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Entscheid

ZKBES.2020.26

provisorische Rechtsöffnung

24. April 2020Deutsch10 min

Betreibungsamtes Olten-Gösgen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'395.35

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hans

Hegetschweiler,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig,

Beschwerdegegner

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Die A.___ AG (im Folgenden:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 11. Oktober 2019 in

der gegen B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. 575'919

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung

für den Betrag von CHF 7'395.35. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens und

des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen; alles

u.K.u.E.F. Am 16. Oktober 2019 reichte die Gesuchstellerin eine

Ergänzungseingabe zu den Akten.

1.2 Der Gesuchsgegner

schloss mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 sinngemäss auf Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens zufolge Verjährung.

1.3 Am 28. Oktober 2019

ging beim Richteramt Olten-Gösgen seitens der Gesuchstellerin eine

Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchsgegners vom 21. Oktober 2019 ein, welche

mit Schreiben vom 21. November 2019 ergänzt wurde.

1.4 Am 28. November 2019

folgte die Stellungnahme des Gesuchsgegners auf die beiden Eingaben vom 28.

Oktober 2019 und 21. November 2019.

2.1 Mit Urteil vom 10.

Dezember 2019 wies der Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab und

verpflichtete die Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu tragen.

2.2 Die Gesuchstellerin,

nun vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, stellte beim Richteramt

Olten-Gösgen mittels elektronischer Eingabe (IncaMail) vom 16. Dezember 2019,

jedoch ohne gültige Signatur, Antrag um schriftliche Begründung des Urteils vom

10. Dezember 2019.

2.3 Daraufhin setzte der

Amtsgerichtspräsident mit Verfügung vom 7. Januar 2020 der Gesuchstellerin eine

Nachfrist zur Einreichung eines rechtsgültig unterzeichneten Antrags auf

Urteilsbegründung bis 13. Januar 2020.

2.4 Am 9. Januar 2020

liess die Gesuchstellerin beim Richteramt Olten-Gösgen frist- und formgerecht

Antrag um schriftliche Begründung des Urteils vom 10. Dezember 2019 stellen.

3.1 Gegen die am 8.

Februar 2020 zugestellte Urteilsbegründung liess die Gesuchstellerin (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim

Obergericht des Kantons Solothurn erheben. Gemäss Antrag sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin in der Betreibung 575'919 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 7'395.35

sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30 und die Kosten und

Entschädigungen des Rechtsöffnungsverfahrens in beiden Instanzen, u.K.u.E.F. zu

Lasten des Beschwerdegegners.

3.2 Mit Beschwerdeantwort

vom 2. März 2020 liess der Gesuchsgegner (im Folgenden: Beschwerdegegner), von

nun an vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig, beantragen, es sei die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, u.K.u.E.F zu Lasten der

Beschwerdeführerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.

3.3 Am 4. März 2020 liess

die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen, mit welcher sie an der

Beschwerde vom 14. Februar 2020 festhielt. Daraufhin hielt der Beschwerdegegner

mittels Stellungnahme vom 13. März 2020 an den Rechtsbegehren gemäss

Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 fest.

4. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdegegner macht geltend,

die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin habe das Begehren um Begründung des

Rechtsöffnungsentscheides verspätet gestellt, weshalb auf die Beschwerde nicht

einzutreten sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Mit Verfügung vom 7. Januar

2020.

hatte der Amtsgerichtspräsident festgestellt, dass der von der

Gesuchstellerin mit elektronischer Eingabe vom 16. Dezember 2019 gestellte

Antrag auf schriftliche Begründung des Urteils vom 10. Dezember 2019 nicht

gültig signiert sei. Gleichzeitig setzte er zur Einreichung eines rechtsgültig

unterzeichneten Antrags auf Urteilsbegründung eine Frist bis 13. Januar 2020.

Diesen Antrag reichte die Gesuchstellerin am 9. Januar 2020 und damit innerhalb

der ihr dafür eingeräumten Nachfrist ein. Auf die frist- und formgerecht

erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Die provisorische Rechtsöffnung

gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) wird erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche

Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung

beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen,

welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

3.

Vor der Vorinstanz war umstritten, ob

der Beschwerdegegner den Eintritt der Verjährung der im Verlustschein vom 2.

Mai 1983 verurkundeten Forderung hat einredeweise glaubhaft machen können.

4.

Der Vorderrichter erwog unter anderem,

die von der Gesuchstellerin ins Recht gelegte attestierte Abschrift des

Verlustscheins vom 2. Mai 1983, in Verbindung mit der Abtretungsurkunde vom 12.

Dezember 2005, stelle eine Schuldanerkennung dar. Damit liege zweifelsohne ein

gültiger Rechtsöffnungstitel vor. Der Betriebene berufe sich auf den Eintritt

der Verjährung. Ohne Unterbruch oder Stillstand der Verjährung sei die

Forderung unbestrittenermassen per 1. Januar 2017 verjährt. Die Verjährung

werde gemäss Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR nur durch Anerkennung der Forderung von

Seiten des Schuldners, namentlich durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand-

und Bürgschaftsbestellung oder durch Schuldbetreibung, durch

Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder

einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen. Dem blossen

Begehren der Gesuchstellerin vom 18. Januar 2006 um Ausstellung eines

Arrestbefehls könne keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugemessen werden.

Vielmehr sei der von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunde über den

Arrestvollzug vom 27. Januar 2006 zu entnehmen, dass der Arrest dahingefallen

sei. Eine Arrestprosequierung sei nicht erfolgt. Das Vorbringen des

Gesuchgegners sei somit genügend glaubhaft gemacht, der Gesuchstellerin sei es

nicht gelungen, die Verjährungsfrist zu unterbrechen.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt die

unrichtige Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten. Sie macht

zusammenfassend geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die

verjährungsunterbrechende Wirkung der im Verlustschein verurkundeten Forderung

vom 2. Mai 1983 bereits mit dem Stellen des Arrestbegehrens beim Bezirksgericht

Zofingen im Jahr 2006 eingetreten und zwar unabhängig vom Schicksal der

eingeleiteten Betreibung und von der Kenntnisnahme des Schuldners. Die im

Verlustschein verurkundete Forderung in der Höhe von CHF 7'395.35 sei

Dispositiv

demnach noch nicht verjährt.

6. Die Verjährung wird nur durch

Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, durch Schuldbetreibung,

durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen

Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen

(vgl. Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR). Unter den Begriff «Klage» im Sinne von Art.

135 Ziff. 2 OR fällt auch das Gesuch zur Einleitung von allen summarischen

Verfahren. So unterbricht insbesondere auch das Gesuch auf einstweilige

Sicherung einer glaubhaft gemachten Forderung die Verjährung, sofern und soweit

dieses eine Geltendmachung der Forderung als solcher in sich einschliesst, wie

etwa das Arrestgesuch im Sinne von Art. 252 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO (Robert

K. Däppen in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Obligationenrecht I, Basel 2015, Art. 135 ZGB N 7 f. mit Verweis auf BGE 59 II 401 E. 6).

7. Vorliegend beantragte die

Beschwerdeführerin mit Arrestgesuch vom 18. Januar 2006 beim Bezirksgericht

Zofingen die Ausstellung des Arrestbefehls hinsichtlich der im Verlustschein

vom 2. Mai 1983 verurkundeten Forderung in der Höhe von CHF 7'395.35. Als

dem Schuldner gehörende Vermögenswerte bezeichnete sie seine Stammeinlage im

Wert von CHF 26'000.00 bei der C.___ GmbH in Zofingen, sowie seine Stammeinlage

im Wert von CHF 15'000.00 bei der D.___ GmbH in Zofingen und die jeweilige

Entlohnung des Beschwerdegegners als Gesellschafter bei der D.___ GmbH und bei

der C.___ GmbH sowie diejenige als Geschäftsführer der C.___ GmbH. Am 19.

Januar 2006 eröffnete der Gerichtspräsident das – noch unter der kantonalen

Zivilprozessordnung durchgeführte summarische – Arrestbewilligungsverfahren.

Entgegen der Auffassung des Vorderrichters vermochte das Arrestgesuch vom 18.

Januar 2006 bzw. das entsprechende Begehren im Umfang der geltend gemachten

Forderung, trotz Dahinfallen des Arrestes wegen mangelnden Vermögenswerten,

somit verjährungsunterbrechende Wirkung zu entfalten. Wird die Verjährung durch

die Einleitung eines summarischen Verfahrens unterbrochen, so beginnt sie von

neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen

ist. Die neue Verjährungsfrist ist vorliegend von gleicher Dauer, weshalb der

Beschwerdegegner mit der Verjährungseinrede nicht durchzudringen vermag (Art.

137 Abs. 1 OR und Art. 138 Abs. 1 OR; Robert K. Däppen, a.a.O., Art. 138 N 2a).

8. Die Beschwerde erweist sich demnach

als begründet. Das Urteil des Amtsgerichtspräsiden von Olten-Gösgen vom 10.

Dezember 2019 ist aufzuheben und in der Betreibung Nr. 575’919 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird antragsgemäss für den Betrag von

CHF 7'395.35 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30

die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang

hat der Beschwerdegegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF

300.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Zufolge Verrechnung mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten

Kostenvorschüssen hat der Beschwerdegegner die total CHF 750.00 direkt an die

Beschwerdeführerin zu leisten.

10. Die Beschwerdeführerin ersucht um

Bezahlung einer Prozessentschädigung für beide Verfahren. Sie hat sich erst

nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils anwaltlich vertreten lassen. Die

Ausrichtung einer angemessenen Umtriebsentschädigung für das vorinstanzliche

Verfahren kommt nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht, nämlich für eine

Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und zudem nur in begründeten

Fällen (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art.

95 ZPO N 40). Eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin eine solche Entschädigung

für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren zu bezahlen wäre, ist aus der

Beschwerdeschrift nicht ersichtlich. Eine Umtriebsentschädigung für das

vorinstanzliche Verfahren wird folglich nicht zugesprochen. Die vom Vertreter

der Beschwerdeführerin eingereichte Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ist

mit einem Aufwand von 3 Stunden und 15 Minuten angemessen, weshalb der

fakturierte Totalbetrag von CHF 787.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen

werden kann.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 10. Dezember 2019

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. 575’919 des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 7'395.35 sowie für

die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von CHF 73.30 die provisorische

Rechtsöffnung erteilt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von B.___. B.___ hat die Kosten

direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

4. B.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zutragen. B.___ hat die

Kosten direkt an die A.___ AG zu bezahlen, welche die Kosten bevorschusst hat.

5. B.___ hat der A.___ AG eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 787.50 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Spirig,

Belchenstrasse 3, 4601 Olten 1 Fächer, GU Online

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Flück