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Entscheid

ZKBES.2020.169

unentgeltliche Rechtspflege

7. Januar 2021Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver

Wächter,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ehegatten [...] führen vor dem

Richteramt Olten-Gösgen ein Ehescheidungsverfahren, welches die Ehefrau am 3.

Februar 2020 angehoben hatte. Der Ehemann stellte am 12. März 2020 ein Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 16. November 2020 wies die

Amtsgerichtspräsidentin das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab (Ziffer 3).

2. Am 3. Dezember 2020 erhob der Ehemann

(im Folgenden der Beschwerdeführer) frist- und formgerecht beim Obergericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen die begründete Verfügung und verlangte die

Aufhebung von Ziffer 3 und die Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege. Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er für das Beschwerdeverfahren um

Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, u.K.u.E.F.

3. Die Amtsgerichtspräsidentin

beantragte am 10. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde.

4. Für die Ausführungen des

Beschwerdeführers und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Amtsgerichtspräsidentin hat das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, weil der

Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögenssituation nicht umfassend dargestellt

hat. In seiner Beschwerde widerspricht der Beschwerdeführer dieser Folgerung

und vertritt die Auffassung, er habe dem Gericht sämtliche geforderten

Unterlagen und Informationen geliefert. Die Feststellung der Vorinstanz sei

definitiv falsch und aktenwidrig.

2.

In seiner ersten Eingabe vom 12. März

2020.

stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Einen Antrag, seine Ehefrau habe ihm einen

Parteikostenvorschuss zu leisten, stellte er allerdings nicht, dies obwohl

seine Ehefrau anfänglich selbst kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gestellt und den einverlangten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 bezahlt hatte. Erst

in der begründeten Klage vom 25. September 2020 stellte die Ehefrau ihrerseits eventualiter

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zuvor aber stellte

sie den Antrag, der beklagte Ehemann habe ihr für das Scheidungsverfahren einen

Kostenvorschuss von CHF 6’000.00 zu bezahlen.

3.

Der Anspruch auf

Prozesskostenvorschuss geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

durchwegs vor und grundsätzlich darf von einer anwaltlich vertretenen Partei

auch verlangt werden, dass sie im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ausdrücklich darlegt, weshalb ihrer Ansicht nach auf einen Prozesskostenvorschuss

zu verzichten ist. Dies fliesst auch aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller

den Richter von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Mittellosigkeit zu

überzeugen hat. Unterlässt es nun der anwaltlich vertretene, verheiratete

Gesuchsteller, mit Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

zugleich ein Prozesskostenvorschussgesuch einzureichen oder darzulegen, weshalb

seiner Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines Vorschusses zu

verzichten sei, hat der Richter das Gesuch abzuweisen (Daniel Wuffli / David

Fuhrer: Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich /

St.Gallen 2019 N 170). Das Gericht ist nicht verpflichtet, die

Akten nach möglichen Hinweisen und Anhaltspunkten zu durchforsten, die darauf

schliessen lassen könnten, dass kein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss

besteht (Urteil des Bundesgerichts 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4).

4.

Vorliegend stellte der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf Leistung eines Parteikostenvorschusses

und erklärte nicht, weshalb er darauf verzichtete. Bis zum Eingang der Klage

vom 25. September 2020 war es für das Gericht in keiner Weise erkennbar,

weshalb der Beschwerdeführer kein Prozesskostenvorschussgesuch gestellt hatte. Vielmehr

hatte die Ehefrau den von ihr verlangten Kostenvorschuss von CHF 1’000.00

fristgerecht geleistet. Für das Gericht bestand deshalb kein Anhaltspunkt

dafür, dass die Ehefrau bedürftig sein könnte. Aber auch nach Eingang der Klage

vom 25. September 2020 war die Ehefrau nicht derart erkennbar prozessarm, dass

sich ein Prozesskostenvorschussgesuch bzw. Äusserungen zu dessen Unterbleiben

erübrigt hätten. Folglich wurde das Gesuch der Ehefrau bis zur Übersendung der

Akten an das Obergericht, wo sie am 16. Dezember 2020 eingingen, auch nicht

gutgeheissen. Immerhin bezifferte die Ehefrau in ihrer Klage den Überschuss

über das von ihr selbst berechnete Existenzminimum auf über CHF 250.00. Zudem

machte sie in der Klage nicht unerhebliche güterrechtliche Ansprüche aus der

Errungenschaft des Ehemannes geltend. Die Vorderrichterin hat somit das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits deshalb zu Recht abgewiesen,

weil der Beschwerdeführer kein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses

durch seine Ehefrau gestellt hatte.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Damit wird der Beschwerdeführer nach Art. 106 ZPO kostenpflichtig

(vgl. BGE 137 III 470 und Entscheid des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1.

November 2011, E. 3.3). Die Kosten inklusive Entscheidgebühr betragen CHF

500.00. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen. Der

Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren gestellt. Nach den vorstehenden

Erwägungen war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um

integrale unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb

abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Es wird keine Entschädigung

ausgerichtet.

4. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller