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Entscheid

ZKBES.2020.180

definitive Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren

13. Januar 2021Deutsch6 min

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 13. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive

Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) (im Folgenden der Kläger) reichte

am 1. Dezember 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der

Gesuchsgegner) vier Rechtsöffnungsbegehren ein.

Erwägungen

2.

Hierauf verlangte der

Amtsgerichtspräsident am 2. Dezember 2020 für jedes der vier

Rechtsöffnungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 150.00. In seiner ersten

Eingabe vom 15. Dezember 2020 bat der Gesuchsgegner das Gericht, alle Verfahren

zusammenzulegen. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2020 wies der

Amtsgerichtspräsident die Zusammenlegung in allen vier Rechtsöffnungsverfahren

ab (OGZPR.2020.1517, 1520, 1522 und 1523).

3.

Gegen diese Verfügungen erhob der

Gesuchsgegner (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 21. Dezember 2020 in

einer einzigen Eingabe Beschwerde an das Obergericht und verlangte deren

Aufhebung. In der Sache beantragte er, die eingereichten Klagen seien in einem

einzigen Verfahren zu führen und der Kostenvorschuss sei entsprechend angemessen

festzulegen, u.K.u.E.F.

4.

Der Beschwerdeführer bringt zur

Begründung vor, zur Vereinfachung des Prozesses könnten Verfahren gemäss Art.

125.

ZPO vereinigt werden. Die Verfügungen würden gleichlauten. Sie seien in der

Sache identisch und der Kläger sei derselbe. Einzeln berechnet seien die

Kostenvorschüsse einiges höher. Eine Zusammenlegung wäre zweckmässig. Die

Verfahren würden koordiniert und es wäre den Parteien möglich,

Prozesshandlungen für alle gemeinsam vorzunehmen. Die Parteien dürften Eingaben

einstweilen einfach einreichen. Auch die Prozesskosten würden verhältnismässig

angepasst werden.

5.

Nach Art. 125 lit. b und c ZPO kann

das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses gemeinsam eingereichte Klagen

trennen oder selbstständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine solche

Verfügung ist eine prozessleitende, die nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur

angefochten werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keinen solchen Nachteil

erkennen. Insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die Einforderung von

Kostenvorschüssen bei der Gegenpartei überhaupt nicht beschwert. Auch erleidet

er durch die Erhebung von Kostenvorschüssen in vier Verfahren keinen nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sofern ihm in den späteren Urteilen

Gerichtskosten auferlegt würden, wird er diese Entscheide anfechten können. Die

Dispositiv

Beschwerden erweisen sich demnach als offensichtlich unzulässig im Sinne von

Art. 322 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht

darauf eingetreten werden. Im Hinblick auf den Kostenentscheid kann indessen

darauf hingewiesen werden, dass bei gleichartigen Parallelverfahren einem

allenfalls reduzierten Aufwand Rechnung getragen werden kann, sofern Synergieeffekte

oder Aufwandersparnisse dies rechtfertigen. Die Spruchgebühren, die in der

Gebührenverordnung zum SchKG für die Rechtsöffnungsverfahren vorgegebenen sind,

sind indessen ausserordentlich bescheiden und decken den notwendigen Aufwand in

der Regel nicht. Eine Reduktion dürfte sich deshalb kaum einmal aufdrängen.

6. Selbst wenn auf die Beschwerde

eingetreten würde, wäre diese auch offensichtlich unbegründet. Bei mehreren

Rechtsöffnungsbegehren wird regelmässig die Frage aufgeworfen, ob die Rechtsöffnungsverfahren

zu trennen oder zu vereinigen seien. Das Berner Obergericht hat sich in einem

Urteil vom 12. März 2019 (ZK 2018 448) ausführlich mit der Literatur und Praxis

zu dieser Frage auseinandergesetzt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.

Das Berner Obergericht kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass das Gericht

nicht verpflichtet ist, gemeinsam eingereichte Rechtsöffnungsgesuche zwingend

in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln. Selbst wenn dieselben Parteien

daran beteiligt seien und die Gesuche auf demselben Vollstreckungstitel

beruhten, stelle es keine unrichtige Rechtsanwendung dar und stehe im Ermessen

des Gerichts, jedes Rechtsöffnungsgesuch in einem separaten Verfahren zu

beurteilen. Der Vollständigkeit halber führte es weiter aus, die Erteilung der

Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen im selben Entscheid sei zwar möglich.

Jedoch sei zwingend eine Kostenliquidation (Verfahrens- und Parteikosten) für

jede einzelne Betreibung erforderlich, damit das Betreibungsamt die nächsten

Verfahrensschritte nach erfolgtem Fortsetzungsbegehren formell korrekt

durchführen könne. Bei vereinigten Rechtsöffnungsverfahren bestünden zudem

praktische Schwierigkeiten hinsichtlich der Abfassung einer übersichtlichen und

klaren Vollstreckbarkeitsbescheinigung, wenn nur in einem Teil der Betreibungen

Rechtsöffnung erteilt werde oder wenn nur einzelne Dispositivziffern

weitergezogen würden. Auch müsste sich der Gläubiger mit Kopien des

Rechtsöffnungsentscheides behelfen, wenn die Fortsetzungsbegehren nicht alle in

einem Entscheid behandelten Rechtsöffnungsverfahren betreffen würden. Über

alles gesehen empfehle es sich aus praktischer Sicht, dem Grundsatz «eine

Betreibung, ein Rechtsöffnungsverfahren» treu zu bleiben. Das Obergericht

erachtet sowohl die Folgerungen wie auch die Empfehlung des Berner Obergerichts

als überzeugend.

7. Darüber hinaus würde eine Vereinigung

der Verfahren auch gar nicht zu einer Vereinfachung führen. Denn es ist für

jede Betreibung prüfen, ob dafür ein Rechtsöffnungstitel vorgelegt wird und ob

in dieser Betreibung Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und

bewiesen werden können. Die vier Forderungen der Gesuchstellerin beruhen zwar

auf einem einzigen Grundverhältnis. Für die konkret geltend gemachten

Forderungen werden indessen vier verschiedene Rechtsöffnungstitel für vier

verschiedene Zeitperioden vorgelegt. Daraus erhellt, dass jede Betreibung ihr

eigenes rechtliches Schicksal hat und gesondert geprüft werden muss. Insofern

ist eine vollständig einheitliche Beurteilung von der Sache her gar nicht

möglich.

8. Schliesslich stellt sich vor

Obergericht die Frage, ob nur ein oder vier verschiedene Beschwerdeverfahren zu

eröffnen sind und ob die vier Beschwerden allenfalls in einem einzigen

Entscheid beurteilt werden können. Die Frage ist vorab formeller Natur und die

praktische Relevanz ist angesichts der Möglichkeiten der Informatik gering.

Nachdem in vier Verfahren je eine Verfügung erlassen worden ist, werden in

dieser Sache der Übersichtlichkeit auch vier Beschwerdeverfahren geführt. Dem

Synergieeffekt kann bei der Festsetzung der Kosten Rechnung getragen werden.

Die Entscheidgebühr wird demnach auf CHF 125.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss

kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde gegen die im

Verfahren OGZPR.2020.1523 erlassene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 wird nicht eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 125.00 zu bezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller