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Entscheid

ZKBES.2020.168

Rechtsöffnung

9. Dezember 2020Deutsch4 min

von der D.___ einen anderen Einzahlungsschein über CHF 844.40 erhalten, da sei etwas

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt in der von der B.___ AG gegen A.___ geführten Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn am 24. November 2020 für CHF

Sachverhalt

939.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. April 2020 auf CHF 908.00 definitive

Rechtsöffnung erteilte,

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) dagegen am 30. November 2020 (Postaufgabe) an das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gelangte und erklärte, sie sei den B.___

nichts schuldig,

diese Eingabe an das Obergericht

überwiesen wurde und als Beschwerde zu behandeln ist, da A.___ (im Folgenden

die Beschwerdeführerin) mit dem Urteil nicht einverstanden ist,

die Beschwerdeführerin zur Begründung weiter

vorbringt, sie habe die Rechnung von CHF 908.00 bezahlen wollen, habe aber dann

von der D.___ einen anderen Einzahlungsschein über CHF 844.40 erhalten, da sei etwas

verrechnet worden,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

Erwägungen

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

der Amtsgerichtspräsident gestützt auf

die 2. Mahnung/Verfügung vom 11. September 2019 definitive Rechtsöffnung

erteilte und dazu weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe weder geltend

gemacht noch nachgewiesen, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt

sei,

die Forderung nicht mehr bestritten und

überprüft werden kann, wenn für diese ein definitiver Rechtsöffnungstitel

vorgelegt wird, und nur noch die vom Amtsgerichtspräsidenten erwähnten

Einwendungen erhoben werden können,

der Amtsgerichtspräsident in seinem

Urteil festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin CHF 844.40 an die D.___

bezahlt hat, den Auftrag für die Bezahlung von CHF 908.00 an die B.___ AG aber

wieder gestrichen hat,

die Beschwerdeführerin weder auf den

erwähnten Rechtsöffnungstitel eingeht noch aufzeigt, wieso der Vorderrichter

eine Tilgung hätte annehmen müssen,

Dispositiv

die Beschwerdeführerin demnach nicht weiter

begründet, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sein soll,

die Beschwerde diesbezüglich den

Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet

und unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,

die Beschwerdeführerin bei diesem

Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00

zu bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller