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Entscheid

ZKBES.2020.176

Ausweisung und Vollstreckung

23. Dezember 2020Deutsch4 min

1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2020 wies

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 23. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

Beschwerdeführer

gegen

C.___ GmbH,

vertreten durch D.___

GmbH,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Urteil vom 2. Dezember 2020 wies

der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen A.___ und B.___ (im Folgenden die

Gesuchsgegner) aus der von ihnen gemieteten Wohnung in [...] aus.

Erwägungen

2.

Dagegen erhoben die Gesuchsgegner am

17.

Dezember 2020 fristgerecht Einsprache beim Richteramt Olten-Gösgen und

ersuchten sinngemäss um einen Aufschub der Ausweisung. Das Richteramt hat die

Einsprache zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen. Die Einsprache

ist als Beschwerde zu behandeln.

3.

Die Gesuchsgegner schildern die

Schwierigkeiten, mit einem kleinen Sohn während der Coronapandemie in kurzer

Zeit eine neue Wohnung zu finden. Sie legen der Beschwerde drei

Zahlungsquittungen für Monatsmietzinse bei und versichern, die gesamten

Mietrückstände bis im April 2021 zu bezahlen.

4.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel

Genf 2016, N 15 zu Art. 321).

5.

Der Amtsgerichtspräsident hat die

Gesuchsgegner gestützt auf die Mahnung und Kündigungsandrohung vom 14. Juni

2020.

sowie die anschliessende Kündigung vom 27. August 2020 ausgewiesen. Er hat

festgestellt, dass die Kündigung unangefochten geblieben und somit

rechtswirksam sei. Deshalb hat er es in sachverhaltsmässiger und rechtlicher

Hinsicht als klar erachtet, dass die Gesuchsgegner seit dem 1. Oktober 2020

keinen Rechtstitel zum Verbleib im Mietobjekt mehr besitzen und deshalb das

Mietobjekt zu verlassen und zurückzugeben haben.

6.

Auf diese Erwägungen gehen die

Gesuchsgegner in keiner Weise ein und zeigen dementsprechend auch nicht auf,

was daran falsch sein sollte. Vielmehr begründen sie ihre Einsprache mit den

Schwierigkeiten, welche ihnen das angefochtene Urteil und die darin

ausgesprochene Ausweisung bereitet. Damit stellen sie die Richtigkeit des

angefochtenen Urteils auch selbst nicht in Frage. Das zeigt sich schon in dem

von ihnen gestellten Antrag. Jedenfalls ist den Anforderungen an die Begründung

einer Beschwerde nicht Genüge getan. Im Übrigen wird die Gültigkeit der

Kündigung vom 27. August 2020 durch eine nachträgliche Bezahlung von

Mietzinsausständen – die Quittungen datieren vom November und Dezember 2020 –

nicht aufgehoben.

Dispositiv

7. Die Beschwerde erweist sich demnach

im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und es kann deshalb

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden.

Ausnahmsweise wird auf eine Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller