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Entscheid

ZKBES.2020.25

Nichteintretensentscheid / unentgeltliche Rechtspflege

20. Februar 2020Deutsch7 min

1. Beim Richteramt

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,

2. Amtsgerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichteintretensentscheid

/ unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ist eine Klage von A.___ gegen B.___ hängig. Soweit hier

von Interesse, erliess Amtsgerichtspräsident Altermatt am 23. Dezember 2019

folgende Verfügung:

8. Auf

die Klage:

8.1. es

sei der Beklagte rückwirkend ab März 2014 zu Unterhaltszahlungen zu

verpflichten;

8.2. es

habe der Beklagte Auskunft über seine aktuellen Einkommens- und

Vermögensverhältnisse zu erteilen;

8.3. sowie

auf den Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des

Verfahrens;

wird

nicht eingetreten.

9. Das

Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

betreffend Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses des Amtsgerichts

Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 in Bezug auf den Vorsorgeausgleich des

Freizügigkeitskapitals des Beklagten bei der [...] Personalvorsorgestiftung

bewilligt und im Übrigen wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.

Erwägungen

2.

Gegen die begründete Verfügung erhob A.___

(im Folgenden die Beschwerdeführerin) mit Datum vom 12. Februar 2020 Beschwerde

beim Obergericht. Der Beschwerde lagen im selben Couvert ein Schreiben an das

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und ein Schreiben an das Haftgericht bzw. die

Richterin Barbara Müller bei. Letztere ist nicht nur Haftrichterin, sondern

auch Amtsgerichtsstatthalterin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt. Die

beiden Schreiben sind an ihre Adressaten weiterzuleiten.

3.

Die Beschwerdeführerin bezeichnet die

Rechtsmittelbelehrung in der Begründung der angefochtenen Verfügung als falsch.

Die Berufung sei nur gegen Sachurteile nach Durchführung des Verfahrens

statthaft. Hier habe es kein Verfahren gegeben.

4.

Die Beschwerdeführerin macht nach

ihrer Darstellung einen gesetzlichen Anspruch der Ehegatten aus dem Ehegesetz

auf Unterhalt sowie die Berechtigung jedes Ehegatten, Auskunft über die

finanziellen Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse zu verlangen, geltend. Diese

Ansprüche werden in den besonderen eherechtlichen Verfahren nach den Art. 271

ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) beurteilt. Nach Art.

308.

Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide (lit. a) und

erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung

anfechtbar. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten muss nach Art. 308 Abs. 2

ZPO der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 betragen. Unterhaltsansprüche unter

Ehegatten sind vermögensrechtlicher Natur. Gemäss Klage vom 8. Oktober 2018 (Postaufgabe)

fordert die Beschwerdeführerin monatliche Beträge von mindestens CHF 4'500.00,

womit der nach Art. 92 ZPO berechnete Streitwert die Grenze von CHF 10'000.00

bei weitem übersteigt. Gegen den Nichteintretensentscheid des

Amtsgerichtspräsidenten, der das Verfahren bezüglich dieser Ansprüche beendet,

Dispositiv

ist demnach die Berufung das einzig zulässige Rechtsmittel. Darauf wurde die

Beschwerdeführerin bereits in Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses des

Obergerichts vom 15. Januar 2020 hingewiesen. Auch die Rechtsmittelbelehrung

der begründeten Verfügung hat die Berufung als zulässiges Rechtsmittel genannt.

Die eingereichte Beschwerde erweist sich damit als unzulässig und es ist nicht

darauf einzutreten. Nachdem die Beschwerdeführerin bewusst und entgegen der

vorangehenden Aufklärung über das zulässige Rechtsmittel eine Beschwerde

eingereicht hat, ist die unzulässige Beschwerde nicht in eine Berufung umzuwandeln

und als solche zu behandeln. Peter Reetz vertritt gar die Auffassung, dass eine

derartige Konversion eines Rechtsmittels grundsätzlich unzulässig ist (in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 -318 N 51).

5. Selbst wenn die Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid als Berufung entgegengenommen würde, wäre diese

abzuweisen. Der Amtsgerichtspräsident ist gestützt auf die Mitteilung des

Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2019 davon ausgegangen, dass

die Ehe der Beschwerdeführerin seit dem 28. August 2018 rechtskräftig

geschieden ist. Als Folge der Auflösung der Ehe erachtete er die

Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin als bereits rechtskräftig

entschieden. Die Unterhaltsbeiträge hätten im Verfahren vor dem Amtsgericht

Tempelhof-Kreuzberg geltend gemacht werden müssen. Da die Parteien geschieden

sind, erkannte der Vorderrichter auch keine Grundlage mehr für vorsorgliche Massnahmen

und für einen Anspruch eines Ehegatten auf Auskunft über die finanziellen

Belange des anderen.

6. Die Beschwerdeführerin rügt, soweit

das Obergericht die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch wieder an den

Abgelehnten verwiesen habe, habe dieser das Ablehnungsrecht vereitelt und die

Entscheidung ohne Entscheidung über den Ablehnungsantrag erlassen. Wegen Verletzung

des Ausstandsrechts sei die Entscheidung zur angeblich hier fehlenden Begründung

aufzuheben.

7. Das Ausstandsgesuch, welches mit dem

Urteil des Obergerichts vom 15. Januar 2020 an das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt – nicht an Amtsgerichtspräsident Altermatt – überweisen

wurde, datiert vom 30. Dezember 2019. Damit lag noch kein Ausstandsgesuch vor,

als Amtsgerichtspräsident Altermatt den angefochtenen Entscheid vom 23.

Dezember 2019 gefällt hatte. Die Überlegungen, wie zu entscheiden ist, werden

vor dem Entscheid gemacht. Nachgeliefert wird nach Art. 239 Abs. 2 ZPO nur die

schriftliche Begründung. Seine Entscheidgründe darlegen kann nur der Richter,

der den Entscheid gefällt hat. Das Nachliefern der schriftlichen Begründung ist

kein neuer Entscheid, sondern gehört vielmehr noch zum Entscheid vom 23.

Dezember 2019. Das Ausstandsgesuch vom 30. Dezember 2019 kann sich nur auf

spätere Entscheide des Amtsgerichtspräsidenten erstrecken.

8. In materieller Hinsicht bringt die

Beschwerdeführerin vor, das schweizerische Gericht sei für die Unterhaltsansprüche

örtlich zuständig, weil der Unterhaltspflichtige hier wohne. Das deutsche

Gericht habe sie auf den schuldrechtlichen Weg verwiesen. Die Ehe sei nicht

geschieden. Der manipulierte Scheidungsbeschluss sei angefochten worden. Mit

dem Bestand der Ehe habe es Null zu tun.

9. Der Vorderrichter hat seine

Feststellung, dass die Ehe rechtskräftig geschieden ist, aufgrund der

Mitteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2019 gezogen.

Dass die Ehe nicht rechtskräftig geschieden und der Scheidungsbeschluss immer

noch angefochten sei, ist demgegenüber eine blosse unbelegte Behauptung der

Beschwerdeführerin. Damit kann die Beweiswürdigung des Vorderrichters, die sich

auf eine glaubwürdige Auskunft eines deutschen Gerichts stützt, nicht in Frage

gestellt werden. Die rechtliche Folgerung, dass infolge dieser Scheidung, keine

Unterhalts- und Auskunftsansprüche mehr geltend gemacht werden können, ist

zutreffend, da diese Ansprüche ihre Grundlage im Bestand der Ehe haben. Mit der

blossen Behauptung, dass dies nichts mit dem Bestand der Ehe zu tun habe, kann

die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen, wieso die Rechtsanwendung des Vorderrichters

unrichtig sein soll.

10. Die Berufung wäre somit abzuweisen,

wenn die Beschwerde als solche behandelt würde. Der Vorderrichter hat die unentgeltliche

Rechtspflege für die Ansprüche auf Unterhalt und Auskunft abgewiesen. Wie

soeben aufgezeigt, war es aussichtslos, diese Ansprüche nach erfolgter

Scheidung geltend zu machen. Die Beschwerde ist somit auch in Bezug auf die

unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

11. Aus den voranstehenden Erwägungen

erhellt, dass die Beschwerde im Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich

unzulässig und offensichtlich unbegründet ist. Sie kann deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenparteien abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat daher nach dem Ausgang des

Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Eingabe datiert vom 11. Februar

2020, die an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt adressiert ist, aber dem an

das Obergericht adressierten Couvert beilag, wird an das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt weitergeleitet.

3. Die Eingabe datiert vom 11. Februar

2020, die an die Richterin Barbara Müller adressiert ist, aber dem an das

Obergericht adressierten Couvert beilag, wird an die Amtsgerichtsstatthalterin

Barbara Müller weitergeleitet.

4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Obergericht von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 12. Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_347/2020).