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Entscheid

ZKBES.2020.40

Rechtsöffnung

14. April 2020Deutsch6 min

Mahnung vom 13. August 2019 inkl. Zustellnachweise nicht eingereicht worden, weshalb

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt am 22. November 2019 in der gegen A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 614097 des Betreibungsamtes Region

Solothurn für den Betrag von CHF 350.00 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juli

2019, für die Mahngebühren von CHF 50.00 und für die Kosten des Zahlungsbefehls

im Umfang von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember

2019 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenpflichtige Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens. Zudem sei die Betreibung zu löschen und es sei ihr

eine Parteientschädigung für die weiteren Kosten zuzusprechen. Zur Begründung

brachte sie im Wesentlichen vor, mit dem Rechtsöffnungsbegehren seien die

Rechnung vom 28. Mai 2019, die 1. Mahnung vom 24. Juli 2019 sowie die 2.

Mahnung vom 13. August 2019 inkl. Zustellnachweise nicht eingereicht worden, weshalb

das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werden müsse.

3. Am 16. Januar 2020 nahm der

Gesuchsteller dazu Stellung.

4. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 erteilte

der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 350.00

zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 sowie für den Betrag von CHF

50.00. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller die

Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung

im Umfang von CHF 150.00 zu bezahlen sowie die von ihm bevorschussten

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten.

5. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. März 2020 fristgerecht Beschwerde

beim Obergericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie

eine Neubeurteilung der Sache.

6. Der Beschwerdegegner hat sich nicht

vernehmen lassen.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerdeführerin rügt unter

anderem eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, indem sie die

Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2020 nicht erhalten und sich

dazu nicht habe äussern können. Sie habe erst mit Erhalt des Urteils vom 17.

Februar 2020 Kenntnis von dieser Eingabe erhalten.

2.

Der Anspruch einer Partei im Rahmen

eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs.

1.

Zivilprozessordnung [ZPO SR 272]). Diese Garantie umfasst das Recht, von

allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich

dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder

wesentliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils

eingegangene Vernehmlassungen und Stellungnahmen den Beteiligten zustellen,

damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern

wollen oder nicht. Als zugestellt gilt eine Sendung, wenn sie in den

Machtbereich des Empfängers gelangt ist (vgl. BGE 122 III 316 E. 4b S. 320 mit

Hinweisen). Dass dieser sie tatsächlich in Empfang oder zur Kenntnis nimmt, ist

nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143 mit Hinweis). Aus einer

fehlerhaften Zustellung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 129 I 361 E. 2.1 S. 364; 132 I 249 E. 6 S. 253 f.; Urteil

5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1). Die Beweislast für die korrekte

Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche daraus

rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 mit Hinweisen).

Werden die Zustellung oder ihr Datum bestritten und bestehen darüber

tatsächlich Zweifel, muss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden

(BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14.

September 2011 E. 3).

3.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E.

2.3.2). Vorliegend fällt eine Heilung wegen der beschränkten Kognition der

Zivilkammer des Obergerichts im Beschwerdeverfahren ausser Betracht.

4.

Die Vorinstanz hat sich im

Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Den Vorakten zufolge wurde der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2020 eine Kopie der vom

Gesuchsteller am 16. Januar 2020 eingereichten Stellungnahme samt Beilagen mit

A-Post zur Kenntnisnahme zugesendet. Den Zustellnachweis hat die Vorinstanz nicht

erbracht. Ob eine ordnungsgemässe Zustellung der Stellungnahme samt Beilagen in

den Machtbereich der Beschwerdeführerin erfolgte, kann vorliegend nicht eruiert

werden. Somit ist auf ihre Darstellung abzustellen, wonach sie die

Stellungnahme der Gegenpartei nicht erhalten hat und ihr die Gelegenheit

verwehrt bliebt, sich im Rahmen des Replikrechts nochmals zur Sache zu äussern.

Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zum

neuen Entscheid an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zurückzuweisen.

5.

Unter dem Titel «Umtriebe und

Entschädigung» ersucht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe abschliessend um

Bezahlung einer Umtriebsentschädigung für die Aufwendungen im

Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Ausrichtung einer

angemessenen Umtriebsentschädigung kommt nur unter zwei Voraussetzungen in

Betracht, nämlich für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und

zudem nur in begründeten Fällen (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 95 ZPO N 40). Die Beschwerdeführerin wurde im

Beschwerdeverfahren weder vertreten noch ist ihr Anliegen begründet. Eine

Dispositiv

Umtriebsentschädigung wird demnach nicht zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 9. März 2020 wird

teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil vom 17.

Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 29. Mai 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht eingetreten (BGer 5D_92/2020).