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Entscheid

ZKBES.2020.44

vorsorgliche Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)

30. April 2020Deutsch8 min

Kontaktaufnahme mit den Gesuchstellern und der Tochter der Gesuchsteller, [...],

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___,

2. C.___,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorgliche

Massnahmen (Annäherungs- und Kontaktverbot)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Auf Gesuch hin von B.___ und C.___ (nachfolgend:

Gesuchsteller) gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) verfügte der

Amtsgerichtspräsident des Richteramtes Solothurn-Lebern am 5. Dezember 2019

superprovisorisch was folgt:

1. […]

2. Der Gesuchgegnerin wird

- jegliche

Art von persönlichkeitsverletzenden und rufschädigenden Äusserungen über die

Gesuchsteller gegenüber Dritten,

- jegliche

Kontaktaufnahme mit den Gesuchstellern und der Tochter der Gesuchsteller, [...],

- jegliche

Annäherung oder jeglichen Aufenthalt im Umkreis von 50m zur neuen Wohnung der Gesuchsteller

an der [...] in [...], verboten.

1.2 Das Superprovisorium

konnte der Gesuchsgegnerin daraufhin am [...] in [...] mittels Gerichtsurkunde zugestellt

bzw. dort eine Abholungseinladung hinterlegt werden. Am 13. Januar 2020 hat sie

sich dazu vernehmen lassen. Als Absenderadresse gab sie «A.___, [...], [...]»

an.

2.1. Mit

Urteil vom 14. Januar 2020 bestätigte der Amtsgerichtspräsident die

superprovisorische Verfügung vom 5. Dezember 2019, unter Strafandrohung im

Unterlassungsfall.

2.2 Aufgrund der in der

Stellungnahme vom 13. Januar 2020 vermerkten Absenderadresse wurde der

Gesuchgegnerin das Urteil vom 14. Januar 2020 an den [...] in [...] gesendet. Mit

Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden»

retournierte die Poststelle die Gerichtsurkunde am 15. Januar 2020 an das

Richteramt. Am 29. Januar 2020 veranlasste das Richteramt nochmals eine

Zustellung des besagten Urteils zusammen mit der

Vollstreckbarkeitsbescheinigung per A-Post an den [...].

2.3. Mit

Eingabe vom 10. Februar 2020 ersuchte die Gesuchgegnerin um schriftliche

Begründung des Entscheids vom 14. Januar 2020. Der Amtsgerichtspräsident trat mit

Verfügung vom 18. Februar 2020 auf das Gesuch nicht ein. Zur Begründung brachte

er im Wesentlichen vor, das Urteil vom 14. Januar 2020 gelte als am 15. Januar

2020 zugestellt, weshalb die 10-tägige Begründungsfrist am 27. Januar 2020

abgelaufen sei. Der Nichteintretensentscheid wurde der Gesuchsgegnerin an die

ursprüngliche Korrespondenzadresse bzw. an den [...] gesendet. Am 27. Februar

2020 hat sie davon Kenntnis erhalten.

3.1 Am 9. März

2020 erhob die Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die

Verfügung vom 18. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und beantragte

im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der

Vorderrichter habe auf das Gesuch um Begründung einzutreten, das

Begründungsgesuch sei fristgerecht erfolgt.

3.2 Mit

Verfügung vom 12. März 2020 wurde der Amtsgerichtspräsident um Stellungnahme

gebeten. Die beim Richteramt eingeforderten Akten des vorinstanzlichen

Verfahrens wurden ihm dafür vom Obergericht retourniert.

3.3 Mit

Verfügung vom 8. April 2020 stellte der Präsident der Zivilkammer fest, dass

der Amtsgerichtspräsident weder eine Stellungnahme noch die entsprechenden vorinstanzlichen

Verfahrensakten innert der ihm angesetzten Frist eingereicht hatte. Ihm wurde

deshalb nochmals bis zum 20. April 2020 Gelegenheit geboten, die entsprechende

Stellungnahme zusammen mit den Verfahrensakten einzureichen. Am 9. April 2020

erklärte der Amtsgerichtspräsident, am 12. März 2020 auf eine Stellungnahme

verzichtet und die Akten an das Obergericht versandt zu haben. Am 30. April

2020 wurden die Akten dem Obergericht vom Staatsarchiv zugeschickt.

4. Über die

Sache kann entschieden werden. Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdeführerin

die Vorinstanz fristgerecht um Begründung des Entscheids vom 14. Januar 2020

ersuchte.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art.

59.

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) tritt das Gericht auf eine Klage oder ein

Gesuch nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind von

Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Der Antrag um Begründung eines Entscheids

ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen seit dessen Eröffnung zu

verlangen (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

2.

Der

vorderrichterliche Entscheid vom 14. Januar 2020 wurde unbestrittenermassen gleichentags

an die Parteien versandt. Die Beschwerdeführerin nahm nach ihren eigenen

Angaben jedoch erst am 1. Februar 2020 Kenntnis davon. Die Poststelle habe Ende

Januar 2020 ihre korrekte Adresse am [...] in [...] ausfindig machen können und

ihr das Schreiben der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 mit dem besagten Entscheid

und der Vollstreckbarkeitsbescheinigung per A-Post zusenden können. Erst am 1.

Dispositiv

Februar 2020 habe sie demnach bemerkt, dass sie in ihrer Eingabe vom 13. Januar

2020 fälschlicherweise eine alte Absenderadresse angegeben habe. Nachdem die

Gerichtsurkunde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse

nicht ermittelt werden» am 15. Januar 2020 wieder ans Richteramt retourniert

wurde, sei kein weiterer Zustellungsversuch an der anfänglichen

Korrespondenzadresse am [...] veranlasst worden. Das Gericht habe den besagten

Entscheid mit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung einfach am 29. Januar 2020

nochmals an die falsche Adresse versendet, mit dem Wissen darum, dass auch

dieses Schreiben nicht zugestellt werden könne. Nur dank der aufmerksamen

Poststelle habe sie dieses zweite Schreiben überhaupt erhalten. Sie habe keine

Kenntnis vom Zustellungsversuch der Gerichtsurkunde am 14. Januar 2020 gehabt,

denn sie habe weder eine Abholungseinladung erhalten, noch habe sie die

Entgegennahme der Gerichtsurkunde verweigert. Ihr Gesuch um Begründung des

genannten Entscheids sei folglich innert 10 Tagen nach dessen Eröffnung und

damit rechtzeitig erfolgt.

3. Die

Beschwerdegegner vertreten die Auffassung, das Gesuch um Begründung des

vorinstanzlichen Entscheids sei nicht innert der gesetzlichen Frist von 10

Tagen erfolgt, weshalb der Vorderrichter zu Recht nicht darauf eingetreten sei.

4.1 Gemäss

Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die

Zustellung erfolgt an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei. Hat eine

Partei Kenntnis von einem hängigen Verfahren, weil sie es als klagende Partei

eingeleitet hat oder weil sie als beklagte Partei namentlich durch die

Zustellung des Superprovisoriums Kenntnis erhalten hat, ist sie verpflichtet,

dafür zu sorgen, dass weitere Entscheide, welche das Verfahren betreffen, ihr

zugestellt werden können. Daher kann die zustellende Behörde davon ausgehen,

dass die Zustellung an der von der Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen

kann, und, wenn dies wegen der unterbliebenen Mitteilung der neuen Adresse nicht

möglich ist, von einer Zustellfiktion ausgehen (Julia Geschwend in: Karl

Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, Basel 2017, Art. 138 N 3).

4.2 In der

Regel wird bei einer eingeschriebenen Postsendung bei Nichtantreffen des

Empfängers demselben eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins

Postfach gelegt. Holt der Empfänger diese Sendung nicht bei der Poststelle ab,

gilt die Sendung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als

zugestellt, sofern der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste (Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO). Es obliegt damit dem Zustellungsempfänger, welcher Kenntnis

vom Verfahren hat, bei Abwesenheit für das Abholen der Postsendung besorgt zu

sein (Geschwend, a.a.O., 138 N 17 ff.). Anders liegt der Sachverhalt jedoch im

vorliegenden Fall. Bei der Vorinstanz waren zwei Adressen der

Beschwerdeführerin vermerkt. Aufgrund einer fehlerhaften Angabe der Absenderadresse

in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 erfasste die Vorinstanz die

Beschwerdeführerin am [...] in [...]. Wegen des darauffolgenden missglückten

Zustellungsversuchs des Entscheids vom 14. Januar 2020 an ebendieser falschen

Adresse, konnte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Entscheid

erlangen, da sie am [...] nicht ermittelt werden und ihr keine

Abholungseinladung hinterlassen werden konnte. Damit kann auch nicht gesagt

werden, die Beschwerdeführerin habe die Sendung, mit der sie angesichts des

laufenden Verfahrens habe rechnen müssen, nicht abgeholt, womit die

Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greife. Das Superprovisorium vom

5. Dezember 2019 konnte der Beschwerdeführerin problemlos mittels

Gerichtsurkunde am [...] zugestellt werden. Weshalb die Vorinstanz nach der

unverzüglichen Rücksendung des Entscheids vom 14. Januar 2020 durch das Postamt,

nur wenige Wochen nach der erfolgreichen Zustellung der ersten Gerichtsurkunde

am [...], darauf verzichtete, der Beschwerdeführerin den Entscheid nochmals an

ebendiese Adresse zuzustellen, ist nicht bekannt.

4.3 In Anbetracht

der Tatsache, dass der Vorinstanz sowohl die korrekte als auch die unrichtig

angegebene Absenderadresse bekannt war, zwischen der erfolgreichen Zustellung

der ersten Gerichtsurkunde Mitte Dezember 2019 und dem missglückten Zustellungsversuch

der zweiten Gerichtsurkunde im Januar 2020 nur wenige Wochen lagen und die

Vorinstanz nach der postwendenden Retournierung der Gerichtsurkunde am 15.

Januar 2020 keine weitere Zustellung an den [...] veranlasst hat, erscheint es

nicht sachgerecht, der Beschwerdeführerin die Rechtzeitigkeit ihres Gesuchs vom

8. Februar bzw. 10. Februar 2020 abzusprechen. Dieses ist bei einer

Kenntnisnahme am 1. Februar 2020 fristgerecht erfolgt. Insofern kann der

Beschwerdeführerin durch die offensichtliche Unrichtigkeit der von ihr

verwendeten Absenderadresse und der leichten Erkennbarkeit dieser Falschangabe keine

Missachtung der Pflicht zur korrekten Adressangabe vorgeworfen werden. Die

Vorinstanz wäre in der konkreten Situation gehalten gewesen, der

Beschwerdeführerin den Entscheid in der bisher erfolgreich verlaufenen Variante

nochmals zuzustellen und sie auf den Fristenlauf hinzuweisen. Die Beschwerde

erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Der

Amtsgerichtspräsident hat folglich auf das Begründungsgesuch der

Beschwerdeführerin einzutreten.

5. Auf die Erhebung von Kosten wird

ausnahmsweise verzichtet (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Entscheid vom 18. Februar 2020 wird aufgehoben und der Amtsgerichtspräsident des

Richteramtes Solothurn-Lebern wird verpflichtet, auf das Gesuch um Begründung

des Entscheids vom 14. Januar 2020 einzutreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann