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Entscheid

ZKBES.2020.164

Rechtsöffnung

25. November 2020Deutsch5 min

das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 25. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden die

Gesuchstellerin), ersuchte mit Eingabe vom 10. August 2020 (Postaufgabe)

das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin)

geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den

Betrag von CHF 104.25 nebst Zins zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die

bereits aufgelaufenen Verzugszinsen bis am 11. Februar 2020 im Umfang von

CHF 2.15, für die Mahngebühren in der Höhe von CHF 50.00 und die

Betreibungskosten von CHF 60.55 um die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

Erwägungen

2.

Am 19. August 2020 liess sich die

Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und erklärte, ihr Einkommen betrage monatlich

CHF 1'972.00. Davon könne sie die Steuern nicht bezahlen.

3.

Mit Urteil vom 12. Oktober 2020

erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für die

ausstehende Steuerforderung betreffend die Direkte Bundessteuer 2018

beziehungsweise für den Betrag von CHF 104.25 zuzüglich Zins zu 3% seit

12.

Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF

2.15

und für die Mahngebühr von CHF 50.00. Ferner verpflichtete sie die

Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 60.55 zu

ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die

Gerichtskosten im Umfang von CHF 150.00 zu tragen.

4.

Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im

Folgenden die Beschwerdeführerin) am 17. November 2020 (Postaufgabe) fristgerecht

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

5.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)

verzichtet werden.

6.

Gemäss Art. 321 Abs. 1

ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet

einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung

und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend

gemacht werden (Art. 320 ZPO).

7.

Der

Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf

einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht

durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt

oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80

Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2

Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden

gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

8.

Mit der definitiven

Veranlagung der Direkten Bundessteuer vom 29. April 2019 setzte das Steueramt

den geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode 2018 fest.

Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei

gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven

Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 16. August 2019.

Auch sie stellt unter den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven

Rechtsöffnungstitel für die Mahngebühr und die Verzugszinsen dar (vgl.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

9.

In ihrer

Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin – wie bereits vor der

Vorinstanz – lediglich erneut vor, sie könne die direkte Bundessteuer 2018 nicht

bezahlen. Vor der Vorinstanz berief sie sich indes weder auf Tilgung oder

Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl.

Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden

vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Im Übrigen

nimmt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keinen Bezug zur

Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht

unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt

haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde

erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt

darauf eingetreten werden kann.

10.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 225.00 (Art. 48

i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann