ZKBES.2020.39
Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 28. März 2018
23. Juli 2020Deutsch10 min
vom 2. November 2018 erhob sie gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Klage und
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___ GmbH hier vertreten durch
Rechtsanwalt Oliver Köhli,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anfechtung
von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 28. März 2018
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden: die Klägerin)
ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...] in [...]. Mit Eingabe
vom 2. November 2018 erhob sie gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Klage und
verlangte die Aufhebung des Beschlusses Nr. 10.2 «Spielplatz MET [...]» vom 28.
März 2018 der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 16. April 2018; unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 8. November 2018
verlangte sie zusätzlich die Rückerstattung der Spielplatzkosten der Jahre 2014
bis 2018 in der Höhe von total CHF 472.70 zuzüglich 5% Zins seit wann rechtens.
3. Mit Klageantwort vom 26. Februar 2019
beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten
werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
17. Dezember 2019 beschränkte die Klägerin die Klage folgendermassen:
«Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin
den Betrag von CHF 100.00 zurückzuerstatten zuzüglich Zins von CHF 5.65, indem
der Beschluss vom 28. März 2018 (Ziffer 10.2, exklusive Verlegung des Spielplatzes)
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten aufgehoben
wird.»
5. Mit Entscheid vom 17.
Dezember 2019 trat die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf die
Klage nicht ein und verpflichtete die Klägerin zur Bezahlung der Gerichtskosten
in der Höhe von CHF 1'100.00 und einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 3'413.35
an die Beklagte.
6. Dagegen liess die Klägerin (im
Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 2. März 2020 Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Das
Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. Dezember 2019 sei
vollumfänglich aufzuheben.
2. Es
sei festzustellen, dass die Beschlüsse betreffend die Spielplatzkosten in den
Versammlungen 2014-2018 nichtig seien.
3. Eventualiter
sei Ziffer 10.2 des Beschlusses vom 28. März 2018 vollumfänglich aufzuheben.
4. Eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag
von CHF 100.00 zuzüglich Zins von CHF 5.65 zurückzuerstatten.
5. Subeventualiter
seien Ziffer 1 und 2 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17.
Dezember 2019 aufzuheben.
6. Subeventualiter
seien die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
7. Subeventualiter
seien die Gerichtskosten auf CHF 300.00 festzusetzen.
8. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
7. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2020
beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Am 18. Mai 2020 liess sich die
Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vernehmen.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Beschwerde gab die
vorinstanzliche Verfahrenserledigung. Die Amtsgerichtspräsidentin begründete
den Nichteintretensentscheid mit dem fehlenden Rechtschutzinteresse der
Klägerin an einer materiellen Beurteilung der Sache. Das finale Rechtsbegehren
der Klägerin habe auf Aufhebung von Ziffer 10.2 des Beschlusses vom 28. März
2018.
und Rückerstattung von CHF 100.00 (Jahresbeitrag 2018) zuzüglich Zins von
CHF 5.65 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gelautet. Die Erhebung des von
der Klägerin im Jahr 2018 geleisteten Beitrages von CHF 100.00 sei nicht
gestützt auf den angefochtenen Beschluss erfolgt, sondern basiere auf dem
rechtskräftigen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 26. März
2014.
Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 28. März 2018 sei in Ziffer 10.2
auch nicht die Einforderung des Jahresbeitrages 2018 von CHF 100.00
beschlossen worden, sondern lediglich die Abweisung des Antrages der Klägerin
auf dessen Rückzahlung. Selbst wenn das Gericht Ziffer 10.2 des Beschlusses vom
28.
März 2018 aufheben würde, würde dies nicht automatisch zu einer
Rückzahlung der anteiligen Spielplatzkosten von CHF 100.00 an die Klägerin
führen. Vielmehr würde es bei einer blossen Aufhebung des Beschlusses vom 28.
März 2018 noch immer am Vorhandensein eines Beschlusses auf Rückzahlung fehlen.
Ein solcher könne auch vom Gericht nicht gefasst werden. Der streitige Anspruch
könne mit der von der Klägerin gewählten Vorgehensweise folglich nicht
durchgesetzt werden. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bleibe ohne
Auswirkungen auf die tatsächlichen Verhältnisse und vermöge die Rechtsstellung
der Klägerin nicht zu verbessern. Der rechtskräftige Beschluss der
Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 26. März 2014, indem die Beitragspflicht beschlossen
worden sei, würde weiterhin bestehen bleiben und damit auch die anteilmässige
Beteiligung der Stockwerkeigentümer an den Unterhaltskosten des
Kinderspielplatzes. Aufgrund dessen sei das Rechtschutzinteresse der Klägerin
zu verneinen. Auf ihre Klage sei nicht einzutreten.
1.2
Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, gemäss Ziffer 10.2 des Beschlussprotokolls vom 16. April 2018
hätten die anwesenden Mitglieder der Stockwerkeigentümerversammlung am 28. März
2018.
einstimmig beschlossen, sich weiterhin an der Finanzierung des
Spielplatzes zu beteiligen und den Beschluss vom 26. März 2014 aufrecht zu
erhalten. Auch eine Rückzahlung der Spielplatzkosten gemäss Antrag sei von der
Stockwerkeigentümerversammlung einstimmig abgelehnt worden. Wäre die Klage der
Beschwerdeführerin von der Vorinstanz gutgeheissen worden, wäre dieser
Beschluss aufgehoben worden und die Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte nicht
ohne weiteres auf den Beschluss vom 26. März 2014 zurückkommen können. Aus
der Formulierung von Ziffer 10.2 gehe klar hervor, dass nochmals über die
anteilmässige Beteiligung der jeweiligen Stockwerkeigentümer befunden worden
sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe damit ein
Rechtsschutzinteresse vorgelegen und zwar für die Auferlegung der
Spielplatzkosten des Jahres 2018 als auch für die zukünftigen Kosten.
1.3
Die Anfechtungsklage ist
grundsätzlich kassatorischer Natur, mit ihr kann nur die Aufhebung des Beschlusses
der Beklagten verlangt werden (BGE 145 III 121, E. 4.3.6 mit Verweis auf
Urteil des Bundesgerichts 5C.40/2005 vom 16. Juni 2005, E. 1.3). Soweit
die Klägerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. Ziffer
10.2
vom 28. März 2018 verlangt, kann auf dieses Begehren somit von vornherein nicht
eingetreten werden.
1.4
Die Klägerin muss sodann ein
schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung aufweisen. Dies bedeutet, dass
ein Richter, der das Interesse der Klägerin als schutzwürdig anerkennt,
feststellt, dass sich die Gutheissung des Begehrens positiv auf ihre rechtliche
Situation auswirken würde (Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2006 vom 26. April
2007.
E. 6). Bei Gestaltungsklagen ist das Rechtschutzinteresse in der Regel
offenkundig. Es liegt darin begründet, dass die Klägerin eine Rechtslage
verändern will. Erforderlich ist in der Regel ein persönliches Interesse an der
Klage (BGE 122 III 279 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2006 vom 26.
April 2007 E. 5). Damit gemeint ist, dass die Klägerin das Gericht zu ihren
Gunsten anrufen muss und ihre eigene Position verbessern will. Hinzukommend
muss das schutzwürdige Interesse grundsätzlich auch aktuell sein, weshalb es
sich insbesondere nach der Zielsetzung der Klage bestimmt und an den möglichen
Auswirkungen sowie an der Tragweite einer allfälligen Gutheissung zu messen ist
(BGE 122 III 279 E. 3a; BGE 118 Ia 488 E. 2a; vgl. zum Ganzen: Simon Zingg, in:
Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 31 ff).
1.4.1
Der Wortlaut von Ziffer 10.2 des
im Streit liegenden Stockwerkeigentümerbeschlusses vom 28. März 2018 lautet
zusammenfassend folgendermassen: Im Schreiben der Eigentümerin A.___ werde der
Antrag gestellt, die belasteten Spielplatzkosten der Verwaltung […] GmbH seien
auszubuchen und zurückzuzahlen. Diesen Antrag lehnten die Stockwerkeigentümer anlässlich
der Versammlung einstimmig ab. Zudem beschloss die Versammlung, ebenfalls einstimmig,
sich weiterhin an der Finanzierung des Spielplatzes zu beteiligen und den
Beschluss vom 26. März 2014 aufrecht zu erhalten. Dannzumal wurde die
anteilsmässige Kostenbeteiligung am Kinderspielplatz beschlossen.
1.4.2
Die Beschwerdeführerin vermag in
ihrer Rechtsschrift nicht aufzuzeigen, inwiefern eine allfällige Aufhebung des
angefochtenen Stockwerkeigentümerbeschlusses vom 28. März 2018 eine
Verbesserung ihrer Rechtsstellung bewirken würde, womit sie ein hinreichendes
Rechtsschutzinteresse hätte. Selbst bei einer Aufhebung des Beschlusses vom 28.
März 2018 hätte – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nämlich der
ursprüngliche, nichtangefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26. März
2014, dessen Gültigkeit im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren auch gar nicht
im Streit lag, weitergegolten. Die Amtsgerichtspräsidentin ist somit zu Recht
nicht auf die Klage eingetreten. Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet, eine weitere Beurteilung der Sache erübrigt sich.
2.
Schliesslich rügt die
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Kostenregelung. Bei diesem Ausgang
hätten die Gerichtskosten höchstens CHF 300.00 betragen dürfen und eine
Parteientschädigung wäre nicht geschuldet gewesen. Die Amtsgerichtspräsidentin
hätte das Fehlen des Rechtschutzinteresses bereits nach Eingang der Klage
erkennen können und das Verfahren beenden müssen. Die Beschwerdeführerin
verkennt die Rechtslage. Das Gericht hat die Zulässigkeit einer Klage sowohl zu
Beginn des Verfahrens und soweit nötig jederzeit bis zum Endentscheid zu
prüfen. Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich erst im
Urteilszeitpunkt vorliegen. Ein zu Beginn des Verfahrens allenfalls fehlendes
Rechtschutzinteresse kann nachträglich hinzutreten. Dies ist insbesondere in denjenigen
Fällen massgebend, in denen das Rechtschutzinteresse kontrovers diskutiert wird
und die klagende Partei ihre Interessenlage während dem Prozess näher ausführen
oder begründen muss (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 60 N 4 ff.). Vorliegend war das
Rechtschutzinteresse der Klägerin in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2019
noch strittig. Zu Recht prüfte die Amtsgerichtspräsidentin zum
Urteilszeitpunkt, ob die Klägerin ein hinreichendes Rechtschutzinteresse an der
materiellen Beurteilung der Klage hatte. Und selbst bei einem gegenteiligen Prüfergebnis
bestünde in der angerufenen Bestimmung bzw. Art. 60 ZPO keine Rechtsgrundlage
dafür, um die Gerichtskosten auf CHF 300.00 herabzusetzen, geschweige denn, um die
unterliegende Partei von der Bezahlung einer Parteientschädigung zu entbinden. Nach
dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind dem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausgehend
von der eingereichten Kostennote ist die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende
Parteientschädigung auf CHF 2'331.25 festzusetzen (inkl. Auslagen und
MwSt.).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. A.___ hat der B.___ eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 2'331.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 15. Dezember 2020 die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
abgewiesen BGer 5A_753/2020.