ZKBES.2020.170
Forderung Unterhaltsbeitrag
11. Dezember 2020Deutsch4 min
1. Mit Urteil vom 17. November 2020 wies
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 11. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone
Kury,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Unterhaltsbeitrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 17. November 2020 wies
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die von A.___ (im Folgenden
der Kläger) gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte) erhobene Klage ab und
verpflichtete ihn zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie einer
Parteientschädigung von CHF 750.00 an die Beklagte.
Erwägungen
2.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger
am 4. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte
sinngemäss die Gutheissung seiner Klage bzw. Zusprechung seiner Forderung.
3.
Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die
Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet und kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
4.1
In Ziffer 1 der
Erwägungen des angefochtenen Urteils wird Folgendes ausgeführt:
Mit Scheidungsurteil vom
28.
Juni 2019, Ziff. 4.2.a), wurde die Beklagte verpflichtet, für C.___ (geb. [...]
2000) monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 für die Zeitspanne
vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 zu bezahlen. Streitgegenstand bildet
vorliegend die von der Beklagten für die vorgenannte Zeitspanne zu wenig
geleisteten Unterhaltsbeiträge nebst Zins von 10 % sowie die Betreibungskosten,
die Friedensrichterkosten und der Gerichtskostenvorschuss.
4.2
Der Kläger selbst hatte sich in der
Verhandlung vom 1. September 2020 auf Ziffer 4.2 des Urteils vom 28. Juni 2019
berufen. Weiter trug er vor, somit gebe es ein rechtskräftiges Urteil, woran
man sich halten sollte. Bereits in seiner Eingabe vom 6. April 2020 hatte er
erklärt, dass er die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für seine Tochter
einfordere.
5.
Eine der Voraussetzungen für das
Eintreten auf eine Klage ist nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, dass die Sache noch
nicht rechtskräftig entschieden ist. Über die Unterhaltsbeiträge, welche die
Beklagte an ihre Tochter zu bezahlen hat, wurde bereits im Scheidungsurteil vom
28.
Juni 2019 rechtskräftig entschieden. Dieses Urteil gilt. Über den bereits
dort entschiedenen Anspruch kann nicht erneut geurteilt werden. Dem Kläger geht
es in der Sache denn auch darum, den bereits beurteilten Anspruch durchzusetzen
und zu vollstrecken. Dies hat auf dem Wege der Zwangsvollstreckung zu geschehen,
nicht durch Anhebung einer neuen Klage mit demselben Inhalt. Nach seinen
Ausführungen hat der Kläger für diese Ansprüche ja auch schon eine Betreibung
eingeleitet. Dort hätte in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren auch entschieden
werden können, ob die Unterhaltsforderungen durch Verrechnung getilgt worden
sind. Über den eingeklagten Unterhaltsanspruch ist jedoch bereits rechtskräftig
entschieden worden. Auf die erneute Klage wäre nicht einzutreten gewesen, und
zwar unabhängig davon, ob diese vom Kläger oder von seiner Tochter erhoben
worden ist. Damit spielt es auch keine Rolle, ob und inwiefern der Kläger seine
Tochter vor Gericht vertreten kann. Die Klage hätte so oder so nicht
gutgeheissen werden können.
Dispositiv
6. Aus diesen Gründen ist die
Beschwerde, wie bereits erwähnt, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Kläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller