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Entscheid

ZKBES.2020.27

Parteientschädigung

4. Mai 2020Deutsch14 min

Unterhaltsbetrag des Vaters auf 17 % seines Nettoeinkommens festgelegt. Nach den

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch

Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,

Beschwerdegegnerin

betreffend Parteientschädigung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___, geb.

[...] 2013, ist die Tochter von C.___ (nachfolgend die Mutter) und von A.___

(nachfolgend der Vater). Die Eltern waren nie verheiratet. Am 27. September

2013 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche

Sorge ab. Darin wurde für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushalts der

Unterhaltsbetrag des Vaters auf 17 % seines Nettoeinkommens festgelegt. Nach den

damaligen Verhältnissen entsprach dies einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von

CHF 1'830.00.

2. Nach

Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des geschuldeten Unterhaltsbeitrags

erhob die Tochter B.___ (nachfolgend die Klägerin) am 5. Juni 2019 beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen ihren Vater (nachfolgend der

Beklagte) und verlangte, dieser sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1.

Dezember 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'300.00 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragte am 11. Juli 2019, die Klage sei abzuweisen, soweit

darauf einzutreten werden könne. Mit seiner Widerklage stellte er den Antrag,

er sei ab 18. Februar 2019 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags

von CHF 833.00 zu verpflichten.

3. Anlässlich der

Hauptverhandlung vom 5. November 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich.

Lediglich in Bezug auf die Parteikosten konnten sie sich nicht einigen. Am 13.

November 2019 fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:

1. Der von den Parteien am 5. November

2019 abgeschlossene Vergleich wird genehmigt. Der Vergleich lautet wie folgt:

1.1. A.___ hat für B.___, geb. [...] 2013,

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'680.00

(Barunterhalt) ab 1. Dezember 2018 zu bezahlen.

Die Parteien

halten fest, dass der Ausstand für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis

30. November 2019 in der Höhe von CHF 8'160.00 zahlbar ist bis

spätestens 1. Dezember 2022.

In diesen

Beiträgen sind die Kinderzulagen nicht inbegriffen; sie sollen B.___ jedoch

zusätzlich zukommen.

Die

Unterhaltsverpflichtung gegenüber B.___ dauert bis zur Volljährigkeit,

längstens jedoch bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, unter Vorbehalt

von Art. 277 Abs. 2 ZGB.

1.2. (Indexierung)

1.3. Die Regelung der Parteikosten wird ins

Ermessen des Gerichts gestellt.

1.4. Die Gerichtskosten (inkl. Kosten

Schlichtungsverfahren) von total CHF 2'400.00 werden von den Parteien je

zur Hälfte zur Zahlung übernommen.

1.5. Diese Vereinbarung stützt sich auf

folgende Berechnungsgrundlagen:

-

monatliches Nettoeinkommen

von A.___ (exkl. Kinderzulagen; Pensum 100%) CHF 10'383.00 sowie

CHF 2'393.00 Zusatzeinkommen (Bonus);

-

monatliches Nettoeinkommen

von C.___ (exkl. Kinderzulagen; Pensum 68.96%) CHF 5'025.00.

2. Der Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von pauschal CHF 3'761.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)

zu bezahlen. Darüber hinaus werden die Parteikosten wettgeschlagen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 2'400.00

(inkl. Kosten Schlichtungsverfahren) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der

Beklagte noch CHF 1'200.00 zu bezahlen hat.

3. Gegen den Entscheid

über die Parteikosten erhob der Beklagte (nachfolgend der Beschwerdeführer) am

17. Februar 2020 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn

Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:

1. In

Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des

Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 13. November 2019 aufzuheben und wie folgt

neu zu fassen:

«2. Die

Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 750.00 (inkl.

Auslagen und MWST) zu bezahlen. Darüber hinaus werden die Parteikosten

wettgeschlagen.»

2. Eventualiter

sei in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des

Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 13. November 2019 aufzuheben und wie

folgt neu zu fassen:

«2. Die Parteikosten

werden wettgeschlagen.»

3. Subeventualiter

sei in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des

Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 13. November 2019 aufzuheben und die

Sache sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz

zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST auf der Parteientschädigung) zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Klägerin (nachfolgend die

Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 auf

Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

5. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der

Amtsgerichtspräsident führte zur Begründung der Verteilung der Parteikosten aus,

die Prozesskosten würden nach Art. 106 ZPO grundsätzlich der unterliegenden

Partei auferlegt. Auch in familienrechtlichen Verfahren stelle Art. 106 ZPO die

Grundnorm dar und es sei nach dieser Bestimmung zu entscheiden, soweit das

Verursacherprinzip sachgerecht sei und keine besonderen Gründe vorlägen, die

einen Billigkeitsentscheid nahelegen würden. Da im vorliegenden

familienrechtlichen Verfahren betreffend Kindesunterhalt mit Ausnahme der

Parteikosten eine umfassende Vereinbarung habe abgeschlossen werden können,

gelange Art. 107 ZPO zur Anwendung, wonach die Parteikosten nach Ermessen zu

verteilen seien. Bei Klagen mit Bezug auf Kinderbelange sei die jeweilige

finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien Rücksicht zu nehmen. Entgegen der

Ausführungen der Parteivertreter seien hier weder die Hartnäckigkeit und

fehlende Kompromissbereitschaft des Beklagten im gesamten Prozessverlauf noch

der Ausgang des Verfahrens massgebend. Entsprechend der Leistungsfähigkeit beider

Parteien seien die Parteikosten der Klägerin zu 20% und dem Beklagten zu 80%

aufzuerlegen.

2.

Der Beschwerdeführer macht eine

unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend und beruft sich auf

Art. 106 ZPO. Ob und inwiefern das Verursacherprinzip nicht sachgerecht wäre

oder besondere Gründe vorlägen, gemäss welchen von der Regelung nach Art. 106

ZPO abgewichen werden könne, lege der Vorderrichter nicht dar. Nach Samuel Zoog,

den der Vorderrichter zitiere, würden die Prozesskosten nach Art. 107 ZPO

verteilt, wenn Kinderbelange betroffen seien. Bei vermögensrechtlichen

Streitigkeiten würden die Kosten jedoch nach dem Ausgang des Verfahrens und

somit gemäss Art. 106 ZPO verteilt. Die selbständige Unterhaltsklage sei eine

vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Prozesskosten nach dem Ausgang

des Verfahrens zu beurteilen seien. Beim ebenfalls zitierten Entscheid des

Obergerichts Zürich vom 17. März 2017 (PQ170023) sei es um die Kosten eines

Gutachtens über ein 15-jähriges Kind und somit um eine Kindesschutzmassnahme

und nicht um eine Parteientschädigung gegangen. Gemäss dem Entscheid des

Obergerichts Zürich vom 1. September 2014 (LE140008) würden die Prozesskosten

grundsätzlich nach Art. 106 ZPO verteilt. In Bezug auf Kinderbelange seien den

Parteien die Kosten des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang nach Art. 107

Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen. Unter Kinderbelange seien die Elterliche

Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht und eine allfällige Beistandschaft zu

verstehen. Die Praxis der hälftigen Kostenauflage gelte für weitere

Streitpunkte zumindest dann nicht, wenn diesen eine eigenständige Bedeutung

zukomme. Im Entscheid 5A_305/2018 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2020 seien nebst

den Kinderbelangen auch der Kindesunterhalt streitig gewesen. Das Bundesgericht

habe die Kosten nicht hälftig auferlegt, weil die Beschwerdegegnerin auch

bezüglich des Kindesunterhalts und nicht nur der Kinderbelange unterlegen sei.

Folglich habe das Bundesgericht betreffend Kindesunterhalt nicht das Prinzip der

hälftigen Teilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angewandt, sondern die

Prozesskosten nach Art. 106 ZPO verteilt. Vorliegend sei lediglich der

Kindesunterhalt streitig gewesen. Damit handle es sich um eine

vermögensrechtliche Streitigkeit. Indem die Vorinstanz die Prozesskosten nach

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und nicht nach Art. 106 ZPO verteilt habe, habe sie

Bundesrecht falsch angewandt.

3.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die

Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107 ZPO sieht für

verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach

Ermessen verteilen kann. Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine

«Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht

nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und

insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen

Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Im Zusammenhang mit

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist allerdings umstritten, wie dieses «Kann» zu

verstehen ist und welches das Verhältnis zu Art. 106 ZPO ist. Während manche

Autoren in familienrechtlichen Verfahren die ermessensweise Kostenverteilung

gemäss Art. 107 ZPO zur Regel erheben, bestehen andere darauf, dass Art. 106

ZPO den Grundsatz darstelle und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nur bei besonderen

Umständen zum Zuge komme. Wieder andere sehen zwischen diesen Normen kein

klares Regel-Ausnahme-Verhältnis, sondern äussern sich zu einzelnen

Fallgruppen, in denen die eine oder andere Regel besser passe (BGE 139 III 358

E. 3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Für den Fall eines Rückzugs der

Scheidungsklage ist es in diesem Entscheid gestützt darauf, dass das Gesetz die

Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106

Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO

um eine blosse «Kann»-Bestimmung handelt, davon ausgegangen, dass die Kosten

bei Rückzug der Scheidungsklage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen

Dispositiv

sind. Für diese Konstellation hat das Bundesgericht entschieden, die blosse

Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge ein

Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO

noch nicht zu rechtfertigen.

4.1 Beide Parteien wie

auch der Vorderrichter berufen sich auf Samuel Zogg (Selbständige

Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange –

verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019 S. 1 ff., S. 31). Er führt dazu unter

dem Titel «Klage des einen Elternteils gegen den anderen» folgendes aus:

Klagt

der eine Elternteil (als Prozessstandschafter) auf Zahlung von Kindesunterhalt

gegen den anderen, so tragen die Parteien dieses Verfahrens die Prozesskosten

nach den Regeln von Art. 106 ff. ZPO. Im Grundsatz ist hierfür der Ausgang des

Verfahrens massgebend (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren, wozu

auch selbständige Unterhaltsprozesse zählen, kann das Gericht jedoch von den

üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen

verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf Kinderbelange – jedenfalls

soweit nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen sind – werden die

Kosten in der Praxis regelmässig unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien

(i.e. den Eltern) je hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen

wettgeschlagen, sofern beide Parteien im Hinblick auf die Kindesinteressen

achtenswerte Gründe für ihre Standpunkte hatten; teilweise wird ausserdem auf

die jeweilige finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien Rücksicht genommen.

Weil auch im Unterhaltspunkt die Offizialmaxime gilt und eine Bezifferung –

erstinstanzlich – nicht erforderlich ist, ist auch diesbezüglich nicht ohne

Weiteres auf den Ausgang des Verfahrens (Art 106 ZPO) abzustellen, sondern es

kann sich auch hier eine ermessensweise Kostenverteilung aufdrängen.

4.2 Samuel Zogg äussert sich in den wiedergegebenen

Ausführungen sehr differenziert. Ausgehend vom Erfolgsprinzip relativiert er dieses,

weil selbständige Unterhaltsprozesse auch familienrechtliche Verfahren sind.

Sodann verweist er auf die Praxis bei Kinderbelangen und macht zu diesen einen

Vorbehalt für vermögensrechtliche Streitigkeiten. Aber auch diesen Vorbehalt

relativiert er sogleich wieder, indem er darauf hinweist, dass teilweise auf

die jeweilige finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien Rücksicht genommen

wird. Eine weitere Relativierung erkennt er zudem in der fehlenden

Notwendigkeit einer Bezifferung wegen der Offizialmaxime. In seinen weiteren, oben

nicht mehr zitierten Ausführungen befürwortet er schliesslich eine Kostenverlegung

nach Massgabe des materiellen Unterhaltsrechts. Denn die

Rechtsverfolgungskosten sind grundsätzlich Teil des materiellen

Unterhaltsanspruchs des Kindes. Darauf hat die Vorinstanz ebenfalls abgestellt.

4.3 Auf der anderen Seite beruft sich

die Beschwerdegegnerin auf Philipp Maier (Kostenfolgen in familienrechtlichen

Prozessen FamPra.ch 2019 S. 1121 ff.). Dieser hält zunächst dafür, dass wie die

Kosten für die Kinderbelange auch diejenigen für die Ermittlung der

Kinderunterhaltsbeiträge je hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt werden

sollten. Die ältere Praxis in einigen Kantonen, in Bezug auf die

Kinderunterhaltsbeiträge die Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen

aufzuteilen, erachtet er indessen mit dem neuen Kinderunterhaltsrecht, welches

auf den Bedarf jeder beteiligten Person abstellt, nicht mehr als gerechtfertigt

(S. 1144 f.).

5. Nach den vorangehenden Erwägungen ist

der Entscheid über die Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen ein

Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine

Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten

wird. Mit einer Beschwerde gegen die Anwendung von Art. 107 ZPO kann demnach

nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung,

eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin

das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E.

4.2.; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 110 N 6a).

6. Bereits das Bundesgericht hat in

seinem Entscheid BGE 139 III 358 aufgezeigt, dass in der Lehre unterschiedliche

Meinungen zur Kostenverlegung in familienrechtlichen Verfahren bestehen.

Ausdrücklich für einen Kostenverteiler nach dem Erfolgsprinzip geäussert hat

sich das Bundesgericht indessen lediglich für den Rückzug einer

Scheidungsklage. Auch Samuel Zogg zeigt die verschiedenen Standpunkte auf,

befürwortet bei selbständigen, vermögensrechtlichen Unterhaltsklagen aber

selbst doch eher eine Kostenverlegung nach Ermessen. Ergänzend ist hier

anzufügen, dass sich seine Erörterungen eigentlich nur auf die Kostenfolgen im

Falle der Klage des einen Elternteils als Prozessstandschafter des Kindes

beziehen. Vorliegend ist das Kind die Klägerin und die Mutter hat keine

Parteistellung. Sie ist lediglich die gesetzliche Vertreterin des Kindes. Für

diese Parteirollenverteilung spricht sich Samuel Zogg für eine Lösung aus, die

sich auf das materielle Unterhaltsrecht abstützt (a.a.O., S. 32 f.). Auch der

Entscheid des Obergerichts Zürich vom 17. März 2017 (PQ170023; E. 3.2), den die

Vorinstanz zitiert, knüpft am Unterhaltsrecht an. Dort ging es in der Tat um

die Kosten von Kindesschutzmassnahmen und nicht um eine Parteientschädigung.

Dennoch geht aus diesem Entscheid hervor, dass die Unterhaltspflicht der

Eltern, die sich nach ihrer Leistungsfähigkeit bemisst, ein Kriterium für den

Kostenentscheid abgeben kann. Demgegenüber kann nicht alleine auf den vom

Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom

1. September 2014 (LE140008) abgestellt werden. Dieser stützt zwar seine

Auffassung. Es wurde in den bisherigen Erwägungen jedoch schon deutlich

dargelegt, dass es in dieser Frage unterschiedliche Meinungen und Entscheide

gibt. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des

Bundesgerichts 5A_305/2018 vom 15. Mai 2018. Auch aus diesem kann er allerdings

nichts Eindeutiges zu seinen Gunsten ableiten. Seine Folgerung, das

Bundesgericht sei dort von der praxisgemässen hälftigen Kostenverlegung

abgewichen, weil die dortige Beschwerdegegnerin auch bezüglich des

Kindesunterhalts und nicht nur hinsichtlich der Kinderbelange unterlegen sei

und es habe folglich die Prozesskosten nach Art. 106 ZPO verteilt, ist

unzutreffend. Das Bundesgericht hat in jenem Entscheid die Prozesskosten nicht

selbst verlegt. Es hat lediglich erkannt, dass die Ermessensausübung der

Vorinstanz nicht willkürlich war und hat diese als bundesrechtskonform

bestätigt. Im vorliegenden Fall gilt das Gleiche. Der Entscheid über eine

Prozesskostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 ZPO fällt ins Ermessen des

Vorderrichters. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit den von ihm angerufenen

Lehrmeinungen und Gerichtsentscheiden nicht, aufzuzeigen, dass der Entscheid

des Amtsgerichtspräsidenten im Ergebnis offensichtlich unbillig oder in

stossender Weise ungerecht ist. Dafür war der Ermessensspielraum des

Vorderrichters angesichts der unterschiedlichen Meinungen in Lehre und Praxis

zu gross. Vielmehr erscheint dessen Entscheid als sachgerecht. Mit der Klage

des Kindes gegen seinen Vater liegt unbestrittenermassen ein

familienrechtliches Verfahren vor. Der beklagte Vater hat sich mit dem

klagenden Kind, gesetzlich vertreten durch die Mutter, über die Höhe des

geschuldeten Unterhalts geeinigt. Unter diesen Umständen ist es keineswegs

willkürlich, die Parteikosten nach der Leistungsfähigkeit der Mutter und des

Vaters zu verlegen. Vielmehr erscheint die vorliegende Kostenverteilung als

angemessen.

7. Der Beschwerdeführer dringt somit mit

seiner Rüge, die Parteikosten hätten nicht nach Ermessen, sondern nach dem

Ausgang des Verfahrens verlegt werden müssen, nicht durch. Bei dieser Sachlage

erübrigt es sich, auf seine weiteren Ausführungen zur Kostenverlegung nach dem

Erfolgsprinzip näher einzugehen. Die Beschwerde ist auch bezüglich der

gestellten Eventualanträge abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat nach dem

Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu bezahlen. Die Entscheidgebühr wird nach

dem verursachten Aufwand auf CHF 1’250.00 festgesetzt. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird angerechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend

gemachten CHF 1'623.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'250.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird verrechnet.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 1'623.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller