ZKBES.2020.27
Parteientschädigung
4. Mai 2020Deutsch14 min
Unterhaltsbetrag des Vaters auf 17 % seines Nettoeinkommens festgelegt. Nach den
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, gesetzlich vertreten durch C.___, hier vertreten durch
Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Beschwerdegegnerin
betreffend Parteientschädigung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, geb.
[...] 2013, ist die Tochter von C.___ (nachfolgend die Mutter) und von A.___
(nachfolgend der Vater). Die Eltern waren nie verheiratet. Am 27. September
2013 schlossen die Eltern eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche
Sorge ab. Darin wurde für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushalts der
Unterhaltsbetrag des Vaters auf 17 % seines Nettoeinkommens festgelegt. Nach den
damaligen Verhältnissen entsprach dies einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von
CHF 1'830.00.
2. Nach
Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des geschuldeten Unterhaltsbeitrags
erhob die Tochter B.___ (nachfolgend die Klägerin) am 5. Juni 2019 beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen ihren Vater (nachfolgend der
Beklagte) und verlangte, dieser sei zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1.
Dezember 2018 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'300.00 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragte am 11. Juli 2019, die Klage sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten werden könne. Mit seiner Widerklage stellte er den Antrag,
er sei ab 18. Februar 2019 zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags
von CHF 833.00 zu verpflichten.
3. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 5. November 2019 schlossen die Parteien einen Vergleich.
Lediglich in Bezug auf die Parteikosten konnten sie sich nicht einigen. Am 13.
November 2019 fällte der Amtsgerichtspräsident das folgende Urteil:
1. Der von den Parteien am 5. November
2019 abgeschlossene Vergleich wird genehmigt. Der Vergleich lautet wie folgt:
1.1. A.___ hat für B.___, geb. [...] 2013,
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'680.00
(Barunterhalt) ab 1. Dezember 2018 zu bezahlen.
Die Parteien
halten fest, dass der Ausstand für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis
30. November 2019 in der Höhe von CHF 8'160.00 zahlbar ist bis
spätestens 1. Dezember 2022.
In diesen
Beiträgen sind die Kinderzulagen nicht inbegriffen; sie sollen B.___ jedoch
zusätzlich zukommen.
Die
Unterhaltsverpflichtung gegenüber B.___ dauert bis zur Volljährigkeit,
längstens jedoch bis zu ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit, unter Vorbehalt
von Art. 277 Abs. 2 ZGB.
1.2. (Indexierung)
1.3. Die Regelung der Parteikosten wird ins
Ermessen des Gerichts gestellt.
1.4. Die Gerichtskosten (inkl. Kosten
Schlichtungsverfahren) von total CHF 2'400.00 werden von den Parteien je
zur Hälfte zur Zahlung übernommen.
1.5. Diese Vereinbarung stützt sich auf
folgende Berechnungsgrundlagen:
-
monatliches Nettoeinkommen
von A.___ (exkl. Kinderzulagen; Pensum 100%) CHF 10'383.00 sowie
CHF 2'393.00 Zusatzeinkommen (Bonus);
-
monatliches Nettoeinkommen
von C.___ (exkl. Kinderzulagen; Pensum 68.96%) CHF 5'025.00.
2. Der Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von pauschal CHF 3'761.50 (inkl. Auslagen und MwSt.)
zu bezahlen. Darüber hinaus werden die Parteikosten wettgeschlagen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 2'400.00
(inkl. Kosten Schlichtungsverfahren) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der
Beklagte noch CHF 1'200.00 zu bezahlen hat.
3. Gegen den Entscheid
über die Parteikosten erhob der Beklagte (nachfolgend der Beschwerdeführer) am
17. Februar 2020 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Solothurn
Beschwerde und stellte die folgenden Anträge:
1. In
Gutheissung der Beschwerde sei die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des
Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 13. November 2019 aufzuheben und wie folgt
neu zu fassen:
«2. Die
Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 750.00 (inkl.
Auslagen und MWST) zu bezahlen. Darüber hinaus werden die Parteikosten
wettgeschlagen.»
2. Eventualiter
sei in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des
Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 13. November 2019 aufzuheben und wie
folgt neu zu fassen:
«2. Die Parteikosten
werden wettgeschlagen.»
3. Subeventualiter
sei in Gutheissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des
Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 13. November 2019 aufzuheben und die
Sache sei mit verbindlichen Weisungen der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz
zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST auf der Parteientschädigung) zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Klägerin (nachfolgend die
Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 auf
Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.
5. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der
Amtsgerichtspräsident führte zur Begründung der Verteilung der Parteikosten aus,
die Prozesskosten würden nach Art. 106 ZPO grundsätzlich der unterliegenden
Partei auferlegt. Auch in familienrechtlichen Verfahren stelle Art. 106 ZPO die
Grundnorm dar und es sei nach dieser Bestimmung zu entscheiden, soweit das
Verursacherprinzip sachgerecht sei und keine besonderen Gründe vorlägen, die
einen Billigkeitsentscheid nahelegen würden. Da im vorliegenden
familienrechtlichen Verfahren betreffend Kindesunterhalt mit Ausnahme der
Parteikosten eine umfassende Vereinbarung habe abgeschlossen werden können,
gelange Art. 107 ZPO zur Anwendung, wonach die Parteikosten nach Ermessen zu
verteilen seien. Bei Klagen mit Bezug auf Kinderbelange sei die jeweilige
finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien Rücksicht zu nehmen. Entgegen der
Ausführungen der Parteivertreter seien hier weder die Hartnäckigkeit und
fehlende Kompromissbereitschaft des Beklagten im gesamten Prozessverlauf noch
der Ausgang des Verfahrens massgebend. Entsprechend der Leistungsfähigkeit beider
Parteien seien die Parteikosten der Klägerin zu 20% und dem Beklagten zu 80%
aufzuerlegen.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine
unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend und beruft sich auf
Art. 106 ZPO. Ob und inwiefern das Verursacherprinzip nicht sachgerecht wäre
oder besondere Gründe vorlägen, gemäss welchen von der Regelung nach Art. 106
ZPO abgewichen werden könne, lege der Vorderrichter nicht dar. Nach Samuel Zoog,
den der Vorderrichter zitiere, würden die Prozesskosten nach Art. 107 ZPO
verteilt, wenn Kinderbelange betroffen seien. Bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten würden die Kosten jedoch nach dem Ausgang des Verfahrens und
somit gemäss Art. 106 ZPO verteilt. Die selbständige Unterhaltsklage sei eine
vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb die Prozesskosten nach dem Ausgang
des Verfahrens zu beurteilen seien. Beim ebenfalls zitierten Entscheid des
Obergerichts Zürich vom 17. März 2017 (PQ170023) sei es um die Kosten eines
Gutachtens über ein 15-jähriges Kind und somit um eine Kindesschutzmassnahme
und nicht um eine Parteientschädigung gegangen. Gemäss dem Entscheid des
Obergerichts Zürich vom 1. September 2014 (LE140008) würden die Prozesskosten
grundsätzlich nach Art. 106 ZPO verteilt. In Bezug auf Kinderbelange seien den
Parteien die Kosten des Verfahrens unabhängig von dessen Ausgang nach Art. 107
Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen. Unter Kinderbelange seien die Elterliche
Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht und eine allfällige Beistandschaft zu
verstehen. Die Praxis der hälftigen Kostenauflage gelte für weitere
Streitpunkte zumindest dann nicht, wenn diesen eine eigenständige Bedeutung
zukomme. Im Entscheid 5A_305/2018 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2020 seien nebst
den Kinderbelangen auch der Kindesunterhalt streitig gewesen. Das Bundesgericht
habe die Kosten nicht hälftig auferlegt, weil die Beschwerdegegnerin auch
bezüglich des Kindesunterhalts und nicht nur der Kinderbelange unterlegen sei.
Folglich habe das Bundesgericht betreffend Kindesunterhalt nicht das Prinzip der
hälftigen Teilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angewandt, sondern die
Prozesskosten nach Art. 106 ZPO verteilt. Vorliegend sei lediglich der
Kindesunterhalt streitig gewesen. Damit handle es sich um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit. Indem die Vorinstanz die Prozesskosten nach
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und nicht nach Art. 106 ZPO verteilt habe, habe sie
Bundesrecht falsch angewandt.
3.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Art. 107 ZPO sieht für
verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen kann. Nach seinem klaren Wortlaut ist Art. 107 ZPO eine
«Kann»-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht
nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und
insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen
Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Im Zusammenhang mit
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist allerdings umstritten, wie dieses «Kann» zu
verstehen ist und welches das Verhältnis zu Art. 106 ZPO ist. Während manche
Autoren in familienrechtlichen Verfahren die ermessensweise Kostenverteilung
gemäss Art. 107 ZPO zur Regel erheben, bestehen andere darauf, dass Art. 106
ZPO den Grundsatz darstelle und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nur bei besonderen
Umständen zum Zuge komme. Wieder andere sehen zwischen diesen Normen kein
klares Regel-Ausnahme-Verhältnis, sondern äussern sich zu einzelnen
Fallgruppen, in denen die eine oder andere Regel besser passe (BGE 139 III 358
E. 3 mit zahlreichen Hinweisen auf die Lehre). Für den Fall eines Rückzugs der
Scheidungsklage ist es in diesem Entscheid gestützt darauf, dass das Gesetz die
Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106
Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO
um eine blosse «Kann»-Bestimmung handelt, davon ausgegangen, dass die Kosten
bei Rückzug der Scheidungsklage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen
Dispositiv
sind. Für diese Konstellation hat das Bundesgericht entschieden, die blosse
Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge ein
Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO
noch nicht zu rechtfertigen.
4.1 Beide Parteien wie
auch der Vorderrichter berufen sich auf Samuel Zogg (Selbständige
Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange –
verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019 S. 1 ff., S. 31). Er führt dazu unter
dem Titel «Klage des einen Elternteils gegen den anderen» folgendes aus:
Klagt
der eine Elternteil (als Prozessstandschafter) auf Zahlung von Kindesunterhalt
gegen den anderen, so tragen die Parteien dieses Verfahrens die Prozesskosten
nach den Regeln von Art. 106 ff. ZPO. Im Grundsatz ist hierfür der Ausgang des
Verfahrens massgebend (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren, wozu
auch selbständige Unterhaltsprozesse zählen, kann das Gericht jedoch von den
üblichen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen
verlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf Kinderbelange – jedenfalls
soweit nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen sind – werden die
Kosten in der Praxis regelmässig unabhängig vom Verfahrensausgang den Parteien
(i.e. den Eltern) je hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen
wettgeschlagen, sofern beide Parteien im Hinblick auf die Kindesinteressen
achtenswerte Gründe für ihre Standpunkte hatten; teilweise wird ausserdem auf
die jeweilige finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien Rücksicht genommen.
Weil auch im Unterhaltspunkt die Offizialmaxime gilt und eine Bezifferung –
erstinstanzlich – nicht erforderlich ist, ist auch diesbezüglich nicht ohne
Weiteres auf den Ausgang des Verfahrens (Art 106 ZPO) abzustellen, sondern es
kann sich auch hier eine ermessensweise Kostenverteilung aufdrängen.
4.2 Samuel Zogg äussert sich in den wiedergegebenen
Ausführungen sehr differenziert. Ausgehend vom Erfolgsprinzip relativiert er dieses,
weil selbständige Unterhaltsprozesse auch familienrechtliche Verfahren sind.
Sodann verweist er auf die Praxis bei Kinderbelangen und macht zu diesen einen
Vorbehalt für vermögensrechtliche Streitigkeiten. Aber auch diesen Vorbehalt
relativiert er sogleich wieder, indem er darauf hinweist, dass teilweise auf
die jeweilige finanzielle Leistungsfähigkeit der Parteien Rücksicht genommen
wird. Eine weitere Relativierung erkennt er zudem in der fehlenden
Notwendigkeit einer Bezifferung wegen der Offizialmaxime. In seinen weiteren, oben
nicht mehr zitierten Ausführungen befürwortet er schliesslich eine Kostenverlegung
nach Massgabe des materiellen Unterhaltsrechts. Denn die
Rechtsverfolgungskosten sind grundsätzlich Teil des materiellen
Unterhaltsanspruchs des Kindes. Darauf hat die Vorinstanz ebenfalls abgestellt.
4.3 Auf der anderen Seite beruft sich
die Beschwerdegegnerin auf Philipp Maier (Kostenfolgen in familienrechtlichen
Prozessen FamPra.ch 2019 S. 1121 ff.). Dieser hält zunächst dafür, dass wie die
Kosten für die Kinderbelange auch diejenigen für die Ermittlung der
Kinderunterhaltsbeiträge je hälftig unter den Ehegatten aufgeteilt werden
sollten. Die ältere Praxis in einigen Kantonen, in Bezug auf die
Kinderunterhaltsbeiträge die Gerichtskosten nach Obsiegen und Unterliegen
aufzuteilen, erachtet er indessen mit dem neuen Kinderunterhaltsrecht, welches
auf den Bedarf jeder beteiligten Person abstellt, nicht mehr als gerechtfertigt
(S. 1144 f.).
5. Nach den vorangehenden Erwägungen ist
der Entscheid über die Abweichung von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen ein
Ermessensentscheid. Die fehlerhafte Ausübung von Ermessen stellt erst dann eine
Rechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten
wird. Mit einer Beschwerde gegen die Anwendung von Art. 107 ZPO kann demnach
nur gerügt werden, der Vorderrichter habe eine Ermessensüberschreitung,
eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmissbrauch begangen, mithin
das Ermessen sei willkürlich ausgeübt worden (SOG 2011 Nr. 6; BGE 134 IV 140 E.
4.2.; Martin H. Sterchi in: Heinz Hausheer er al. [Hrsg.], Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 110 N 6a).
6. Bereits das Bundesgericht hat in
seinem Entscheid BGE 139 III 358 aufgezeigt, dass in der Lehre unterschiedliche
Meinungen zur Kostenverlegung in familienrechtlichen Verfahren bestehen.
Ausdrücklich für einen Kostenverteiler nach dem Erfolgsprinzip geäussert hat
sich das Bundesgericht indessen lediglich für den Rückzug einer
Scheidungsklage. Auch Samuel Zogg zeigt die verschiedenen Standpunkte auf,
befürwortet bei selbständigen, vermögensrechtlichen Unterhaltsklagen aber
selbst doch eher eine Kostenverlegung nach Ermessen. Ergänzend ist hier
anzufügen, dass sich seine Erörterungen eigentlich nur auf die Kostenfolgen im
Falle der Klage des einen Elternteils als Prozessstandschafter des Kindes
beziehen. Vorliegend ist das Kind die Klägerin und die Mutter hat keine
Parteistellung. Sie ist lediglich die gesetzliche Vertreterin des Kindes. Für
diese Parteirollenverteilung spricht sich Samuel Zogg für eine Lösung aus, die
sich auf das materielle Unterhaltsrecht abstützt (a.a.O., S. 32 f.). Auch der
Entscheid des Obergerichts Zürich vom 17. März 2017 (PQ170023; E. 3.2), den die
Vorinstanz zitiert, knüpft am Unterhaltsrecht an. Dort ging es in der Tat um
die Kosten von Kindesschutzmassnahmen und nicht um eine Parteientschädigung.
Dennoch geht aus diesem Entscheid hervor, dass die Unterhaltspflicht der
Eltern, die sich nach ihrer Leistungsfähigkeit bemisst, ein Kriterium für den
Kostenentscheid abgeben kann. Demgegenüber kann nicht alleine auf den vom
Beschwerdeführer angerufenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom
1. September 2014 (LE140008) abgestellt werden. Dieser stützt zwar seine
Auffassung. Es wurde in den bisherigen Erwägungen jedoch schon deutlich
dargelegt, dass es in dieser Frage unterschiedliche Meinungen und Entscheide
gibt. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des
Bundesgerichts 5A_305/2018 vom 15. Mai 2018. Auch aus diesem kann er allerdings
nichts Eindeutiges zu seinen Gunsten ableiten. Seine Folgerung, das
Bundesgericht sei dort von der praxisgemässen hälftigen Kostenverlegung
abgewichen, weil die dortige Beschwerdegegnerin auch bezüglich des
Kindesunterhalts und nicht nur hinsichtlich der Kinderbelange unterlegen sei
und es habe folglich die Prozesskosten nach Art. 106 ZPO verteilt, ist
unzutreffend. Das Bundesgericht hat in jenem Entscheid die Prozesskosten nicht
selbst verlegt. Es hat lediglich erkannt, dass die Ermessensausübung der
Vorinstanz nicht willkürlich war und hat diese als bundesrechtskonform
bestätigt. Im vorliegenden Fall gilt das Gleiche. Der Entscheid über eine
Prozesskostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 ZPO fällt ins Ermessen des
Vorderrichters. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit den von ihm angerufenen
Lehrmeinungen und Gerichtsentscheiden nicht, aufzuzeigen, dass der Entscheid
des Amtsgerichtspräsidenten im Ergebnis offensichtlich unbillig oder in
stossender Weise ungerecht ist. Dafür war der Ermessensspielraum des
Vorderrichters angesichts der unterschiedlichen Meinungen in Lehre und Praxis
zu gross. Vielmehr erscheint dessen Entscheid als sachgerecht. Mit der Klage
des Kindes gegen seinen Vater liegt unbestrittenermassen ein
familienrechtliches Verfahren vor. Der beklagte Vater hat sich mit dem
klagenden Kind, gesetzlich vertreten durch die Mutter, über die Höhe des
geschuldeten Unterhalts geeinigt. Unter diesen Umständen ist es keineswegs
willkürlich, die Parteikosten nach der Leistungsfähigkeit der Mutter und des
Vaters zu verlegen. Vielmehr erscheint die vorliegende Kostenverteilung als
angemessen.
7. Der Beschwerdeführer dringt somit mit
seiner Rüge, die Parteikosten hätten nicht nach Ermessen, sondern nach dem
Ausgang des Verfahrens verlegt werden müssen, nicht durch. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf seine weiteren Ausführungen zur Kostenverlegung nach dem
Erfolgsprinzip näher einzugehen. Die Beschwerde ist auch bezüglich der
gestellten Eventualanträge abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat nach dem
Ausgang des Verfahrens dessen Kosten zu bezahlen. Die Entscheidgebühr wird nach
dem verursachten Aufwand auf CHF 1’250.00 festgesetzt. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird angerechnet. Zudem hat der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die geltend
gemachten CHF 1'623.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'250.00 zu bezahlen. Der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 750.00 wird verrechnet.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 1'623.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller