ZKBES.2020.25
Nichteintretensentscheid / unentgeltliche Rechtspflege
20. Februar 2020Deutsch7 min
1. Beim Richteramt
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
2. Amtsgerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintretensentscheid
/ unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt ist eine Klage von A.___ gegen B.___ hängig. Soweit hier
von Interesse, erliess Amtsgerichtspräsident Altermatt am 23. Dezember 2019
folgende Verfügung:
8. Auf
die Klage:
8.1. es
sei der Beklagte rückwirkend ab März 2014 zu Unterhaltszahlungen zu
verpflichten;
8.2. es
habe der Beklagte Auskunft über seine aktuellen Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu erteilen;
8.3. sowie
auf den Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des
Verfahrens;
wird
nicht eingetreten.
9. Das
Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
betreffend Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich des
Freizügigkeitskapitals des Beklagten bei der [...] Personalvorsorgestiftung
bewilligt und im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Erwägungen
2.
Gegen die begründete Verfügung erhob A.___
(im Folgenden die Beschwerdeführerin) mit Datum vom 12. Februar 2020 Beschwerde
beim Obergericht. Der Beschwerde lagen im selben Couvert ein Schreiben an das
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und ein Schreiben an das Haftgericht bzw. die
Richterin Barbara Müller bei. Letztere ist nicht nur Haftrichterin, sondern
auch Amtsgerichtsstatthalterin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Die
beiden Schreiben sind an ihre Adressaten weiterzuleiten.
3.
Die Beschwerdeführerin bezeichnet die
Rechtsmittelbelehrung in der Begründung der angefochtenen Verfügung als falsch.
Die Berufung sei nur gegen Sachurteile nach Durchführung des Verfahrens
statthaft. Hier habe es kein Verfahren gegeben.
4.
Die Beschwerdeführerin macht nach
ihrer Darstellung einen gesetzlichen Anspruch der Ehegatten aus dem Ehegesetz
auf Unterhalt sowie die Berechtigung jedes Ehegatten, Auskunft über die
finanziellen Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse zu verlangen, geltend. Diese
Ansprüche werden in den besonderen eherechtlichen Verfahren nach den Art. 271
ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beurteilt. Nach Art.
308.
Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide (lit. a) und
erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung
anfechtbar. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss nach Art. 308 Abs. 2
ZPO der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen. Unterhaltsansprüche unter
Ehegatten sind vermögensrechtlicher Natur. Gemäss Klage vom 8. Oktober 2018 (Postaufgabe)
fordert die Beschwerdeführerin monatliche Beträge von mindestens CHF 4'500.00,
womit der nach Art. 92 ZPO berechnete Streitwert die Grenze von CHF 10'000.00
bei weitem übersteigt. Gegen den Nichteintretensentscheid des
Amtsgerichtspräsidenten, der das Verfahren bezüglich dieser Ansprüche beendet,
Dispositiv
ist demnach die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel. Darauf wurde die
Beschwerdeführerin bereits in Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses des
Obergerichts vom 15. Januar 2020 hingewiesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung
der begründeten Verfügung hat die Berufung als zulässiges Rechtsmittel genannt.
Die eingereichte Beschwerde erweist sich damit als unzulässig und es ist nicht
darauf einzutreten. Nachdem die Beschwerdeführerin bewusst und entgegen der
vorangehenden Aufklärung über das zulässige Rechtsmittel eine Beschwerde
eingereicht hat, ist die unzulässige Beschwerde nicht in eine Berufung umzuwandeln
und als solche zu behandeln. Peter Reetz vertritt gar die Auffassung, dass eine
derartige Konversion eines Rechtsmittels grundsätzlich unzulässig ist (in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 -318 N 51).
5. Selbst wenn die Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid als Berufung entgegengenommen würde, wäre diese
abzuweisen. Der Amtsgerichtspräsident ist gestützt auf die Mitteilung des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2019 davon ausgegangen, dass
die Ehe der Beschwerdeführerin seit dem 28. August 2018 rechtskräftig
geschieden ist. Als Folge der Auflösung der Ehe erachtete er die
Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin als bereits rechtskräftig
entschieden. Die Unterhaltsbeiträge hätten im Verfahren vor dem Amtsgericht
Tempelhof-Kreuzberg geltend gemacht werden müssen. Da die Parteien geschieden
sind, erkannte der Vorderrichter auch keine Grundlage mehr für vorsorgliche Massnahmen
und für einen Anspruch eines Ehegatten auf Auskunft über die finanziellen
Belange des anderen.
6. Die Beschwerdeführerin rügt, soweit
das Obergericht die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wieder an den
Abgelehnten verwiesen habe, habe dieser das Ablehnungsrecht vereitelt und die
Entscheidung ohne Entscheidung über den Ablehnungsantrag erlassen. Wegen Verletzung
des Ausstandsrechts sei die Entscheidung zur angeblich hier fehlenden Begründung
aufzuheben.
7. Das Ausstandsgesuch, welches mit dem
Urteil des Obergerichts vom 15. Januar 2020 an das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt – nicht an Amtsgerichtspräsident Altermatt – überweisen
wurde, datiert vom 30. Dezember 2019. Damit lag noch kein Ausstandsgesuch vor,
als Amtsgerichtspräsident Altermatt den angefochtenen Entscheid vom 23.
Dezember 2019 gefällt hatte. Die Überlegungen, wie zu entscheiden ist, werden
vor dem Entscheid gemacht. Nachgeliefert wird nach Art. 239 Abs. 2 ZPO nur die
schriftliche Begründung. Seine Entscheidgründe darlegen kann nur der Richter,
der den Entscheid gefällt hat. Das Nachliefern der schriftlichen Begründung ist
kein neuer Entscheid, sondern gehört vielmehr noch zum Entscheid vom 23.
Dezember 2019. Das Ausstandsgesuch vom 30. Dezember 2019 kann sich nur auf
spätere Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten erstrecken.
8. In materieller Hinsicht bringt die
Beschwerdeführerin vor, das schweizerische Gericht sei für die Unterhaltsansprüche
örtlich zuständig, weil der Unterhaltspflichtige hier wohne. Das deutsche
Gericht habe sie auf den schuldrechtlichen Weg verwiesen. Die Ehe sei nicht
geschieden. Der manipulierte Scheidungsbeschluss sei angefochten worden. Mit
dem Bestand der Ehe habe es Null zu tun.
9. Der Vorderrichter hat seine
Feststellung, dass die Ehe rechtskräftig geschieden ist, aufgrund der
Mitteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2019 gezogen.
Dass die Ehe nicht rechtskräftig geschieden und der Scheidungsbeschluss immer
noch angefochten sei, ist demgegenüber eine blosse unbelegte Behauptung der
Beschwerdeführerin. Damit kann die Beweiswürdigung des Vorderrichters, die sich
auf eine glaubwürdige Auskunft eines deutschen Gerichts stützt, nicht in Frage
gestellt werden. Die rechtliche Folgerung, dass infolge dieser Scheidung, keine
Unterhalts- und Auskunftsansprüche mehr geltend gemacht werden können, ist
zutreffend, da diese Ansprüche ihre Grundlage im Bestand der Ehe haben. Mit der
blossen Behauptung, dass dies nichts mit dem Bestand der Ehe zu tun habe, kann
die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, wieso die Rechtsanwendung des Vorderrichters
unrichtig sein soll.
10. Die Berufung wäre somit abzuweisen,
wenn die Beschwerde als solche behandelt würde. Der Vorderrichter hat die unentgeltliche
Rechtspflege für die Ansprüche auf Unterhalt und Auskunft abgewiesen. Wie
soeben aufgezeigt, war es aussichtslos, diese Ansprüche nach erfolgter
Scheidung geltend zu machen. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
11. Aus den voranstehenden Erwägungen
erhellt, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich
unzulässig und offensichtlich unbegründet ist. Sie kann deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenparteien abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat daher nach dem Ausgang des
Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Eingabe datiert vom 11. Februar
2020, die an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt adressiert ist, aber dem an
das Obergericht adressierten Couvert beilag, wird an das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt weitergeleitet.
3. Die Eingabe datiert vom 11. Februar
2020, die an die Richterin Barbara Müller adressiert ist, aber dem an das
Obergericht adressierten Couvert beilag, wird an die Amtsgerichtsstatthalterin
Barbara Müller weitergeleitet.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Obergericht von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 12. Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_347/2020).