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Entscheid

ZKBES.2020.177

definitive Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren

13. Januar 2021Deutsch6 min

1. Die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom

13. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter

Müller

Oberrichterin

Hunkeler

Gerichtsschreiber

Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren

zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) (im

Folgenden der Kläger) reichte am 1. Dezember 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen

gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) vier Rechtsöffnungsbegehren ein.

Erwägungen

2.

Hierauf

verlangte der Amtsgerichtspräsident am 2. Dezember 2020 für jedes der vier

Rechtsöffnungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 150.00. In seiner ersten

Eingabe vom 15. Dezember 2020 bat der Gesuchsgegner das Gericht, alle Verfahren

zusammenzulegen. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2020 wies der

Amtsgerichtspräsident die Zusammenlegung in allen vier Rechtsöffnungsverfahren ab

(OGZPR.2020.1517, 1520, 1522 und 1523).

3.

Gegen diese

Verfügungen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am

21.

Dezember 2020 in einer einzigen Eingabe Beschwerde an das Obergericht und

verlangte deren Aufhebung. In der Sache beantragte er, die eingereichten Klagen

seien in einem einzigen Verfahren zu führen und der Kostenvorschuss sei

entsprechend angemessen festzulegen, u.K.u.E.F.

4.

Der Beschwerdeführer

bringt zur Begründung vor, zur Vereinfachung des Prozesses könnten Verfahren

gemäss Art. 125 ZPO vereinigt werden. Die Verfügungen würden gleichlauten. Sie

seien in der Sache identisch und der Kläger sei derselbe. Einzeln berechnet

seien die Kostenvorschüsse einiges höher. Eine Zusammenlegung wäre zweckmässig.

Die Verfahren würden koordiniert und es wäre den Parteien möglich,

Prozesshandlungen für alle gemeinsam vorzunehmen. Die Parteien dürften Eingaben

einstweilen einfach einreichen. Auch die Prozesskosten würden verhältnismässig

angepasst werden.

5.

Nach Art.

125.

lit. b und c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses gemeinsam

eingereichte Klagen trennen oder selbstständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine

solche Verfügung ist eine prozessleitende, die nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

nur angefochten werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers

lassen keinen solchen Nachteil erkennen. Insbesondere wird der Beschwerdeführer

durch die Einforderung von Kostenvorschüssen bei der Gegenpartei überhaupt

nicht beschwert. Auch erleidet er durch die Erhebung von Kostenvorschüssen in

vier Verfahren keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sofern ihm in

den späteren Urteilen Gerichtskosten auferlegt würden, wird er diese Entscheide

Dispositiv

anfechten können. Die Beschwerden erweisen sich demnach als offensichtlich

unzulässig im Sinne von Art. 322 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Im Hinblick auf

den Kostenentscheid kann indessen darauf hingewiesen werden, dass bei gleichartigen

Parallelverfahren einem allenfalls reduzierten Aufwand Rechnung getragen werden

kann, sofern Synergieeffekte oder Aufwandersparnisse dies rechtfertigen. Die

Spruchgebühren, die in der Gebührenverordnung zum SchKG für die

Rechtsöffnungsverfahren vorgegebenen sind, sind indessen ausserordentlich bescheiden

und decken den notwendigen Aufwand in der Regel nicht. Eine Reduktion dürfte

sich deshalb kaum einmal aufdrängen.

6. Selbst wenn

auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese auch offensichtlich

unbegründet. Bei mehreren Rechtsöffnungsbegehren wird regelmässig die Frage aufgeworfen,

ob die Rechtsöffnungsverfahren zu trennen oder zu vereinigen seien. Das Berner

Obergericht hat sich in einem Urteil vom 12. März 2019 (ZK 2018 448)

ausführlich mit der Literatur und Praxis zu dieser Frage auseinandergesetzt. Darauf

kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Berner Obergericht kam in seinem

Entscheid zum Schluss, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, gemeinsam

eingereichte Rechtsöffnungsgesuche zwingend in einem gemeinsamen Verfahren zu

behandeln. Selbst wenn dieselben Parteien daran beteiligt seien und die Gesuche

auf demselben Vollstreckungstitel beruhten, stelle es keine unrichtige

Rechtsanwendung dar und stehe im Ermessen des Gerichts, jedes Rechtsöffnungsgesuch

in einem separaten Verfahren zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber führte

es weiter aus, die Erteilung der Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen im

selben Entscheid sei zwar möglich. Jedoch sei zwingend eine Kostenliquidation

(Verfahrens- und Parteikosten) für jede einzelne Betreibung erforderlich, damit

das Betreibungsamt die nächsten Verfahrensschritte nach erfolgtem

Fortsetzungsbegehren formell korrekt durchführen könne. Bei vereinigten

Rechtsöffnungsverfahren bestünden zudem praktische Schwierigkeiten hinsichtlich

der Abfassung einer übersichtlichen und klaren Vollstreckbarkeitsbescheinigung,

wenn nur in einem Teil der Betreibungen Rechtsöffnung erteilt werde oder wenn

nur einzelne Dispositivziffern weitergezogen würden. Auch müsste sich der

Gläubiger mit Kopien des Rechtsöffnungsentscheides behelfen, wenn die

Fortsetzungsbegehren nicht alle in einem Entscheid behandelten

Rechtsöffnungsverfahren betreffen würden. Über alles gesehen empfehle es sich

aus praktischer Sicht, dem Grundsatz «eine Betreibung, ein

Rechtsöffnungsverfahren» treu zu bleiben. Das Obergericht erachtet sowohl die

Folgerungen wie auch die Empfehlung des Berner Obergerichts als überzeugend.

7. Darüber

hinaus würde eine Vereinigung der Verfahren auch gar nicht zu einer

Vereinfachung führen. Denn es ist für jede Betreibung zu prüfen, ob dafür ein

Rechtsöffnungstitel vorgelegt wird und ob in dieser Betreibung Einwendungen

nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und bewiesen werden können. Die vier

Forderungen der Gesuchstellerin beruhen zwar auf einem einzigen

Grundverhältnis. Für die konkret geltend gemachten Forderungen werden indessen

vier verschiedene Rechtsöffnungstitel für vier verschiedene Zeitperioden vorgelegt.

Daraus erhellt, dass jede Betreibung ihr eigenes rechtliches Schicksal hat und

gesondert geprüft werden muss. Insofern ist eine vollständig einheitliche

Beurteilung von der Sache her gar nicht möglich.

8. Schliesslich

stellt sich vor Obergericht die Frage, ob nur ein oder vier verschiedene Beschwerdeverfahren

zu eröffnen sind und ob die vier Beschwerden allenfalls in einem einzigen

Entscheid beurteilt werden können. Die Frage ist vorab formeller Natur und die

praktische Relevanz ist angesichts der Möglichkeiten der Informatik gering.

Nachdem in vier Verfahren je eine Verfügung erlassen worden ist, werden in

dieser Sache der Übersichtlichkeit auch vier Beschwerdeverfahren geführt. Dem

Synergieeffekt kann bei der Festsetzung der Kosten Rechnung getragen werden.

Die Entscheidgebühr wird demnach auf CHF 125.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss

kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Demnach wird

erkannt:

1.

Auf die Beschwerde gegen die im Verfahren OGZPR.2020.1517 erlassene

Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 wird

nicht eingetreten.

2.

A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 125.00 zu

bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der

Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich

keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der

Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der

Zivilkammer des Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller