Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2020.28

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 140284)

24. Februar 2020Deutsch3 min

1. Auf die Beschwerde wird nicht

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 24. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. 140284)

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von

Dorneck-Thierstein am 5. Februar 2020 in der gegen A.___ geführten Betreibung

Nr. 140286 definitive Rechtsöffnung erteilte,

A.___ am 18. Februar 2020 (Postaufgabe)

mit einer als Einsprache gegen dieses Urteil bezeichneten Eingabe an das

Richteramt Dorneck-Thierstein gelangte und erklärte, die Schuld sei bezahlt,

sie danke für die Einstellung des Verfahrens,

der Amtsgerichtspräsident von

Dorneck-Thierstein diese Eingabe an die Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Solothurn weiterleitete,

die als Einsprache bezeichnete Eingabe als

Beschwerde entgegen zu nehmen und zu behandeln ist, da A.___ die Betreibung für

erledigt erachtet,

auf die Beschwerde aber zufolge

Verspätung nicht eingetreten werden kann, da die 10-tägige Beschwerdefrist bereits

am 17. Februar 2020 abgelaufen ist (Zustellung begründetes Urteil mit

Gerichtsurkunde am 6. Februar 2020; Eingabe am 18. Februar 2020 der Post

übergeben),

neue Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ohnehin

ausgeschlossen sind, was auch dann gilt, wenn die neuen Beweismittel die

Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung zu belegen vermögen,

die Bezahlung von CHF 6'709.85 zwar die

Forderung von für CHF 6'442.75, die aufgelaufenen Zinsen von

CHF 193.80 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 decken, nicht

aber den Zins zu 5% seit 09.08.2019 auf dem Betrag von CHF 6'382.75, für

den ebenfalls Rechtsöffnung erteilt worden ist,

A.___ bei diesem Ausgang die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr

von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

beschlossen:

Sachverhalt

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Gerichtskosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung

des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Erwägungen

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller