ZKBES.2020.56
Ehescheidung / Zwischenentscheid vom 3. April 2020
20. Mai 2020Deutsch20 min
vorgezogenen Verfahren ein Teilurteil zu fällen und die Ehe zwischen ihm und B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Erik Johner, divortis AG,
Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, Advokatur
Basel Mitte, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ehescheidung
/ Zwischenentscheid vom 3. April 2020
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Die Parteien führen vor dem
Richteramt Dorneck-Thierstein ein Scheidungsverfahren, welches B.___ im Juli
2014 angehoben hatte. A.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) liess am 18. März
2019 beantragen, es sei über den Scheidungspunkt in einem separaten und
vorgezogenen Verfahren ein Teilurteil zu fällen und die Ehe zwischen ihm und B.___
(im Folgenden: Gesuchsgegnerin) gemäss dem übereinstimmenden Antrag der
Parteien zu scheiden; u.K.u.E.F.
1.2 Daraufhin liess die
Gesuchsgegnerin am 1. April 2019 beantragen, der Antrag um Teilurteil
betreffend Scheidungspunkt vom 18. März 2019 sei abzuweisen. Zudem liess sie
einen Antrag um kurzfristige Anberaumung einer weiteren Instruktionsverhandlung
stellen.
1.3 Mit Verfügung vom 12.
April 2019 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung am 13. Mai 2019 vorgeladen,
bei welcher über den Antrag des Gesuchstellers vom 18. März 2019 entschieden
werden sollte. Aufgrund eines Anwaltswechsels des Gesuchstellers wurde die
Instruktionsverhandlung abgesetzt und mit Verfügung vom 13. Mai 2019 neu auf den
6. September 2019 angesetzt. An der Instruktionsverhandlung vom 6. September
2019 wurde schlussendlich aufgrund der Unterbreitung eines Vergleichsangebots nicht
über den Antrag des Gesuchstellers vom 18. März 2019 entschieden.
1.4 Mit Verfügung vom 16.
Januar 2020 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass über die noch offenen
Anträge der Parteien, insbesondere über den Antrag vom 18. März 2019, nach
Fristablauf am 11. Februar 2020 zu entscheiden sei.
2. Mit Zwischenentscheid vom
3. April 2020 des Richteramts Dorneck-Thierstein, wurde der Antrag des
Gesuchstellers vom 18. März 2019 abgewiesen.
3.1 Am 15. April 2020
liess der Gesuchsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde
gegen den Zwischenentscheid vom 3. April 2020 mit folgenden Rechtsbegehren
einreichen:
1. Es sei der Zwischenentscheid der
Vorinstanz vom 3. April 2020 aufzuheben;
2. Es sei über den Scheidungspunkt in einem
separaten und vorgezogenen Verfahren ein Teilurteil zu fällen, und die Ehe der
Parteien gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu scheiden.
3. Unter o/e-Kostenfolge sowohl bezüglich
des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3.2 Die Gesuchsgegnerin
liess am 24. April 2020 fristgerecht Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen
einreichen:
1.
Die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Alles unter o/e
Kostenfolge.
4. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der angefochtene
Entscheid stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dar. Prozessleitende
Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO in den vom Gesetz
bestimmten Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar. Der Nachteil ist vom
Beschwerdeführer zu beweisen, sofern er nicht von vornherein offenkundig ist
(Karl Spühler in: Karl Spühler et al., Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 319 N 14). In der Beschwerdeschrift wird
der drohende Nachteil nicht ausdrücklich behandelt. Aus der Beschwerdebegründung
geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer durch die Abweisung seines
Antrags um ein Teilurteil im Scheidungspunkt eine rasche Scheidung und folglich
eine rasche Wiederverheiratung verunmöglicht wird. Stünde dem Beklagten ein
Anspruch auf Erlass eines Teilurteils zu, führte die Verweigerung der Prüfung
dieser Frage zu einer Rechtsverzögerung, welche mit dem Endentscheid nicht
beseitigt werden könnte und sein Recht auf Wiederverheiratung verletzte. Solange
nicht abschliessend geklärt ist, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf
Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt zusteht, droht dem Beschwerdeführer
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf die fristgerecht
eingereichte und begründete Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO einzutreten ist.
Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung
sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden.
2.
Der Vorderrichter erwog
zusammengefasst und im Wesentlichen, in Art. 283 ZPO werde festgehalten, dass
das Scheidungsgericht grundsätzlich einheitlich über die Scheidung und deren
Folgen zu entscheiden habe. Von diesem Grundsatz könne gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch abgewichen werden. Insbesondere der
Scheidungspunkt könne in ein separates Verfahren verwiesen werden. Dabei sei
eine Interessenabwägung vorzunehmen, vorausgesetzt, die Scheidung sei liquide
und die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen ziehe sich stark in die
Länge. Im vorliegenden Fall sei die Liquidität der Scheidung unbestritten. Der
Ehemann mache das Interesse an einer Wiederverheiratung geltend und führe
richtigerweise aus, dass sich das Scheidungsverfahren seit Jahren hinziehe. Die
lange Verfahrensdauer sei jedoch vor allem dem Verhalten des Ehemannes
zuzuschreiben. Er habe beispielsweise vom Gericht verlangte Unterlagen erst
nach mehreren Fristerstreckungen resp. nach Ansetzung einer Nachfrist
eingereicht. Ferner habe er mit zweifachem Anwaltswechsel innerhalb eines
halben Jahres das Verfahren weiter verlangsamt. Er habe es in der Hand gehabt,
die Scheidung durch Abschluss einer Scheidungsvereinbarung massgeblich zu
beschleunigen. Sein anlässlich der Instruktionsverhandlung abgegebenes Angebot,
welches die Ehefrau angenommen hätte, habe er jedoch wieder zurückgezogen. Die
vom Ehemann zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des
Bundesgerichts 5A_623/2017) sei nicht anwendbar, da der Ehemann selbst
massgeblich für die lange Verfahrensdauer verantwortlich sei und er daraus folglich
nichts für sich ableiten könne. Aus diesem Grund sei der Antrag abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer
bringt gegen den erstinstanzlichen Entscheid vor, die Vorinstanz habe das
geltende Recht unkorrekt angewendet, indem sie die bundesgerichtliche
Rechtsprechung falsch interpretiert habe. Ferner habe die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie dem Ehemann eine unzulässige
Verzögerung des Verfahrens unterstellt habe.
Entgegen den Erwägungen
der Vorinstanz habe er das Verfahren nicht in unzulässiger Weise verzögert. Es
sei sein gutes Recht, Fristerstreckungen in Anspruch zu nehmen. Dies sei gerade
in einem solch komplexen Fall unabdingbar und üblich. Im Übrigen habe auch die Ehefrau
Fristerstreckungen in Anspruch genommen. Es liege ferner in der Natur der
Sache, dass bei einem Anwaltswechsel Verhandlungen verschoben würden, daraus
könne dem Ehemann kein Vorwurf gemacht werden. Schlussendlich liege es im
Ermessen des Ehemannes, ob er einen Vergleich abschliessen wolle oder nicht. Er
könne nicht indirekt zum Abschluss eines Vergleichs gezwungen werden, um sich
damit den Anspruch auf ein Teilurteil zu erhalten. In den massgeblichen
Bundesgerichtsentscheiden werde nicht erwähnt, dass der Anspruch auf ein Teilurteil
nicht bestehe, wenn eine Partei zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen
habe. Dies sei eine willkürliche Erfindung der Vorinstanz und eine
Falschinterpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung habe das Gericht im Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen, sofern
die Scheidung liquide sei und sich die Auseinandersetzung über die
Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe. Die Scheidung sei von beiden
Parteien beantragt worden und die Parteien seien im Zeitpunkt der
Klageeinreichung weit mehr als zwei Jahre getrennt gewesen, womit ein
Scheidungsanspruch gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB,
SR 210) bestehe. Folglich sei die Scheidung liquide. Offensichtlich sei ferner,
dass sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge
ziehe. Seit Einreichung der Scheidungsklage im Juli 2014 seien beinahe sechs
Jahre vergangen und es würden noch umfangreiche Beweisabnahmen bevorstehen. In
diesem äusserst umfangreichen und komplexen Fall sei noch offen, wann die
Hauptverhandlung stattfinden werde. Jedenfalls könne innert der nächsten zwei
Jahre kaum damit gerechnet werden. Folglich seien beide Voraussetzungen für die
Verweisung der Scheidung in ein separates Verfahren gegeben.
Die erwähnten Voraussetzungen
würden insbesondere zum Schutze des verfassungsmässigen Rechts auf Ehe gelten,
welches auch das Recht auf Wiederverheiratung erfasse. Das Bundesgericht nehme
im Urteil 5A_623/2017 abschliessend eine Interessenabwägung vor und stelle
fest, dass die Ehefrau keine wesentlichen Interessen vorbringe, welche einem
Teilurteil entgegenständen. Insbesondere habe eine Scheidung auf die Regelung
der finanziellen Nebenfolgen keinerlei Auswirkungen. Die mögliche Gefahr, dass
die Motivation der wiederverheiratungswilligen Partei nach dem Teilentscheid
das Verfahren über die Scheidungsfolgen zügig zum Abschluss zu bringen, sinken
könnte, halte das Bundesgericht nicht für einen Grund, einen Teilentscheid im
Scheidungspunkt zu verweigern. Folglich stehe die Interessenlage der wiederverheiratungswilligen
Partei im Vordergrund. Der Ehemann wolle sich unbedingt wiederverheiraten. Er
werde in diesem Jahr 66 Jahre alt. Es sei für ihn nicht zumutbar, mit der
Wiederverheiratung noch lange zu warten, zumal er angesichts seines Alters auch
zu respektierende Interessen bezüglich der Klärung seiner Nachfolgeregelung
habe. Der vom Bundesgericht entschiedene Fall weise erhebliche Parallelen zum
vorliegende Fall auf.
4.
In ihrer Beschwerdeantwort
macht die Beschwerdegegnerin zu Beginn Ausführungen zum Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens seit Januar 2018. Die Instruktionsverhandlung vom
27.
Oktober 2017 sei aufgrund einer kurzfristig bescheinigten angeblichen
Arbeitsunfähigkeit (nicht Verhandlungsunfähigkeit) des Ehemannes auf den 23.
Mai 2018 verschoben worden. Er habe nach mehrfach gewährter Fristerstreckung
und Nachfristansetzung die vom Gericht eingeforderten Unterlagen weder rechtzeitig
noch vollständig eingereicht. Zudem habe der Ehemann in für die Verfahrensdauer
wesentlichen Momenten zweimal die anwaltliche Vertretung gewechselt. Ferner
habe er sein im Rahmen der Instruktionsverhandlung unterbreitetes Vergleichsangebot
ohne stichhaltigen Grund und ohne Gegenvorschlag wieder zurückgezogen. Gestützt
auf diese Ausführungen stellt die Beschwerdegegnerin fest, der Ehemann sei
massgeblich für die lange Verfahrensdauer verantwortlich.
Dieses
verfahrensverzögernde Handeln sei motiviert von seiner Überzeugung, dass das
während der Ehe errichtete Immobilienimperium ausschliesslich in sein Eigengut
falle. Diese Rechtsauffassung sei jedoch im Hinblick auf die gesetzliche
Vermutung zu Gunsten der Errungenschaft und der Tatsache, dass mit Mitteln des
Eigenguts erwirtschaftete Erträge in die Errungenschaft fielen, nicht haltbar. Ferner
gehe der Ehemann bereits davon aus, dass das Verfahren noch mindestens zwei
Jahre dauern werde. Bei einer zeitnahen Mitarbeit des Ehemannes könnten die
Liegenschaftsschätzungen jedoch ohne Weiteres in rund drei Monaten erstellt
werden. Somit könnte in spätestens neun Monaten mit der Durchführung der
Hauptverhandlung gerechnet werden.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Interessen an einem Teilurteil führt die Beschwerdegegnerin
aus, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob sich der Ehemann tatsächlich
wiederverheiraten möchte. Hinsichtlich der Klärung seiner Nachfolgeregelung
bestehe sein Interesse einzig darin, ihre berechtigten Ansprüche zu schmälern. Sie
selbst habe ein höher zu gewichtendes Interesse an der Einheit des Entscheids.
Ihre güterrechtlichen Ansprüche würden gefährdet, weil das bisherige Verhalten
des Ehemannes zeige, dass er sich im Verfahren nach dem Urteil im Scheidungspunkt
weiterhin querstellen werde und sein Vermögen in der gewonnenen Zeit an seine
neue Partnerin übertragen werde. Der vorliegende Fall unterscheide sich vom
Fall, welcher das Bundesgericht zu entscheiden hatte, denn ihre
güterrechtlichen Ansprüche könnten durch eine geeignete Prozessleitung nicht
gesichert werden, zumal der Ehemann die Prozessleitung zu torpedieren wisse. Ihre
güterrechtlichen Ansprüche könnten auch nicht durch Grundbuchsperren gesichert werden,
da diese keinen Schutz vor Zwangsverwertung böten.
Dem vom Ehemann zitierten
Entscheid des Bundesgerichts sei nicht zu entnehmen, dass der für die lange
Verfahrensdauer massgeblich verantwortliche Ehegatte aus eben dieser langen
Verfahrensdauer etwas für sich ableiten könne. Gemäss den Ausführungen zum
Verfahrensverlauf verhalte sich der Ehemann widersprüchlich und wider Treu und
Glauben. Die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurecht
derart interpretiert, dass sie kein widersprüchliches Verhalten wider Treu und
Glauben schützt. Sein Verhalten verdiene folglich keinen Rechtsschutz.
5.
Nicht umstritten ist,
dass die Scheidung liquid ist, das Scheidungsverfahren bereits seit rund sechs
Jahren andauert und sich der Ehemann wiederverheiraten möchte. Umstritten sind
die Rechtmässigkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers und die
Frage, ob die wiederverheiratungswillige Partei ihren Anspruch auf ein Teilurteil
im Scheidungspunkt verliert, wenn sie zur Verzögerung des Verfahrens beiträgt.
Ebenfalls umstritten ist die bevorstehende Länge des Verfahrens.
6.
Entgegen dem Grundsatz
der Einheit des Entscheids nach Art. 283 ZPO, hat gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die wiederverheiratungswillige Partei gestützt auf das Recht auf
Ehe nach Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) und Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Anspruch auf einen Teilentscheid im
Scheidungspunkt. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Scheidung liquid
ist, sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge
zieht und das Interesse der Wiederverheiratung gegenüber dem Interesse der
Gegenpartei an einem gleichzeitigen Entscheid überwiegt (BGE 144 III 298).
7.1
Ist der
wiederverheiratungswilligen Partei, welche den Anspruch auf ein Teilurteil im
Scheidungspunkt geltend macht, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäss Art.
2.
Abs. 2 ZGB vorzuwerfen, verdient dieses Verhalten keinen Rechtsschutz. Das
Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB verhindert die Durchsetzung
formaler Rechte, wenn diese in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren
ethischen Anforderungen steht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare
Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch liegt
vor, wenn keine Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens existieren.
Offenbarer Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifel
ist das formelle Recht zu schützen (Heinrich Honsell in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018,
Art. 2 N 24 ff.). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB gilt
auch im Prozessrecht. Anders als in Art. 2 Abs. 2 ZGB wird das
Rechtsmissbrauchsverbot in Art. 52 ZPO nicht ausdrücklich genannt, was aber
nichts an dessen Geltung (auch) im Zivilprozess ändert, weil
rechtsmissbräuchliches Verhalten immer auch treuwidrig ist (Heinz Hausheer/Hans
Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Berner
Kommentar, Bern 2012, Art. 52 ZPO N 10). Die Parteien haben sich bei der
Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer prozessualen Pflichten nach
Treu und Glaube zu verhalten und rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung zu
unterlassen. Der offenbare Missbrauch eines prozessualen Rechts findet keinen
Rechtsschutz (Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.]: Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf
2019, §10 N 58).
7.2
Die Inanspruchnahme
der zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ist grundsätzlich nicht
rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsmissbrauchsverbot schützt jedoch vor der
missbräuchlichen Inanspruchnahme prozessualer Befugnisse (sogenannter
Institutsmissbrauch). Werden prozessuale Befugnisse in einer Art und Weise
ausgeübt, die nichts mehr mit dem Zweck dieser Befugnisse zu tun haben oder
diesen sogar ad absurdum führen, liegt Rechtsmissbrauch vor. Missbräuchlich
sind somit unter anderem zur Verfahrensverschleppung vorgenommene
Prozesshandlungen. Prozesshandlungen welche lediglich auf die Verzögerung des
Prozesses abzielen, sind rechtsmissbräuchlich, zumal die reine
Verfahrensverzögerung dem Zweck jeglicher prozessualen Befugnisse zuwiderläuft (Heinz
Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I,
Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 52 ZPO N 37 ff.).
8.1
Fraglich ist, ob der
Beschwerdeführer seine ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel auf
rechtsmissbräuchliche Art und Weise einsetzte. Hierzu ist die Verhaltensweise
des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren zu untersuchen, welche auch in der
Beschwerdeantwort ausführlich dargelegt wird.
8.2
Der
Amtsgerichtspräsident lud die Parteien am 21. Juni 2017 zu einer
Instruktionsverhandlung auf den 24. Oktober 2017 vor. Am Freitag, dem 20.
Oktober 2017, reichte der Beschwerdeführer beim Gericht ein ärztliches
Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein und ersuchte um eine Verschiebung der
Verhandlung vom 24. Oktober 2017. Das Zeugnis ging beim Gericht am Montag, den
23.
Oktober 2017, einen Tag vor der Verhandlung ein. Das
Arbeitsunfähigkeitszeugnis betrifft die Zeit vom 16. bis 24. Oktober 2017. Wie
die Beschwerdegegnerin vorbringt, handelt es sich lediglich um ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis und nicht um ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis.
Ferner fällt auf, dass das Zeugnis rückwirkend und genau bis zum Datum der
Instruktionsverhandlung am 24. Oktober 2017 ausgestellt wurde. Die Verhandlung
konnte folgedessen erst sieben Monate später, am 23. Mai 2018 stattfinden.
8.3
In der Beweisverfügung
vom 9. August 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener
Unterlagen aufgefordert. Es dauerte rund 10 Monate, bis er dieser Verfügung
halbwegs Folge leistete. Vorher beanspruchte er zahlreiche Fristerstreckungen.
Dabei ist insbesondere das Fristerstreckungsgesuch vom 26. Februar 2019
hervorzuheben, in welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbrachte,
dass ihm die einzureichenden Unterlagen nicht vorlägen und er seinen Mandanten
nicht einmal telefonisch erreichen könne. Aus diesem Grund ersuchte er um die
Ansetzung einer Nachfirst, nachdem die letzte, dritte Fristerstreckung vom 26.
Februar 2019 den Hinweis enthielt, diese sei peremptorisch. Später liess der
Beschwerdeführer die Nachfrist, welche ihm nach dreifacher Fristerstreckung
gewährt worden war, unbenutzt ablaufen. Bis zum Ablauf der Nachfrist am 26. April
2019.
hatte er mehr als acht Monate Zeit, um die Unterlagen einzureichen. Schliesslich
reichte er die Unterlagen am 20. Juni 2019 und somit zwei Monate nach Ablauf
der Nachfrist ein. Dennoch waren die Unterlagen immer noch unvollständig. Bis
heute liegen sie dem Gericht nicht vollständig vor. Der Beschwerdeführer
verweist auf seine komplexe wirtschaftliche Situation. Als Arbeitgeber und
Unternehmer ist er buchführungspflichtig. Auch die Banken verlangen vor einer
Kreditgewährung eine abschliessende Dokumentation. Vor diesem Hintergrund wäre
es möglich gewesen, die Unterlagen vollständig und innert nützlicher Frist
einzureichen.
8.4
Des Weiteren wurde der
Beschwerdeführer in der Beweisverfügung vom 9. August 2018 aufgefordert, dem
Gericht mitzuteilen, ob er mit dem vorgeschlagenen Gutachter für die
Liegenschaftsschätzungen einverstanden sei. Zur Beantwortung dieser Frage
ersuchte er zweimal um Fristerstreckung und benötigte schliesslich zweieinhalb
Monate, um dem Gericht sein Einverständnis mitzuteilen.
8.5
Überdies setzte die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Einreichung der Saldobestätigungen seiner
Bankkonten bei der Luzernischen Kantonalbank mit Verfügung vom 17. Juli 2019 Frist
bis am 16. August 2019. Erneut stellte er zweimal Antrag auf Fristverlängerung,
obwohl es sich hierbei um eine simple Angelegenheit handelt. Seit der
Zustellung der Verfügung vom 17. Juli 2019 sind rund zehn Monate vergangen. Die
Saldobestätigungen wurden bis heute noch nicht eingereicht.
8.6
Der Beschwerdeführer
wechselte zwischen dem 19. März 2019 und dem 14. November 2019 zwei Mal seine
anwaltliche Vertretung. Der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Peter Liatowitsch,
gab dem Gericht am 13. März 2019 das Mandatsende bekannt. Diese Mitteilung
erfolgte noch bevor der Amtsgerichtspräsident über die am 26. Februar 2019
beantragte Nachfrist entschieden hatte. Diese wurde sodann mit Verfügung vom
21.
März 2019 gewährt. Infolge der Beendigung des Mandats von Rechtsanwalt
Liatowitsch stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, kurzfristig eine neue
Instruktionsverhandlung anzusetzen. Darauf setzte der Amtsgerichtspräsident am
12.
April 2019 eine neue Instruktionsverhandlung per 13. Mai 2019 an. Der
nachfolgende Rechtsanwalt, Markus Jordi, teilte dem Gericht die Mandatsübernahme
am 3. Mai 2019 und somit erst kurz vor der am 13. Mai 2019 anberaumten
Instruktionsverhandlung mit. Gleichzeitig beantragte der Rechtsanwalt die
Verschiebung der Instruktionsverhandlung. Für die Instruktionsverhandlung wählte
der Beschwerdeführer bzw. sein neuer Anwalt schliesslich den letzten der
vorgeschlagenen Termine am 6. September 2019. Aus dem dargestellten Ablauf geht
hervor, dass die Anwaltswechsel immer im letzten möglichen Moment erfolgten,
bevor wiederum ein wichtiger Verfahrensschritt hätte stattfinden sollen.
Dadurch wurde das Verfahren deutlich in die Länge gezogen. So konnte die
Instruktionsverhandlung erst rund fünf Monate nach ihrer Ansetzung stattfinden.
8.7
Bei der
Instruktionsverhandlung vom 6. September 2019 einigten sich die Parteien
darauf, dass die Ehefrau den Vergleichsvorschlag des Ehemannes prüfen werde und
das Verfahren bis Ende Oktober 2019 zu sistieren sei. Rund eine Woche vor
Ablauf der Sistierungsfrist teilte Rechtsanwalt Markus Jordi dem Gericht am 21.
Oktober 2019 das Ende des Mandatsverhältnisses mit. Aufgrund der
Mandatsniederlegung beantragte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 die
Verlängerung der Sistierung. Mit Schreiben vom 14. November 2019 informierte
sein neuer Rechtsanwalt, Erik Johner, das Gericht über die Mandatsübernahme. Die
Sistierung wurde wegen des Anwaltswechsels ausnahmsweise verlängert und endete schliesslich
mit Verfügung vom 16. Januar 2020 erst zweieinhalb Monate nach dem ursprünglich
vorgesehenen Sistierungsende. Seit der Instruktionsverhandlung vom 6. September
2019, an welcher der Beschwerdeführer den Vergleichsvorschlag unterbreitete,
sind damit weitere vier Monate verstrichen.
8.8
Wie der
Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, muss er ein Vergleichsangebot nicht
annehmen, da er nicht indirekt zu einem Vergleich gezwungen werden kann. Dennoch
ist sein Verhalten bezüglich seines eigenen unpräjudiziellen Vergleichsangebots
vom 6. September 2019 stossend. Am 5. Dezember 2019 teilte der Rechtsanwalt der
Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, der Ehemann habe seinen Vergleichsvorschlag
gegenüber der Ehefrau per Email vom 5. Dezember 2019 zurückgezogen. Damit hat
der Beschwerdeführer drei Monate gebraucht, um sein eigenes Vergleichsangebot
zu überdenken. Als Begründung für den Rückzug brachte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 12. Dezember 2019 ohne weitere Erklärungen vor, das Angebot habe
auf falschen Grundlagen basiert. Es ist indes nicht ersichtlich, um welche
Grundlagen es sich hierbei handelt. Einen neuen, modifizierten Vorschlag machte
er nicht. Hier drängt sich der Verdacht auf, der Beschwerdeführer habe
lediglich das Verfahren verzögern wollen.
9.1
Zusammenfassend sind
verschiedene Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer darauf
abgezielt hat, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Ein erstes Indiz dafür, liefert
das fragwürdige Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers, welches zur
Verschiebung der ersten Instruktionsverhandlung am 23. Mai 2018 führte. Zudem beanspruchte
er zahlreiche Fristerstreckungen, obwohl es ihm eindeutig möglich gewesen wäre,
die Eingaben fristgerecht und zumindest innert nützlicher Frist einzureichen. Hinzu
kommt, dass der Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen gemäss
Beweisverfügung vom 9. August 2018 bis heute nicht vollständig eingereicht hat.
Die Saldobestätigungen seiner Konten bei der Luzerner Kantonalbank hat er bis
heute jedenfalls (noch) nicht eingereicht. Ferner macht er von seinem Recht,
die anwaltliche Vertretung zu wechseln, immer in entscheidenden Momenten
Gebrauch, in welchen das Scheidungsverfahren einen Schritt weitergegangen wäre.
Bei dieser Vorgehensweise muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer
sein Recht, den Anwalt zu wechseln, dazu nutzt, das Verfahren zu verschleppen. Der
Rückzug des Vergleichsangebots ist wie folgt zu beurteilen: Wäre der
Beschwerdeführer wirklich vergleichsbereit gewesen, hätte er zumindest einen
Gegenvorschlag unterbreitet. Da er keine solchen Anstrengungen unternahm und
keine handfeste Begründung für den Rückzug seines Angebots vorbrachte, ist
anzunehmen, dass er das Vergleichsangebot bloss unterbreitete, um es
anschliessend wieder zurück zu ziehen und damit das Verfahren zu verschleppen. Auch
wenn die einzelnen prozessualen Handlungen des Beschwerdeführers isoliert
betrachtet noch zulässig erscheinen mögen, ist doch bei einer Gesamtbetrachtung
eine systematische Verzögerungstaktik zu erkennen, welche auf nahezu jeden
Verfahrensschritt angewandt wurde. In der Summe liegt somit ein offensichtlich übermässiger
Gebrauch prozessualer Befugnisse vor. Solche Prozesshandlungen, welche
lediglich auf die Verzögerung des Verfahrens abzielen, sind
rechtsmissbräuchlich, zumal die reine Verfahrensverzögerung dem Zweck jeglicher
prozessualen Befugnisse zuwiderläuft.
9.2
Der Beschwerdeführer
macht geltend, es gehe ihm bei seinem Antrag um ein Teilurteil im
Scheidungspunkt um den Wunsch, sich wieder zu verheiraten. Dass er den Willen
zur Wiederverheiratung hat, wird nicht bestritten. Sein prozessuales Verhalten
zeigt jedoch, dass er mittels Verfahrensverschleppung das Interesse verfolgt,
die güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin zu schmälern. Der
Beschwerdeführer ist offenbar von der Überzeugung geleitet, dass das während
der Ehe errichtete Immobilienimperium ausschliesslich in sein Eigengut falle. Gemäss
Akten sowie den unpräjudiziellen Ausführungen des Vorderrichters wird er mit
dieser Auffassung kaum durchdringen. Denn es besteht eine gesetzliche Vermutung
zu Gunsten der Errungenschaft und die Erträge, die mit Mitteln des Eigenguts
erwirtschaftet werden, fallen in die Errungenschaft. Der Beschwerdeführer
bringt ferner vor, er habe aufgrund seines Alters schützenswerte Interessen an
der Klärung seiner Nachfolgeregelung. Diese Interessen präzisiert er jedoch
nicht. Es bleibt unklar, wen er bedenken möchte, zumal er abgesehen von der
gemeinsamen Tochter, gegen welche er sogar eine Strafanzeige erhob, über keine
weiteren Nachkommen verfügt. Das geltend gemachte schützenswerte Interesse an
der Klärung seiner Nachfolgeregelung bleibt damit im Unklaren.
10.
Nach diesen
Ausführungen ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm formell zur
Verfügung stehenden prozessualen Mittel in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise
einsetzt, um das Scheidungsverfahren zu verschleppen und insbesondere den
güterrechtlichen Ansprüchen seiner Ehefrau auszuweichen. Die Auseinandersetzung
über die Scheidungsfolgen zieht sich zwar in die Länge. Der Beschwerdeführer
hat dies mit seiner Art der Prozessführung jedoch selbst verursacht. Dieses
Verhalten darf gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz finden. Der
Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf die von ihm selbst in
rechtsmissbräuchlicher Art und Weise verursachte lange Verfahrensdauer berufen.
Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliches Handeln gemäss
Art. 2 Abs. 2 ZGB vorzuwerfen, da er übermässig von seinen prozessualen
Befugnissen Gebrauch machte und diese zur reinen Verfahrensverzögerung einsetzte.
Rechtsmissbrauch verdient keinen Rechtsschutz, weshalb dem Beschwerdeführer
kein Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt zukommt. Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
11.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
12.
Der Beschwerdeführer
hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote in der
Höhe von CHF 4'047.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 4'047.45 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Flück