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Entscheid

ZKBES.2020.51

Berichtigung eines Urteils

2. April 2020Deutsch9 min

auf GB [...]; vom 23.12.1981 über Fr. 270‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...].

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Helfenfinger,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berichtigung

eines Urteils

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ reichte mit

Eingabe datiert vom 15. Juli 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die

A.___ AG geführten Betreibung Nr. 549’677 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein

Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie, es sei die provisorische

Rechtsöffnung für folgende Forderungen sowie für die Pfandrechte

zu erteilen (Unterstreichung im Original):

Fr.

2‘374‘830.35: Schuldbriefforderung vom 30.04.2012 über Fr. 1‘950‘000.00 im 1.

Rang, lastend auf GB [...]; vom 09.01.2014 über Fr. 230‘000.00 im 1. Rang,

lastend auf GB [...]; vom 19.09.2011 über Fr. 300‘000.00 im 1. Rang, lastend

auf GB [...]; vom 23.12.1981 über Fr. 270‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...].

Fr. 413.30: Kosten

Zahlungsbefehl;

nebst

Zins zu 5 % pa. auf Fr. 2‘374‘688.50 seit 31.12.2018 sowie 8.50 % auf Fr. 141.85.

Erwägungen

2.

Mit im Dispositiv

eröffneten Urteil vom 5. September 2019 erteilte der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen wie folgt Rechtsöffnung:

In der Betreibung Nr.

549677.

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6. Februar 2019 wird für den

Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2018

auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die provisorische

Rechtsöffnung erteilt.

3.

Gegen das begründete Urteil erhob die

A.___ AG am 9. Dezember 2019 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen

Aufhebung und die Bestätigung des Rechtsvorschlags (Verfahren ZKBES.2019.182).

Ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen, weil

gestützt auf das angefochtene Urteil gar keine Fortsetzung der Betreibung auf

Verwertung eines Grundpfandes verlangt werden konnte, nachdem darin bloss für

die Forderung, nicht aber für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung

erteilt worden war.

4.

Hierauf reichte die B.___

(im Folgenden die Gesuchstellerin) am 9. Januar 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen

das folgende Rechtsbegehren ein:

Es sei die Erkenntnis im

Urteil vom 5. September 2019 in Sachen Rechtsöffnung in Einklang mit Ziffer 15

des erwähnten Urteils im Sinne von Art. 334 ZPO zu ergänzen und zu präzisieren

und entsprechend auch für die Pfandrechte gemäss Rechtsbegehren im

Rechtsöffnungsgesuch vom 15. Juli 2019 die provisorische Rechtsöffnung zu

erteilen.

5.

Am 20. Januar 2020 wurde das

Beschwerdeverfahren (ZKBES.2019.182) betreffend provisorische Rechtsöffnung bis

zum endgültigen Entscheid des Berichtigungsverfahrens beim Richteramt

Olten-Gösgen sistiert.

6.

Die A.___ AG (im Folgenden die

Gesuchsgegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020, das

Berichtigungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin, eventualiter zu

Lasten des angerufenen Gerichts.

7.

Am 4. März 2020 hiess der

Amtsgerichtspräsident das Berichtigungsgesuch gut und berichtigte in Ziffer 1

seines Entscheids die Ziffer 1 des Urteils vom 5. September 2019 wie folgt:

In der Betreibung Nr.

549677.

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6.2.2019 wird für die Pfandrechte

sowie für den Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit

31.12.2018

auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die

provisorische Rechtsöffnung erteilt.

8.

Dagegen erhob die A.___ AG (im

Folgenden die Beschwerdeführerin) am 23. März 2020 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

u.K.u.E.F.

9.

Wie nachfolgend aufgezeigt, erweist

sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen ungenügender Begründung offensichtlich

als unzulässig oder, soweit das Vorliegen einer genügenden Begründung zu

bejahen ist, offensichtlich als unbegründet. Die Beschwerde kann sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.

10.

Der Vorderrichter begründete seinen

Berichtigungsentscheid damit, dass es evident sei, dass Ziffer 1 des

Urteilsdispositivs mit Erwägung 15 der Urteilsbegründung in Widerspruch stehe.

Es stehe fest, dass das Urteilsdispositiv unrichtig respektive unvollständig

sei. Diese irrtümliche Abweichung des schriftlich eröffneten Urteils vom

Ergebnis der Urteilsberatung werde daher richtigerweise gerügt. Der wirkliche

Wille des Gerichts beim Entscheid vom 5. September 2019 sei

festzustellen und das offenkundige Versehen des Gerichts zu korrigieren. Daran

vermöchten die Ausführungen der Gesuchsgegnerin nichts zu ändern. Diese stützten

sich ebenso auf die vorher zitierte Doktrin, gäben diese jedoch nur selektiv

wieder. Zur geltend gemachten «Passivität» bzw. dem geltend gemachten

«Desinteresse» der Gesuchstellerin sei zu bemerken, dass auch das Gericht die

Widersprüche selbst nicht festgestellt habe. Der Zeitablauf könne der

Gesuchstellerin nicht zum Nachteil gereichen.

11.

Die Beschwerdeführerin brachte

bereits bei der Vorinstanz vor, die Voraussetzungen für eine Berichtigung seien

nicht gegeben. Die vorgenommene Berichtigung würde das Urteil materiell

verändern, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig sei.

Ausserdem bestehe kein Rechtschutzinteresse, da die Beschwerdegegnerin es mehrmals

versäumt habe, eine Berichtigung zu verlangen. Die nach so langer Zeit

beantragte Berichtigung sei rechtsmissbräuchlich. Sie sei auch deshalb

unzulässig, weil sie einen Einfluss auf das Verfahren ZKBES.2019.162 habe. Auf

diese bereits in der der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 vorgetragenen

Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe sie beim Entscheid

nicht berücksichtigt. Im Folgenden wird zunächst auf die weiteren Ausführungen

der Beschwerdeführerin eingegangen, bevor die Rüge der Verletzung des

rechtlichen Gehörs geprüft wird.

12.

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 der Schweizerischen Zivilprozessordnung;

ZPO, SR 272). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der

Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der

Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/ Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321).

13.

Ist das Dispositiv unklar,

widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im

Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen

eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 334 Abs. 1 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Gegenstand der Berichtigung ist eine falsche

Äusserung. Es muss sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen

in der Willensbildung handeln. Eine Berichtigung eines Entscheids kann

erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, wenn es Rechnungsfehler

oder Schreibfehler enthält oder wenn es den Erwägungen widerspricht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 334 N 7).

14.

Unter dem Titel «Fehlende

Voraussetzungen für eine Berichtigung» wiederholt die Beschwerdeführerin nahezu

wortwörtlich, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen hat. Es kann

offenbleiben, ob sie damit den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde

genügt. Denn wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, ist nochmals

festzuhalten, dass Ziffer 1 des Dispositivs Ziffer 15 der Erwägungen

widerspricht. Der Wille des Vorderrichters war offensichtlich darauf gerichtet,

das Rechtsöffnungsbegehren im vollen Umfang gutzuheissen. Dem entsprechen auch

die restlichen Dispositivziffern. Von einer bloss teilweisen Gutheissung des

Rechtsöffnungsgesuchs ist nirgends die Rede. Auch der Kostenentscheid fällt

vollumfänglich zu Lasten der Gesuchsgegnerin aus. Vorliegend wurde der

Urteilsspruch unvollständig formuliert. Es wurden darin die Pfandrechte

vergessen. Es geht hier anders als in dem von der Beschwerdeführerin angerufenen

Entscheid 5A_747/2016 um eine Unvollständigkeit des Dispositivs. Der Entscheid,

wie er sich aus den Erwägungen ergibt, wird nicht verändert.

15.

Auch zum fehlenden

Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin wiederholt die Beschwerdeführerin mit

teilweise etwas anderen Worten, was sie bereits bei der Vorinstanz vorgetragen

hat. Auch hier muss nicht näher abgeklärt werden, ob die Beschwerde ausreichend

begründet ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das

Berichtigungsbedürfnis der Gesuchstellerin offenkundig. Sie hat Rechtsöffnung

für die Forderungen und die Pfandrechte beantragt, konnte aber gestützt auf das

eröffnete, eigentlich gutheissende Rechtsöffnungsurteil keine Fortsetzung der

Betreibung verlangen. In dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Entscheid

4C.86/2004 lag eine andere, besondere Konstellation vor. Dort ging es darum,

dass die von der Rückweisung betroffene Vorinstanz das zu berichtigende

Bundesgerichtsurteil anders verstanden hat als es die Meinung des

Bundesgerichts war. Hier musste die gesuchstellende Parteien ihr

Klarstellungsbedürfnis plausibel machen. Im vorliegenden Fall ist es klar,

wieso der zu berichtigende Entscheid für die Beschwerdegegnerin unvollständig

war. Offenkundig ist der Fehler aber nur, wenn man genau hinschaut. Es ist denn

auch absolut nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin erst durch die

Verfügung des Obergerichts vom 8. Januar 2020 auf die Unvollständigkeit des

Dispositivs aufmerksam wurde. Auch der Vertreter der Beschwerdeführerin hat den

Mangel im Dispositiv nicht erkannt, als er gegen die erteilte Rechtsöffnung

Beschwerde an das Obergericht einreichte. Von Passivität und Desinteresse der Gesuchstellerin

kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Dasselbe gilt für den Einwand,

dass die Gesuchstellerin bis heute keine Pfandverwertung beantragt hat. Nach

Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1) kann der Gläubiger das Verwertungsbegehren frühestens sechs Monate und

spätestens zwei Jahre nach der Zustellung des Zahlungsbefehls stellen, wobei

diese Fristen zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags und der Erledigung des

gerichtlichen Verfahrens stillstehen. Weitere Ausführungen erübrigen sich.

16.

Schliesslich ist noch auf die Rüge

der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, einzugehen.

Die voranstehenden Erwägungen zeigen, dass der Berichtigungsanspruch der

Beschwerdegegnerin klar gegeben war und die dagegen von der Beschwerdeführerin

erhobenen Einwendungen haltlos waren. Der Vorderrichter konnte sich daher mit

einer relativ kurzen Begründung begnügen. Denn es ist nicht erforderlich, dass

sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es ist ausreichend, wenn

im angefochtenen Entscheid die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich

festgestellt und gewürdigt werden, so dass sich der Betroffene über dessen

Tragweite ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten kann. Diesen

Anforderungen an die Begründung genügt der angefochtene Entscheid vollauf.

Dispositiv

17. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der

Sache werden die für die Dauer des Verfahrens gestellten Verfahrensanträge

gegenstandslos. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung

zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3. Der A.___ AG wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller