ZKBES.2020.40
Rechtsöffnung
14. April 2020Deutsch6 min
Mahnung vom 13. August 2019 inkl. Zustellnachweise nicht eingereicht worden, weshalb
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse (nachfolgend: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt am 22. November 2019 in der gegen A.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 614097 des Betreibungsamtes Region
Solothurn für den Betrag von CHF 350.00 nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juli
2019, für die Mahngebühren von CHF 50.00 und für die Kosten des Zahlungsbefehls
im Umfang von CHF 33.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember
2019 beantragte die Gesuchsgegnerin die kostenpflichtige Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens. Zudem sei die Betreibung zu löschen und es sei ihr
eine Parteientschädigung für die weiteren Kosten zuzusprechen. Zur Begründung
brachte sie im Wesentlichen vor, mit dem Rechtsöffnungsbegehren seien die
Rechnung vom 28. Mai 2019, die 1. Mahnung vom 24. Juli 2019 sowie die 2.
Mahnung vom 13. August 2019 inkl. Zustellnachweise nicht eingereicht worden, weshalb
das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werden müsse.
3. Am 16. Januar 2020 nahm der
Gesuchsteller dazu Stellung.
4. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 erteilte
der Amtsgerichtspräsident definitive Rechtsöffnung im Umfang von CHF 350.00
zuzüglich Zins von 5% seit dem 24. Juli 2019 sowie für den Betrag von CHF
50.00. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller die
Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung
im Umfang von CHF 150.00 zu bezahlen sowie die von ihm bevorschussten
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zurückzuerstatten.
5. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. März 2020 fristgerecht Beschwerde
beim Obergericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie
eine Neubeurteilung der Sache.
6. Der Beschwerdegegner hat sich nicht
vernehmen lassen.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerdeführerin rügt unter
anderem eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, indem sie die
Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. Januar 2020 nicht erhalten und sich
dazu nicht habe äussern können. Sie habe erst mit Erhalt des Urteils vom 17.
Februar 2020 Kenntnis von dieser Eingabe erhalten.
2.
Der Anspruch einer Partei im Rahmen
eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, bildet einen Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 53 Abs.
1.
Zivilprozessordnung [ZPO SR 272]). Diese Garantie umfasst das Recht, von
allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich
dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder
wesentliche Vorbringen enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils
eingegangene Vernehmlassungen und Stellungnahmen den Beteiligten zustellen,
damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern
wollen oder nicht. Als zugestellt gilt eine Sendung, wenn sie in den
Machtbereich des Empfängers gelangt ist (vgl. BGE 122 III 316 E. 4b S. 320 mit
Hinweisen). Dass dieser sie tatsächlich in Empfang oder zur Kenntnis nimmt, ist
nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143 mit Hinweis). Aus einer
fehlerhaften Zustellung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 129 I 361 E. 2.1 S. 364; 132 I 249 E. 6 S. 253 f.; Urteil
5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1). Die Beweislast für die korrekte
Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche daraus
rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 mit Hinweisen).
Werden die Zustellung oder ihr Datum bestritten und bestehen darüber
tatsächlich Zweifel, muss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden
(BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14.
September 2011 E. 3).
3.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E.
2.3.2). Vorliegend fällt eine Heilung wegen der beschränkten Kognition der
Zivilkammer des Obergerichts im Beschwerdeverfahren ausser Betracht.
4.
Die Vorinstanz hat sich im
Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Den Vorakten zufolge wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2020 eine Kopie der vom
Gesuchsteller am 16. Januar 2020 eingereichten Stellungnahme samt Beilagen mit
A-Post zur Kenntnisnahme zugesendet. Den Zustellnachweis hat die Vorinstanz nicht
erbracht. Ob eine ordnungsgemässe Zustellung der Stellungnahme samt Beilagen in
den Machtbereich der Beschwerdeführerin erfolgte, kann vorliegend nicht eruiert
werden. Somit ist auf ihre Darstellung abzustellen, wonach sie die
Stellungnahme der Gegenpartei nicht erhalten hat und ihr die Gelegenheit
verwehrt bliebt, sich im Rahmen des Replikrechts nochmals zur Sache zu äussern.
Folglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zum
neuen Entscheid an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zurückzuweisen.
5.
Unter dem Titel «Umtriebe und
Entschädigung» ersucht die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe abschliessend um
Bezahlung einer Umtriebsentschädigung für die Aufwendungen im
Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Ausrichtung einer
angemessenen Umtriebsentschädigung kommt nur unter zwei Voraussetzungen in
Betracht, nämlich für eine Partei, die nicht berufsmässig vertreten ist und
zudem nur in begründeten Fällen (Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 95 ZPO N 40). Die Beschwerdeführerin wurde im
Beschwerdeverfahren weder vertreten noch ist ihr Anliegen begründet. Eine
Dispositiv
Umtriebsentschädigung wird demnach nicht zugesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 9. März 2020 wird
teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil vom 17.
Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 29. Mai 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht eingetreten (BGer 5D_92/2020).