ZKBES.2020.164
Rechtsöffnung
25. November 2020Deutsch5 min
das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 25. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn Bezugsabteil. direkte Bundessteuer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden die
Gesuchstellerin), ersuchte mit Eingabe vom 10. August 2020 (Postaufgabe)
das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden die Gesuchsgegnerin)
geführten Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den
Betrag von CHF 104.25 nebst Zins zu 3% seit 12. Februar 2020 sowie für die
bereits aufgelaufenen Verzugszinsen bis am 11. Februar 2020 im Umfang von
CHF 2.15, für die Mahngebühren in der Höhe von CHF 50.00 und die
Betreibungskosten von CHF 60.55 um die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
Erwägungen
2.
Am 19. August 2020 liess sich die
Gesuchsgegnerin dazu vernehmen und erklärte, ihr Einkommen betrage monatlich
CHF 1'972.00. Davon könne sie die Steuern nicht bezahlen.
3.
Mit Urteil vom 12. Oktober 2020
erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für die
ausstehende Steuerforderung betreffend die Direkte Bundessteuer 2018
beziehungsweise für den Betrag von CHF 104.25 zuzüglich Zins zu 3% seit
12.
Februar 2020 sowie für die bereits aufgelaufenen Verzugszinsen von CHF
2.15
und für die Mahngebühr von CHF 50.00. Ferner verpflichtete sie die
Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 60.55 zu
ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die
Gerichtskosten im Umfang von CHF 150.00 zu tragen.
4.
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (im
Folgenden die Beschwerdeführerin) am 17. November 2020 (Postaufgabe) fristgerecht
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
5.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)
verzichtet werden.
6.
Gemäss Art. 321 Abs. 1
ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet
einzureichen. Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung
und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend
gemacht werden (Art. 320 ZPO).
7.
Der
Rechtsöffnungsrichter erteilt definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf
einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht
durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt
oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80
Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
8.
Mit der definitiven
Veranlagung der Direkten Bundessteuer vom 29. April 2019 setzte das Steueramt
den geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperiode 2018 fest.
Unbestrittenermassen stellt eine solche auf Geld lautende Verfügung bei
gehöriger Eröffnung und Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar. Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 16. August 2019.
Auch sie stellt unter den gegebenen Voraussetzungen einen definitiven
Rechtsöffnungstitel für die Mahngebühr und die Verzugszinsen dar (vgl.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
9.
In ihrer
Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin – wie bereits vor der
Vorinstanz – lediglich erneut vor, sie könne die direkte Bundessteuer 2018 nicht
bezahlen. Vor der Vorinstanz berief sie sich indes weder auf Tilgung oder
Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung (vgl.
Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit keine Urkunden
vorzubringen, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Im Übrigen
nimmt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keinen Bezug zur
Begründung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht
unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt
haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die Beschwerde
erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann.
10.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 225.00 (Art. 48
i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann