ZKBES.2020.51
Berichtigung eines Urteils
2. April 2020Deutsch9 min
auf GB [...]; vom 23.12.1981 über Fr. 270‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...].
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Helfenfinger,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berichtigung
eines Urteils
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ reichte mit
Eingabe datiert vom 15. Juli 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die
A.___ AG geführten Betreibung Nr. 549’677 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein
Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie, es sei die provisorische
Rechtsöffnung für folgende Forderungen sowie für die Pfandrechte
zu erteilen (Unterstreichung im Original):
Fr.
2‘374‘830.35: Schuldbriefforderung vom 30.04.2012 über Fr. 1‘950‘000.00 im 1.
Rang, lastend auf GB [...]; vom 09.01.2014 über Fr. 230‘000.00 im 1. Rang,
lastend auf GB [...]; vom 19.09.2011 über Fr. 300‘000.00 im 1. Rang, lastend
auf GB [...]; vom 23.12.1981 über Fr. 270‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...].
Fr. 413.30: Kosten
Zahlungsbefehl;
nebst
Zins zu 5 % pa. auf Fr. 2‘374‘688.50 seit 31.12.2018 sowie 8.50 % auf Fr. 141.85.
Erwägungen
2.
Mit im Dispositiv
eröffneten Urteil vom 5. September 2019 erteilte der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen wie folgt Rechtsöffnung:
In der Betreibung Nr.
549677.
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6. Februar 2019 wird für den
Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2018
auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die provisorische
Rechtsöffnung erteilt.
3.
Gegen das begründete Urteil erhob die
A.___ AG am 9. Dezember 2019 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen
Aufhebung und die Bestätigung des Rechtsvorschlags (Verfahren ZKBES.2019.182).
Ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen, weil
gestützt auf das angefochtene Urteil gar keine Fortsetzung der Betreibung auf
Verwertung eines Grundpfandes verlangt werden konnte, nachdem darin bloss für
die Forderung, nicht aber für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung
erteilt worden war.
4.
Hierauf reichte die B.___
(im Folgenden die Gesuchstellerin) am 9. Januar 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen
das folgende Rechtsbegehren ein:
Es sei die Erkenntnis im
Urteil vom 5. September 2019 in Sachen Rechtsöffnung in Einklang mit Ziffer 15
des erwähnten Urteils im Sinne von Art. 334 ZPO zu ergänzen und zu präzisieren
und entsprechend auch für die Pfandrechte gemäss Rechtsbegehren im
Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Juli 2019 die provisorische Rechtsöffnung zu
erteilen.
5.
Am 20. Januar 2020 wurde das
Beschwerdeverfahren (ZKBES.2019.182) betreffend provisorische Rechtsöffnung bis
zum endgültigen Entscheid des Berichtigungsverfahrens beim Richteramt
Olten-Gösgen sistiert.
6.
Die A.___ AG (im Folgenden die
Gesuchsgegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020, das
Berichtigungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin, eventualiter zu
Lasten des angerufenen Gerichts.
7.
Am 4. März 2020 hiess der
Amtsgerichtspräsident das Berichtigungsgesuch gut und berichtigte in Ziffer 1
seines Entscheids die Ziffer 1 des Urteils vom 5. September 2019 wie folgt:
In der Betreibung Nr.
549677.
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6.2.2019 wird für die Pfandrechte
sowie für den Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit
31.12.2018
auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die
provisorische Rechtsöffnung erteilt.
8.
Dagegen erhob die A.___ AG (im
Folgenden die Beschwerdeführerin) am 23. März 2020 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
u.K.u.E.F.
9.
Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist
sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen ungenügender Begründung offensichtlich
als unzulässig oder, soweit das Vorliegen einer genügenden Begründung zu
bejahen ist, offensichtlich als unbegründet. Die Beschwerde kann sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Der Vorderrichter begründete seinen
Berichtigungsentscheid damit, dass es evident sei, dass Ziffer 1 des
Urteilsdispositivs mit Erwägung 15 der Urteilsbegründung in Widerspruch stehe.
Es stehe fest, dass das Urteilsdispositiv unrichtig respektive unvollständig
sei. Diese irrtümliche Abweichung des schriftlich eröffneten Urteils vom
Ergebnis der Urteilsberatung werde daher richtigerweise gerügt. Der wirkliche
Wille des Gerichts beim Entscheid vom 5. September 2019 sei
festzustellen und das offenkundige Versehen des Gerichts zu korrigieren. Daran
vermöchten die Ausführungen der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern. Diese stützten
sich ebenso auf die vorher zitierte Doktrin, gäben diese jedoch nur selektiv
wieder. Zur geltend gemachten «Passivität» bzw. dem geltend gemachten
«Desinteresse» der Gesuchstellerin sei zu bemerken, dass auch das Gericht die
Widersprüche selbst nicht festgestellt habe. Der Zeitablauf könne der
Gesuchstellerin nicht zum Nachteil gereichen.
11.
Die Beschwerdeführerin brachte
bereits bei der Vorinstanz vor, die Voraussetzungen für eine Berichtigung seien
nicht gegeben. Die vorgenommene Berichtigung würde das Urteil materiell
verändern, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig sei.
Ausserdem bestehe kein Rechtschutzinteresse, da die Beschwerdegegnerin es mehrmals
versäumt habe, eine Berichtigung zu verlangen. Die nach so langer Zeit
beantragte Berichtigung sei rechtsmissbräuchlich. Sie sei auch deshalb
unzulässig, weil sie einen Einfluss auf das Verfahren ZKBES.2019.162 habe. Auf
diese bereits in der der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 vorgetragenen
Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe sie beim Entscheid
nicht berücksichtigt. Im Folgenden wird zunächst auf die weiteren Ausführungen
der Beschwerdeführerin eingegangen, bevor die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs geprüft wird.
12.
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung;
ZPO, SR 272). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der
Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der
Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).
13.
Ist das Dispositiv unklar,
widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im
Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen
eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Gegenstand der Berichtigung ist eine falsche
Äusserung. Es muss sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen
in der Willensbildung handeln. Eine Berichtigung eines Entscheids kann
erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, wenn es Rechnungsfehler
oder Schreibfehler enthält oder wenn es den Erwägungen widerspricht (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 334 N 7).
14.
Unter dem Titel «Fehlende
Voraussetzungen für eine Berichtigung» wiederholt die Beschwerdeführerin nahezu
wortwörtlich, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat. Es kann
offenbleiben, ob sie damit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde
genügt. Denn wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, ist nochmals
festzuhalten, dass Ziffer 1 des Dispositivs Ziffer 15 der Erwägungen
widerspricht. Der Wille des Vorderrichters war offensichtlich darauf gerichtet,
das Rechtsöffnungsbegehren im vollen Umfang gutzuheissen. Dem entsprechen auch
die restlichen Dispositivziffern. Von einer bloss teilweisen Gutheissung des
Rechtsöffnungsgesuchs ist nirgends die Rede. Auch der Kostenentscheid fällt
vollumfänglich zu Lasten der Gesuchsgegnerin aus. Vorliegend wurde der
Urteilsspruch unvollständig formuliert. Es wurden darin die Pfandrechte
vergessen. Es geht hier anders als in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen
Entscheid 5A_747/2016 um eine Unvollständigkeit des Dispositivs. Der Entscheid,
wie er sich aus den Erwägungen ergibt, wird nicht verändert.
15.
Auch zum fehlenden
Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin wiederholt die Beschwerdeführerin mit
teilweise etwas anderen Worten, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen
hat. Auch hier muss nicht näher abgeklärt werden, ob die Beschwerde ausreichend
begründet ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das
Berichtigungsbedürfnis der Gesuchstellerin offenkundig. Sie hat Rechtsöffnung
für die Forderungen und die Pfandrechte beantragt, konnte aber gestützt auf das
eröffnete, eigentlich gutheissende Rechtsöffnungsurteil keine Fortsetzung der
Betreibung verlangen. In dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheid
4C.86/2004 lag eine andere, besondere Konstellation vor. Dort ging es darum,
dass die von der Rückweisung betroffene Vorinstanz das zu berichtigende
Bundesgerichtsurteil anders verstanden hat als es die Meinung des
Bundesgerichts war. Hier musste die gesuchstellende Parteien ihr
Klarstellungsbedürfnis plausibel machen. Im vorliegenden Fall ist es klar,
wieso der zu berichtigende Entscheid für die Beschwerdegegnerin unvollständig
war. Offenkundig ist der Fehler aber nur, wenn man genau hinschaut. Es ist denn
auch absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin erst durch die
Verfügung des Obergerichts vom 8. Januar 2020 auf die Unvollständigkeit des
Dispositivs aufmerksam wurde. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin hat den
Mangel im Dispositiv nicht erkannt, als er gegen die erteilte Rechtsöffnung
Beschwerde an das Obergericht einreichte. Von Passivität und Desinteresse der Gesuchstellerin
kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Dasselbe gilt für den Einwand,
dass die Gesuchstellerin bis heute keine Pfandverwertung beantragt hat. Nach
Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.1) kann der Gläubiger das Verwertungsbegehren frühestens sechs Monate und
spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls stellen, wobei
diese Fristen zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags und der Erledigung des
gerichtlichen Verfahrens stillstehen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
16.
Schliesslich ist noch auf die Rüge
der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, einzugehen.
Die voranstehenden Erwägungen zeigen, dass der Berichtigungsanspruch der
Beschwerdegegnerin klar gegeben war und die dagegen von der Beschwerdeführerin
erhobenen Einwendungen haltlos waren. Der Vorderrichter konnte sich daher mit
einer relativ kurzen Begründung begnügen. Denn es ist nicht erforderlich, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es ist ausreichend, wenn
im angefochtenen Entscheid die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich
festgestellt und gewürdigt werden, so dass sich der Betroffene über dessen
Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten kann. Diesen
Anforderungen an die Begründung genügt der angefochtene Entscheid vollauf.
Dispositiv
17. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der
Sache werden die für die Dauer des Verfahrens gestellten Verfahrensanträge
gegenstandslos. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung
zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Der A.___ AG wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller