ZKBES.2020.22
definitive Rechtsöffnung
7. April 2020Deutsch7 min
Richteramt Thal-Gäu in der gegen A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der B.___ (im Folgenden:
Gesuchsteller) verlangte mit Schreiben vom 22. November 2019 (Postaufgabe) beim
Richteramt Thal-Gäu in der gegen A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten
Betreibung Nr. 307'432 vom 30. August 2019 die definitive Rechtsöffnung für den
Betrag von CHF 2'438.30 nebst Zins zu 5% seit 28. August 2019 sowie die Kosten
für den Zahlungsbefehl von CHF 73.30, u.K.u.E.F. zu Lasten der Schuldnerin.
2. Die Gesuchsgegnerin schloss
mit Stellungnahme vom 28. November 2019 auf Gesuchsabweisung.
3. Der
Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 4. Februar 2020 die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'400.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Juni
2012 sowie für den Beitrag von CHF 30.00 nebst Zins zu 5% seit 18. September
2012. Sodann verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, die Betreibungskosten von
CHF 73.30 und die Parteientschädigung von CHF 100.00 dem Gesuchsteller zu
bezahlen sowie die Verfahrenskosten von CHF 300.00 demselben zu erstatten.
4. Dagegen erhob die
Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2020 fristgerecht
Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils.
5. Für die
Parteistandpunkte und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die definitive Rechtsöffnung ist
gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und die Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt.
2.
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen
Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem
sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des
Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen
Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des
erstinstanzlichen Entscheids.
3.
Die Beschwerdeführerin
macht erneut geltend, nicht beitragspflichtig zu sein für den umstrittenen
Jahresbeitrag des Berufsbildungsfonds von 2012. Im Rechtsöffnungsverfahren ist
nur darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte
Betreibung fortgeführt werden darf. Es ist nicht mehr über den materiellen
Bestand der Forderung zu befinden. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich
erneut die in Betreibung gesetzte Forderung. Die Ausführungen in der Beschwerde
weisen keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Urteils auf.
4.1
In ihrer Beschwerde
macht die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend, dass es nicht sein könne,
dass die Beschwerdegegnerin nach sechs Jahren erneut eine Rechnung verschicke
und die Betreibung einleite. Nachdem die Verjährung bereits in der
Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde, ist diese
Ausführung als Anrufung der Verjährung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zu verstehen.
4.2
Wie der Vorderrichter
feststellte, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, bei
welcher Beginn und Dauer der Verjährungsfrist, soweit keine besonderen
Vorschriften existieren, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 97 I 628; BGE 112 Ia 260) nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des
Obligationenrechts zu bestimmen sind. Der Vorderrichter stützt sich dabei auf Art.
127.
OR, wonach mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen verjähren, für die
das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Die zehnjährige
Dispositiv
Verjährungsfrist laufe demnach ungeachtet des Verjährungsunterbruchs durch die
Einleitung der Betreibung und den darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren
frühestens am 5. Juni 2022 ab.
4.3 Gemäss Art. 128 Ziff.
1 OR gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist für Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen
sowie für andere periodische Leistungen. Periodische Leistungen sind separat
fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistungen aus einheitlichem
Rechtsgrund. Als Beispiele werden u.a. Unterhaltsansprüche, Abonnementsbeiträge
für Zeitschriften sowie Radio- und Fernsehgebühren genannt (Robert K. Däppen
in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,
Basel 2015, Art. 128 OR N 2 f.). Beim Jahresbeitrag von 2012 für den
Berufsbildungsfonds handelt es sich um einen jährlich durch den B.___ erhobenen
Beitrag zur Finanzierung des Berufsbildungsfonds. Dieser alljährlich erhobene
Beitrag stellt eine separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistung
aus einheitlichem Rechtsgrund (Finanzierung des Berufsbildungsfonds) dar. Es gilt
die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR. Die Vorinstanz
verkannte in ihrem Urteil die periodische Natur der umstrittenen Forderung und
nahm demnach eine Verjährungsfrist von zehn Jahren anstatt fünf Jahren an.
4.4 Damit bleibt zu
prüfen, ob die Forderung betreffend Jahresbeitrag 2012 gemäss Art. 128 Ziff. 1
OR verjährt ist. Der Beginn der Verjährung wird im Art. 130 Abs. 1 OR geregelt und
beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Die Forderung betreffend
Jahresbeitrag 2012 wurde gemäss Rechnung der Gesuchstellerin vom 7. Mai 2012 am
6. Juni 2012 zur Zahlung fällig. Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung
durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor
einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im
Konkurs unterbrochen. Die Einleitung der Betreibung Nr. 193'820 des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 5. Dezember 2012 führte zur Unterbrechung der
Verjährung. Gemäss Art. 138 Abs. 2 OR beginnt die Verjährung im Fall einer
Unterbrechung durch Schuldbetreibung mit jedem Betreibungsakt von neuem. Das
Urteil des Obergerichts vom 5. November 2013 betreffend definitive
Rechtsöffnung (ZKBES.2013.185) stellt den letzten Betreibungsakt dar. Folglich lief
die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art.132 Abs. 1 OR spätestens am 7.
November 2018 ab. In diesem Zeitraum wurden keine verjährungsunterbrechenden
Handlungen nach Art. 135 Ziff. 2 OR vorgenommen. Insbesondere wurde die
Betreibung Nr. 307'432 des Betreibungsamtes Thal-Gäu erst am 30. August 2019
eingeleitet. Die Forderung betreffend Jahresbeitrag 2012 ist somit verjährt.
5. Der Vorderrichter hat
für den in Betreibung gesetzten Betrag zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung
erteilt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Februar 2020 ist aufzuheben. In der
Betreibung Nr. 307'432 des Betreibungsamtes Thal-Gäu ist das Begehren um
definitive Rechtsöffnung abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang hat
die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 300.00 und
der zweiten Instanz von CHF 450.00 zu übernehmen. Die Parteikosten werden
wettgeschlagen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Februar 2020 wird
aufgehoben.
2. Das Begehren um Rechtsöffnung in der
Betreibung Nr. 307'432 des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird abgewiesen.
3. Der B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Parteikosten des erstinstanzlichen
Verfahrens werden wettgeschlagen.
5. Der B.___ hat die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
von der A.___ AG geleisteten Vorschuss verrechnet. Der B.___ hat der A.___ AG
die von ihr bevorschussten CHF 450.00 zu erstatten.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Flück