ZKBES.2020.176
Ausweisung und Vollstreckung
23. Dezember 2020Deutsch4 min
1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2020 wies
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 23. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
Beschwerdeführer
gegen
C.___ GmbH,
vertreten durch D.___
GmbH,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2020 wies
der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ und B.___ (im Folgenden die
Gesuchsgegner) aus der von ihnen gemieteten Wohnung in [...] aus.
Erwägungen
2.
Dagegen erhoben die Gesuchsgegner am
17.
Dezember 2020 fristgerecht Einsprache beim Richteramt Olten-Gösgen und
ersuchten sinngemäss um einen Aufschub der Ausweisung. Das Richteramt hat die
Einsprache zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen. Die Einsprache
ist als Beschwerde zu behandeln.
3.
Die Gesuchsgegner schildern die
Schwierigkeiten, mit einem kleinen Sohn während der Coronapandemie in kurzer
Zeit eine neue Wohnung zu finden. Sie legen der Beschwerde drei
Zahlungsquittungen für Monatsmietzinse bei und versichern, die gesamten
Mietrückstände bis im April 2021 zu bezahlen.
4.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel
Genf 2016, N 15 zu Art. 321).
5.
Der Amtsgerichtspräsident hat die
Gesuchsgegner gestützt auf die Mahnung und Kündigungsandrohung vom 14. Juni
2020.
sowie die anschliessende Kündigung vom 27. August 2020 ausgewiesen. Er hat
festgestellt, dass die Kündigung unangefochten geblieben und somit
rechtswirksam sei. Deshalb hat er es in sachverhaltsmässiger und rechtlicher
Hinsicht als klar erachtet, dass die Gesuchsgegner seit dem 1. Oktober 2020
keinen Rechtstitel zum Verbleib im Mietobjekt mehr besitzen und deshalb das
Mietobjekt zu verlassen und zurückzugeben haben.
6.
Auf diese Erwägungen gehen die
Gesuchsgegner in keiner Weise ein und zeigen dementsprechend auch nicht auf,
was daran falsch sein sollte. Vielmehr begründen sie ihre Einsprache mit den
Schwierigkeiten, welche ihnen das angefochtene Urteil und die darin
ausgesprochene Ausweisung bereitet. Damit stellen sie die Richtigkeit des
angefochtenen Urteils auch selbst nicht in Frage. Das zeigt sich schon in dem
von ihnen gestellten Antrag. Jedenfalls ist den Anforderungen an die Begründung
einer Beschwerde nicht Genüge getan. Im Übrigen wird die Gültigkeit der
Kündigung vom 27. August 2020 durch eine nachträgliche Bezahlung von
Mietzinsausständen – die Quittungen datieren vom November und Dezember 2020 –
nicht aufgehoben.
Dispositiv
7. Die Beschwerde erweist sich demnach
im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und es kann deshalb
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.
Ausnahmsweise wird auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller