ZKBES.2020.49
Parteikostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
27. März 2020Deutsch6 min
1. Zwischen B.___ (im Folgenden der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. März 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Bernadette Gasche,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin
Marie-Christine Müller Leu,
Beschwerdegegner
betreffend Parteikostenbeitrag
/ unentgeltliche Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
1. Zwischen B.___ (im Folgenden der
Ehemann) und A.___ (im Folgenden die Ehefrau) ist beim Richteramt Olten-Gösgen
ein Scheidungsverfahren hängig. Mit Verfügung vom 9. März 2020 wies die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin das Gesuch der Ehefrau auf Bezahlung eines
Parteikostenbeitrages ab (Ziffer 2). Den Eventualantrag der Ehefrau auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies sie ebenfalls ab (Ziffer 3).
Erwägungen
2.
Gegen diese Verfügung liess die
Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. März 2020 Beschwerde beim
Obergericht einreichen. Sie verlangt, der Ehemann habe ihr für das gesamte
Scheidungsverfahren einen Parteikostenbeitrag von CHF 20'000.00 zu bezahlen.
Eventualiter ersucht sie um Gewährung der integralen unentgeltlichen
Rechtspflege für das gesamte Scheidungsverfahren.
3.
Wie die Beschwerdeführerin unter
Ziffer 4 der Beschwerde selbst ausführt, kann ein Parteikostenbeitrag im
Scheidungsverfahren als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden. Vorsorgliche
Massnahmen sind nach Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die
Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO ist nur dann zulässig, wenn bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert von CHF 10'000.00 nicht
erreicht wird. Vorliegend wurde ein Parteikostenbeitrag von CHF 20'000.00
verlangt. Zulässiges Rechtsmittel wäre daher die Berufung. Die eingereichte
Beschwerde ist unzulässig.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde
als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln ist. Die Vorinstanz hat in der
Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf den Parteikostenbeitrag auf das zutreffende Rechtsmittel
der Berufung hingewiesen. In Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege hat sie
separat die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel genannt. Trotzdem hat die
Ehefrau bzw. ihre Vertreterin ausdrücklich erklärt, gegen Verfügungen in
Kostenfragen bzw. gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen könne gemäss
Art. 319 lit. a und b ZPO Beschwerde erhoben werden. Im Folgenden beruft sie
sich auf die Rügegründe nach Art. 320 ZPO und spricht konsequent von
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegner. Eine versehentlich, falsche
Bezeichnung des Rechtsmittels kann daher ausgeschlossen werden. Das
Bundesgericht hat eine Konversion bei einer anwaltlich vertretenen Partei sogar
im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung abgelehnt, wenn der
Beschwerdeführer resp. dessen Rechtsvertreter bei gehöriger Sorgfalt mit einem
Blick in das Gesetz hätte erkennen können, dass nur ein bestimmtes Rechtsmittel
zulässig ist (Urteil des BGer vom 20. November 2012, 4D_77/2012 E. 5.2). Auch
letztere Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Wie bereits aufgezeigt, sind vorsorgliche
Massnahmen grundsätzlich mit Berufung anzufechten. Im Scheidungsverfahren sind sie
es ohnehin, wenn es nicht um vermögensrechtliche Fragen geht. Sind die
Unterhaltsbeiträge umstritten, wird der Streitwert fast ausnahmslos erreicht. Nur
in wenigen Ausnahmefällen liegt der Streitwert unter CHF 10'000.00. Hier liegt
er klar darüber. Die Abgrenzung zwischen den Rechtsmitteln der Beschwerde und
der Berufung ist im vorliegenden Fall klar gegeben. Eine Konversion ist auch
aus diesem Grund abzulehnen (statt vieler umfassend zur Konversion Benedikt
Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich etc. 2013, Rdz 927).
Dispositiv
5. Eine Konversion ist demnach
ausgeschlossen. Die ergriffene Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf
einen Parteikostenbeitrag ist offensichtlich unzulässig. Auf das Einholen einer
Stellungnahme konnte demnach verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die
Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
6. Gegen die Abweisung des
Eventualantrages auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die
Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Hier gilt es allerdings zu beachten,
dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege der Beistands- und
Beitragspflicht aus Familienrecht nachgeht. Die Vorderrichterin ist in ihrem
Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin selbst in der Lage
ist, für die Prozesskosten aufzukommen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies
und macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei mittellos. Soweit sie aber
tatsächlich mittellos sein sollte, hätte sie gegenüber ihrem Ehemann Anspruch
auf Leistung eines Parteikostenvorschusses oder eines Parteikostenbeitrages und
wäre deswegen gleichwohl nicht mittellos (Daniel Wuffli / David Furrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich St. Gallen 2019,
Rdz 446). Denn, dass der Ehemann leistungsfähig ist, ist unbestritten. Indem
die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Bezahlung eines
Parteikostenbeitrages ein unzulässiges Rechtsmittel erhoben hat, hat sie es
versäumt, einen Parteikostenbeitrag oder einen Parteikostenvorschuss erhältlich
zu machen. Ihre Beschwerde gegen die Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wäre demnach selbst dann abzuweisen, wenn sie mit
ihren Rügen durchdringen würde. Insofern erweist sich die Beschwerde in diesem
Punkt als offensichtlich unbegründet. Auch hier kann ohne eine Stellungnahme
der Vorderrichterin entschieden werden.
7. Die Beschwerdeführerin verlangt auch
für das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenbeitrag und eventualiter die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ihre Beschwerde war aber im einen
Punkt offensichtlich unzulässig und im anderen offensichtlich unbegründet.
Derartige Rechtsbegehren sind auch aussichtslos, was sowohl die Zusprechung
eines Parteikostenbeitrages wie auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.).
8. Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat die Ehefrau die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung fällt nicht in Betracht.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde gegen die Abweisung
des Gesuchs von A.___ auf Bezahlung eines Parteikostenbeitrages wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerde gegen die Abweisung des
Gesuchs von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3. Der Antrag von A.___, B.___ habe ihr für
das Rechtsmittelverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 4'500.00 zu
bezahlen, wird abgewiesen.
4. Das Gesuch von A.___, es sei ihr für das
Rechtsmittelverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
wird abgewiesen.
5. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
6. A.___ wird keine Entschädigung
zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller