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Entscheid

ZKBES.2020.33

Forderung aus Arbeitsvertrag

16. März 2020Deutsch12 min

(nachfolgend: Klägerin) Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Thomas Fürst,

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

aus Arbeitsvertrag

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 22. Januar 2018 reichte A.___

(nachfolgend: Klägerin) Klage betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag gegen B.___

(nachfolgend: Beklagter) beim Richteramt Thal-Gäu ein.

2. Mit Eingabe vom 13. April 2018

erklärte die Klägerin, sie halte den Amtsgerichtspräsidenten für befangen.

3. Mit Verfügung vom 17. April 2018 wies

der Amtsgerichtspräsident das Ausstandsgesuch ab.

4. Am 4. Juli 2018 erliess der Amtsgerichtspräsident

folgendes, im Dispositiv eröffnetes Urteil:

1. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird

abgewiesen.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat dem Beklagten […] eine

Parteientschädigung von CHF 2‘801.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

4. Die Gerichtskosten trägt der Staat

Solothurn.

5. Gegen das begründete Urteil erhob die

Klägerin am 21. November 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn

und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie eine

Neubeurteilung der Sache. Am 19. Februar 2019 wurde die Beschwerde gutgeheissen.

Das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten wurde aufgehoben und die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu eröffnete daraufhin ein neues Verfahren und überwies die Akten zur

Beurteilung des Ausstandsbegehrens dem Amtsgerichtsstatthalter. Mit Verfügung

vom 9. Mai 2019 wies der Amtsgerichtsstatthalter das Ausstandsgesuch der

Klägerin ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin trat das

Obergericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein.

7. Im neu eröffneten arbeitsgerichtlichen

Verfahren liess die zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene Klägerin in der Hauptverhandlung

vom 21. November 2019 folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin den ausstehenden Lohn für 2017 in der Höhe von CHF 1'915.00 brutto

zuzüglich Zins zu 5% seit dem 6. November 2017 zu bezahlen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin den 13. Monatslohn für 2017 in der Höhe von CHF 897.30 brutto

zuzüglich Zins zu 5% seit 30. September 2017 zu bezahlen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin den Lohn für zwei Probetage im August 2017 in der Höhe von CHF 293.35

brutto zuzüglich Zins zu 5% seit 6. November 2017 zu bezahlen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Beklagten.

Zur Begründung führte sie im

Wesentlichen aus, sie habe erst am 23. Oktober 2017 von der Kündigung in der

Probezeit erfahren. Folglich habe die 7-tägige Kündigungsfrist am Folgetag zu

laufen begonnen und am 30. Oktober 2017 geendet. Sie sei jedoch noch bis zum 5.

November 2017 krank gewesen. Zudem sei sie für die beiden Probetage im August

2017 nicht entlohnt worden und der ehemalige Arbeitgeber schulde ihr noch den

anteiligen 13. Monatslohn.

8. Mit Urteil vom 21. November 2019 hiess

der Amtsgerichtspräsident die Klage teilweise gut. Der Beklagte wurde verpflichtet,

der Klägerin den Betrag von CHF 1'592.75 brutto nebst Zins zu 5% seit dem

6. November 2017 zu bezahlen. Die anderen Begehren wurden abgewiesen.

9. Fristgerecht erhob die von nun an

nicht mehr anwaltlich vertretene Klägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

gegen das begründete Urteil des Amtsgerichtspräsidenten am 28. Februar 2020 Beschwerde

bei der Zivilkammer des Obergerichts und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und um Neubeurteilung der Sache.

10. Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst

eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, indem der Amtsgerichtspräsident

den Antrag auf Tonbandaufzeichnung der Hauptverhandlung in willkürlicher Weise abgewiesen

habe. Sie macht geltend, in anderen Kantonen werde die Hauptverhandlung auf Tonband

aufgenommen. Zudem sei ihre Aussage zum Erhalt der Kündigung nicht genau protokolliert

worden. Sie habe die Kündigung nicht einfach zur Kenntnis genommen.

1.2

Die an einem Zivilprozess

beteiligten Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO. Die Pflicht zur

Protokollführung wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. aus dessen

Teilgehalt des Akteneinsichtsrechts abgeleitet. Nach dem gesetzgeberischen

Willen hat das schriftliche Protokoll nur die wörtliche Wiedergabe von

prozessualen Anträgen und Rechtsbegehren der Parteien sowie von

prozessleitenden Verfügungen des Gerichts zu enthalten. Andere Ausführungen der

Parteien sind nur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren. Dabei kommt

es nicht darauf an, ob die Aussagen wesentlich oder unwesentlich sind. Es

besteht kein Anspruch auf eine Tonbandaufzeichnung (Christoph Leuenberger in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016 Art. 235 ZPO N 2 ff.). Die Abweisung der anbegehrten

Tonbandaufzeichnung der Hauptverhandlung ist somit nicht zu beanstanden. Die Aussagen

der Beschwerdeführerin wurden – abgesehen von den Rechtsbegehren – dem

wesentlichen Inhalt nach protokolliert. Hinweise darauf, dass das

vorinstanzliche Protokoll in Abweichung der gesetzlichen Bestimmungen erstellt

worden wäre, erhellen sich nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Dispositiv

Gehör ist demnach nicht auszumachen.

2.1 Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf

welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im

Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des

Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen

Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des

erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art.

326 N 3).

2.2 Die Beschwerdeführerin stellt in der

Beschwerdeschrift ein Ausstandsgesuch gegen den Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu. Sie macht geltend, bereits mit Beschwerde vom 21. November 2018 habe

sie beantragt, es sei die Sache zur Neuverhandlung an ein anderes Gericht in

einem anderen Kanton zu überweisen, um auch nur den möglichen Anschein der

Befangenheit zu vermeiden. Dennoch sei das arbeitsgerichtliche Verfahren wieder

vor demselben Vorderrichter geführt worden. Der Amtsgerichtspräsident fühle

sich vermutungsweise in seiner Ehre verletzt, es läge daher der Anschein einer

Befangenheit vor. Ein solches Begehren wäre – wie bereits das erste

Ausstandsgesuch gegen den Amtsgerichtspräsidenten – vor der Vorinstanz zu stellen

gewesen (Art. 49 f. ZPO). Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf das Ausstandsbegehren kann nicht

eingetreten werden. Im Übrigen wäre es abzuweisen gewesen, weil die dem Amtsgerichtspräsidenten

vorgeworfene Befangenheit nicht stichhaltig ist.

2.3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin

sinngemäss die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die

unrichtige Rechtsanwendung durch den Vorderrichter. Sie habe am Abend des 21. Oktober

2020 bis nach Mitternacht gearbeitet. Nach ihrer Schicht sei es zu einem

Gespräch zwischen ihr und dem Arbeitgeber gekommen. Aufgrund seines

Alkoholkonsums sei dieser aber gar nicht mehr in der Lage gewesen, die

Kündigung auszusprechen. Vor dem 22. Oktober 2017 sei ihr nicht gekündigt

worden. Dies könne sie mit der beigelegten Arbeitszeiterfassung nachweisen. Sie

habe erst mit E-Mail vom 23. Oktober 2017 Kenntnis von der Kündigung erhalten. Die

Beschwerdeführerin vertritt, entgegen ihren Vorbringen im erstinstanzlichen

Verfahren, die Auffassung, dass vorliegend einzig die schriftliche Kündigung

vom 6. November 2017 Wirkung entfalte. Diese habe sie am 7. November 2017

erhalten. Unter Berücksichtigung der 7-tägigen Kündigungsfrist habe das

Arbeitsverhältnis somit bis am 14. November 2017 angedauert. Sie beantrage nun

eine Neuberechnung des Ferienanspruchs und eine Erhöhung der Ferienentschädigung

per 14. November 2017. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, sie habe

während der Arbeit keine Pausen machen können, generell habe es Probleme mit

der Arbeitszeit gegeben, weshalb sie die Zivilkammer des Obergerichts um eine

entsprechende Überprüfung ersuche.

2.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren

vertrat die Beschwerdeführerin durchwegs den Standpunkt, ihr sei am 23. Oktober

2017 per E-Mail gekündigt worden. Diesbezüglich liess sie vor dem

Amtsgerichtspräsidenten ausführen, die 7-tägige Kündigungsfrist habe am 24.

Oktober 2017 zu laufen begonnen und habe am 30. Oktober 2017 in der Probezeit geendet.

Hinzukommend sei sie vom 24. Oktober 2017 bis am 5. November 2017 krank

gewesen. Es liege ein entsprechendes Arztzeugnis vor. Art. 23 L-GAV komme zur

Anwendung. Der Arbeitgeber habe während der Aufschubszeit 88% des Bruttolohnes

zu bezahlen. Sie sei während der laufenden Kündigungsfrist erkrankt. Der

Anspruch auf Ferienlohn bleibe davon unberührt. Der Beklagte habe ihr folglich

einen Betrag von total CHF 1'915.00 zu bezahlen. Dieser setze sich

zusammen aus ausstehendem Lohn für 13 Krankentage und aus Ferienlohn.

2.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren mehr oder etwas Anderes verlangt als vor dem Vorderrichter,

haben ihre Begehren unberücksichtigt zu bleiben. Das Beschwerdeverfahren ist novenfeindlich.

Folglich ist die anbegehrte Anpassung der Entschädigungsforderung bis zum 14.

November 2017 unbeachtlich. Auch die Arbeitszeiterfassung hat als Nachweis des

Kündigungszeitpunkts im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben, sie

wurde dem Vorderrichter im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht angeboten. Es

handelt sich damit ebenfalls um ein Novum. Sodann war die Überprüfung der

Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen vor der Vorinstanz nicht

Prozessgegenstand. Auf die Beschwerde kann demnach in all diesen Punkten nicht

eingetreten werden.

2.4.1 Umstritten bleibt somit, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf Auszahlung des anteiligen 13. Monatslohnes

während der Probezeit hat. Sie rügt, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung

komme Art. 12 Abs. 2 des L-GAV vorliegend nicht zur Anwendung. Im

Arbeitsvertrag vom 14. August 2017 sei kein Hinweis auf den L-GAV ersichtlich.

Ziffer 9 des Arbeitsvertrages statuiere die Anspruchsgrundlage für die

Auszahlung des anteiligen 13. Monatslohnes. Bei der anlässlich der

Hauptverhandlung vom 21. November 2019 abgegebenen Erklärung des

Beschwerdegegners, Ziffer 9 des Arbeitsvertrages regle einzig die

Auszahlungsmodalitäten des 13. Monatslohnes, handle es sich um eine reine

Schutzbehauptung. Die Minimalregelung des L-GAV sei im Arbeitsvertrag durch

eine günstigere Regelung ersetzt worden, weshalb Anspruch auf Auszahlung des

13. Monatslohnes bestehe.

2.4.2 Der Amtsgerichtspräsident erwog,

in Art. 12 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrages sei festgelegt, dass während der

Probezeit kein Anspruch auf einen anteiligen 13. Monatslohn bestehe. Die

Klägerin könne aus dem Arbeitsvertrag nichts Gegenteiliges ableiten. In Ziffer

9 des Arbeitsvertrages seien nur die Auszahlungsmodalitäten des 13. Monatslohnes

geregelt, nicht jedoch eine Abänderung von Art. 12 Abs. 2 L-GAV. Vorliegend

enthalte der Arbeitsvertrag keine Regelung hinsichtlich der Auszahlung des

anteiligen 13. Monatslohnes in der Probezeit, sodass die Regelung im

Gesamtarbeitsvertrag zur Anwendung gelange, wonach bei einer Vertragsauflösung

während der Probezeit kein anteiliger 13. Monatslohn ausbezahlt werde.

2.4.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin ist

unbegründet. Sie begnügt sich im Wesentlichen damit, das bereits in der Hauptverhandlung

Vorgetragene zu wiederholen. Basierend auf Ziffer 9 des Arbeitsvertrages und

Art. 12 Abs. 2 L-GAV sowie den Angaben der Parteien in der Hauptverhandlung hat

der Amtsgerichtspräsident ermittelt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf die

anteilige Auszahlung des 13. Monatslohnes hat. Ziel der Vertragsauslegung ist

es in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen

(Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf einer Beweiswürdigung

(Urteil des Bundesgerichts 4A_216/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2). Kann der

tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht festgestellt werden, so ist

ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Partei hat danach

ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem

Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben

verstanden werden durfte und musste (BGE

142 III 239 E. 5.2.1). Die

Folgerungen des Vorderrichters sind nicht zu beanstanden. Die

Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich auf

die entscheidenden Erwägungen des Amtsgerichtspräsidenten ein. Das Begehren ist

somit abzuweisen.

3.1 Sodann moniert die

Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe vor dem Vorderrichter behauptet,

er habe ihr formlos CHF 200.00 ausbezahlt. Sie habe aber für die beiden Probetage

im August 2017 nie eine Entschädigung in besagter Höhe erhalten. Den vorinstanzlichen

Erwägungen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum

fraglichen Zeitpunkt bei der Arbeitslosenkasse angemeldet gewesen sei. Trotz

anwaltlicher Vertretung sei ihre Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Lohnansprüchen

diesen Zeitraum betreffend nicht nachgewiesen worden. Sofern sie damals Arbeitslosenentschädigung

erhalten habe, sei der Lohnanspruch der Klägerin durch Legalzession auf die

Arbeitslosenkasse übergegangen. Die Klage sei deshalb in diesem Punkt

abzuweisen.

3.2 Dass die Beschwerdeführerin für die

Probetage vom Arbeitgeber nicht entschädigt wurde, ist unbestritten. Der

fehlende Nachweis einer entsprechenden Lohnauszahlung wurde sodann bereits im

arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt. Inwiefern der Vorderrichter das

Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig

festgestellt haben soll, ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen. Die

Beschwerdeführerin setzt sich schlicht nicht mit den vorinstanzlichen

Erwägungen auseinander, weshalb sich die anbegehrte Bezahlung einer Entschädigung

für die Probetage in der Höhe von CHF 200.00 als offensichtlich

unbegründet erweist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.1 Da es sich vorliegend um eine

arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter CHF 30'000.00

handelt, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO).

4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um

Bezahlung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 2'455.00 für ihre

Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die

angemessene Umtriebsentschädigung kommt nur unter zwei Voraussetzungen in

Betracht, nämlich für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und

zudem nur in begründeten Fällen (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 95 ZPO N 40). Die Beschwerdeführerin wurde im

Beschwerdeverfahren weder vertreten noch ist ihr Anliegen begründet. Eine

Umtriebsentschädigung wird demnach nicht gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann