ZKBES.2020.44
vorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)
30. April 2020Deutsch8 min
Kontaktaufnahme mit den Gesuchstellern und der Tochter der Gesuchsteller, [...],
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___,
2. C.___,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche
Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Auf Gesuch hin von B.___ und C.___ (nachfolgend:
Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verfügte der
Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern am 5. Dezember 2019
superprovisorisch was folgt:
1. […]
2. Der Gesuchgegnerin wird
- jegliche
Art von persönlichkeitsverletzenden und rufschädigenden Äusserungen über die
Gesuchsteller gegenüber Dritten,
- jegliche
Kontaktaufnahme mit den Gesuchstellern und der Tochter der Gesuchsteller, [...],
- jegliche
Annäherung oder jeglichen Aufenthalt im Umkreis von 50m zur neuen Wohnung der Gesuchsteller
an der [...] in [...], verboten.
…
1.2 Das Superprovisorium
konnte der Gesuchsgegnerin daraufhin am [...] in [...] mittels Gerichtsurkunde zugestellt
bzw. dort eine Abholungseinladung hinterlegt werden. Am 13. Januar 2020 hat sie
sich dazu vernehmen lassen. Als Absenderadresse gab sie «A.___, [...], [...]»
an.
2.1. Mit
Urteil vom 14. Januar 2020 bestätigte der Amtsgerichtspräsident die
superprovisorische Verfügung vom 5. Dezember 2019, unter Strafandrohung im
Unterlassungsfall.
2.2 Aufgrund der in der
Stellungnahme vom 13. Januar 2020 vermerkten Absenderadresse wurde der
Gesuchgegnerin das Urteil vom 14. Januar 2020 an den [...] in [...] gesendet. Mit
Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden»
retournierte die Poststelle die Gerichtsurkunde am 15. Januar 2020 an das
Richteramt. Am 29. Januar 2020 veranlasste das Richteramt nochmals eine
Zustellung des besagten Urteils zusammen mit der
Vollstreckbarkeitsbescheinigung per A-Post an den [...].
2.3. Mit
Eingabe vom 10. Februar 2020 ersuchte die Gesuchgegnerin um schriftliche
Begründung des Entscheids vom 14. Januar 2020. Der Amtsgerichtspräsident trat mit
Verfügung vom 18. Februar 2020 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung brachte
er im Wesentlichen vor, das Urteil vom 14. Januar 2020 gelte als am 15. Januar
2020 zugestellt, weshalb die 10-tägige Begründungsfrist am 27. Januar 2020
abgelaufen sei. Der Nichteintretensentscheid wurde der Gesuchsgegnerin an die
ursprüngliche Korrespondenzadresse bzw. an den [...] gesendet. Am 27. Februar
2020 hat sie davon Kenntnis erhalten.
3.1 Am 9. März
2020 erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die
Verfügung vom 18. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und beantragte
im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der
Vorderrichter habe auf das Gesuch um Begründung einzutreten, das
Begründungsgesuch sei fristgerecht erfolgt.
3.2 Mit
Verfügung vom 12. März 2020 wurde der Amtsgerichtspräsident um Stellungnahme
gebeten. Die beim Richteramt eingeforderten Akten des vorinstanzlichen
Verfahrens wurden ihm dafür vom Obergericht retourniert.
3.3 Mit
Verfügung vom 8. April 2020 stellte der Präsident der Zivilkammer fest, dass
der Amtsgerichtspräsident weder eine Stellungnahme noch die entsprechenden vorinstanzlichen
Verfahrensakten innert der ihm angesetzten Frist eingereicht hatte. Ihm wurde
deshalb nochmals bis zum 20. April 2020 Gelegenheit geboten, die entsprechende
Stellungnahme zusammen mit den Verfahrensakten einzureichen. Am 9. April 2020
erklärte der Amtsgerichtspräsident, am 12. März 2020 auf eine Stellungnahme
verzichtet und die Akten an das Obergericht versandt zu haben. Am 30. April
2020 wurden die Akten dem Obergericht vom Staatsarchiv zugeschickt.
4. Über die
Sache kann entschieden werden. Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdeführerin
die Vorinstanz fristgerecht um Begründung des Entscheids vom 14. Januar 2020
ersuchte.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art.
59.
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) tritt das Gericht auf eine Klage oder ein
Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind von
Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Der Antrag um Begründung eines Entscheids
ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit dessen Eröffnung zu
verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
2.
Der
vorderrichterliche Entscheid vom 14. Januar 2020 wurde unbestrittenermassen gleichentags
an die Parteien versandt. Die Beschwerdeführerin nahm nach ihren eigenen
Angaben jedoch erst am 1. Februar 2020 Kenntnis davon. Die Poststelle habe Ende
Januar 2020 ihre korrekte Adresse am [...] in [...] ausfindig machen können und
ihr das Schreiben der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 mit dem besagten Entscheid
und der Vollstreckbarkeitsbescheinigung per A-Post zusenden können. Erst am 1.
Dispositiv
Februar 2020 habe sie demnach bemerkt, dass sie in ihrer Eingabe vom 13. Januar
2020 fälschlicherweise eine alte Absenderadresse angegeben habe. Nachdem die
Gerichtsurkunde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse
nicht ermittelt werden» am 15. Januar 2020 wieder ans Richteramt retourniert
wurde, sei kein weiterer Zustellungsversuch an der anfänglichen
Korrespondenzadresse am [...] veranlasst worden. Das Gericht habe den besagten
Entscheid mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung einfach am 29. Januar 2020
nochmals an die falsche Adresse versendet, mit dem Wissen darum, dass auch
dieses Schreiben nicht zugestellt werden könne. Nur dank der aufmerksamen
Poststelle habe sie dieses zweite Schreiben überhaupt erhalten. Sie habe keine
Kenntnis vom Zustellungsversuch der Gerichtsurkunde am 14. Januar 2020 gehabt,
denn sie habe weder eine Abholungseinladung erhalten, noch habe sie die
Entgegennahme der Gerichtsurkunde verweigert. Ihr Gesuch um Begründung des
genannten Entscheids sei folglich innert 10 Tagen nach dessen Eröffnung und
damit rechtzeitig erfolgt.
3. Die
Beschwerdegegner vertreten die Auffassung, das Gesuch um Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids sei nicht innert der gesetzlichen Frist von 10
Tagen erfolgt, weshalb der Vorderrichter zu Recht nicht darauf eingetreten sei.
4.1 Gemäss
Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die
Zustellung erfolgt an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei. Hat eine
Partei Kenntnis von einem hängigen Verfahren, weil sie es als klagende Partei
eingeleitet hat oder weil sie als beklagte Partei namentlich durch die
Zustellung des Superprovisoriums Kenntnis erhalten hat, ist sie verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass weitere Entscheide, welche das Verfahren betreffen, ihr
zugestellt werden können. Daher kann die zustellende Behörde davon ausgehen,
dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen
kann, und, wenn dies wegen der unterbliebenen Mitteilung der neuen Adresse nicht
möglich ist, von einer Zustellfiktion ausgehen (Julia Geschwend in: Karl
Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, Basel 2017, Art. 138 N 3).
4.2 In der
Regel wird bei einer eingeschriebenen Postsendung bei Nichtantreffen des
Empfängers demselben eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins
Postfach gelegt. Holt der Empfänger diese Sendung nicht bei der Poststelle ab,
gilt die Sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als
zugestellt, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Es obliegt damit dem Zustellungsempfänger, welcher Kenntnis
vom Verfahren hat, bei Abwesenheit für das Abholen der Postsendung besorgt zu
sein (Geschwend, a.a.O., 138 N 17 ff.). Anders liegt der Sachverhalt jedoch im
vorliegenden Fall. Bei der Vorinstanz waren zwei Adressen der
Beschwerdeführerin vermerkt. Aufgrund einer fehlerhaften Angabe der Absenderadresse
in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 erfasste die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin am [...] in [...]. Wegen des darauffolgenden missglückten
Zustellungsversuchs des Entscheids vom 14. Januar 2020 an ebendieser falschen
Adresse, konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Entscheid
erlangen, da sie am [...] nicht ermittelt werden und ihr keine
Abholungseinladung hinterlassen werden konnte. Damit kann auch nicht gesagt
werden, die Beschwerdeführerin habe die Sendung, mit der sie angesichts des
laufenden Verfahrens habe rechnen müssen, nicht abgeholt, womit die
Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greife. Das Superprovisorium vom
5. Dezember 2019 konnte der Beschwerdeführerin problemlos mittels
Gerichtsurkunde am [...] zugestellt werden. Weshalb die Vorinstanz nach der
unverzüglichen Rücksendung des Entscheids vom 14. Januar 2020 durch das Postamt,
nur wenige Wochen nach der erfolgreichen Zustellung der ersten Gerichtsurkunde
am [...], darauf verzichtete, der Beschwerdeführerin den Entscheid nochmals an
ebendiese Adresse zuzustellen, ist nicht bekannt.
4.3 In Anbetracht
der Tatsache, dass der Vorinstanz sowohl die korrekte als auch die unrichtig
angegebene Absenderadresse bekannt war, zwischen der erfolgreichen Zustellung
der ersten Gerichtsurkunde Mitte Dezember 2019 und dem missglückten Zustellungsversuch
der zweiten Gerichtsurkunde im Januar 2020 nur wenige Wochen lagen und die
Vorinstanz nach der postwendenden Retournierung der Gerichtsurkunde am 15.
Januar 2020 keine weitere Zustellung an den [...] veranlasst hat, erscheint es
nicht sachgerecht, der Beschwerdeführerin die Rechtzeitigkeit ihres Gesuchs vom
8. Februar bzw. 10. Februar 2020 abzusprechen. Dieses ist bei einer
Kenntnisnahme am 1. Februar 2020 fristgerecht erfolgt. Insofern kann der
Beschwerdeführerin durch die offensichtliche Unrichtigkeit der von ihr
verwendeten Absenderadresse und der leichten Erkennbarkeit dieser Falschangabe keine
Missachtung der Pflicht zur korrekten Adressangabe vorgeworfen werden. Die
Vorinstanz wäre in der konkreten Situation gehalten gewesen, der
Beschwerdeführerin den Entscheid in der bisher erfolgreich verlaufenen Variante
nochmals zuzustellen und sie auf den Fristenlauf hinzuweisen. Die Beschwerde
erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der
Amtsgerichtspräsident hat folglich auf das Begründungsgesuch der
Beschwerdeführerin einzutreten.
5. Auf die Erhebung von Kosten wird
ausnahmsweise verzichtet (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Entscheid vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben und der Amtsgerichtspräsident des
Richteramtes Solothurn-Lebern wird verpflichtet, auf das Gesuch um Begründung
des Entscheids vom 14. Januar 2020 einzutreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann