ZKBES.2020.28
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 140284)
24. Februar 2020Deutsch3 min
1. Auf die Beschwerde wird nicht
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 24. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. 140284)
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von
Dorneck-Thierstein am 5. Februar 2020 in der gegen A.___ geführten Betreibung
Nr. 140286 definitive Rechtsöffnung erteilte,
A.___ am 18. Februar 2020 (Postaufgabe)
mit einer als Einsprache gegen dieses Urteil bezeichneten Eingabe an das
Richteramt Dorneck-Thierstein gelangte und erklärte, die Schuld sei bezahlt,
sie danke für die Einstellung des Verfahrens,
der Amtsgerichtspräsident von
Dorneck-Thierstein diese Eingabe an die Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Solothurn weiterleitete,
die als Einsprache bezeichnete Eingabe als
Beschwerde entgegen zu nehmen und zu behandeln ist, da A.___ die Betreibung für
erledigt erachtet,
auf die Beschwerde aber zufolge
Verspätung nicht eingetreten werden kann, da die 10-tägige Beschwerdefrist bereits
am 17. Februar 2020 abgelaufen ist (Zustellung begründetes Urteil mit
Gerichtsurkunde am 6. Februar 2020; Eingabe am 18. Februar 2020 der Post
übergeben),
neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ohnehin
ausgeschlossen sind, was auch dann gilt, wenn die neuen Beweismittel die
Begleichung der in Betreibung gesetzten Forderung zu belegen vermögen,
die Bezahlung von CHF 6'709.85 zwar die
Forderung von für CHF 6'442.75, die aufgelaufenen Zinsen von
CHF 193.80 sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 decken, nicht
aber den Zins zu 5% seit 09.08.2019 auf dem Betrag von CHF 6'382.75, für
den ebenfalls Rechtsöffnung erteilt worden ist,
A.___ bei diesem Ausgang die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr
von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
beschlossen:
Sachverhalt
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Gerichtskosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 250.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung
des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Erwägungen
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller