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Entscheid

ZKBES.2020.181

Unentgeltliche Rechtspflege und Parteikostensicherheit

8. März 2021Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. März 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt René

Hirsiger,

Beschwerdeführerin

gegen

a.o. Amtsgerichtsstatthalter von

Olten-Gösgen,

Römerstrasse 2, Zivilabteilung, 4600 Olten

und

B.___,

vertreten durch C.___,

Sozialregion Olten, hier vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,

Beschwerdegegner

betreffend Unentgeltliche

Rechtspflege und Parteikostensicherheit

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG bezahlte den Alters–,

Witwen–, Witwer- und Waisenrentenempfängern einen Teuerungsausgleich. Per 1.

Januar 2015 hob sie diesen Teuerungsausgleich auf. B.___ ist eine von insgesamt

95 Rentenempfängerinnen und -empfängern, die sich gegen die Streichung der

Zulagen wehrt. Sie erhob mit Datum vom 31. Juli 2020 beim Richteramt

Olten-Gösgen (Teil-)Klage gegen die A.___ AG und verlangte die Auszahlung der

Teuerungszulage nebst Zins für die Monate Januar 2015 bis und mit August 2015.

Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter bewilligte ihr dafür am 16. November 2020 die

integrale unentgeltliche Rechtspflege (Ziffer 2) und wies den Antrag der A.___

AG auf Leistung einer Parteikostensicherheit ab (Ziffer 3).

2. Am 22. Dezember 2020 erhob die A.___

AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) frist- und formgerecht beim

Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die begründete Verfügung und

verlangte die Aufhebung der Ziffern 2 und 3, die Abweisung des Gesuchs um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Gutheissung ihres Antrags

auf Leistung einer angemessenen Parteikostensicherheit. Eventualiter verlangte

sie, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

u.K.u.E.F.

3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter

verwies in seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 auf die Ausführungen zur

angefochtenen Verfügung. Einen Antrag stellte er nicht.

4. B.___ (im Folgenden die

Beschwerdegegnerin) beantragte am 18. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Zudem stellte sie auch für das

Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege, u.K.u.E.F.

5. Die Beschwerdeführerin reichte am 10.

Februar 2021 eine Replik ein, stellte aber keine neuen Anträge.

6. Der Beschwerde wurde am 23. Dezember

2020 in Bezug auf die Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort die

aufschiebende Wirkung erteilt. Nachdem der Vorderrichter der Beschwerdeführerin

diese Frist zwischenzeitlich abgenommen und darauf wieder neu angesetzt hatte,

wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2021 festgestellt, dass die mit Verfügung

vom 23. Dezember 2020 gewährte aufschiebende Wirkung nicht gegenstandslos ist

und weiterhin gilt.

7. Für die Ausführungen der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sowie des Vorderrichters wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdegegnerin begründet

ihren Nichteintretensantrag damit, dass der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse

fehle. Wenn die Klägerin über genügende Mittel zur Prozessfinanzierung verfüge

und nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angewiesen sei, fehle es an einem

Sicherheitsleistungsgrund nach Art. 99 ZPO. Auf eine solche Beschwerde sei

mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (Entscheid des Kantonsgericht

Luzern, LGVE 1997 Nr. 28).

2.

Nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO wird

die klagende Partei von Sicherheitsleistungen befreit, wenn ihr die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird. Die unentgeltliche Rechtspflege führt

indessen nicht dazu, dass der Staat auch eine allfällige Parteientschädigung an

die Gegenpartei übernimmt (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).

Insoweit droht der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Grundsätzlich hat sie auch ein

schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der zugunsten der Gegenpartei gewährten

unentgeltlichen Rechtspflege; es greift eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach

keine Prozesspartei legitimiert ist, eine den Prozessgegner betreffende

Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege anzufechten. Für die Berechtigung

zum Ergreifen eines Rechtsmittels wird indessen eine Beschwer des

Rechtsmittelklägers vorausgesetzt. Wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei

teilgenommen und Anträge gestellt hat und damit ganz oder teilweise unterlegen

ist, ist zunächst formell beschwert. Um zum Ergreifen eines Rechtsmittels

legitimiert zu sein, bedarf es indes auch einer materiellen Beschwer, d.h. eines

aktuellen und praktischen Interesses am Rechtsmittel. Praktisch ist das

Interesse nur, wenn der Rechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche

Situation des Rechtsmittelklägers durch den Ausgang zu beeinflussen vermag. Im

vorliegenden Sachzusammenhang folgt daraus, dass die Beschwerdeführerin nur

dann zur Beschwerde gegen den Entscheid, mit dem der Prozessgegnerin die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, legitimiert ist, sofern sie die beantragte

Sicherheitsleistung voraussichtlich auch wirklich beanspruchen kann. Ist

hingegen offenkundig, dass die Voraussetzungen einer Sicherheitsleistung nach

Art. 99 ZPO nicht erfüllt sind, mangelt es ihr am praktischen Interesse und

folglich an der Beschwerdelegitimation (Urteil 5A_916/2016 vom 7. Juli 2017, so

auch schon der von der Beschwerdegegnerin angerufene Entscheid des

Kantonsgerichts Luzern LGVE 1997 I Nr. 28 mit Verweis auf LGVE 1996 I Nr. 25;).

3.1

Die Beschwerdeführerin steckt in

einem Dilemma. Einerseits vertritt sie die Auffassung, die Beschwerdegegnerin

sei nicht mittellos, andererseits beruft sie sich auf Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO

und sollte nach dieser Bestimmung darlegen, dass Gründe für eine erhebliche

Gefährdung der Parteientschädigung bestehen, mithin, dass die

Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung nicht bezahlen könnte. Hätte der

Vorderrichter den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt und würde die

Beschwerdegegnerin angesichts des stattlichen Einkommens ihres verstorbenen

Ehemannes als Direktor der Beschwerdeführerin über ein grösseres Vermögen als

CHF 5'415.26 verfügen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, wäre allein

mit dieser Argumentation eine Gefährdung der Parteientschädigung gerade nicht dargetan.

Im Gegenteil könnte die Beschwerdegegnerin die Parteientschädigung in diesem

Fall wahrscheinlich bezahlen. Jedenfalls lässt die Beschwerdeführerin offen,

inwiefern Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung

bestehen sollten, wenn die Beschwerdegegnerin über ein noch grösseres Vermögen

verfügen würde. Die Beschwerdeführerin ist somit mangels eines praktischen

Interesses nicht legitimiert, die der Beschwerdegegnerin bewilligte unentgeltliche

Rechtspflege anzufechten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit sie in ihrer

Replik ausführt (BS 5), sie begründe ihre Beschwerde im Wesentlichen mit der

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Anwendung eines falschen

Verfahrensgrundsatzes, ergibt sich auch daraus kein Kautionsgrund nach Art. 99

Dispositiv

Abs. 1 lit. d ZPO. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.

3.2 Andererseits behauptet die

Beschwerdeführerin, eine Eintreibung der Parteientschädigung sei im Sinne von

Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO erheblich gefährdet, und verweist dafür auf ihre

Ausführungen in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 (BS 11 f.). Dort gibt sie

die Vorbringen der Beschwerdegegnerin wieder, wonach deren derzeitiges

Renteneinkommen nicht für die Bestreitung ihrer Lebenskosten ausreiche und sie

unter dem Existenzminimum lebe. Gemäss deren Beilagen werde die Beschwerdegegnerin

von der öffentlichen Sozialhilfe unterstützt. Wäre diese Argumentation der

Beschwerdeführerin zutreffend, müsste ihre Beschwerde gegen die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden. Wenn die Beschwerdegegnerin

zahlungsunfähig wäre, wie die Beschwerdeführerin gleich darauf als glaubhaft

gemacht anführt (BS 11), wäre gleich zu entscheiden. Dasselbe ergibt sich aus der

Argumentation in ihrer Replik zum nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil

(BS 2). Sie bringt vor, sie würde auf ihren Kosten sitzen bleiben, wenn ihr

Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung abgelehnt würde. Dies

bedeutet nichts anderes, als dass die Beschwerdeführerin der Meinung ist, bei

der Beschwerdegegnerin sei nichts zu holen. Die Beschwerde wäre somit gerade

auch aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin abzuweisen, selbst wenn

darauf eingetreten würde.

4. Auch die weiteren Rügen der

Beschwerdeführerin würden nicht verfangen, wenn die Beschwerde materiell

beurteilt würde. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter hat gestützt auf die

eingereichten Unterlagen (Aktenseiten 28 – 51), namentlich die Bescheinigung

über die Unterstützung der Beschwerdegegnerin durch die öffentliche Sozialhilfe

und die Klientenbilanz (Aktenseiten 41 und 42) festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin nicht über mehr als einen Notgroschen verfügt und den

Prozess nicht aus ihren laufenden Einnahmen finanzieren kann. Damit hat er

seine massgeblichen Entscheidgründe dargelegt. Die von der Beschwerdeführerin

in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2020 vorgetragenen Einwände (BS 5), die

Angaben der Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege seien ungenügend gewesen, waren in keiner Weise geeignet, den

Entscheid zu beeinflussen. Auf diese musste der Vorderrichter somit nicht

weiter eingehen und sie im Einzelnen widerlegen.

5. Auch die Rüge, die Vorinstanz habe

Art. 255 ZPO verletzt, indem sie fälschlicherweise die Untersuchungsmaxime

angewandt und den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und dabei

offensichtlich auf nicht behauptete und nicht substantiierte Tatsachen,

namentlich die nicht belegte Vermögenslage, abgestellt habe, ist unzutreffend.

In der Klientenbilanz der Sozialregion Olten per 11. November 2020 (AS 42)

werden die Aktiven der Beschwerdegegnerin aufgeführt. Auch der Erlass der

Steuern 2018 hält fest, dass die Beschwerdegegnerin über kein steuerbares

Vermögen verfügt (AS 48). Sowohl der Bedarf der Gesuchsgegnerin, insbesondere

die Heimtaxen (AS 45), wie auch ihre Einnahmen sind belegt (AS 39 und 40). Bestätigt

wird all dies durch die Bescheinigung über den Bezug von Sozialhilfe (AS 41).

Von einem Abstellen auf unsubstantiierte Vorbringen der Beschwerdegegnerin kann

bei alledem nicht die Rede sein. Schliesslich hat der Vorderrichter

entsprechend der Praxis der Solothurner Gerichte die Einreichung eines

Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt, nachdem die

Beschwerdegegnerin einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gestellt hat. Immerhin gilt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege die

(beschränkte) Untersuchungsmaxime. Der Richter hat demnach den Sachverhalt von

Amtes wegen zu ermitteln (Daniel Wuffli / David Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich / St. Gallen 2019, Rdz. 845). Das Befolgen

der richterlichen Anordnung, das Zeugnis um Erlangung der unentgeltlichen

Rechtspflege einzureichen, kann nicht mit einem zweiten Parteivortrag

gleichgesetzt werden. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin damit lediglich ihrer

Mitwirkungspflicht nachgekommen.

6. Nach den obenstehenden Erwägungen wäre

auch die Sachverhaltsfeststellung des Vorderrichters in keiner Weise zu

beanstanden. Er hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin über

kein Vermögen verfügt, das für die Finanzierung des Prozesses herangezogen

werden könnte. Der vage Hinweis, der verstorbene Ehemann der Beschwerdegegnerin

habe ein stattliches Einkommen erzielt, vermag diese Feststellung nicht in

Zweifel zu ziehen. Letztlich spielt es für den Entscheid, ob die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren ist oder nicht, keine Rolle, ob der Notgroschen CHF

4'500.00 oder CHF 5'500.00 beträgt. Bei einer materiellen Prüfung der

Beschwerde gegen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre diese

demnach abzuweisen gewesen, wenn darauf eingetreten worden wäre. Die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst sodann die Befreiung von

Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Damit wäre auch der

diesbezügliche Beschwerdeantrag abzuweisen gewesen.

7. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer

Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen. Sie hat zudem der Beschwerdegegnerin,

der auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren ist, eine Parteientschädigung zu bezahlen.

8. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin macht

in seiner Honorarnote einen Aufwand von 12,8 Stunden und Auslagen von CHF 19.80

geltend. Dieser Aufwand erscheint in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen als

angemessen. Zudem ist hier und jetzt die Entschädigung für das vorliegende

Verfahren festzusetzen, auch wenn dieses ein Pilotprozess ist. Eine allfällige

Aufwandersparnis wird sich allenfalls erst in nachfolgenden Verfahren ergeben.

Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat keine Honorarvereinbarung eingereicht.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hingegen hat eine Honorarvereinbarung des

Vertreters der Beschwerdegegnerin mit einem anderen Klienten in einem

Parallelprozess in derselben Angelegenheit eingereicht. Darin wird ein

Stundenansatz von CHF 120.00 zuzüglich einer Erfolgsbeteiligung festgesetzt. Die

Beschwerdeführerin verlangt dementsprechend die Festsetzung der Parteientschädigung

zum Stundenansatz von CHF 120.00. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die

Tarife für die Prozesskosten, wozu auch die Parteientschädigungen gehören,

fest. Gemäss § 158 Abs. 2 und 3 des Solothurnischen Gebührentarifs beträgt der

Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Rechtsbeistände

CHF 230.00 – 330.00, soweit sie Anwälte sind, derjenige für unentgeltliche

Rechtsbestände CHF 180.00. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es

sich, bei der Festsetzung der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin für

den Aufwand ihres Rechtsanwaltes von 3,3 Stunden von einem Stundenansatz von

CHF 230.00 auszugehen. Die weiteren Tätigkeiten von 9,5 Stunden wurden durch

eine juristische Mitarbeiterin oder einen juristischen Mitarbeiter mit dem

Kürzel [...] verrichtet. Die entsprechende Entschädigung wird nach dem

Kreisschreiben betreffend Einsatz und die Entschädigung der

Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten sowie juristischen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Fällen von amtlichen Verteidigungen und

unentgeltlichen Rechtsverbeiständungen vom 25. Juni 2012 festgelegt. Mangels

weiterer Angaben wird dafür ein mittlerer Ansatz von 75 % gewählt, und zwar

sowohl für die Bemessung der Parteientschädigung wie auch für diejenige der Ausfallhaftung

des Staates. Die Parteientschädigung wird demnach auf CHF 2’603.70 festgesetzt

(3,3 x 230 + 9,5 x 172,5 zuzüglich Auslagen 19.80 zuzüglich MwSt.). Für CHF 2’042.30

besteht eine Ausfallhaftung des Staates (3,3 x 180 + 9,5 x 135 zuzüglich

Auslagen 19.80 zuzüglich MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. B.___ wird für das Verfahren vor

Obergericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3. Die A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00 zu bezahlen.

Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die A.___ AG hat B.___, vertreten durch

den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Mario Schenkel, eine

Parteientschädigung von CHF 2’603.70 zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 2’042.30

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates.

Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 561.40 (Differenz zu

vollem Honorar), sobald B.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 15’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller