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Entscheid

ZKBES.2020.22

definitive Rechtsöffnung

7. April 2020Deutsch7 min

Richteramt Thal-Gäu in der gegen A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der B.___ (im Folgenden:

Gesuchsteller) verlangte mit Schreiben vom 22. November 2019 (Postaufgabe) beim

Richteramt Thal-Gäu in der gegen A.___ AG (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten

Betreibung Nr. 307'432 vom 30. August 2019 die definitive Rechtsöffnung für den

Betrag von CHF 2'438.30 nebst Zins zu 5% seit 28. August 2019 sowie die Kosten

für den Zahlungsbefehl von CHF 73.30, u.K.u.E.F. zu Lasten der Schuldnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin schloss

mit Stellungnahme vom 28. November 2019 auf Gesuchsabweisung.

3. Der

Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 4. Februar 2020 die definitive

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'400.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Juni

2012 sowie für den Beitrag von CHF 30.00 nebst Zins zu 5% seit 18. September

2012. Sodann verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, die Betreibungskosten von

CHF 73.30 und die Parteientschädigung von CHF 100.00 dem Gesuchsteller zu

bezahlen sowie die Verfahrenskosten von CHF 300.00 demselben zu erstatten.

4. Dagegen erhob die

Gesuchsgegnerin (von nun an: Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2020 fristgerecht

Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des

vorinstanzlichen Urteils.

5. Für die

Parteistandpunkte und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die definitive Rechtsöffnung ist

gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und die Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt.

2.

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen

Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem

sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des

Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen

Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des

erstinstanzlichen Entscheids.

3.

Die Beschwerdeführerin

macht erneut geltend, nicht beitragspflichtig zu sein für den umstrittenen

Jahresbeitrag des Berufsbildungsfonds von 2012. Im Rechtsöffnungsverfahren ist

nur darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte

Betreibung fortgeführt werden darf. Es ist nicht mehr über den materiellen

Bestand der Forderung zu befinden. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich

erneut die in Betreibung gesetzte Forderung. Die Ausführungen in der Beschwerde

weisen keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Urteils auf.

4.1

In ihrer Beschwerde

macht die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend, dass es nicht sein könne,

dass die Beschwerdegegnerin nach sechs Jahren erneut eine Rechnung verschicke

und die Betreibung einleite. Nachdem die Verjährung bereits in der

Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde, ist diese

Ausführung als Anrufung der Verjährung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG zu verstehen.

4.2

Wie der Vorderrichter

feststellte, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, bei

welcher Beginn und Dauer der Verjährungsfrist, soweit keine besonderen

Vorschriften existieren, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 97 I 628; BGE 112 Ia 260) nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des

Obligationenrechts zu bestimmen sind. Der Vorderrichter stützt sich dabei auf Art.

127.

OR, wonach mit Ablauf von zehn Jahren alle Forderungen verjähren, für die

das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. Die zehnjährige

Dispositiv

Verjährungsfrist laufe demnach ungeachtet des Verjährungsunterbruchs durch die

Einleitung der Betreibung und den darauffolgenden Rechtsöffnungsverfahren

frühestens am 5. Juni 2022 ab.

4.3 Gemäss Art. 128 Ziff.

1 OR gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist für Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen

sowie für andere periodische Leistungen. Periodische Leistungen sind separat

fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistungen aus einheitlichem

Rechtsgrund. Als Beispiele werden u.a. Unterhaltsansprüche, Abonnementsbeiträge

für Zeitschriften sowie Radio- und Fernsehgebühren genannt (Robert K. Däppen

in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

Basel 2015, Art. 128 OR N 2 f.). Beim Jahresbeitrag von 2012 für den

Berufsbildungsfonds handelt es sich um einen jährlich durch den B.___ erhobenen

Beitrag zur Finanzierung des Berufsbildungsfonds. Dieser alljährlich erhobene

Beitrag stellt eine separat fällige, periodisch wiederkehrende Einzelleistung

aus einheitlichem Rechtsgrund (Finanzierung des Berufsbildungsfonds) dar. Es gilt

die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR. Die Vorinstanz

verkannte in ihrem Urteil die periodische Natur der umstrittenen Forderung und

nahm demnach eine Verjährungsfrist von zehn Jahren anstatt fünf Jahren an.

4.4 Damit bleibt zu

prüfen, ob die Forderung betreffend Jahresbeitrag 2012 gemäss Art. 128 Ziff. 1

OR verjährt ist. Der Beginn der Verjährung wird im Art. 130 Abs. 1 OR geregelt und

beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Die Forderung betreffend

Jahresbeitrag 2012 wurde gemäss Rechnung der Gesuchstellerin vom 7. Mai 2012 am

6. Juni 2012 zur Zahlung fällig. Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die Verjährung

durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor

einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im

Konkurs unterbrochen. Die Einleitung der Betreibung Nr. 193'820 des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 5. Dezember 2012 führte zur Unterbrechung der

Verjährung. Gemäss Art. 138 Abs. 2 OR beginnt die Verjährung im Fall einer

Unterbrechung durch Schuldbetreibung mit jedem Betreibungsakt von neuem. Das

Urteil des Obergerichts vom 5. November 2013 betreffend definitive

Rechtsöffnung (ZKBES.2013.185) stellt den letzten Betreibungsakt dar. Folglich lief

die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art.132 Abs. 1 OR spätestens am 7.

November 2018 ab. In diesem Zeitraum wurden keine verjährungsunterbrechenden

Handlungen nach Art. 135 Ziff. 2 OR vorgenommen. Insbesondere wurde die

Betreibung Nr. 307'432 des Betreibungsamtes Thal-Gäu erst am 30. August 2019

eingeleitet. Die Forderung betreffend Jahresbeitrag 2012 ist somit verjährt.

5. Der Vorderrichter hat

für den in Betreibung gesetzten Betrag zu Unrecht die definitive Rechtsöffnung

erteilt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Februar 2020 ist aufzuheben. In der

Betreibung Nr. 307'432 des Betreibungsamtes Thal-Gäu ist das Begehren um

definitive Rechtsöffnung abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang hat

die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten der ersten Instanz von CHF 300.00 und

der zweiten Instanz von CHF 450.00 zu übernehmen. Die Parteikosten werden

wettgeschlagen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 4. Februar 2020 wird

aufgehoben.

2. Das Begehren um Rechtsöffnung in der

Betreibung Nr. 307'432 des Betreibungsamtes Thal-Gäu wird abgewiesen.

3. Der B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Parteikosten des erstinstanzlichen

Verfahrens werden wettgeschlagen.

5. Der B.___ hat die Kosten des

zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

von der A.___ AG geleisteten Vorschuss verrechnet. Der B.___ hat der A.___ AG

die von ihr bevorschussten CHF 450.00 zu erstatten.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Flück