ZKBES.2020.168
Rechtsöffnung
9. Dezember 2020Deutsch4 min
von der D.___ einen anderen Einzahlungsschein über CHF 844.40 erhalten, da sei etwas
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt in der von der B.___ AG gegen A.___ geführten Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn am 24. November 2020 für CHF
Sachverhalt
939.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 2. April 2020 auf CHF 908.00 definitive
Rechtsöffnung erteilte,
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) dagegen am 30. November 2020 (Postaufgabe) an das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gelangte und erklärte, sie sei den B.___
nichts schuldig,
diese Eingabe an das Obergericht
überwiesen wurde und als Beschwerde zu behandeln ist, da A.___ (im Folgenden
die Beschwerdeführerin) mit dem Urteil nicht einverstanden ist,
die Beschwerdeführerin zur Begründung weiter
vorbringt, sie habe die Rechnung von CHF 908.00 bezahlen wollen, habe aber dann
von der D.___ einen anderen Einzahlungsschein über CHF 844.40 erhalten, da sei etwas
verrechnet worden,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
Erwägungen
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
der Amtsgerichtspräsident gestützt auf
die 2. Mahnung/Verfügung vom 11. September 2019 definitive Rechtsöffnung
erteilte und dazu weiter ausführte, die Beschwerdeführerin habe weder geltend
gemacht noch nachgewiesen, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt
sei,
die Forderung nicht mehr bestritten und
überprüft werden kann, wenn für diese ein definitiver Rechtsöffnungstitel
vorgelegt wird, und nur noch die vom Amtsgerichtspräsidenten erwähnten
Einwendungen erhoben werden können,
der Amtsgerichtspräsident in seinem
Urteil festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin CHF 844.40 an die D.___
bezahlt hat, den Auftrag für die Bezahlung von CHF 908.00 an die B.___ AG aber
wieder gestrichen hat,
die Beschwerdeführerin weder auf den
erwähnten Rechtsöffnungstitel eingeht noch aufzeigt, wieso der Vorderrichter
eine Tilgung hätte annehmen müssen,
Dispositiv
die Beschwerdeführerin demnach nicht weiter
begründet, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sein soll,
die Beschwerde diesbezüglich den
Anforderungen an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet
und unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten werden kann,
die Beschwerdeführerin bei diesem
Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 225.00
zu bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller