ZKBES.2020.169
unentgeltliche Rechtspflege
7. Januar 2021Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver
Wächter,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ehegatten [...] führen vor dem
Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau am 3.
Februar 2020 angehoben hatte. Der Ehemann stellte am 12. März 2020 ein Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. November 2020 wies die
Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3).
2. Am 3. Dezember 2020 erhob der Ehemann
(im Folgenden der Beschwerdeführer) frist- und formgerecht beim Obergericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen die begründete Verfügung und verlangte die
Aufhebung von Ziffer 3 und die Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um
Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.
3. Die Amtsgerichtspräsidentin
beantragte am 10. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.
4. Für die Ausführungen des
Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Amtsgerichtspräsidentin hat das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil der
Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend dargestellt
hat. In seiner Beschwerde widerspricht der Beschwerdeführer dieser Folgerung
und vertritt die Auffassung, er habe dem Gericht sämtliche geforderten
Unterlagen und Informationen geliefert. Die Feststellung der Vorinstanz sei
definitiv falsch und aktenwidrig.
2.
In seiner ersten Eingabe vom 12. März
2020.
stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Einen Antrag, seine Ehefrau habe ihm einen
Parteikostenvorschuss zu leisten, stellte er allerdings nicht, dies obwohl
seine Ehefrau anfänglich selbst kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt und den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 bezahlt hatte. Erst
in der begründeten Klage vom 25. September 2020 stellte die Ehefrau ihrerseits eventualiter
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zuvor aber stellte
sie den Antrag, der beklagte Ehemann habe ihr für das Scheidungsverfahren einen
Kostenvorschuss von CHF 6’000.00 zu bezahlen.
3.
Der Anspruch auf
Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
durchwegs vor und grundsätzlich darf von einer anwaltlich vertretenen Partei
auch verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss
zu verzichten ist. Dies fliesst auch aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller
den Richter von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Mittellosigkeit zu
überzeugen hat. Unterlässt es nun der anwaltlich vertretene, verheiratete
Gesuchsteller, mit Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
zugleich ein Prozesskostenvorschussgesuch einzureichen oder darzulegen, weshalb
seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Vorschusses zu
verzichten sei, hat der Richter das Gesuch abzuweisen (Daniel Wuffli / David
Fuhrer: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich /
St.Gallen 2019 N 170). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die
Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf
schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss
besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).
4.
Vorliegend stellte der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf Leistung eines Parteikostenvorschusses
und erklärte nicht, weshalb er darauf verzichtete. Bis zum Eingang der Klage
vom 25. September 2020 war es für das Gericht in keiner Weise erkennbar,
weshalb der Beschwerdeführer kein Prozesskostenvorschussgesuch gestellt hatte. Vielmehr
hatte die Ehefrau den von ihr verlangten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00
fristgerecht geleistet. Für das Gericht bestand deshalb kein Anhaltspunkt
dafür, dass die Ehefrau bedürftig sein könnte. Aber auch nach Eingang der Klage
vom 25. September 2020 war die Ehefrau nicht derart erkennbar prozessarm, dass
sich ein Prozesskostenvorschussgesuch bzw. Äusserungen zu dessen Unterbleiben
erübrigt hätten. Folglich wurde das Gesuch der Ehefrau bis zur Übersendung der
Akten an das Obergericht, wo sie am 16. Dezember 2020 eingingen, auch nicht
gutgeheissen. Immerhin bezifferte die Ehefrau in ihrer Klage den Überschuss
über das von ihr selbst berechnete Existenzminimum auf über CHF 250.00. Zudem
machte sie in der Klage nicht unerhebliche güterrechtliche Ansprüche aus der
Errungenschaft des Ehemannes geltend. Die Vorderrichterin hat somit das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits deshalb zu Recht abgewiesen,
weil der Beschwerdeführer kein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses
durch seine Ehefrau gestellt hatte.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig
(vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1.
November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF
500.00. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen. Der
Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren gestellt. Nach den vorstehenden
Erwägungen war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um
integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb
abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Es wird keine Entschädigung
ausgerichtet.
4. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller