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Entscheid

ZKBES.2020.39

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 28. März 2018

23. Juli 2020Deutsch10 min

vom 2. November 2018 erhob sie gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Klage und

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___ GmbH hier vertreten durch

Rechtsanwalt Oliver Köhli,

Beschwerdegegnerin

betreffend Anfechtung

von Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 28. März 2018

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden: die Klägerin)

ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft [...] in [...]. Mit Eingabe

vom 2. November 2018 erhob sie gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft Klage und

verlangte die Aufhebung des Beschlusses Nr. 10.2 «Spielplatz MET [...]» vom 28.

März 2018 der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 16. April 2018; unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 8. November 2018

verlangte sie zusätzlich die Rückerstattung der Spielplatzkosten der Jahre 2014

bis 2018 in der Höhe von total CHF 472.70 zuzüglich 5% Zins seit wann rechtens.

3. Mit Klageantwort vom 26. Februar 2019

beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten

werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom

17. Dezember 2019 beschränkte die Klägerin die Klage folgendermassen:

«Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin

den Betrag von CHF 100.00 zurückzuerstatten zuzüglich Zins von CHF 5.65, indem

der Beschluss vom 28. März 2018 (Ziffer 10.2, exklusive Verlegung des Spielplatzes)

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten aufgehoben

wird.»

5. Mit Entscheid vom 17.

Dezember 2019 trat die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf die

Klage nicht ein und verpflichtete die Klägerin zur Bezahlung der Gerichtskosten

in der Höhe von CHF 1'100.00 und einer Parteientschädigung im Umfang von CHF 3'413.35

an die Beklagte.

6. Dagegen liess die Klägerin (im

Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 2. März 2020 Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Das

Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. Dezember 2019 sei

vollumfänglich aufzuheben.

2. Es

sei festzustellen, dass die Beschlüsse betreffend die Spielplatzkosten in den

Versammlungen 2014-2018 nichtig seien.

3. Eventualiter

sei Ziffer 10.2 des Beschlusses vom 28. März 2018 vollumfänglich aufzuheben.

4. Eventualiter

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag

von CHF 100.00 zuzüglich Zins von CHF 5.65 zurückzuerstatten.

5. Subeventualiter

seien Ziffer 1 und 2 des Urteils des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17.

Dezember 2019 aufzuheben.

6. Subeventualiter

seien die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

7. Subeventualiter

seien die Gerichtskosten auf CHF 300.00 festzusetzen.

8. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7. Mit Stellungnahme vom 8. Mai 2020

beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Am 18. Mai 2020 liess sich die

Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vernehmen.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Beschwerde gab die

vorinstanzliche Verfahrenserledigung. Die Amtsgerichtspräsidentin begründete

den Nichteintretensentscheid mit dem fehlenden Rechtschutzinteresse der

Klägerin an einer materiellen Beurteilung der Sache. Das finale Rechtsbegehren

der Klägerin habe auf Aufhebung von Ziffer 10.2 des Beschlusses vom 28. März

2018.

und Rückerstattung von CHF 100.00 (Jahresbeitrag 2018) zuzüglich Zins von

CHF 5.65 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gelautet. Die Erhebung des von

der Klägerin im Jahr 2018 geleisteten Beitrages von CHF 100.00 sei nicht

gestützt auf den angefochtenen Beschluss erfolgt, sondern basiere auf dem

rechtskräftigen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 26. März

2014.

Im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 28. März 2018 sei in Ziffer 10.2

auch nicht die Einforderung des Jahresbeitrages 2018 von CHF 100.00

beschlossen worden, sondern lediglich die Abweisung des Antrages der Klägerin

auf dessen Rückzahlung. Selbst wenn das Gericht Ziffer 10.2 des Beschlusses vom

28.

März 2018 aufheben würde, würde dies nicht automatisch zu einer

Rückzahlung der anteiligen Spielplatzkosten von CHF 100.00 an die Klägerin

führen. Vielmehr würde es bei einer blossen Aufhebung des Beschlusses vom 28.

März 2018 noch immer am Vorhandensein eines Beschlusses auf Rückzahlung fehlen.

Ein solcher könne auch vom Gericht nicht gefasst werden. Der streitige Anspruch

könne mit der von der Klägerin gewählten Vorgehensweise folglich nicht

durchgesetzt werden. Die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bleibe ohne

Auswirkungen auf die tatsächlichen Verhältnisse und vermöge die Rechtsstellung

der Klägerin nicht zu verbessern. Der rechtskräftige Beschluss der

Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 26. März 2014, indem die Beitragspflicht beschlossen

worden sei, würde weiterhin bestehen bleiben und damit auch die anteilmässige

Beteiligung der Stockwerkeigentümer an den Unterhaltskosten des

Kinderspielplatzes. Aufgrund dessen sei das Rechtschutzinteresse der Klägerin

zu verneinen. Auf ihre Klage sei nicht einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, gemäss Ziffer 10.2 des Beschlussprotokolls vom 16. April 2018

hätten die anwesenden Mitglieder der Stockwerkeigentümerversammlung am 28. März

2018.

einstimmig beschlossen, sich weiterhin an der Finanzierung des

Spielplatzes zu beteiligen und den Beschluss vom 26. März 2014 aufrecht zu

erhalten. Auch eine Rückzahlung der Spielplatzkosten gemäss Antrag sei von der

Stockwerkeigentümerversammlung einstimmig abgelehnt worden. Wäre die Klage der

Beschwerdeführerin von der Vorinstanz gutgeheissen worden, wäre dieser

Beschluss aufgehoben worden und die Stockwerkeigentümergemeinschaft hätte nicht

ohne weiteres auf den Beschluss vom 26. März 2014 zurückkommen können. Aus

der Formulierung von Ziffer 10.2 gehe klar hervor, dass nochmals über die

anteilmässige Beteiligung der jeweiligen Stockwerkeigentümer befunden worden

sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe damit ein

Rechtsschutzinteresse vorgelegen und zwar für die Auferlegung der

Spielplatzkosten des Jahres 2018 als auch für die zukünftigen Kosten.

1.3

Die Anfechtungsklage ist

grundsätzlich kassatorischer Natur, mit ihr kann nur die Aufhebung des Beschlusses

der Beklagten verlangt werden (BGE 145 III 121, E. 4.3.6 mit Verweis auf

Urteil des Bundesgerichts 5C.40/2005 vom 16. Juni 2005, E. 1.3). Soweit

die Klägerin mehr als die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bzw. Ziffer

10.2

vom 28. März 2018 verlangt, kann auf dieses Begehren somit von vornherein nicht

eingetreten werden.

1.4

Die Klägerin muss sodann ein

schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung aufweisen. Dies bedeutet, dass

ein Richter, der das Interesse der Klägerin als schutzwürdig anerkennt,

feststellt, dass sich die Gutheissung des Begehrens positiv auf ihre rechtliche

Situation auswirken würde (Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2006 vom 26. April

2007.

E. 6). Bei Gestaltungsklagen ist das Rechtschutzinteresse in der Regel

offenkundig. Es liegt darin begründet, dass die Klägerin eine Rechtslage

verändern will. Erforderlich ist in der Regel ein persönliches Interesse an der

Klage (BGE 122 III 279 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2006 vom 26.

April 2007 E. 5). Damit gemeint ist, dass die Klägerin das Gericht zu ihren

Gunsten anrufen muss und ihre eigene Position verbessern will. Hinzukommend

muss das schutzwürdige Interesse grundsätzlich auch aktuell sein, weshalb es

sich insbesondere nach der Zielsetzung der Klage bestimmt und an den möglichen

Auswirkungen sowie an der Tragweite einer allfälligen Gutheissung zu messen ist

(BGE 122 III 279 E. 3a; BGE 118 Ia 488 E. 2a; vgl. zum Ganzen: Simon Zingg, in:

Heinz Hausheer / Hans Peter Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 31 ff).

1.4.1

Der Wortlaut von Ziffer 10.2 des

im Streit liegenden Stockwerkeigentümerbeschlusses vom 28. März 2018 lautet

zusammenfassend folgendermassen: Im Schreiben der Eigentümerin A.___ werde der

Antrag gestellt, die belasteten Spielplatzkosten der Verwaltung […] GmbH seien

auszubuchen und zurückzuzahlen. Diesen Antrag lehnten die Stockwerkeigentümer anlässlich

der Versammlung einstimmig ab. Zudem beschloss die Versammlung, ebenfalls einstimmig,

sich weiterhin an der Finanzierung des Spielplatzes zu beteiligen und den

Beschluss vom 26. März 2014 aufrecht zu erhalten. Dannzumal wurde die

anteilsmässige Kostenbeteiligung am Kinderspielplatz beschlossen.

1.4.2

Die Beschwerdeführerin vermag in

ihrer Rechtsschrift nicht aufzuzeigen, inwiefern eine allfällige Aufhebung des

angefochtenen Stockwerkeigentümerbeschlusses vom 28. März 2018 eine

Verbesserung ihrer Rechtsstellung bewirken würde, womit sie ein hinreichendes

Rechtsschutzinteresse hätte. Selbst bei einer Aufhebung des Beschlusses vom 28.

März 2018 hätte – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nämlich der

ursprüngliche, nichtangefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26. März

2014, dessen Gültigkeit im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren auch gar nicht

im Streit lag, weitergegolten. Die Amtsgerichtspräsidentin ist somit zu Recht

nicht auf die Klage eingetreten. Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, eine weitere Beurteilung der Sache erübrigt sich.

2.

Schliesslich rügt die

Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Kostenregelung. Bei diesem Ausgang

hätten die Gerichtskosten höchstens CHF 300.00 betragen dürfen und eine

Parteientschädigung wäre nicht geschuldet gewesen. Die Amtsgerichtspräsidentin

hätte das Fehlen des Rechtschutzinteresses bereits nach Eingang der Klage

erkennen können und das Verfahren beenden müssen. Die Beschwerdeführerin

verkennt die Rechtslage. Das Gericht hat die Zulässigkeit einer Klage sowohl zu

Beginn des Verfahrens und soweit nötig jederzeit bis zum Endentscheid zu

prüfen. Die Prozessvoraussetzungen müssen grundsätzlich erst im

Urteilszeitpunkt vorliegen. Ein zu Beginn des Verfahrens allenfalls fehlendes

Rechtschutzinteresse kann nachträglich hinzutreten. Dies ist insbesondere in denjenigen

Fällen massgebend, in denen das Rechtschutzinteresse kontrovers diskutiert wird

und die klagende Partei ihre Interessenlage während dem Prozess näher ausführen

oder begründen muss (Myriam A. Gehri in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 60 N 4 ff.). Vorliegend war das

Rechtschutzinteresse der Klägerin in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2019

noch strittig. Zu Recht prüfte die Amtsgerichtspräsidentin zum

Urteilszeitpunkt, ob die Klägerin ein hinreichendes Rechtschutzinteresse an der

materiellen Beurteilung der Klage hatte. Und selbst bei einem gegenteiligen Prüfergebnis

bestünde in der angerufenen Bestimmung bzw. Art. 60 ZPO keine Rechtsgrundlage

dafür, um die Gerichtskosten auf CHF 300.00 herabzusetzen, geschweige denn, um die

unterliegende Partei von der Bezahlung einer Parteientschädigung zu entbinden. Nach

dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

sind dem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Ausgehend

von der eingereichten Kostennote ist die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende

Parteientschädigung auf CHF 2'331.25 festzusetzen (inkl. Auslagen und

MwSt.).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'250.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von

ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. A.___ hat der B.___ eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 2'331.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 15. Dezember 2020 die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde

abgewiesen BGer 5A_753/2020.