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Entscheid

ZKBES.2020.170

Forderung Unterhaltsbeitrag

11. Dezember 2020Deutsch4 min

1. Mit Urteil vom 17. November 2020 wies

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 11. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone

Kury,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Unterhaltsbeitrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 17. November 2020 wies

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die von A.___ (im Folgenden

der Kläger) gegen B.___ (im Folgenden die Beklagte) erhobene Klage ab und

verpflichtete ihn zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 500.00 sowie einer

Parteientschädigung von CHF 750.00 an die Beklagte.

Erwägungen

2.

Gegen dieses Urteil erhob der Kläger

am 4. Dezember 2020 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte

sinngemäss die Gutheissung seiner Klage bzw. Zusprechung seiner Forderung.

3.

Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die

Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO offensichtlich unbegründet und kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

4.1

In Ziffer 1 der

Erwägungen des angefochtenen Urteils wird Folgendes ausgeführt:

Mit Scheidungsurteil vom

28.

Juni 2019, Ziff. 4.2.a), wurde die Beklagte verpflichtet, für C.___ (geb. [...]

2000) monatlich im Voraus Unterhaltsbeiträge von CHF 500.00 für die Zeitspanne

vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 zu bezahlen. Streitgegenstand bildet

vorliegend die von der Beklagten für die vorgenannte Zeitspanne zu wenig

geleisteten Unterhaltsbeiträge nebst Zins von 10 % sowie die Betreibungskosten,

die Friedensrichterkosten und der Gerichtskostenvorschuss.

4.2

Der Kläger selbst hatte sich in der

Verhandlung vom 1. September 2020 auf Ziffer 4.2 des Urteils vom 28. Juni 2019

berufen. Weiter trug er vor, somit gebe es ein rechtskräftiges Urteil, woran

man sich halten sollte. Bereits in seiner Eingabe vom 6. April 2020 hatte er

erklärt, dass er die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für seine Tochter

einfordere.

5.

Eine der Voraussetzungen für das

Eintreten auf eine Klage ist nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO, dass die Sache noch

nicht rechtskräftig entschieden ist. Über die Unterhaltsbeiträge, welche die

Beklagte an ihre Tochter zu bezahlen hat, wurde bereits im Scheidungsurteil vom

28.

Juni 2019 rechtskräftig entschieden. Dieses Urteil gilt. Über den bereits

dort entschiedenen Anspruch kann nicht erneut geurteilt werden. Dem Kläger geht

es in der Sache denn auch darum, den bereits beurteilten Anspruch durchzusetzen

und zu vollstrecken. Dies hat auf dem Wege der Zwangsvollstreckung zu geschehen,

nicht durch Anhebung einer neuen Klage mit demselben Inhalt. Nach seinen

Ausführungen hat der Kläger für diese Ansprüche ja auch schon eine Betreibung

eingeleitet. Dort hätte in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren auch entschieden

werden können, ob die Unterhaltsforderungen durch Verrechnung getilgt worden

sind. Über den eingeklagten Unterhaltsanspruch ist jedoch bereits rechtskräftig

entschieden worden. Auf die erneute Klage wäre nicht einzutreten gewesen, und

zwar unabhängig davon, ob diese vom Kläger oder von seiner Tochter erhoben

worden ist. Damit spielt es auch keine Rolle, ob und inwiefern der Kläger seine

Tochter vor Gericht vertreten kann. Die Klage hätte so oder so nicht

gutgeheissen werden können.

Dispositiv

6. Aus diesen Gründen ist die

Beschwerde, wie bereits erwähnt, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Kläger dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller