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Entscheid

ZKBES.2020.52

Rechtsöffnung

2. April 2020Deutsch6 min

1. Die B.___ reichte mit

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 2. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel

Helfenfinger,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ reichte mit

Eingabe datiert vom 15. Juli 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen in der gegen die

A.___ AG geführten Betreibung Nr. 549’677 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein

Rechtsöffnungsgesuch ein. Darin verlangte sie, es sei die provisorische

Rechtsöffnung für folgende Forderungen sowie für die Pfandrechte

zu erteilen (Unterstreichung im Original):

Fr. 2‘374‘830.35: Schuldbriefforderung

vom 30.04.2012 über Fr. 1‘950‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom

09.01.2014 über Fr. 230‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom 19.09.2011

über Fr. 300‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...]; vom 23.12.1981 über Fr.

270‘000.00 im 1. Rang, lastend auf GB [...].

Fr. 413.30: Kosten

Zahlungsbefehl;

nebst Zins zu 5 % pa. auf

Fr. 2‘374‘688.50 seit 31.12.2018 sowie 8.50 % auf Fr. 141.85.

Erwägungen

2.

Mit im Dispositiv

eröffneten Urteil vom 5. September 2019 erteilte der Amtsgerichtspräsident von

Olten-Gösgen wie folgt Rechtsöffnung:

In der Betreibung Nr.

549677.

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6. Februar 2019 wird für den

Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit 31. Dezember 2018

auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die provisorische

Rechtsöffnung erteilt.

3.

Gegen das begründete Urteil erhob die

A.___ AG am 9. Dezember 2019 Beschwerde an das Obergericht und verlangte dessen

Aufhebung und die Bestätigung des Rechtsvorschlags (Verfahren ZKBES.2019.182).

Ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen, weil

gestützt auf das angefochtene Urteil gar keine Fortsetzung der Betreibung auf

Verwertung eines Grundpfandes verlangt werden konnte, nachdem darin bloss für

die Forderung, nicht aber für das Pfandrecht provisorische Rechtsöffnung

erteilt worden war.

4.

Hierauf reichte die B.___ am 9.

Januar 2020 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Berichtigungsbegehren ein.

5.

Am 20. Januar 2020 wurde das

Beschwerdeverfahren (ZKBES.2019.182) betreffend provisorische Rechtsöffnung bis

zum endgültigen Entscheid des Berichtigungsverfahrens beim Richteramt

Olten-Gösgen sistiert.

6.

Am 4. März 2020 hiess

der Amtsgerichtspräsident das Berichtigungsgesuch gut und berichtigte in Ziffer

1.

seines Entscheids die Ziffer 1 des Urteils vom 5. September 2019 wie folgt:

In der Betreibung Nr.

549677.

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 6.2.2019 wird für die Pfandrechte

sowie für den Betrag von CHF 2'374'830.35 zuzüglich Zins zu 5 % seit

31.12.2018

auf CHF 2'374'688.50 sowie 8,5 % auf CHF 141.85 die

provisorische Rechtsöffnung erteilt.

7.

Gegen das Urteil betreffend

Rechtsöffnung vom 5. September 2019 mit der Berichtigung von Ziffer 1 des Urteils

erhob die A.___ AG (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 23. März 2020

(Postaufgabe) erneut eine Beschwerde an das Obergericht und verlangte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Berichtigung vom 4. März 2020.

Im Übrigen wiederholte sie die bereits mit der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 gestellten

Anträge.

8.

Wie nachfolgend aufgezeigt, ist die neue

Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde kann sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei nicht eingetreten werden.

9.

Der berichtigte Entscheid wird den

Parteien neu eröffnet (Art. 334 Abs. 4 ZPO). Damit beginnt die Frist für das

zutreffende Hauptrechtsmittel neu zu laufen, da eine Partei erst dann die

Tragweite des Entscheids erkennen und entscheiden kann, ob sie ein Rechtsmittel

ergreifen will oder nicht. Ein Rechtsmittel, das in der durch den Erläuterungsentscheid

ausgelösten Frist erhoben wird, hat jedoch auf den Gegenstand der Erläuterung

beschränkt zu bleiben, da nur in diesem Umfang eine neue Beschwer eingetreten

ist. Berichtigte Entscheide sind nur dann anfechtbar, soweit durch die Berichtigung

eine neue Beschwer eingetreten ist. Im übrigen Umfang erfolgt mangels der

erforderlichen Beschwer ein Nichteintretensentscheid (Dieter Freiburghaus /

Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Vorbem zu Art. 308 - 318 N 52

sowie Art. 334 N 14).

10.

Bereits mit der ersten Beschwerde

vom 9. Dezember 2019 werden die Grundpfandrechte und das für diese gestellte

Rechtsöffnungsgesuch nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin beanstandete

vielmehr, dass die Beschwerdegegnerin kein Recht hatte, die

Rahmenkreditverträge sofort und ohne Kündigungsfrist fällig zu stellen. Die neu

gegen die Berichtigung in Ziffer 1 eingereichte Beschwerde deckt sich nahezu

wortwörtlich mit der früheren Beschwerde. Lediglich unter den

Verfahrensanträgen erfolgte eine geringfügige Ergänzung, welche sich auf die

weitere Entwicklung bezieht. Die neue Beschwerde richtet sich damit nicht gegen

die mit der Berichtigung nunmehr auch für die Pfandrechte erteilte

Rechtsöffnung. Diese wird mit der neuen Beschwerde in keiner Weise beanstandet.

Auf den Gegenstand der Berichtigung wird kein Bezug genommen. Die Beschwerde ist

insofern gegenstandslos. Oder mit anderen Worten: Das Rechtsöffnungsurteil vom

5.

September 2019 gilt nach der Berichtigung für die Forderung und die

Pfandrechte. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 9. Dezember 2019 ist mit

denjenigen Rügen zu behandeln, die sie enthält. Da der Gegenstand der Berichtigung,

die Erteilung der Rechtsöffnung auch für die Pfandrechte, zu keinen neuen Rügen

Anlass gegeben hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein neues

Beschwerdeverfahren mit denselben Rügen zu eröffnen. Sollte die ursprüngliche

Beschwerde abgewiesen werden, gälte das berichtigte Rechtsöffnungsurteil für

die Forderung und die Pfandrechte.

11.

Auf die neu eingereichte Beschwerde

vom 23. März 2020 ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten. Mit dem Entscheid

in der Sache werden die für die Dauer des Verfahrens gestellten Verfahrensanträge

gegenstandslos. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 1’000.00 zu

bezahlen. Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin auch keine

Parteientschädigung zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

3. Der A.___ AG wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller