ZKBES.2020.33
Forderung aus Arbeitsvertrag
16. März 2020Deutsch12 min
(nachfolgend: Klägerin) Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Thomas Fürst,
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
aus Arbeitsvertrag
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 22. Januar 2018 reichte A.___
(nachfolgend: Klägerin) Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen B.___
(nachfolgend: Beklagter) beim Richteramt Thal-Gäu ein.
2. Mit Eingabe vom 13. April 2018
erklärte die Klägerin, sie halte den Amtsgerichtspräsidenten für befangen.
3. Mit Verfügung vom 17. April 2018 wies
der Amtsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch ab.
4. Am 4. Juli 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident
folgendes, im Dispositiv eröffnetes Urteil:
1. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird
abgewiesen.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin hat dem Beklagten […] eine
Parteientschädigung von CHF 2‘801.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
4. Die Gerichtskosten trägt der Staat
Solothurn.
5. Gegen das begründete Urteil erhob die
Klägerin am 21. November 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn
und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie eine
Neubeurteilung der Sache. Am 19. Februar 2019 wurde die Beschwerde gutgeheissen.
Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten wurde aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
6. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu eröffnete daraufhin ein neues Verfahren und überwies die Akten zur
Beurteilung des Ausstandsbegehrens dem Amtsgerichtsstatthalter. Mit Verfügung
vom 9. Mai 2019 wies der Amtsgerichtsstatthalter das Ausstandsgesuch der
Klägerin ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin trat das
Obergericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein.
7. Im neu eröffneten arbeitsgerichtlichen
Verfahren liess die zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Klägerin in der Hauptverhandlung
vom 21. November 2019 folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin den ausstehenden Lohn für 2017 in der Höhe von CHF 1'915.00 brutto
zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. November 2017 zu bezahlen.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin den 13. Monatslohn für 2017 in der Höhe von CHF 897.30 brutto
zuzüglich Zins zu 5% seit 30. September 2017 zu bezahlen.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin den Lohn für zwei Probetage im August 2017 in der Höhe von CHF 293.35
brutto zuzüglich Zins zu 5% seit 6. November 2017 zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Beklagten.
Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, sie habe erst am 23. Oktober 2017 von der Kündigung in der
Probezeit erfahren. Folglich habe die 7-tägige Kündigungsfrist am Folgetag zu
laufen begonnen und am 30. Oktober 2017 geendet. Sie sei jedoch noch bis zum 5.
November 2017 krank gewesen. Zudem sei sie für die beiden Probetage im August
2017 nicht entlohnt worden und der ehemalige Arbeitgeber schulde ihr noch den
anteiligen 13. Monatslohn.
8. Mit Urteil vom 21. November 2019 hiess
der Amtsgerichtspräsident die Klage teilweise gut. Der Beklagte wurde verpflichtet,
der Klägerin den Betrag von CHF 1'592.75 brutto nebst Zins zu 5% seit dem
6. November 2017 zu bezahlen. Die anderen Begehren wurden abgewiesen.
9. Fristgerecht erhob die von nun an
nicht mehr anwaltlich vertretene Klägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
gegen das begründete Urteil des Amtsgerichtspräsidenten am 28. Februar 2020 Beschwerde
bei der Zivilkammer des Obergerichts und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und um Neubeurteilung der Sache.
10. Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst
eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, indem der Amtsgerichtspräsident
den Antrag auf Tonbandaufzeichnung der Hauptverhandlung in willkürlicher Weise abgewiesen
habe. Sie macht geltend, in anderen Kantonen werde die Hauptverhandlung auf Tonband
aufgenommen. Zudem sei ihre Aussage zum Erhalt der Kündigung nicht genau protokolliert
worden. Sie habe die Kündigung nicht einfach zur Kenntnis genommen.
1.2
Die an einem Zivilprozess
beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO. Die Pflicht zur
Protokollführung wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. aus dessen
Teilgehalt des Akteneinsichtsrechts abgeleitet. Nach dem gesetzgeberischen
Willen hat das schriftliche Protokoll nur die wörtliche Wiedergabe von
prozessualen Anträgen und Rechtsbegehren der Parteien sowie von
prozessleitenden Verfügungen des Gerichts zu enthalten. Andere Ausführungen der
Parteien sind nur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren. Dabei kommt
es nicht darauf an, ob die Aussagen wesentlich oder unwesentlich sind. Es
besteht kein Anspruch auf eine Tonbandaufzeichnung (Christoph Leuenberger in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016 Art. 235 ZPO N 2 ff.). Die Abweisung der anbegehrten
Tonbandaufzeichnung der Hauptverhandlung ist somit nicht zu beanstanden. Die Aussagen
der Beschwerdeführerin wurden – abgesehen von den Rechtsbegehren – dem
wesentlichen Inhalt nach protokolliert. Hinweise darauf, dass das
vorinstanzliche Protokoll in Abweichung der gesetzlichen Bestimmungen erstellt
worden wäre, erhellen sich nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Dispositiv
Gehör ist demnach nicht auszumachen.
2.1 Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im
Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des
Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen
Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des
erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art.
326 N 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt in der
Beschwerdeschrift ein Ausstandsgesuch gegen den Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu. Sie macht geltend, bereits mit Beschwerde vom 21. November 2018 habe
sie beantragt, es sei die Sache zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht in
einem anderen Kanton zu überweisen, um auch nur den möglichen Anschein der
Befangenheit zu vermeiden. Dennoch sei das arbeitsgerichtliche Verfahren wieder
vor demselben Vorderrichter geführt worden. Der Amtsgerichtspräsident fühle
sich vermutungsweise in seiner Ehre verletzt, es läge daher der Anschein einer
Befangenheit vor. Ein solches Begehren wäre – wie bereits das erste
Ausstandsgesuch gegen den Amtsgerichtspräsidenten – vor der Vorinstanz zu stellen
gewesen (Art. 49 f. ZPO). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf das Ausstandsbegehren kann nicht
eingetreten werden. Im Übrigen wäre es abzuweisen gewesen, weil die dem Amtsgerichtspräsidenten
vorgeworfene Befangenheit nicht stichhaltig ist.
2.3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die
unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter. Sie habe am Abend des 21. Oktober
2020 bis nach Mitternacht gearbeitet. Nach ihrer Schicht sei es zu einem
Gespräch zwischen ihr und dem Arbeitgeber gekommen. Aufgrund seines
Alkoholkonsums sei dieser aber gar nicht mehr in der Lage gewesen, die
Kündigung auszusprechen. Vor dem 22. Oktober 2017 sei ihr nicht gekündigt
worden. Dies könne sie mit der beigelegten Arbeitszeiterfassung nachweisen. Sie
habe erst mit E-Mail vom 23. Oktober 2017 Kenntnis von der Kündigung erhalten. Die
Beschwerdeführerin vertritt, entgegen ihren Vorbringen im erstinstanzlichen
Verfahren, die Auffassung, dass vorliegend einzig die schriftliche Kündigung
vom 6. November 2017 Wirkung entfalte. Diese habe sie am 7. November 2017
erhalten. Unter Berücksichtigung der 7-tägigen Kündigungsfrist habe das
Arbeitsverhältnis somit bis am 14. November 2017 angedauert. Sie beantrage nun
eine Neuberechnung des Ferienanspruchs und eine Erhöhung der Ferienentschädigung
per 14. November 2017. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, sie habe
während der Arbeit keine Pausen machen können, generell habe es Probleme mit
der Arbeitszeit gegeben, weshalb sie die Zivilkammer des Obergerichts um eine
entsprechende Überprüfung ersuche.
2.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren
vertrat die Beschwerdeführerin durchwegs den Standpunkt, ihr sei am 23. Oktober
2017 per E-Mail gekündigt worden. Diesbezüglich liess sie vor dem
Amtsgerichtspräsidenten ausführen, die 7-tägige Kündigungsfrist habe am 24.
Oktober 2017 zu laufen begonnen und habe am 30. Oktober 2017 in der Probezeit geendet.
Hinzukommend sei sie vom 24. Oktober 2017 bis am 5. November 2017 krank
gewesen. Es liege ein entsprechendes Arztzeugnis vor. Art. 23 L-GAV komme zur
Anwendung. Der Arbeitgeber habe während der Aufschubszeit 88% des Bruttolohnes
zu bezahlen. Sie sei während der laufenden Kündigungsfrist erkrankt. Der
Anspruch auf Ferienlohn bleibe davon unberührt. Der Beklagte habe ihr folglich
einen Betrag von total CHF 1'915.00 zu bezahlen. Dieser setze sich
zusammen aus ausstehendem Lohn für 13 Krankentage und aus Ferienlohn.
2.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren mehr oder etwas Anderes verlangt als vor dem Vorderrichter,
haben ihre Begehren unberücksichtigt zu bleiben. Das Beschwerdeverfahren ist novenfeindlich.
Folglich ist die anbegehrte Anpassung der Entschädigungsforderung bis zum 14.
November 2017 unbeachtlich. Auch die Arbeitszeiterfassung hat als Nachweis des
Kündigungszeitpunkts im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben, sie
wurde dem Vorderrichter im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht angeboten. Es
handelt sich damit ebenfalls um ein Novum. Sodann war die Überprüfung der
Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen vor der Vorinstanz nicht
Prozessgegenstand. Auf die Beschwerde kann demnach in all diesen Punkten nicht
eingetreten werden.
2.4.1 Umstritten bleibt somit, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf Auszahlung des anteiligen 13. Monatslohnes
während der Probezeit hat. Sie rügt, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung
komme Art. 12 Abs. 2 des L-GAV vorliegend nicht zur Anwendung. Im
Arbeitsvertrag vom 14. August 2017 sei kein Hinweis auf den L-GAV ersichtlich.
Ziffer 9 des Arbeitsvertrages statuiere die Anspruchsgrundlage für die
Auszahlung des anteiligen 13. Monatslohnes. Bei der anlässlich der
Hauptverhandlung vom 21. November 2019 abgegebenen Erklärung des
Beschwerdegegners, Ziffer 9 des Arbeitsvertrages regle einzig die
Auszahlungsmodalitäten des 13. Monatslohnes, handle es sich um eine reine
Schutzbehauptung. Die Minimalregelung des L-GAV sei im Arbeitsvertrag durch
eine günstigere Regelung ersetzt worden, weshalb Anspruch auf Auszahlung des
13. Monatslohnes bestehe.
2.4.2 Der Amtsgerichtspräsident erwog,
in Art. 12 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrages sei festgelegt, dass während der
Probezeit kein Anspruch auf einen anteiligen 13. Monatslohn bestehe. Die
Klägerin könne aus dem Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges ableiten. In Ziffer
9 des Arbeitsvertrages seien nur die Auszahlungsmodalitäten des 13. Monatslohnes
geregelt, nicht jedoch eine Abänderung von Art. 12 Abs. 2 L-GAV. Vorliegend
enthalte der Arbeitsvertrag keine Regelung hinsichtlich der Auszahlung des
anteiligen 13. Monatslohnes in der Probezeit, sodass die Regelung im
Gesamtarbeitsvertrag zur Anwendung gelange, wonach bei einer Vertragsauflösung
während der Probezeit kein anteiliger 13. Monatslohn ausbezahlt werde.
2.4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist
unbegründet. Sie begnügt sich im Wesentlichen damit, das bereits in der Hauptverhandlung
Vorgetragene zu wiederholen. Basierend auf Ziffer 9 des Arbeitsvertrages und
Art. 12 Abs. 2 L-GAV sowie den Angaben der Parteien in der Hauptverhandlung hat
der Amtsgerichtspräsident ermittelt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die
anteilige Auszahlung des 13. Monatslohnes hat. Ziel der Vertragsauslegung ist
es in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen
(Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf einer Beweiswürdigung
(Urteil des Bundesgerichts 4A_216/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2). Kann der
tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht festgestellt werden, so ist
ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Partei hat danach
ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben
verstanden werden durfte und musste (BGE
142 III 239 E. 5.2.1). Die
Folgerungen des Vorderrichters sind nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf
die entscheidenden Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten ein. Das Begehren ist
somit abzuweisen.
3.1 Sodann moniert die
Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe vor dem Vorderrichter behauptet,
er habe ihr formlos CHF 200.00 ausbezahlt. Sie habe aber für die beiden Probetage
im August 2017 nie eine Entschädigung in besagter Höhe erhalten. Den vorinstanzlichen
Erwägungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum
fraglichen Zeitpunkt bei der Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen sei. Trotz
anwaltlicher Vertretung sei ihre Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Lohnansprüchen
diesen Zeitraum betreffend nicht nachgewiesen worden. Sofern sie damals Arbeitslosenentschädigung
erhalten habe, sei der Lohnanspruch der Klägerin durch Legalzession auf die
Arbeitslosenkasse übergegangen. Die Klage sei deshalb in diesem Punkt
abzuweisen.
3.2 Dass die Beschwerdeführerin für die
Probetage vom Arbeitgeber nicht entschädigt wurde, ist unbestritten. Der
fehlende Nachweis einer entsprechenden Lohnauszahlung wurde sodann bereits im
arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt. Inwiefern der Vorderrichter das
Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt haben soll, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen. Die
Beschwerdeführerin setzt sich schlicht nicht mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinander, weshalb sich die anbegehrte Bezahlung einer Entschädigung
für die Probetage in der Höhe von CHF 200.00 als offensichtlich
unbegründet erweist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.1 Da es sich vorliegend um eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00
handelt, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).
4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um
Bezahlung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 2'455.00 für ihre
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die
angemessene Umtriebsentschädigung kommt nur unter zwei Voraussetzungen in
Betracht, nämlich für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und
zudem nur in begründeten Fällen (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 95 ZPO N 40). Die Beschwerdeführerin wurde im
Beschwerdeverfahren weder vertreten noch ist ihr Anliegen begründet. Eine
Umtriebsentschädigung wird demnach nicht gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann