ZKBES.2020.52
Rechtsöffnung
2. April 2020Deutsch6 min
1. Die B.___ reichte mit
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 2. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel
Helfenfinger,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ reichte mit
Eingabe datiert vom 15. Juli 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die
A.___ AG geführten Betreibung Nr. 549’677 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein
Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie, es sei die provisorische
Rechtsöffnung für folgende Forderungen sowie für die Pfandrechte
zu erteilen (Unterstreichung im Original):
Fr. 2‘374‘830.35: Schuldbriefforderung
vom 30.04.2012 über Fr. 1‘950‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom
09.01.2014 über Fr. 230‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom 19.09.2011
über Fr. 300‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom 23.12.1981 über Fr.
270‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...].
Fr. 413.30: Kosten
Zahlungsbefehl;
nebst Zins zu 5 % pa. auf
Fr. 2‘374‘688.50 seit 31.12.2018 sowie 8.50 % auf Fr. 141.85.
Erwägungen
2.
Mit im Dispositiv
eröffneten Urteil vom 5. September 2019 erteilte der Amtsgerichtspräsident von
Olten-Gösgen wie folgt Rechtsöffnung:
In der Betreibung Nr.
549677.
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6. Februar 2019 wird für den
Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2018
auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die provisorische
Rechtsöffnung erteilt.
3.
Gegen das begründete Urteil erhob die
A.___ AG am 9. Dezember 2019 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen
Aufhebung und die Bestätigung des Rechtsvorschlags (Verfahren ZKBES.2019.182).
Ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen, weil
gestützt auf das angefochtene Urteil gar keine Fortsetzung der Betreibung auf
Verwertung eines Grundpfandes verlangt werden konnte, nachdem darin bloss für
die Forderung, nicht aber für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung
erteilt worden war.
4.
Hierauf reichte die B.___ am 9.
Januar 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Berichtigungsbegehren ein.
5.
Am 20. Januar 2020 wurde das
Beschwerdeverfahren (ZKBES.2019.182) betreffend provisorische Rechtsöffnung bis
zum endgültigen Entscheid des Berichtigungsverfahrens beim Richteramt
Olten-Gösgen sistiert.
6.
Am 4. März 2020 hiess
der Amtsgerichtspräsident das Berichtigungsgesuch gut und berichtigte in Ziffer
1.
seines Entscheids die Ziffer 1 des Urteils vom 5. September 2019 wie folgt:
In der Betreibung Nr.
549677.
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6.2.2019 wird für die Pfandrechte
sowie für den Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit
31.12.2018
auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die
provisorische Rechtsöffnung erteilt.
7.
Gegen das Urteil betreffend
Rechtsöffnung vom 5. September 2019 mit der Berichtigung von Ziffer 1 des Urteils
erhob die A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 23. März 2020
(Postaufgabe) erneut eine Beschwerde an das Obergericht und verlangte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Berichtigung vom 4. März 2020.
Im Übrigen wiederholte sie die bereits mit der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 gestellten
Anträge.
8.
Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die neue
Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde kann sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei nicht eingetreten werden.
9.
Der berichtigte Entscheid wird den
Parteien neu eröffnet (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Damit beginnt die Frist für das
zutreffende Hauptrechtsmittel neu zu laufen, da eine Partei erst dann die
Tragweite des Entscheids erkennen und entscheiden kann, ob sie ein Rechtsmittel
ergreifen will oder nicht. Ein Rechtsmittel, das in der durch den Erläuterungsentscheid
ausgelösten Frist erhoben wird, hat jedoch auf den Gegenstand der Erläuterung
beschränkt zu bleiben, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwer eingetreten
ist. Berichtigte Entscheide sind nur dann anfechtbar, soweit durch die Berichtigung
eine neue Beschwer eingetreten ist. Im übrigen Umfang erfolgt mangels der
erforderlichen Beschwer ein Nichteintretensentscheid (Dieter Freiburghaus /
Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem zu Art. 308 - 318 N 52
sowie Art. 334 N 14).
10.
Bereits mit der ersten Beschwerde
vom 9. Dezember 2019 werden die Grundpfandrechte und das für diese gestellte
Rechtsöffnungsgesuch nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin beanstandete
vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht hatte, die
Rahmenkreditverträge sofort und ohne Kündigungsfrist fällig zu stellen. Die neu
gegen die Berichtigung in Ziffer 1 eingereichte Beschwerde deckt sich nahezu
wortwörtlich mit der früheren Beschwerde. Lediglich unter den
Verfahrensanträgen erfolgte eine geringfügige Ergänzung, welche sich auf die
weitere Entwicklung bezieht. Die neue Beschwerde richtet sich damit nicht gegen
die mit der Berichtigung nunmehr auch für die Pfandrechte erteilte
Rechtsöffnung. Diese wird mit der neuen Beschwerde in keiner Weise beanstandet.
Auf den Gegenstand der Berichtigung wird kein Bezug genommen. Die Beschwerde ist
insofern gegenstandslos. Oder mit anderen Worten: Das Rechtsöffnungsurteil vom
5.
September 2019 gilt nach der Berichtigung für die Forderung und die
Pfandrechte. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 9. Dezember 2019 ist mit
denjenigen Rügen zu behandeln, die sie enthält. Da der Gegenstand der Berichtigung,
die Erteilung der Rechtsöffnung auch für die Pfandrechte, zu keinen neuen Rügen
Anlass gegeben hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein neues
Beschwerdeverfahren mit denselben Rügen zu eröffnen. Sollte die ursprüngliche
Beschwerde abgewiesen werden, gälte das berichtigte Rechtsöffnungsurteil für
die Forderung und die Pfandrechte.
11.
Auf die neu eingereichte Beschwerde
vom 23. März 2020 ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten. Mit dem Entscheid
in der Sache werden die für die Dauer des Verfahrens gestellten Verfahrensanträge
gegenstandslos. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 zu
bezahlen. Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin auch keine
Parteientschädigung zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
3. Der A.___ AG wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller