ZKBES.2020.181
Unentgeltliche Rechtspflege und Parteikostensicherheit
8. März 2021Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. März 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt René
Hirsiger,
Beschwerdeführerin
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von
Olten-Gösgen,
Römerstrasse 2, Zivilabteilung, 4600 Olten
und
B.___,
vertreten durch C.___,
Sozialregion Olten, hier vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
Beschwerdegegner
betreffend Unentgeltliche
Rechtspflege und Parteikostensicherheit
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG bezahlte den Alters–,
Witwen–, Witwer- und Waisenrentenempfängern einen Teuerungsausgleich. Per 1.
Januar 2015 hob sie diesen Teuerungsausgleich auf. B.___ ist eine von insgesamt
95 Rentenempfängerinnen und -empfängern, die sich gegen die Streichung der
Zulagen wehrt. Sie erhob mit Datum vom 31. Juli 2020 beim Richteramt
Olten-Gösgen (Teil-)Klage gegen die A.___ AG und verlangte die Auszahlung der
Teuerungszulage nebst Zins für die Monate Januar 2015 bis und mit August 2015.
Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter bewilligte ihr dafür am 16. November 2020 die
integrale unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 2) und wies den Antrag der A.___
AG auf Leistung einer Parteikostensicherheit ab (Ziffer 3).
2. Am 22. Dezember 2020 erhob die A.___
AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht beim
Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die begründete Verfügung und
verlangte die Aufhebung der Ziffern 2 und 3, die Abweisung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Gutheissung ihres Antrags
auf Leistung einer angemessenen Parteikostensicherheit. Eventualiter verlangte
sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
u.K.u.E.F.
3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter
verwies in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 auf die Ausführungen zur
angefochtenen Verfügung. Einen Antrag stellte er nicht.
4. B.___ (im Folgenden die
Beschwerdegegnerin) beantragte am 18. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte sie auch für das
Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege, u.K.u.E.F.
5. Die Beschwerdeführerin reichte am 10.
Februar 2021 eine Replik ein, stellte aber keine neuen Anträge.
6. Der Beschwerde wurde am 23. Dezember
2020 in Bezug auf die Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort die
aufschiebende Wirkung erteilt. Nachdem der Vorderrichter der Beschwerdeführerin
diese Frist zwischenzeitlich abgenommen und darauf wieder neu angesetzt hatte,
wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2021 festgestellt, dass die mit Verfügung
vom 23. Dezember 2020 gewährte aufschiebende Wirkung nicht gegenstandslos ist
und weiterhin gilt.
7. Für die Ausführungen der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie des Vorderrichters wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdegegnerin begründet
ihren Nichteintretensantrag damit, dass der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse
fehle. Wenn die Klägerin über genügende Mittel zur Prozessfinanzierung verfüge
und nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei, fehle es an einem
Sicherheitsleistungsgrund nach Art. 99 ZPO. Auf eine solche Beschwerde sei
mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Entscheid des Kantonsgericht
Luzern, LGVE 1997 Nr. 28).
2.
Nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO wird
die klagende Partei von Sicherheitsleistungen befreit, wenn ihr die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird. Die unentgeltliche Rechtspflege führt
indessen nicht dazu, dass der Staat auch eine allfällige Parteientschädigung an
die Gegenpartei übernimmt (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
Insoweit droht der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Grundsätzlich hat sie auch ein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der zugunsten der Gegenpartei gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege; es greift eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach
keine Prozesspartei legitimiert ist, eine den Prozessgegner betreffende
Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege anzufechten. Für die Berechtigung
zum Ergreifen eines Rechtsmittels wird indessen eine Beschwer des
Rechtsmittelklägers vorausgesetzt. Wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen und Anträge gestellt hat und damit ganz oder teilweise unterlegen
ist, ist zunächst formell beschwert. Um zum Ergreifen eines Rechtsmittels
legitimiert zu sein, bedarf es indes auch einer materiellen Beschwer, d.h. eines
aktuellen und praktischen Interesses am Rechtsmittel. Praktisch ist das
Interesse nur, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Rechtsmittelklägers durch den Ausgang zu beeinflussen vermag. Im
vorliegenden Sachzusammenhang folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin nur
dann zur Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem der Prozessgegnerin die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, legitimiert ist, sofern sie die beantragte
Sicherheitsleistung voraussichtlich auch wirklich beanspruchen kann. Ist
hingegen offenkundig, dass die Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung nach
Art. 99 ZPO nicht erfüllt sind, mangelt es ihr am praktischen Interesse und
folglich an der Beschwerdelegitimation (Urteil 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017, so
auch schon der von der Beschwerdegegnerin angerufene Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern LGVE 1997 I Nr. 28 mit Verweis auf LGVE 1996 I Nr. 25;).
3.1
Die Beschwerdeführerin steckt in
einem Dilemma. Einerseits vertritt sie die Auffassung, die Beschwerdegegnerin
sei nicht mittellos, andererseits beruft sie sich auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO
und sollte nach dieser Bestimmung darlegen, dass Gründe für eine erhebliche
Gefährdung der Parteientschädigung bestehen, mithin, dass die
Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung nicht bezahlen könnte. Hätte der
Vorderrichter den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und würde die
Beschwerdegegnerin angesichts des stattlichen Einkommens ihres verstorbenen
Ehemannes als Direktor der Beschwerdeführerin über ein grösseres Vermögen als
CHF 5'415.26 verfügen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, wäre allein
mit dieser Argumentation eine Gefährdung der Parteientschädigung gerade nicht dargetan.
Im Gegenteil könnte die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung in diesem
Fall wahrscheinlich bezahlen. Jedenfalls lässt die Beschwerdeführerin offen,
inwiefern Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung
bestehen sollten, wenn die Beschwerdegegnerin über ein noch grösseres Vermögen
verfügen würde. Die Beschwerdeführerin ist somit mangels eines praktischen
Interesses nicht legitimiert, die der Beschwerdegegnerin bewilligte unentgeltliche
Rechtspflege anzufechten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit sie in ihrer
Replik ausführt (BS 5), sie begründe ihre Beschwerde im Wesentlichen mit der
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Anwendung eines falschen
Verfahrensgrundsatzes, ergibt sich auch daraus kein Kautionsgrund nach Art. 99
Dispositiv
Abs. 1 lit. d ZPO. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
3.2 Andererseits behauptet die
Beschwerdeführerin, eine Eintreibung der Parteientschädigung sei im Sinne von
Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO erheblich gefährdet, und verweist dafür auf ihre
Ausführungen in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 (BS 11 f.). Dort gibt sie
die Vorbringen der Beschwerdegegnerin wieder, wonach deren derzeitiges
Renteneinkommen nicht für die Bestreitung ihrer Lebenskosten ausreiche und sie
unter dem Existenzminimum lebe. Gemäss deren Beilagen werde die Beschwerdegegnerin
von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Wäre diese Argumentation der
Beschwerdeführerin zutreffend, müsste ihre Beschwerde gegen die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden. Wenn die Beschwerdegegnerin
zahlungsunfähig wäre, wie die Beschwerdeführerin gleich darauf als glaubhaft
gemacht anführt (BS 11), wäre gleich zu entscheiden. Dasselbe ergibt sich aus der
Argumentation in ihrer Replik zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil
(BS 2). Sie bringt vor, sie würde auf ihren Kosten sitzen bleiben, wenn ihr
Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung abgelehnt würde. Dies
bedeutet nichts anderes, als dass die Beschwerdeführerin der Meinung ist, bei
der Beschwerdegegnerin sei nichts zu holen. Die Beschwerde wäre somit gerade
auch aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin abzuweisen, selbst wenn
darauf eingetreten würde.
4. Auch die weiteren Rügen der
Beschwerdeführerin würden nicht verfangen, wenn die Beschwerde materiell
beurteilt würde. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter hat gestützt auf die
eingereichten Unterlagen (Aktenseiten 28 – 51), namentlich die Bescheinigung
über die Unterstützung der Beschwerdegegnerin durch die öffentliche Sozialhilfe
und die Klientenbilanz (Aktenseiten 41 und 42) festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin nicht über mehr als einen Notgroschen verfügt und den
Prozess nicht aus ihren laufenden Einnahmen finanzieren kann. Damit hat er
seine massgeblichen Entscheidgründe dargelegt. Die von der Beschwerdeführerin
in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 vorgetragenen Einwände (BS 5), die
Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege seien ungenügend gewesen, waren in keiner Weise geeignet, den
Entscheid zu beeinflussen. Auf diese musste der Vorderrichter somit nicht
weiter eingehen und sie im Einzelnen widerlegen.
5. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe
Art. 255 ZPO verletzt, indem sie fälschlicherweise die Untersuchungsmaxime
angewandt und den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und dabei
offensichtlich auf nicht behauptete und nicht substantiierte Tatsachen,
namentlich die nicht belegte Vermögenslage, abgestellt habe, ist unzutreffend.
In der Klientenbilanz der Sozialregion Olten per 11. November 2020 (AS 42)
werden die Aktiven der Beschwerdegegnerin aufgeführt. Auch der Erlass der
Steuern 2018 hält fest, dass die Beschwerdegegnerin über kein steuerbares
Vermögen verfügt (AS 48). Sowohl der Bedarf der Gesuchsgegnerin, insbesondere
die Heimtaxen (AS 45), wie auch ihre Einnahmen sind belegt (AS 39 und 40). Bestätigt
wird all dies durch die Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfe (AS 41).
Von einem Abstellen auf unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdegegnerin kann
bei alledem nicht die Rede sein. Schliesslich hat der Vorderrichter
entsprechend der Praxis der Solothurner Gerichte die Einreichung eines
Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt, nachdem die
Beschwerdegegnerin einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt hat. Immerhin gilt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege die
(beschränkte) Untersuchungsmaxime. Der Richter hat demnach den Sachverhalt von
Amtes wegen zu ermitteln (Daniel Wuffli / David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, Rdz. 845). Das Befolgen
der richterlichen Anordnung, das Zeugnis um Erlangung der unentgeltlichen
Rechtspflege einzureichen, kann nicht mit einem zweiten Parteivortrag
gleichgesetzt werden. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin damit lediglich ihrer
Mitwirkungspflicht nachgekommen.
6. Nach den obenstehenden Erwägungen wäre
auch die Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters in keiner Weise zu
beanstanden. Er hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin über
kein Vermögen verfügt, das für die Finanzierung des Prozesses herangezogen
werden könnte. Der vage Hinweis, der verstorbene Ehemann der Beschwerdegegnerin
habe ein stattliches Einkommen erzielt, vermag diese Feststellung nicht in
Zweifel zu ziehen. Letztlich spielt es für den Entscheid, ob die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren ist oder nicht, keine Rolle, ob der Notgroschen CHF
4'500.00 oder CHF 5'500.00 beträgt. Bei einer materiellen Prüfung der
Beschwerde gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre diese
demnach abzuweisen gewesen, wenn darauf eingetreten worden wäre. Die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst sodann die Befreiung von
Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Damit wäre auch der
diesbezügliche Beschwerdeantrag abzuweisen gewesen.
7. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer
Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Sie hat zudem der Beschwerdegegnerin,
der auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren ist, eine Parteientschädigung zu bezahlen.
8. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin macht
in seiner Honorarnote einen Aufwand von 12,8 Stunden und Auslagen von CHF 19.80
geltend. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen als
angemessen. Zudem ist hier und jetzt die Entschädigung für das vorliegende
Verfahren festzusetzen, auch wenn dieses ein Pilotprozess ist. Eine allfällige
Aufwandersparnis wird sich allenfalls erst in nachfolgenden Verfahren ergeben.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat keine Honorarvereinbarung eingereicht.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin hingegen hat eine Honorarvereinbarung des
Vertreters der Beschwerdegegnerin mit einem anderen Klienten in einem
Parallelprozess in derselben Angelegenheit eingereicht. Darin wird ein
Stundenansatz von CHF 120.00 zuzüglich einer Erfolgsbeteiligung festgesetzt. Die
Beschwerdeführerin verlangt dementsprechend die Festsetzung der Parteientschädigung
zum Stundenansatz von CHF 120.00. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die
Tarife für die Prozesskosten, wozu auch die Parteientschädigungen gehören,
fest. Gemäss § 158 Abs. 2 und 3 des Solothurnischen Gebührentarifs beträgt der
Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Rechtsbeistände
CHF 230.00 – 330.00, soweit sie Anwälte sind, derjenige für unentgeltliche
Rechtsbestände CHF 180.00. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es
sich, bei der Festsetzung der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin für
den Aufwand ihres Rechtsanwaltes von 3,3 Stunden von einem Stundenansatz von
CHF 230.00 auszugehen. Die weiteren Tätigkeiten von 9,5 Stunden wurden durch
eine juristische Mitarbeiterin oder einen juristischen Mitarbeiter mit dem
Kürzel [...] verrichtet. Die entsprechende Entschädigung wird nach dem
Kreisschreiben betreffend Einsatz und die Entschädigung der
Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie juristischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fällen von amtlichen Verteidigungen und
unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen vom 25. Juni 2012 festgelegt. Mangels
weiterer Angaben wird dafür ein mittlerer Ansatz von 75 % gewählt, und zwar
sowohl für die Bemessung der Parteientschädigung wie auch für diejenige der Ausfallhaftung
des Staates. Die Parteientschädigung wird demnach auf CHF 2’603.70 festgesetzt
(3,3 x 230 + 9,5 x 172,5 zuzüglich Auslagen 19.80 zuzüglich MwSt.). Für CHF 2’042.30
besteht eine Ausfallhaftung des Staates (3,3 x 180 + 9,5 x 135 zuzüglich
Auslagen 19.80 zuzüglich MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. B.___ wird für das Verfahren vor
Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3. Die A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen.
Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die A.___ AG hat B.___, vertreten durch
den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Mario Schenkel, eine
Parteientschädigung von CHF 2’603.70 zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF 2’042.30
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.
Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 561.40 (Differenz zu
vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 15’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller