ZKBES.2020.180
definitive Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren
13. Januar 2021Deutsch6 min
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 13. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung / Vereinigung von Verfahren
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) (im Folgenden der Kläger) reichte
am 1. Dezember 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen A.___ (im Folgenden der
Gesuchsgegner) vier Rechtsöffnungsbegehren ein.
Erwägungen
2.
Hierauf verlangte der
Amtsgerichtspräsident am 2. Dezember 2020 für jedes der vier
Rechtsöffnungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 150.00. In seiner ersten
Eingabe vom 15. Dezember 2020 bat der Gesuchsgegner das Gericht, alle Verfahren
zusammenzulegen. Mit Verfügungen vom 16. Dezember 2020 wies der
Amtsgerichtspräsident die Zusammenlegung in allen vier Rechtsöffnungsverfahren
ab (OGZPR.2020.1517, 1520, 1522 und 1523).
3.
Gegen diese Verfügungen erhob der
Gesuchsgegner (im Folgenden auch der Beschwerdeführer) am 21. Dezember 2020 in
einer einzigen Eingabe Beschwerde an das Obergericht und verlangte deren
Aufhebung. In der Sache beantragte er, die eingereichten Klagen seien in einem
einzigen Verfahren zu führen und der Kostenvorschuss sei entsprechend angemessen
festzulegen, u.K.u.E.F.
4.
Der Beschwerdeführer bringt zur
Begründung vor, zur Vereinfachung des Prozesses könnten Verfahren gemäss Art.
125.
ZPO vereinigt werden. Die Verfügungen würden gleichlauten. Sie seien in der
Sache identisch und der Kläger sei derselbe. Einzeln berechnet seien die
Kostenvorschüsse einiges höher. Eine Zusammenlegung wäre zweckmässig. Die
Verfahren würden koordiniert und es wäre den Parteien möglich,
Prozesshandlungen für alle gemeinsam vorzunehmen. Die Parteien dürften Eingaben
einstweilen einfach einreichen. Auch die Prozesskosten würden verhältnismässig
angepasst werden.
5.
Nach Art. 125 lit. b und c ZPO kann
das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses gemeinsam eingereichte Klagen
trennen oder selbstständig eingereichte Klagen vereinigen. Eine solche
Verfügung ist eine prozessleitende, die nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur
angefochten werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keinen solchen Nachteil
erkennen. Insbesondere wird der Beschwerdeführer durch die Einforderung von
Kostenvorschüssen bei der Gegenpartei überhaupt nicht beschwert. Auch erleidet
er durch die Erhebung von Kostenvorschüssen in vier Verfahren keinen nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Sofern ihm in den späteren Urteilen
Gerichtskosten auferlegt würden, wird er diese Entscheide anfechten können. Die
Dispositiv
Beschwerden erweisen sich demnach als offensichtlich unzulässig im Sinne von
Art. 322 ZPO. Es kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei nicht
darauf eingetreten werden. Im Hinblick auf den Kostenentscheid kann indessen
darauf hingewiesen werden, dass bei gleichartigen Parallelverfahren einem
allenfalls reduzierten Aufwand Rechnung getragen werden kann, sofern Synergieeffekte
oder Aufwandersparnisse dies rechtfertigen. Die Spruchgebühren, die in der
Gebührenverordnung zum SchKG für die Rechtsöffnungsverfahren vorgegebenen sind,
sind indessen ausserordentlich bescheiden und decken den notwendigen Aufwand in
der Regel nicht. Eine Reduktion dürfte sich deshalb kaum einmal aufdrängen.
6. Selbst wenn auf die Beschwerde
eingetreten würde, wäre diese auch offensichtlich unbegründet. Bei mehreren
Rechtsöffnungsbegehren wird regelmässig die Frage aufgeworfen, ob die Rechtsöffnungsverfahren
zu trennen oder zu vereinigen seien. Das Berner Obergericht hat sich in einem
Urteil vom 12. März 2019 (ZK 2018 448) ausführlich mit der Literatur und Praxis
zu dieser Frage auseinandergesetzt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
Das Berner Obergericht kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass das Gericht
nicht verpflichtet ist, gemeinsam eingereichte Rechtsöffnungsgesuche zwingend
in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln. Selbst wenn dieselben Parteien
daran beteiligt seien und die Gesuche auf demselben Vollstreckungstitel
beruhten, stelle es keine unrichtige Rechtsanwendung dar und stehe im Ermessen
des Gerichts, jedes Rechtsöffnungsgesuch in einem separaten Verfahren zu
beurteilen. Der Vollständigkeit halber führte es weiter aus, die Erteilung der
Rechtsöffnung für mehrere Betreibungen im selben Entscheid sei zwar möglich.
Jedoch sei zwingend eine Kostenliquidation (Verfahrens- und Parteikosten) für
jede einzelne Betreibung erforderlich, damit das Betreibungsamt die nächsten
Verfahrensschritte nach erfolgtem Fortsetzungsbegehren formell korrekt
durchführen könne. Bei vereinigten Rechtsöffnungsverfahren bestünden zudem
praktische Schwierigkeiten hinsichtlich der Abfassung einer übersichtlichen und
klaren Vollstreckbarkeitsbescheinigung, wenn nur in einem Teil der Betreibungen
Rechtsöffnung erteilt werde oder wenn nur einzelne Dispositivziffern
weitergezogen würden. Auch müsste sich der Gläubiger mit Kopien des
Rechtsöffnungsentscheides behelfen, wenn die Fortsetzungsbegehren nicht alle in
einem Entscheid behandelten Rechtsöffnungsverfahren betreffen würden. Über
alles gesehen empfehle es sich aus praktischer Sicht, dem Grundsatz «eine
Betreibung, ein Rechtsöffnungsverfahren» treu zu bleiben. Das Obergericht
erachtet sowohl die Folgerungen wie auch die Empfehlung des Berner Obergerichts
als überzeugend.
7. Darüber hinaus würde eine Vereinigung
der Verfahren auch gar nicht zu einer Vereinfachung führen. Denn es ist für
jede Betreibung prüfen, ob dafür ein Rechtsöffnungstitel vorgelegt wird und ob
in dieser Betreibung Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und
bewiesen werden können. Die vier Forderungen der Gesuchstellerin beruhen zwar
auf einem einzigen Grundverhältnis. Für die konkret geltend gemachten
Forderungen werden indessen vier verschiedene Rechtsöffnungstitel für vier
verschiedene Zeitperioden vorgelegt. Daraus erhellt, dass jede Betreibung ihr
eigenes rechtliches Schicksal hat und gesondert geprüft werden muss. Insofern
ist eine vollständig einheitliche Beurteilung von der Sache her gar nicht
möglich.
8. Schliesslich stellt sich vor
Obergericht die Frage, ob nur ein oder vier verschiedene Beschwerdeverfahren zu
eröffnen sind und ob die vier Beschwerden allenfalls in einem einzigen
Entscheid beurteilt werden können. Die Frage ist vorab formeller Natur und die
praktische Relevanz ist angesichts der Möglichkeiten der Informatik gering.
Nachdem in vier Verfahren je eine Verfügung erlassen worden ist, werden in
dieser Sache der Übersichtlichkeit auch vier Beschwerdeverfahren geführt. Dem
Synergieeffekt kann bei der Festsetzung der Kosten Rechnung getragen werden.
Die Entscheidgebühr wird demnach auf CHF 125.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss
kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde gegen die im
Verfahren OGZPR.2020.1523 erlassene Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2020 wird nicht eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 125.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller