ZKBES.2020.26
provisorische Rechtsöffnung
24. April 2020Deutsch10 min
Betreibungsamtes Olten-Gösgen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'395.35
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hans
Hegetschweiler,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig,
Beschwerdegegner
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die A.___ AG (im Folgenden:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 11. Oktober 2019 in
der gegen B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 575'919
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
für den Betrag von CHF 7'395.35. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und
des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen; alles
u.K.u.E.F. Am 16. Oktober 2019 reichte die Gesuchstellerin eine
Ergänzungseingabe zu den Akten.
1.2 Der Gesuchsgegner
schloss mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 sinngemäss auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens zufolge Verjährung.
1.3 Am 28. Oktober 2019
ging beim Richteramt Olten-Gösgen seitens der Gesuchstellerin eine
Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Oktober 2019 ein, welche
mit Schreiben vom 21. November 2019 ergänzt wurde.
1.4 Am 28. November 2019
folgte die Stellungnahme des Gesuchsgegners auf die beiden Eingaben vom 28.
Oktober 2019 und 21. November 2019.
2.1 Mit Urteil vom 10.
Dezember 2019 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab und
verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen.
2.2 Die Gesuchstellerin,
nun vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, stellte beim Richteramt
Olten-Gösgen mittels elektronischer Eingabe (IncaMail) vom 16. Dezember 2019,
jedoch ohne gültige Signatur, Antrag um schriftliche Begründung des Urteils vom
10. Dezember 2019.
2.3 Daraufhin setzte der
Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. Januar 2020 der Gesuchstellerin eine
Nachfrist zur Einreichung eines rechtsgültig unterzeichneten Antrags auf
Urteilsbegründung bis 13. Januar 2020.
2.4 Am 9. Januar 2020
liess die Gesuchstellerin beim Richteramt Olten-Gösgen frist- und formgerecht
Antrag um schriftliche Begründung des Urteils vom 10. Dezember 2019 stellen.
3.1 Gegen die am 8.
Februar 2020 zugestellte Urteilsbegründung liess die Gesuchstellerin (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim
Obergericht des Kantons Solothurn erheben. Gemäss Antrag sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung 575'919 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'395.35
sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 und die Kosten und
Entschädigungen des Rechtsöffnungsverfahrens in beiden Instanzen, u.K.u.E.F. zu
Lasten des Beschwerdegegners.
3.2 Mit Beschwerdeantwort
vom 2. März 2020 liess der Gesuchsgegner (im Folgenden: Beschwerdegegner), von
nun an vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig, beantragen, es sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F zu Lasten der
Beschwerdeführerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.
3.3 Am 4. März 2020 liess
die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen, mit welcher sie an der
Beschwerde vom 14. Februar 2020 festhielt. Daraufhin hielt der Beschwerdegegner
mittels Stellungnahme vom 13. März 2020 an den Rechtsbegehren gemäss
Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 fest.
4. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdegegner macht geltend,
die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin habe das Begehren um Begründung des
Rechtsöffnungsentscheides verspätet gestellt, weshalb auf die Beschwerde nicht
einzutreten sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Mit Verfügung vom 7. Januar
2020.
hatte der Amtsgerichtspräsident festgestellt, dass der von der
Gesuchstellerin mit elektronischer Eingabe vom 16. Dezember 2019 gestellte
Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils vom 10. Dezember 2019 nicht
gültig signiert sei. Gleichzeitig setzte er zur Einreichung eines rechtsgültig
unterzeichneten Antrags auf Urteilsbegründung eine Frist bis 13. Januar 2020.
Diesen Antrag reichte die Gesuchstellerin am 9. Januar 2020 und damit innerhalb
der ihr dafür eingeräumten Nachfrist ein. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die provisorische Rechtsöffnung
gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) wird erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung
beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen,
welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
3.
Vor der Vorinstanz war umstritten, ob
der Beschwerdegegner den Eintritt der Verjährung der im Verlustschein vom 2.
Mai 1983 verurkundeten Forderung hat einredeweise glaubhaft machen können.
4.
Der Vorderrichter erwog unter anderem,
die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte attestierte Abschrift des
Verlustscheins vom 2. Mai 1983, in Verbindung mit der Abtretungsurkunde vom 12.
Dezember 2005, stelle eine Schuldanerkennung dar. Damit liege zweifelsohne ein
gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Der Betriebene berufe sich auf den Eintritt
der Verjährung. Ohne Unterbruch oder Stillstand der Verjährung sei die
Forderung unbestrittenermassen per 1. Januar 2017 verjährt. Die Verjährung
werde gemäss Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR nur durch Anerkennung der Forderung von
Seiten des Schuldners, namentlich durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand-
und Bürgschaftsbestellung oder durch Schuldbetreibung, durch
Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder
einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen. Dem blossen
Begehren der Gesuchstellerin vom 18. Januar 2006 um Ausstellung eines
Arrestbefehls könne keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugemessen werden.
Vielmehr sei der von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunde über den
Arrestvollzug vom 27. Januar 2006 zu entnehmen, dass der Arrest dahingefallen
sei. Eine Arrestprosequierung sei nicht erfolgt. Das Vorbringen des
Gesuchgegners sei somit genügend glaubhaft gemacht, der Gesuchstellerin sei es
nicht gelungen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt die
unrichtige Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten. Sie macht
zusammenfassend geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die
verjährungsunterbrechende Wirkung der im Verlustschein verurkundeten Forderung
vom 2. Mai 1983 bereits mit dem Stellen des Arrestbegehrens beim Bezirksgericht
Zofingen im Jahr 2006 eingetreten und zwar unabhängig vom Schicksal der
eingeleiteten Betreibung und von der Kenntnisnahme des Schuldners. Die im
Verlustschein verurkundete Forderung in der Höhe von CHF 7'395.35 sei
Dispositiv
demnach noch nicht verjährt.
6. Die Verjährung wird nur durch
Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, durch Schuldbetreibung,
durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen
Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen
(vgl. Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR). Unter den Begriff «Klage» im Sinne von Art.
135 Ziff. 2 OR fällt auch das Gesuch zur Einleitung von allen summarischen
Verfahren. So unterbricht insbesondere auch das Gesuch auf einstweilige
Sicherung einer glaubhaft gemachten Forderung die Verjährung, sofern und soweit
dieses eine Geltendmachung der Forderung als solcher in sich einschliesst, wie
etwa das Arrestgesuch im Sinne von Art. 252 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO (Robert
K. Däppen in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 135 ZGB N 7 f. mit Verweis auf BGE 59 II 401 E. 6).
7. Vorliegend beantragte die
Beschwerdeführerin mit Arrestgesuch vom 18. Januar 2006 beim Bezirksgericht
Zofingen die Ausstellung des Arrestbefehls hinsichtlich der im Verlustschein
vom 2. Mai 1983 verurkundeten Forderung in der Höhe von CHF 7'395.35. Als
dem Schuldner gehörende Vermögenswerte bezeichnete sie seine Stammeinlage im
Wert von CHF 26'000.00 bei der C.___ GmbH in Zofingen, sowie seine Stammeinlage
im Wert von CHF 15'000.00 bei der D.___ GmbH in Zofingen und die jeweilige
Entlohnung des Beschwerdegegners als Gesellschafter bei der D.___ GmbH und bei
der C.___ GmbH sowie diejenige als Geschäftsführer der C.___ GmbH. Am 19.
Januar 2006 eröffnete der Gerichtspräsident das – noch unter der kantonalen
Zivilprozessordnung durchgeführte summarische – Arrestbewilligungsverfahren.
Entgegen der Auffassung des Vorderrichters vermochte das Arrestgesuch vom 18.
Januar 2006 bzw. das entsprechende Begehren im Umfang der geltend gemachten
Forderung, trotz Dahinfallen des Arrestes wegen mangelnden Vermögenswerten,
somit verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten. Wird die Verjährung durch
die Einleitung eines summarischen Verfahrens unterbrochen, so beginnt sie von
neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen
ist. Die neue Verjährungsfrist ist vorliegend von gleicher Dauer, weshalb der
Beschwerdegegner mit der Verjährungseinrede nicht durchzudringen vermag (Art.
137 Abs. 1 OR und Art. 138 Abs. 1 OR; Robert K. Däppen, a.a.O., Art. 138 N 2a).
8. Die Beschwerde erweist sich demnach
als begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsiden von Olten-Gösgen vom 10.
Dezember 2019 ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. 575’919 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird antragsgemäss für den Betrag von
CHF 7'395.35 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30
die provisorische Rechtsöffnung erteilt.
9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang
hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF
300.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Zufolge Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die total CHF 750.00 direkt an die
Beschwerdeführerin zu leisten.
10. Die Beschwerdeführerin ersucht um
Bezahlung einer Prozessentschädigung für beide Verfahren. Sie hat sich erst
nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils anwaltlich vertreten lassen. Die
Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren kommt nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht, nämlich für eine
Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und zudem nur in begründeten
Fällen (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art.
95 ZPO N 40). Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin eine solche Entschädigung
für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu bezahlen wäre, ist aus der
Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Eine Umtriebsentschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren wird folglich nicht zugesprochen. Die vom Vertreter
der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ist
mit einem Aufwand von 3 Stunden und 15 Minuten angemessen, weshalb der
fakturierte Totalbetrag von CHF 787.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen
werden kann.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2019
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. 575’919 des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 7'395.35 sowie für
die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von CHF 73.30 die provisorische
Rechtsöffnung erteilt.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von B.___. B.___ hat die Kosten
direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.
4. B.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zutragen. B.___ hat die
Kosten direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.
5. B.___ hat der A.___ AG eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 787.50 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Spirig,
Belchenstrasse 3, 4601 Olten 1 Fächer, GU Online
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Flück