Besuchsrecht und das Einkommen der Ehefrau eingehen müssen, weshalb eine
Kürzung des Aufwands um 95 Minuten nicht statthaft sei, ist sie nicht zu hören
(vgl. Ziff. 4.4 [S. 7] der Beschwerdeschrift). Weshalb sich eine vertiefte
rechtliche Auseinandersetzung in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge
und des Besuchsrechts gerechtfertigt hätte, kann im Hinblick auf die anwendbaren
Maximen in Kinderbelangen nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen treffen die
Feststellungen der Vorinstanz zu, wonach die Klageschriften vom 17. September
2018.
und vom 30. April 2019 viele Übereinstimmungen aufweisen. Aus welchen
Gründen die Beschwerdeführerin für das Verfassen der Klageschrift im Frühjahr
2019.
mehr Aufwand veranschlagte als für die Rechtsschrift vom 17. September
2018, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen gelten Verrichtungen für den Versand
als Kanzleiarbeiten. Diese sind bereits in der Grundentschädigung enthalten und
werden nicht zusätzlich honoriert.
2.11
Die
Beschwerdeführerin verlangte in ihrer Honorarnote für zwei Schreiben vom 19.
Juni 2019 und vom 27. Juni 2019 an den Gegenanwalt, an den Ehemann sowie an die
Ehefrau eine Entschädigung für insgesamt 90 Minuten Aufwand. In der
Beschwerdeschrift führt sie aus, in diesen Schreiben sei der Ehemann
aufgefordert worden, seine Zustimmung zur Passverlängerung des Kindes zu
erteilen (vgl. Ziff. 4.5 und 4.6 [S. 7 f.] der Beschwerdeschrift). Weshalb die
Beschwerdeführerin für das Einverlangen einer Unterschrift 90 Minuten berechnete,
kann nicht nachvollzogen werden. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend erkannte,
handelte es sich bei diesen Rechnungspositionen nicht um notwendigen Aufwand. Die
entsprechenden Kürzungen durch den a.o. Amtsgerichtsstatthalter auf insgesamt 15 Minuten
können damit nicht beanstandet werden.
2.12
Weiter führt die
Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz wolle für das Akten- und Rechtsstudium
sowie den Entwurf und die Überarbeitung samt Versand des Schlussvortrags
(Aufwandpositionen vom 6. August 2019 und vom 7. August 2019) lediglich 180
Minuten, anstelle der geltend gemachten 310 Minuten entschädigen. Angesichts
der Akten, Eingaben und Vorbringen der Gegenpartei erscheine der effektive
Aufwand von 310 Minuten angemessen (vgl. Ziff. 4.6 [S. 8] der Beschwerdeschrift).
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem achtseitigen Schlussvortrag zu den
vorsorglichen Massnahmen vom 7. August 2019 zwei Begehren zum Kindes- und
nachehelichen Unterhalt. Im Wesentlichen verlangte sie damals die Weiterführung
der bereits mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 festgesetzten und begründeten
Unterhaltsbeiträge für das Kind und die Ehefrau. Vor diesem Hintergrund ist
nicht ersichtlich – und auch nicht näher begründet – weshalb hierfür sowie für das
Akten- und Rechtsstudium vom 6. August 2019 nochmals 310 Minuten Aufwand entschädigt
werden sollte. Im Übrigen erwähnt die Beschwerdeführerin auf ihrer Homepage
ihre über 20-jährige Berufserfahrung als selbständige Rechtsanwältin im Bereich
des Familien- und Scheidungsrechts. Sie dürfte damit über hinreichende
Berufserfahrung verfügen. Aufgrund dessen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb
eine Rechtsfortbildung für die zu beurteilende unentgeltliche Mandatsführung notwendig
gewesen wäre. Die von der Vorinstanz zugestandenen drei Stunden Aufwand für die
geltend gemachten Rechnungspositionen erscheinen jedenfalls angemessen.
2.13
Für das Akten- und
Rechtsstudium sowie für das Kopieren der IV-Akten und die Eingabe an das
Gericht vom 2. September 2019 und vom 5. September 2019 machte die
Beschwerdeführerin einen Aufwand von insgesamt 135 Minuten geltend. Zur
Begründung bringt sie vor, gemäss Verfügung vom 30. August 2019 seien die
IV-Unterlagen der Ehefrau einverlangt worden. Der Kontakt mit der IV habe
ergeben, dass die Ehefrau seit Geburt aktenkundig sei. Da die Ehefrau nicht
über diese Unterlagen verfüge, habe das von der Behörde zur Verfügung gestellte
IV-Dossier von der Beschwerdeführerin einer Triage unterzogen werden müssen.
Dies habe zur Kopie von 580 Seiten geführt. Von diesen 580 Seiten seien die für
das Scheidungsverfahren relevanten Seiten herausgefiltert worden. Dieser
Aufwand sei folglich zu entschädigen (vgl. Ziff. 4.7 [S. 8 f.] der Beschwerdeschrift).
Zu diesen Rechnungspositionen lässt sich Folgendes sagen: Das Anfertigen von
Kopien gilt als Kanzleiaufwand und kann im Rahmen der unentgeltlichen
Mandatsführung nicht zusätzlich entschädigt werden. Sodann liegt es auf der
Hand, dass für das Scheidungsverfahren vorderhand die aktuellste Verfügung über
den IV-Grad der Ehefrau und neuere medizinische Gutachten zu einer allfälligen
Arbeitsunfähigkeit relevant sein dürften. Weshalb hierfür das gesamte
IV-Dossier einer näheren Überprüfung hätte unterzogen werden müssen, ist nicht
ersichtlich. Die Kürzung dieser Aufwandposition um 15 Minuten auf 120 Minuten kann
damit nicht beanstandet werden.
2.14
Für das Verfassen des
Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 18. September 2019 machte
die Beschwerdeführerin sodann einen Aufwand von 120 Minuten geltend (vgl. Ziff.
4.8
[S. 9] der Beschwerdeschrift). In jener Rechtsschrift verlangte die
Kindsmutter die vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge und eventualiter
eine superprovisorische Beschränkung der elterlichen Sorge, indem die Kompetenz
betreffend Ausstellung oder Verlängerung von Ausweisschriften ausschliesslich
der Kindsmutter zugestanden werden. Weshalb die Beschwerdeführerin in dieser
Rechtsschrift die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im
Ehescheidungsverfahren sowie rechtliche Ausführungen zum Begriff der
elterlichen Sorge eingehend erläuterte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenfalls
nicht nachvollzogen werden kann, weshalb sie auf weiteren vier Seiten ausschweifend
die gesamte Prozesschronik aufzeigte. Vor diesem Hintergrund erscheint die
Kürzung des geltend gemachten Aufwands auf 60 Minuten als verhältnismässig.
2.15
Bei der strittigen
Aufwandposition vom 16. November 2019 handelte es sich um ein kurzes Mahnschreiben
an die Vorinstanz, worin die Beschwerdeführerin den a.o.
Amtsgerichtsstatthalter dazu anhält, über die vorsorglich beantragte Zuteilung
beziehungsweise Beschränkung der elterlichen Sorge zu befinden (vgl. Ziff. 4.9
[S. 10] der Beschwerdeschrift). Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin für
das Verfassen dieses Kurzbriefes mit dem Verweis auf das Gesuch vom 18. September
2019.
rund 30 Minuten verrechnete, kann nicht nachvollzogen werden. Ein Aufwand
von 10 Minuten erscheint für dieses Schreiben an die Vorinstanz angemessen,
zumal eine «Erinnerung» auch innert weniger Minuten auf telefonischem Weg hätte
erledigt werden können.
2.16
Für die Telefonate
vom 9. Dezember 2019 und vom 7. Januar 2020 (mit der Sozialregion Untergäu, mit
dem Richteramt und der Ehefrau) sowie für die beiden Telefonate vom 16. Januar
2020.
mit dem Richteramt und vom 21. Januar 2020 mit der Ehefrau und der KESB
machte die Beschwerdeführerin sodann einen Aufwand von insgesamt 130 Minuten
geltend. Diese Positionen begründete sie im Wesentlichen mit Abklärungen in
Bezug auf die Hauptverhandlung, zum Verbleib des Ehemannes und betreffend das
Besuchsrecht sowie zum Entscheid über die vorsorglich beantragte Zuteilung der
elterlichen Sorge (vgl. Ziff. 4.10 [S. 10 f.] der Beschwerdeschrift). Inwiefern
diese umfangreichen Nachforschungen der Beschwerdeführerin für das
Scheidungsverfahren notwendig gewesen wären, kann nicht nachvollzogen werden.
Den Akten zufolge hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der
Kindsmutter. Damit hätte die Ehefrau bereits Kenntnis über die Ausübung
beziehungsweise den Verlauf des Besuchsrechts haben müssen. In Bezug auf die
Nachforschungen zum Verbleib des Ehemannes kann auf das Gesagte unter Ziff. II
/ 2.8 hiervor verwiesen werden. Der von der Vorinstanz zugebilligte Aufwand von
10.
Minuten für gebotene Nachfragen – wie etwa beim Gericht – erscheint vorliegend
angemessen.
2.17
In Bezug auf die
weiteren Aufwandspositionen vom 21. Januar 2020 betreffend E-Mail-Korrespondenzen,
die Durchsicht einer Verfügung und die Korrespondenz mit der Klientin bemängelt
die Beschwerdeführerin, diese Posten seien von der Vor-instanz ohne nähere
Begründung von den geltend gemachten 45 Minuten auf 20 Minuten gekürzt worden
(vgl. Ziff. 4.11 [S. 11] der Beschwerdeschrift). Aus der Systematik der
Begründung des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Vor-instanz in
Bezug auf sämtliche Aufwände, welche die Beschwerdeführerin am 21. Januar
2020.
verbuchte, die Auffassung vertrat, diese würden in der Häufigkeit unnötig
erscheinen (vgl. Erwägung 3 [S. 7] des angefochtenen Entscheids). Inwiefern
diese Aufwände für das Scheidungsverfahren notwendig gewesen wären, vermag die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich aufzuzeigen.
Die Kürzung des entsprechenden Aufwands auf 20 Minuten durch die Vorinstanz
erscheint damit angemessen.
2.18
Die Vorinstanz bewilligte
sodann die Rechnungsposition vom 22. Januar 2020 für das Aktenstudium nicht. Aus
der Begründung des Vorderrichters geht hervor, es sei nicht ersichtlich, aus
welchen Gründen die Beschwerdeführerin an jenem Datum 15 Minuten für ein Aktenstudium
aufgewendet habe, zumal am 4. Februar 2020 erneut Aufwand für ein Aktenstudium
geltend gemacht worden sei. In der Beschwerdeschrift vertritt die
Beschwerdeführerin die Auffassung, dieser Aufwand sei hinsichtlich der
Hauptverhandlung vom 6. Februar 2020 notwendig gewesen. In der Honorarnote der
Beschwerdeführerin findet sich sowohl am 22. Januar 2020 als auch am 4. Februar
2020.
die Position «Aktenstudium». Insgesamt machte sie hierfür 40 Minuten
geltend. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2020 erhellt,
dass die Beschwerdeführerin den Parteivortrag schriftlich zu den Akten reichte
und im Rahmen des Schlussvortrags lediglich noch den Bedarf der Ehefrau und des
Sohnes sowie den Barunterhalt des Kindes fest hielt (vgl. S. 4 des Protokolls).
Aus welchen Gründen ein 40-minütiges Aktenstudium hierfür notwendig gewesen
wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Das Streichen dieser Aufwandposition erscheint
angemessen.
2.19
Zum Aufwand für das
Akten- und Rechtsstudium und zur Eingabe an das Gericht vom 4. Februar 2020
führte die Beschwerdeführerin Folgendes aus: Die Eingabe habe eine Seite
umfasst und verweise auf eine Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Oktober
2019.
Diese Verfügung enthalte relevante Informationen zur beantragten
alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter. Für das Studium der 10-seitigen
Verfügung könne der geltend gemachte Aufwand nicht beanstandet werden (vgl.
Ziff. 4.13 [S. 12] der Beschwerdeschrift). Aus der ersten Seite dieser Verfügung
des Migrationsamtes geht hervor, dass die Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes
nicht verlängert werde und er bis am 31. Januar 2020 die Schweiz zu verlassen
habe. Weitere Informationen, welche für das Scheidungsverfahren unmittelbar relevant
sein könnten und nicht schon bekannt waren, lassen sich der Verfügung nicht
entnehmen. Bezeichnenderweise vermag die Beschwerdeführerin auch nicht
darzulegen, welche weiteren Mitteilungen in der Verfügung für das
vorinstanzliche Verfahren von Bedeutung gewesen wären. Mit Kurzbrief vom 4.
Februar 2020 brachte sie der Vorinstanz die Wegweisungsverfügung des
Migrationsamtes zur Kenntnis. Inwiefern hierfür ein Aufwand von 55 Minuten entschädigt
werden sollten, ist nicht ersichtlich. Die Kürzung des Aufwandes durch die Vor-instanz
auf 30 Minuten kann nicht beanstandet werden.
2.20
Die
Beschwerdeführerin moniert, für die Vorbereitung der Hauptverhandlung am 5. Februar
2020.
wolle die Vorinstanz nur 120 Minuten anstelle der geltend gemachten 150
Minuten entschädigen. Das Scheidungsverfahren sei durch eine erbitterte
Gegenwehr des Ehemannes gegen sämtliche Anträge der Ehefrau geprägt gewesen. Im
Übrigen habe es sich um ein komplexes Verfahren gehandelt. Nach Einreichung der
Klageschrift hätten sich zudem diverse neue Fakten ergeben, welche allesamt für
die Hauptverhandlung hätten aufbereitet werden müssen (vgl. Ziff. 4.19 [S. 12
f.] der Beschwerdeschrift). Aus den Vorakten ergibt sich, dass der Ehemann –
wie die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Februar 2020 selber vermutete – an
der Hauptverhandlung vom 6. Februar 2020 nicht teilgenommen hatte und dadurch
die Dauer der Verhandlung wesentlich verkürzt wurde. Wie unter Ziff. II. / 2.6
hiervor festgestellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich um ein besonders
komplexes Scheidungsverfahren gehandelt hätte. Die strittigen Belange des
Verfahrens waren zu einem überwiegenden Anteil von den im Kindesrecht geltenden
Maximen geprägt und rechtfertigten damit Aufwände wegen vertieften, rechtlichen
Abklärungen und Studien im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nicht.
Eine Kürzung des Aufwandes für die Vorbereitung der Hauptverhandlung auf 120
Minuten erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.
2.21
In Bezug auf geltend gemachten Aufwände
für die Nacharbeiten lässt sich Folgendes sagen: Die Beschwerdeführerin
kritisiert, obschon die Hauptverhandlung am 6. Februar 2020 stattgefunden habe,
sei ihr das Urteilsdispositiv erst am 10. August 2020 eröffnet worden. Zwischen
dem 6. Februar 2020 und dem 10. August 2020 sei zusätzlicher Aufwand
angefallen, weil das Gericht nach der Hauptverhandlung nichts mehr von sich
habe hören lassen. Aufgrund der Einschulung des Kindes und des fraglichen
Unterhalts habe die Ehefrau den Entscheid des Gerichts erwartet. Nachdem der
Ehemann trotz Wegweisungsentscheid nicht aus der Schweiz ausgereist sei, habe
ein Interesse daran bestanden, dem Gericht den jeweiligen Aufenthaltsort des
Ehemannes mitzuteilen. Erst ihre zweite Intervention vom 3. August 2020 habe
bewirkt, dass die Vorinstanz – fünf Monate nach der Hauptverhandlung – das
Urteilsdispositiv eröffnet habe. Diese nachträglich angefallenen Aufwände seien
zu entschädigen. Der Vorderrichter habe im angefochtenen Entscheid aber keinen
Bezug auf die zusätzlichen Nacharbeiten genommen.
Aus dem angefochtenen Entscheid erhellt,
dass der Beschwerdeführerin rund 30 Minuten für Nacharbeiten zugestanden worden
sind (vgl. Honorarnote vom 6. Februar 2020). In Anbetracht der erheblichen
Zeitspanne zwischen Hauptverhandlung und der Eröffnung des Urteilsdispositivs
waren indes weitere Aufwände in der Sache zu erwarten, zumal üblicherweise
zwischen der Hauptverhandlung und der Eröffnung des Entscheids nicht mehrere
Monate liegen. Nach der Hauptverhandlung ist den Parteien das Verfahren und die
darin vertretene Position zudem in der Regel noch in bester Erinnerung, so dass
Nacharbeiten beziehungsweise die Abwägung von Chancen und Risiken hinsichtlich
eines allfälligen Weiterzugs an die nächst höhere Instanz kürzer ausfallen
dürften, als wenn der Klientschaft erst Monate später das eröffnete Urteil
erläutert werden muss. Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten
zusätzlichen Aufwände nach der Hauptverhandlung im Umfang von 2.58 Stunden
nicht beanstandet werden. Sie sind zusätzlich zu entschädigen.
2.22
Zusammenfassend erweist
sich die Beschwerde in diesem Punkt als teilweise begründet. Der
Beschwerdeführerin sind Aufwände im Umfang von 36 Stunden für das
vorinstanzliche Scheidungsverfahren zu entschädigen.
2.23
In Bezug auf die
Kürzungen der geltend gemachten Auslagen lässt sich Folgendes sagen: Die
Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom 30. August
2019.
die IV-Unterlagen von der Ehefrau verlangt. Die IV-Stelle habe der
Beschwerdeführerin daraufhin sämtliche Akten betreffend die Ehefrau auf einer
CD zukommen lassen. Um die Durchsicht und das Herausfiltern der für das
Scheidungsverfahren relevanten Unterlagen zu ermöglichen, hätten 580 Kopien
erstellt werden müssen, welche in der Kostennote aufgeführt seien. Für das
Scheidungsverfahren seien indes lediglich 111 Dokumente beziehungsweise Kopien
notwendig gewesen. Diese habe sie der Vorinstanz eingereicht (Urk. 31 – 41).
Eine Kürzung dieser Auslagenposition erweise sich nicht als statthaft, da die
Anfertigung sämtlicher Kopien notwendig gewesen sei. Es ist gerichtsnotorisch,
dass gewisse Verwaltungsbehörden umfangreiche Aktenstücke elektronisch
aufbewahren und den Berechtigten entsprechende CDs zur Verfügung stellen. Damit
wird es dem Anwender überlassen, Aktenstücke an einem PC zu durchsuchen und
allfällige Dokumente selber zu kopieren. Inwiefern die Beschwerdeführerin die
Triage der IV-Akte nicht an einem PC hätte durchführen können, um die
notwendigen Unterlagen zu kopieren, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
geltend gemacht. Weshalb die Beschwerdeführerin für nicht erforderliche Kopien
entschädigt werden sollte, kann nicht nachvollzogen werden. Die Kürzung dieser
Rechnunsposition kann nicht beanstandet werden.
2.24
Weiter moniert die
Beschwerdeführerin die Kürzung der ausgewiesenen Kosten für Telefonie. Sie habe
monatliche Auslagen in der Höhe von CHF 250.00 für Abo, Telefonservice und wegen
der Amortisation der Anlage. Angesichts des fast zwei Jahre andauernden
Scheidungsverfahrens und wegen der notwendigen, häufigen Kommunikation seien
die entsprechenden Auslagen für Telefonie – für den Zeitraum zwischen dem 16.
Juli 2018 und dem 3. August 2020 – in der Höhe von CHF 110.00 zu entschädigen
(vgl. Ziff. 4.17 [S.14] der Beschwerdeschrift). Der a.o.
Amtsgerichtsstatthalter erwog diesbezüglich, praxisgemäss würden für Telefonie
keine separaten Auslagen entschädigt. Hierfür seien pauschal CHF 10.00 zu
billigen. Aus den Honorarnoten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im
Verlaufe des Scheidungsverfahrens diverse Telefonate geführt hatte. Die
entsprechenden Auslagen sind unbestritten. Aus welchen Gründen ihr diese nicht vollumfänglich
zu vergüten wären, kann nicht nachvollzogen werden.
2.25
Auch in diesem Punkt
erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die geltend gemachten
Auslagen für Telefonie in der Höhe von CHF 110.00 sowie die ausgewiesenen Auslagen
der zugebilligten Nacharbeiten in der Höhe von CHF 10.50 (Porti CHF 3.00; 15
Kopien à CHF 0.50 beziehungsweise CHF 7.50) sind zusätzlich zu
entschädigen. Die zu entschädigenden Auslagen erhöhen sich somit auf
CHF 630.80.
3.
Damit bleibt über die
konkrete Höhe der Entschädigung zu befinden. Entsprechend dem Ausgang des erstinstanzlichen
Verfahrens wurde der Ehemann von der Vorinstanz verpflichtet, die Beschwerdeführerin
im Umfang von 11.139 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 zu
entschädigen (vgl. Dispositivziffer 13 des angefochtenen Entscheids). In ihrer
Beschwerdeschrift verlangte die Beschwerdeführerin für die geltend gemachten
Aufwände indes durchwegs eine Entschädigung zum Tarif für unentgeltliche
Rechtsbeistände, zahlbar durch den Staat Solothurn (Stundenansatz von CHF
180.00
vgl. § 160 Abs. 3 GT). Inwiefern Dispositivziffer 13 – und damit die
Verpflichtung des Ehemanns zur Ausrichtung einer Parteientschädigung mit einem
Stundenansatz von CHF 230.00 – entsprechend dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens anzupassen wäre, wird in der Beschwerdeschrift schlicht nicht
geltend gemacht. Dispositivziffer 13 des angefochtenen Entscheids bleibt folglich
unverändert bestehen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend ist Dispositivziffer
14.
des angefochtenen Entscheids anzupassen und es sind der Beschwerdeführerin
24.86
Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 457.35 zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entschädigen. Dispositivziffer 14 des angefochtenen
Entscheids lautet damit neu folgendermassen: «Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin A.___, […], wird
festgesetzt auf CHF 5'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO)».
4.1
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens werden nach Massgabe des Unterliegens verteilt. Hat keine
Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Art.106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz sprach der
Beschwerdeführerin für ihre Aufwände im Scheidungsverfahren eine Entschädigung
von insgesamt CHF 7'639.05 zu (vgl. Dispositivziffern 13 und 14 des
angefochtenen Entscheids). Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde teilweise
gutheissen. Die Beschwerdeführerin wird für das erstinstanzliche Verfahren neu
mit insgesamt CHF 8'258.25 entschädigt. In ihrer Beschwerdeschrift verlangte
sie im zweiten Hauptbegehren eine Entschädigung von insgesamt CHF 10'150.50
(inkl. Auslagen und MWST) für ihre Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren. Nach
dem Gesagten erhellt, dass sie mit dem Verlangten nur in geringem Umfang beziehungsweise
zu etwa ¼ durchgedrungen ist (anstelle der verlangten Erhöhung der
Entschädigung um CHF 2'511.45 wurden ihr CHF 619.20 zusätzlich gutgesprochen).
Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens nach dem Zeit- und
Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach dem Interesse an der
Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Gebührenpflichtigen zu bemessen (vgl. § 3 GT). Vorliegend ist die
Gerichtsgebühr auf CHF 750.00 festzusetzen. Angesichts des Ausgangs ist sie zu ¾
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.2
Die Beschwerdeführerin
hat zusammen mit ihrer Beschwerdeschrift eine Honorarnote eingereicht und macht
eine Entschädigung von CHF 1'822.35 (7.17 Stunden à CHF 230.00; Auslagen
von CHF 43.70 zuzüglich MWST) geltend. Nach dem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte
Parteientschädigung im Umfang von ¼ beziehungsweise von CHF 457.70 (inkl.
Auslagen und MWST) durch den Staat Solothurn ausrichten zu lassen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 14
des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 6. Februar
2020 aufgehoben. Sie lautet neu wie folgt:
Die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Rechtsanwältin A.___, […], wird
festgesetzt auf CHF 5'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) und ist zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren,
sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
2. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu ¾, das heisst zu CHF 562.50, zu
bezahlen.
4. Der Staat Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 457.70
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann