ZKBES.2020.177
definitive Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren
13. Januar 2021Deutsch6 min
1. Die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom
13. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter
Müller
Oberrichterin
Hunkeler
Gerichtsschreiber
Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren
zieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) (im
Folgenden der Kläger) reichte am 1. Dezember 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen
gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) vier Rechtsöffnungsbegehren ein.
Erwägungen
2.
Hierauf
verlangte der Amtsgerichtspräsident am 2. Dezember 2020 für jedes der vier
Rechtsöffnungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 150.00. In seiner ersten
Eingabe vom 15. Dezember 2020 bat der Gesuchsgegner das Gericht, alle Verfahren
zusammenzulegen. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2020 wies der
Amtsgerichtspräsident die Zusammenlegung in allen vier Rechtsöffnungsverfahren ab
(OGZPR.2020.1517, 1520, 1522 und 1523).
3.
Gegen diese
Verfügungen erhob der Gesuchsgegner (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am
21.
Dezember 2020 in einer einzigen Eingabe Beschwerde an das Obergericht und
verlangte deren Aufhebung. In der Sache beantragte er, die eingereichten Klagen
seien in einem einzigen Verfahren zu führen und der Kostenvorschuss sei
entsprechend angemessen festzulegen, u.K.u.E.F.
4.
Der Beschwerdeführer
bringt zur Begründung vor, zur Vereinfachung des Prozesses könnten Verfahren
gemäss Art. 125 ZPO vereinigt werden. Die Verfügungen würden gleichlauten. Sie
seien in der Sache identisch und der Kläger sei derselbe. Einzeln berechnet
seien die Kostenvorschüsse einiges höher. Eine Zusammenlegung wäre zweckmässig.
Die Verfahren würden koordiniert und es wäre den Parteien möglich,
Prozesshandlungen für alle gemeinsam vorzunehmen. Die Parteien dürften Eingaben
einstweilen einfach einreichen. Auch die Prozesskosten würden verhältnismässig
angepasst werden.
5.
Nach Art.
125.
lit. b und c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses gemeinsam
eingereichte Klagen trennen oder selbstständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine
solche Verfügung ist eine prozessleitende, die nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
nur angefochten werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
lassen keinen solchen Nachteil erkennen. Insbesondere wird der Beschwerdeführer
durch die Einforderung von Kostenvorschüssen bei der Gegenpartei überhaupt
nicht beschwert. Auch erleidet er durch die Erhebung von Kostenvorschüssen in
vier Verfahren keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sofern ihm in
den späteren Urteilen Gerichtskosten auferlegt würden, wird er diese Entscheide
Dispositiv
anfechten können. Die Beschwerden erweisen sich demnach als offensichtlich
unzulässig im Sinne von Art. 322 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden. Im Hinblick auf
den Kostenentscheid kann indessen darauf hingewiesen werden, dass bei gleichartigen
Parallelverfahren einem allenfalls reduzierten Aufwand Rechnung getragen werden
kann, sofern Synergieeffekte oder Aufwandersparnisse dies rechtfertigen. Die
Spruchgebühren, die in der Gebührenverordnung zum SchKG für die
Rechtsöffnungsverfahren vorgegebenen sind, sind indessen ausserordentlich bescheiden
und decken den notwendigen Aufwand in der Regel nicht. Eine Reduktion dürfte
sich deshalb kaum einmal aufdrängen.
6. Selbst wenn
auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese auch offensichtlich
unbegründet. Bei mehreren Rechtsöffnungsbegehren wird regelmässig die Frage aufgeworfen,
ob die Rechtsöffnungsverfahren zu trennen oder zu vereinigen seien. Das Berner
Obergericht hat sich in einem Urteil vom 12. März 2019 (ZK 2018 448)
ausführlich mit der Literatur und Praxis zu dieser Frage auseinandergesetzt. Darauf
kann vollumfänglich verwiesen werden. Das Berner Obergericht kam in seinem
Entscheid zum Schluss, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, gemeinsam
eingereichte Rechtsöffnungsgesuche zwingend in einem gemeinsamen Verfahren zu
behandeln. Selbst wenn dieselben Parteien daran beteiligt seien und die Gesuche
auf demselben Vollstreckungstitel beruhten, stelle es keine unrichtige
Rechtsanwendung dar und stehe im Ermessen des Gerichts, jedes Rechtsöffnungsgesuch
in einem separaten Verfahren zu beurteilen. Der Vollständigkeit halber führte
es weiter aus, die Erteilung der Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen im
selben Entscheid sei zwar möglich. Jedoch sei zwingend eine Kostenliquidation
(Verfahrens- und Parteikosten) für jede einzelne Betreibung erforderlich, damit
das Betreibungsamt die nächsten Verfahrensschritte nach erfolgtem
Fortsetzungsbegehren formell korrekt durchführen könne. Bei vereinigten
Rechtsöffnungsverfahren bestünden zudem praktische Schwierigkeiten hinsichtlich
der Abfassung einer übersichtlichen und klaren Vollstreckbarkeitsbescheinigung,
wenn nur in einem Teil der Betreibungen Rechtsöffnung erteilt werde oder wenn
nur einzelne Dispositivziffern weitergezogen würden. Auch müsste sich der
Gläubiger mit Kopien des Rechtsöffnungsentscheides behelfen, wenn die
Fortsetzungsbegehren nicht alle in einem Entscheid behandelten
Rechtsöffnungsverfahren betreffen würden. Über alles gesehen empfehle es sich
aus praktischer Sicht, dem Grundsatz «eine Betreibung, ein
Rechtsöffnungsverfahren» treu zu bleiben. Das Obergericht erachtet sowohl die
Folgerungen wie auch die Empfehlung des Berner Obergerichts als überzeugend.
7. Darüber
hinaus würde eine Vereinigung der Verfahren auch gar nicht zu einer
Vereinfachung führen. Denn es ist für jede Betreibung zu prüfen, ob dafür ein
Rechtsöffnungstitel vorgelegt wird und ob in dieser Betreibung Einwendungen
nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und bewiesen werden können. Die vier
Forderungen der Gesuchstellerin beruhen zwar auf einem einzigen
Grundverhältnis. Für die konkret geltend gemachten Forderungen werden indessen
vier verschiedene Rechtsöffnungstitel für vier verschiedene Zeitperioden vorgelegt.
Daraus erhellt, dass jede Betreibung ihr eigenes rechtliches Schicksal hat und
gesondert geprüft werden muss. Insofern ist eine vollständig einheitliche
Beurteilung von der Sache her gar nicht möglich.
8. Schliesslich
stellt sich vor Obergericht die Frage, ob nur ein oder vier verschiedene Beschwerdeverfahren
zu eröffnen sind und ob die vier Beschwerden allenfalls in einem einzigen
Entscheid beurteilt werden können. Die Frage ist vorab formeller Natur und die
praktische Relevanz ist angesichts der Möglichkeiten der Informatik gering.
Nachdem in vier Verfahren je eine Verfügung erlassen worden ist, werden in
dieser Sache der Übersichtlichkeit auch vier Beschwerdeverfahren geführt. Dem
Synergieeffekt kann bei der Festsetzung der Kosten Rechnung getragen werden.
Die Entscheidgebühr wird demnach auf CHF 125.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss
kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach wird
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde gegen die im Verfahren OGZPR.2020.1517 erlassene
Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 wird
nicht eingetreten.
2.
A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 125.00 zu
bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der
Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich
keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der
Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller