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Entscheid

ZKBES.2020.49

Parteikostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege

27. März 2020Deutsch6 min

1. Zwischen B.___ (im Folgenden der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. März 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Bernadette Gasche,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin

Marie-Christine Müller Leu,

Beschwerdegegner

betreffend Parteikostenbeitrag

/ unentgeltliche Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

1. Zwischen B.___ (im Folgenden der

Ehemann) und A.___ (im Folgenden die Ehefrau) ist beim Richteramt Olten-Gösgen

ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Verfügung vom 9. März 2020 wies die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin das Gesuch der Ehefrau auf Bezahlung eines

Parteikostenbeitrages ab (Ziffer 2). Den Eventualantrag der Ehefrau auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ebenfalls ab (Ziffer 3).

Erwägungen

2.

Gegen diese Verfügung liess die

Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. März 2020 Beschwerde beim

Obergericht einreichen. Sie verlangt, der Ehemann habe ihr für das gesamte

Scheidungsverfahren einen Parteikostenbeitrag von CHF 20'000.00 zu bezahlen.

Eventualiter ersucht sie um Gewährung der integralen unentgeltlichen

Rechtspflege für das gesamte Scheidungsverfahren.

3.

Wie die Beschwerdeführerin unter

Ziffer 4 der Beschwerde selbst ausführt, kann ein Parteikostenbeitrag im

Scheidungsverfahren als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden. Vorsorgliche

Massnahmen sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die

Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO ist nur dann zulässig, wenn bei

vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert von CHF 10'000.00 nicht

erreicht wird. Vorliegend wurde ein Parteikostenbeitrag von CHF 20'000.00

verlangt. Zulässiges Rechtsmittel wäre daher die Berufung. Die eingereichte

Beschwerde ist unzulässig.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde

als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln ist. Die Vorinstanz hat in der

Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf den Parteikostenbeitrag auf das zutreffende Rechtsmittel

der Berufung hingewiesen. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege hat sie

separat die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel genannt. Trotzdem hat die

Ehefrau bzw. ihre Vertreterin ausdrücklich erklärt, gegen Verfügungen in

Kostenfragen bzw. gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen könne gemäss

Art. 319 lit. a und b ZPO Beschwerde erhoben werden. Im Folgenden beruft sie

sich auf die Rügegründe nach Art. 320 ZPO und spricht konsequent von

Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner. Eine versehentlich, falsche

Bezeichnung des Rechtsmittels kann daher ausgeschlossen werden. Das

Bundesgericht hat eine Konversion bei einer anwaltlich vertretenen Partei sogar

im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung abgelehnt, wenn der

Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit einem

Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel

zulässig ist (Urteil des BGer vom 20. November 2012, 4D_77/2012 E. 5.2). Auch

letztere Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Wie bereits aufgezeigt, sind vorsorgliche

Massnahmen grundsätzlich mit Berufung anzufechten. Im Scheidungsverfahren sind sie

es ohnehin, wenn es nicht um vermögensrechtliche Fragen geht. Sind die

Unterhaltsbeiträge umstritten, wird der Streitwert fast ausnahmslos erreicht. Nur

in wenigen Ausnahmefällen liegt der Streitwert unter CHF 10'000.00. Hier liegt

er klar darüber. Die Abgrenzung zwischen den Rechtsmitteln der Beschwerde und

der Berufung ist im vorliegenden Fall klar gegeben. Eine Konversion ist auch

aus diesem Grund abzulehnen (statt vieler umfassend zur Konversion Benedikt

Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich etc. 2013, Rdz 927).

Dispositiv

5. Eine Konversion ist demnach

ausgeschlossen. Die ergriffene Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf

einen Parteikostenbeitrag ist offensichtlich unzulässig. Auf das Einholen einer

Stellungnahme konnte demnach verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die

Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

6. Gegen die Abweisung des

Eventualantrages auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die

Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Hier gilt es allerdings zu beachten,

dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege der Beistands- und

Beitragspflicht aus Familienrecht nachgeht. Die Vorderrichterin ist in ihrem

Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Lage

ist, für die Prozesskosten aufzukommen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies

und macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei mittellos. Soweit sie aber

tatsächlich mittellos sein sollte, hätte sie gegenüber ihrem Ehemann Anspruch

auf Leistung eines Parteikostenvorschusses oder eines Parteikostenbeitrages und

wäre deswegen gleichwohl nicht mittellos (Daniel Wuffli / David Furrer,

Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich St. Gallen 2019,

Rdz 446). Denn, dass der Ehemann leistungsfähig ist, ist unbestritten. Indem

die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Bezahlung eines

Parteikostenbeitrages ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben hat, hat sie es

versäumt, einen Parteikostenbeitrag oder einen Parteikostenvorschuss erhältlich

zu machen. Ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wäre demnach selbst dann abzuweisen, wenn sie mit

ihren Rügen durchdringen würde. Insofern erweist sich die Beschwerde in diesem

Punkt als offensichtlich unbegründet. Auch hier kann ohne eine Stellungnahme

der Vorderrichterin entschieden werden.

7. Die Beschwerdeführerin verlangt auch

für das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenbeitrag und eventualiter die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihre Beschwerde war aber im einen

Punkt offensichtlich unzulässig und im anderen offensichtlich unbegründet.

Derartige Rechtsbegehren sind auch aussichtslos, was sowohl die Zusprechung

eines Parteikostenbeitrages wie auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.).

8. Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat die Ehefrau die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung fällt nicht in Betracht.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde gegen die Abweisung

des Gesuchs von A.___ auf Bezahlung eines Parteikostenbeitrages wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerde gegen die Abweisung des

Gesuchs von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

abgewiesen.

3. Der Antrag von A.___, B.___ habe ihr für

das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'500.00 zu

bezahlen, wird abgewiesen.

4. Das Gesuch von A.___, es sei ihr für das

Rechtsmittelverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

wird abgewiesen.

5. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

6. A.___ wird keine Entschädigung

zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller