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Entscheid

ZKBES.2020.56

Ehescheidung / Zwischenentscheid vom 3. April 2020

20. Mai 2020Deutsch20 min

vorgezogenen Verfahren ein Teilurteil zu fällen und die Ehe zwischen ihm und B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Erik Johner, divortis AG,

Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, Advokatur

Basel Mitte, Gerbergasse 13, Postfach 728, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ehescheidung

/ Zwischenentscheid vom 3. April 2020

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Die Parteien führen vor dem

Richteramt Dorneck-Thierstein ein Scheidungsverfahren, welches B.___ im Juli

2014 angehoben hatte. A.___ (im Folgenden: Gesuchsteller) liess am 18. März

2019 beantragen, es sei über den Scheidungspunkt in einem separaten und

vorgezogenen Verfahren ein Teilurteil zu fällen und die Ehe zwischen ihm und B.___

(im Folgenden: Gesuchsgegnerin) gemäss dem übereinstimmenden Antrag der

Parteien zu scheiden; u.K.u.E.F.

1.2 Daraufhin liess die

Gesuchsgegnerin am 1. April 2019 beantragen, der Antrag um Teilurteil

betreffend Scheidungspunkt vom 18. März 2019 sei abzuweisen. Zudem liess sie

einen Antrag um kurzfristige Anberaumung einer weiteren Instruktionsverhandlung

stellen.

1.3 Mit Verfügung vom 12.

April 2019 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung am 13. Mai 2019 vorgeladen,

bei welcher über den Antrag des Gesuchstellers vom 18. März 2019 entschieden

werden sollte. Aufgrund eines Anwaltswechsels des Gesuchstellers wurde die

Instruktionsverhandlung abgesetzt und mit Verfügung vom 13. Mai 2019 neu auf den

6. September 2019 angesetzt. An der Instruktionsverhandlung vom 6. September

2019 wurde schlussendlich aufgrund der Unterbreitung eines Vergleichsangebots nicht

über den Antrag des Gesuchstellers vom 18. März 2019 entschieden.

1.4 Mit Verfügung vom 16.

Januar 2020 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass über die noch offenen

Anträge der Parteien, insbesondere über den Antrag vom 18. März 2019, nach

Fristablauf am 11. Februar 2020 zu entscheiden sei.

2. Mit Zwischenentscheid vom

3. April 2020 des Richteramts Dorneck-Thierstein, wurde der Antrag des

Gesuchstellers vom 18. März 2019 abgewiesen.

3.1 Am 15. April 2020

liess der Gesuchsteller (im Folgenden: Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde

gegen den Zwischenentscheid vom 3. April 2020 mit folgenden Rechtsbegehren

einreichen:

1. Es sei der Zwischenentscheid der

Vorinstanz vom 3. April 2020 aufzuheben;

2. Es sei über den Scheidungspunkt in einem

separaten und vorgezogenen Verfahren ein Teilurteil zu fällen, und die Ehe der

Parteien gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien zu scheiden.

3. Unter o/e-Kostenfolge sowohl bezüglich

des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3.2 Die Gesuchsgegnerin

liess am 24. April 2020 fristgerecht Beschwerdeantwort mit folgenden Anträgen

einreichen:

1.

Die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Alles unter o/e

Kostenfolge.

4. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der angefochtene

Entscheid stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) dar. Prozessleitende

Verfügungen sind gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO in den vom Gesetz

bestimmten Fällen, oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht, mit Beschwerde anfechtbar. Der Nachteil ist vom

Beschwerdeführer zu beweisen, sofern er nicht von vornherein offenkundig ist

(Karl Spühler in: Karl Spühler et al., Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 319 N 14). In der Beschwerdeschrift wird

der drohende Nachteil nicht ausdrücklich behandelt. Aus der Beschwerdebegründung

geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer durch die Abweisung seines

Antrags um ein Teilurteil im Scheidungspunkt eine rasche Scheidung und folglich

eine rasche Wiederverheiratung verunmöglicht wird. Stünde dem Beklagten ein

Anspruch auf Erlass eines Teilurteils zu, führte die Verweigerung der Prüfung

dieser Frage zu einer Rechtsverzögerung, welche mit dem Endentscheid nicht

beseitigt werden könnte und sein Recht auf Wiederverheiratung verletzte. Solange

nicht abschliessend geklärt ist, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf

Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt zusteht, droht dem Beschwerdeführer

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auf die fristgerecht

eingereichte und begründete Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO einzutreten ist.

Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung

sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden.

2.

Der Vorderrichter erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, in Art. 283 ZPO werde festgehalten, dass

das Scheidungsgericht grundsätzlich einheitlich über die Scheidung und deren

Folgen zu entscheiden habe. Von diesem Grundsatz könne gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch abgewichen werden. Insbesondere der

Scheidungspunkt könne in ein separates Verfahren verwiesen werden. Dabei sei

eine Interessenabwägung vorzunehmen, vorausgesetzt, die Scheidung sei liquide

und die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen ziehe sich stark in die

Länge. Im vorliegenden Fall sei die Liquidität der Scheidung unbestritten. Der

Ehemann mache das Interesse an einer Wiederverheiratung geltend und führe

richtigerweise aus, dass sich das Scheidungsverfahren seit Jahren hinziehe. Die

lange Verfahrensdauer sei jedoch vor allem dem Verhalten des Ehemannes

zuzuschreiben. Er habe beispielsweise vom Gericht verlangte Unterlagen erst

nach mehreren Fristerstreckungen resp. nach Ansetzung einer Nachfrist

eingereicht. Ferner habe er mit zweifachem Anwaltswechsel innerhalb eines

halben Jahres das Verfahren weiter verlangsamt. Er habe es in der Hand gehabt,

die Scheidung durch Abschluss einer Scheidungsvereinbarung massgeblich zu

beschleunigen. Sein anlässlich der Instruktionsverhandlung abgegebenes Angebot,

welches die Ehefrau angenommen hätte, habe er jedoch wieder zurückgezogen. Die

vom Ehemann zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des

Bundesgerichts 5A_623/2017) sei nicht anwendbar, da der Ehemann selbst

massgeblich für die lange Verfahrensdauer verantwortlich sei und er daraus folglich

nichts für sich ableiten könne. Aus diesem Grund sei der Antrag abzuweisen.

3.

Der Beschwerdeführer

bringt gegen den erstinstanzlichen Entscheid vor, die Vorinstanz habe das

geltende Recht unkorrekt angewendet, indem sie die bundesgerichtliche

Rechtsprechung falsch interpretiert habe. Ferner habe die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie dem Ehemann eine unzulässige

Verzögerung des Verfahrens unterstellt habe.

Entgegen den Erwägungen

der Vorinstanz habe er das Verfahren nicht in unzulässiger Weise verzögert. Es

sei sein gutes Recht, Fristerstreckungen in Anspruch zu nehmen. Dies sei gerade

in einem solch komplexen Fall unabdingbar und üblich. Im Übrigen habe auch die Ehefrau

Fristerstreckungen in Anspruch genommen. Es liege ferner in der Natur der

Sache, dass bei einem Anwaltswechsel Verhandlungen verschoben würden, daraus

könne dem Ehemann kein Vorwurf gemacht werden. Schlussendlich liege es im

Ermessen des Ehemannes, ob er einen Vergleich abschliessen wolle oder nicht. Er

könne nicht indirekt zum Abschluss eines Vergleichs gezwungen werden, um sich

damit den Anspruch auf ein Teilurteil zu erhalten. In den massgeblichen

Bundesgerichtsentscheiden werde nicht erwähnt, dass der Anspruch auf ein Teilurteil

nicht bestehe, wenn eine Partei zur Verzögerung des Verfahrens beigetragen

habe. Dies sei eine willkürliche Erfindung der Vorinstanz und eine

Falschinterpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung habe das Gericht im Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen, sofern

die Scheidung liquide sei und sich die Auseinandersetzung über die

Scheidungsfolgen stark in die Länge ziehe. Die Scheidung sei von beiden

Parteien beantragt worden und die Parteien seien im Zeitpunkt der

Klageeinreichung weit mehr als zwei Jahre getrennt gewesen, womit ein

Scheidungsanspruch gemäss Art. 114 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB,

SR 210) bestehe. Folglich sei die Scheidung liquide. Offensichtlich sei ferner,

dass sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge

ziehe. Seit Einreichung der Scheidungsklage im Juli 2014 seien beinahe sechs

Jahre vergangen und es würden noch umfangreiche Beweisabnahmen bevorstehen. In

diesem äusserst umfangreichen und komplexen Fall sei noch offen, wann die

Hauptverhandlung stattfinden werde. Jedenfalls könne innert der nächsten zwei

Jahre kaum damit gerechnet werden. Folglich seien beide Voraussetzungen für die

Verweisung der Scheidung in ein separates Verfahren gegeben.

Die erwähnten Voraussetzungen

würden insbesondere zum Schutze des verfassungsmässigen Rechts auf Ehe gelten,

welches auch das Recht auf Wiederverheiratung erfasse. Das Bundesgericht nehme

im Urteil 5A_623/2017 abschliessend eine Interessenabwägung vor und stelle

fest, dass die Ehefrau keine wesentlichen Interessen vorbringe, welche einem

Teilurteil entgegenständen. Insbesondere habe eine Scheidung auf die Regelung

der finanziellen Nebenfolgen keinerlei Auswirkungen. Die mögliche Gefahr, dass

die Motivation der wiederverheiratungswilligen Partei nach dem Teilentscheid

das Verfahren über die Scheidungsfolgen zügig zum Abschluss zu bringen, sinken

könnte, halte das Bundesgericht nicht für einen Grund, einen Teilentscheid im

Scheidungspunkt zu verweigern. Folglich stehe die Interessenlage der wiederverheiratungswilligen

Partei im Vordergrund. Der Ehemann wolle sich unbedingt wiederverheiraten. Er

werde in diesem Jahr 66 Jahre alt. Es sei für ihn nicht zumutbar, mit der

Wiederverheiratung noch lange zu warten, zumal er angesichts seines Alters auch

zu respektierende Interessen bezüglich der Klärung seiner Nachfolgeregelung

habe. Der vom Bundesgericht entschiedene Fall weise erhebliche Parallelen zum

vorliegende Fall auf.

4.

In ihrer Beschwerdeantwort

macht die Beschwerdegegnerin zu Beginn Ausführungen zum Verlauf des

vorinstanzlichen Verfahrens seit Januar 2018. Die Instruktionsverhandlung vom

27.

Oktober 2017 sei aufgrund einer kurzfristig bescheinigten angeblichen

Arbeitsunfähigkeit (nicht Verhandlungsunfähigkeit) des Ehemannes auf den 23.

Mai 2018 verschoben worden. Er habe nach mehrfach gewährter Fristerstreckung

und Nachfristansetzung die vom Gericht eingeforderten Unterlagen weder rechtzeitig

noch vollständig eingereicht. Zudem habe der Ehemann in für die Verfahrensdauer

wesentlichen Momenten zweimal die anwaltliche Vertretung gewechselt. Ferner

habe er sein im Rahmen der Instruktionsverhandlung unterbreitetes Vergleichsangebot

ohne stichhaltigen Grund und ohne Gegenvorschlag wieder zurückgezogen. Gestützt

auf diese Ausführungen stellt die Beschwerdegegnerin fest, der Ehemann sei

massgeblich für die lange Verfahrensdauer verantwortlich.

Dieses

verfahrensverzögernde Handeln sei motiviert von seiner Überzeugung, dass das

während der Ehe errichtete Immobilienimperium ausschliesslich in sein Eigengut

falle. Diese Rechtsauffassung sei jedoch im Hinblick auf die gesetzliche

Vermutung zu Gunsten der Errungenschaft und der Tatsache, dass mit Mitteln des

Eigenguts erwirtschaftete Erträge in die Errungenschaft fielen, nicht haltbar. Ferner

gehe der Ehemann bereits davon aus, dass das Verfahren noch mindestens zwei

Jahre dauern werde. Bei einer zeitnahen Mitarbeit des Ehemannes könnten die

Liegenschaftsschätzungen jedoch ohne Weiteres in rund drei Monaten erstellt

werden. Somit könnte in spätestens neun Monaten mit der Durchführung der

Hauptverhandlung gerechnet werden.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer

geltend gemachten Interessen an einem Teilurteil führt die Beschwerdegegnerin

aus, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob sich der Ehemann tatsächlich

wiederverheiraten möchte. Hinsichtlich der Klärung seiner Nachfolgeregelung

bestehe sein Interesse einzig darin, ihre berechtigten Ansprüche zu schmälern. Sie

selbst habe ein höher zu gewichtendes Interesse an der Einheit des Entscheids.

Ihre güterrechtlichen Ansprüche würden gefährdet, weil das bisherige Verhalten

des Ehemannes zeige, dass er sich im Verfahren nach dem Urteil im Scheidungspunkt

weiterhin querstellen werde und sein Vermögen in der gewonnenen Zeit an seine

neue Partnerin übertragen werde. Der vorliegende Fall unterscheide sich vom

Fall, welcher das Bundesgericht zu entscheiden hatte, denn ihre

güterrechtlichen Ansprüche könnten durch eine geeignete Prozessleitung nicht

gesichert werden, zumal der Ehemann die Prozessleitung zu torpedieren wisse. Ihre

güterrechtlichen Ansprüche könnten auch nicht durch Grundbuchsperren gesichert werden,

da diese keinen Schutz vor Zwangsverwertung böten.

Dem vom Ehemann zitierten

Entscheid des Bundesgerichts sei nicht zu entnehmen, dass der für die lange

Verfahrensdauer massgeblich verantwortliche Ehegatte aus eben dieser langen

Verfahrensdauer etwas für sich ableiten könne. Gemäss den Ausführungen zum

Verfahrensverlauf verhalte sich der Ehemann widersprüchlich und wider Treu und

Glauben. Die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurecht

derart interpretiert, dass sie kein widersprüchliches Verhalten wider Treu und

Glauben schützt. Sein Verhalten verdiene folglich keinen Rechtsschutz.

5.

Nicht umstritten ist,

dass die Scheidung liquid ist, das Scheidungsverfahren bereits seit rund sechs

Jahren andauert und sich der Ehemann wiederverheiraten möchte. Umstritten sind

die Rechtmässigkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers und die

Frage, ob die wiederverheiratungswillige Partei ihren Anspruch auf ein Teilurteil

im Scheidungspunkt verliert, wenn sie zur Verzögerung des Verfahrens beiträgt.

Ebenfalls umstritten ist die bevorstehende Länge des Verfahrens.

6.

Entgegen dem Grundsatz

der Einheit des Entscheids nach Art. 283 ZPO, hat gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die wiederverheiratungswillige Partei gestützt auf das Recht auf

Ehe nach Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) und Art. 12 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Anspruch auf einen Teilentscheid im

Scheidungspunkt. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Scheidung liquid

ist, sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge

zieht und das Interesse der Wiederverheiratung gegenüber dem Interesse der

Gegenpartei an einem gleichzeitigen Entscheid überwiegt (BGE 144 III 298).

7.1

Ist der

wiederverheiratungswilligen Partei, welche den Anspruch auf ein Teilurteil im

Scheidungspunkt geltend macht, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäss Art.

2.

Abs. 2 ZGB vorzuwerfen, verdient dieses Verhalten keinen Rechtsschutz. Das

Verbot des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB verhindert die Durchsetzung

formaler Rechte, wenn diese in offensichtlichem Widerspruch zu elementaren

ethischen Anforderungen steht. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare

Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch liegt

vor, wenn keine Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens existieren.

Offenbarer Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifel

ist das formelle Recht zu schützen (Heinrich Honsell in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018,

Art. 2 N 24 ff.). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB gilt

auch im Prozessrecht. Anders als in Art. 2 Abs. 2 ZGB wird das

Rechtsmissbrauchsverbot in Art. 52 ZPO nicht ausdrücklich genannt, was aber

nichts an dessen Geltung (auch) im Zivilprozess ändert, weil

rechtsmissbräuchliches Verhalten immer auch treuwidrig ist (Heinz Hausheer/Hans

Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Berner

Kommentar, Bern 2012, Art. 52 ZPO N 10). Die Parteien haben sich bei der

Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer prozessualen Pflichten nach

Treu und Glaube zu verhalten und rechtsmissbräuchliche Rechtsausübung zu

unterlassen. Der offenbare Missbrauch eines prozessualen Rechts findet keinen

Rechtsschutz (Staehelin/Staehelin/Grolimund [Hrsg.]: Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf

2019, §10 N 58).

7.2

Die Inanspruchnahme

der zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ist grundsätzlich nicht

rechtsmissbräuchlich. Das Rechtsmissbrauchsverbot schützt jedoch vor der

missbräuchlichen Inanspruchnahme prozessualer Befugnisse (sogenannter

Institutsmissbrauch). Werden prozessuale Befugnisse in einer Art und Weise

ausgeübt, die nichts mehr mit dem Zweck dieser Befugnisse zu tun haben oder

diesen sogar ad absurdum führen, liegt Rechtsmissbrauch vor. Missbräuchlich

sind somit unter anderem zur Verfahrensverschleppung vorgenommene

Prozesshandlungen. Prozesshandlungen welche lediglich auf die Verzögerung des

Prozesses abzielen, sind rechtsmissbräuchlich, zumal die reine

Verfahrensverzögerung dem Zweck jeglicher prozessualen Befugnisse zuwiderläuft (Heinz

Hausheer/Hans Peter Walter [Hrsg.]: Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I,

Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 52 ZPO N 37 ff.).

8.1

Fraglich ist, ob der

Beschwerdeführer seine ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel auf

rechtsmissbräuchliche Art und Weise einsetzte. Hierzu ist die Verhaltensweise

des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren zu untersuchen, welche auch in der

Beschwerdeantwort ausführlich dargelegt wird.

8.2

Der

Amtsgerichtspräsident lud die Parteien am 21. Juni 2017 zu einer

Instruktionsverhandlung auf den 24. Oktober 2017 vor. Am Freitag, dem 20.

Oktober 2017, reichte der Beschwerdeführer beim Gericht ein ärztliches

Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein und ersuchte um eine Verschiebung der

Verhandlung vom 24. Oktober 2017. Das Zeugnis ging beim Gericht am Montag, den

23.

Oktober 2017, einen Tag vor der Verhandlung ein. Das

Arbeitsunfähigkeitszeugnis betrifft die Zeit vom 16. bis 24. Oktober 2017. Wie

die Beschwerdegegnerin vorbringt, handelt es sich lediglich um ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis und nicht um ein Verhandlungsunfähigkeitszeugnis.

Ferner fällt auf, dass das Zeugnis rückwirkend und genau bis zum Datum der

Instruktionsverhandlung am 24. Oktober 2017 ausgestellt wurde. Die Verhandlung

konnte folgedessen erst sieben Monate später, am 23. Mai 2018 stattfinden.

8.3

In der Beweisverfügung

vom 9. August 2018 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung verschiedener

Unterlagen aufgefordert. Es dauerte rund 10 Monate, bis er dieser Verfügung

halbwegs Folge leistete. Vorher beanspruchte er zahlreiche Fristerstreckungen.

Dabei ist insbesondere das Fristerstreckungsgesuch vom 26. Februar 2019

hervorzuheben, in welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbrachte,

dass ihm die einzureichenden Unterlagen nicht vorlägen und er seinen Mandanten

nicht einmal telefonisch erreichen könne. Aus diesem Grund ersuchte er um die

Ansetzung einer Nachfirst, nachdem die letzte, dritte Fristerstreckung vom 26.

Februar 2019 den Hinweis enthielt, diese sei peremptorisch. Später liess der

Beschwerdeführer die Nachfrist, welche ihm nach dreifacher Fristerstreckung

gewährt worden war, unbenutzt ablaufen. Bis zum Ablauf der Nachfrist am 26. April

2019.

hatte er mehr als acht Monate Zeit, um die Unterlagen einzureichen. Schliesslich

reichte er die Unterlagen am 20. Juni 2019 und somit zwei Monate nach Ablauf

der Nachfrist ein. Dennoch waren die Unterlagen immer noch unvollständig. Bis

heute liegen sie dem Gericht nicht vollständig vor. Der Beschwerdeführer

verweist auf seine komplexe wirtschaftliche Situation. Als Arbeitgeber und

Unternehmer ist er buchführungspflichtig. Auch die Banken verlangen vor einer

Kreditgewährung eine abschliessende Dokumentation. Vor diesem Hintergrund wäre

es möglich gewesen, die Unterlagen vollständig und innert nützlicher Frist

einzureichen.

8.4

Des Weiteren wurde der

Beschwerdeführer in der Beweisverfügung vom 9. August 2018 aufgefordert, dem

Gericht mitzuteilen, ob er mit dem vorgeschlagenen Gutachter für die

Liegenschaftsschätzungen einverstanden sei. Zur Beantwortung dieser Frage

ersuchte er zweimal um Fristerstreckung und benötigte schliesslich zweieinhalb

Monate, um dem Gericht sein Einverständnis mitzuteilen.

8.5

Überdies setzte die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Einreichung der Saldobestätigungen seiner

Bankkonten bei der Luzernischen Kantonalbank mit Verfügung vom 17. Juli 2019 Frist

bis am 16. August 2019. Erneut stellte er zweimal Antrag auf Fristverlängerung,

obwohl es sich hierbei um eine simple Angelegenheit handelt. Seit der

Zustellung der Verfügung vom 17. Juli 2019 sind rund zehn Monate vergangen. Die

Saldobestätigungen wurden bis heute noch nicht eingereicht.

8.6

Der Beschwerdeführer

wechselte zwischen dem 19. März 2019 und dem 14. November 2019 zwei Mal seine

anwaltliche Vertretung. Der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Peter Liatowitsch,

gab dem Gericht am 13. März 2019 das Mandatsende bekannt. Diese Mitteilung

erfolgte noch bevor der Amtsgerichtspräsident über die am 26. Februar 2019

beantragte Nachfrist entschieden hatte. Diese wurde sodann mit Verfügung vom

21.

März 2019 gewährt. Infolge der Beendigung des Mandats von Rechtsanwalt

Liatowitsch stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, kurzfristig eine neue

Instruktionsverhandlung anzusetzen. Darauf setzte der Amtsgerichtspräsident am

12.

April 2019 eine neue Instruktionsverhandlung per 13. Mai 2019 an. Der

nachfolgende Rechtsanwalt, Markus Jordi, teilte dem Gericht die Mandatsübernahme

am 3. Mai 2019 und somit erst kurz vor der am 13. Mai 2019 anberaumten

Instruktionsverhandlung mit. Gleichzeitig beantragte der Rechtsanwalt die

Verschiebung der Instruktionsverhandlung. Für die Instruktionsverhandlung wählte

der Beschwerdeführer bzw. sein neuer Anwalt schliesslich den letzten der

vorgeschlagenen Termine am 6. September 2019. Aus dem dargestellten Ablauf geht

hervor, dass die Anwaltswechsel immer im letzten möglichen Moment erfolgten,

bevor wiederum ein wichtiger Verfahrensschritt hätte stattfinden sollen.

Dadurch wurde das Verfahren deutlich in die Länge gezogen. So konnte die

Instruktionsverhandlung erst rund fünf Monate nach ihrer Ansetzung stattfinden.

8.7

Bei der

Instruktionsverhandlung vom 6. September 2019 einigten sich die Parteien

darauf, dass die Ehefrau den Vergleichsvorschlag des Ehemannes prüfen werde und

das Verfahren bis Ende Oktober 2019 zu sistieren sei. Rund eine Woche vor

Ablauf der Sistierungsfrist teilte Rechtsanwalt Markus Jordi dem Gericht am 21.

Oktober 2019 das Ende des Mandatsverhältnisses mit. Aufgrund der

Mandatsniederlegung beantragte der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 die

Verlängerung der Sistierung. Mit Schreiben vom 14. November 2019 informierte

sein neuer Rechtsanwalt, Erik Johner, das Gericht über die Mandatsübernahme. Die

Sistierung wurde wegen des Anwaltswechsels ausnahmsweise verlängert und endete schliesslich

mit Verfügung vom 16. Januar 2020 erst zweieinhalb Monate nach dem ursprünglich

vorgesehenen Sistierungsende. Seit der Instruktionsverhandlung vom 6. September

2019, an welcher der Beschwerdeführer den Vergleichsvorschlag unterbreitete,

sind damit weitere vier Monate verstrichen.

8.8

Wie der

Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, muss er ein Vergleichsangebot nicht

annehmen, da er nicht indirekt zu einem Vergleich gezwungen werden kann. Dennoch

ist sein Verhalten bezüglich seines eigenen unpräjudiziellen Vergleichsangebots

vom 6. September 2019 stossend. Am 5. Dezember 2019 teilte der Rechtsanwalt der

Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, der Ehemann habe seinen Vergleichsvorschlag

gegenüber der Ehefrau per Email vom 5. Dezember 2019 zurückgezogen. Damit hat

der Beschwerdeführer drei Monate gebraucht, um sein eigenes Vergleichsangebot

zu überdenken. Als Begründung für den Rückzug brachte der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 12. Dezember 2019 ohne weitere Erklärungen vor, das Angebot habe

auf falschen Grundlagen basiert. Es ist indes nicht ersichtlich, um welche

Grundlagen es sich hierbei handelt. Einen neuen, modifizierten Vorschlag machte

er nicht. Hier drängt sich der Verdacht auf, der Beschwerdeführer habe

lediglich das Verfahren verzögern wollen.

9.1

Zusammenfassend sind

verschiedene Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer darauf

abgezielt hat, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Ein erstes Indiz dafür, liefert

das fragwürdige Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Beschwerdeführers, welches zur

Verschiebung der ersten Instruktionsverhandlung am 23. Mai 2018 führte. Zudem beanspruchte

er zahlreiche Fristerstreckungen, obwohl es ihm eindeutig möglich gewesen wäre,

die Eingaben fristgerecht und zumindest innert nützlicher Frist einzureichen. Hinzu

kommt, dass der Beschwerdeführer die einverlangten Unterlagen gemäss

Beweisverfügung vom 9. August 2018 bis heute nicht vollständig eingereicht hat.

Die Saldobestätigungen seiner Konten bei der Luzerner Kantonalbank hat er bis

heute jedenfalls (noch) nicht eingereicht. Ferner macht er von seinem Recht,

die anwaltliche Vertretung zu wechseln, immer in entscheidenden Momenten

Gebrauch, in welchen das Scheidungsverfahren einen Schritt weitergegangen wäre.

Bei dieser Vorgehensweise muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer

sein Recht, den Anwalt zu wechseln, dazu nutzt, das Verfahren zu verschleppen. Der

Rückzug des Vergleichsangebots ist wie folgt zu beurteilen: Wäre der

Beschwerdeführer wirklich vergleichsbereit gewesen, hätte er zumindest einen

Gegenvorschlag unterbreitet. Da er keine solchen Anstrengungen unternahm und

keine handfeste Begründung für den Rückzug seines Angebots vorbrachte, ist

anzunehmen, dass er das Vergleichsangebot bloss unterbreitete, um es

anschliessend wieder zurück zu ziehen und damit das Verfahren zu verschleppen. Auch

wenn die einzelnen prozessualen Handlungen des Beschwerdeführers isoliert

betrachtet noch zulässig erscheinen mögen, ist doch bei einer Gesamtbetrachtung

eine systematische Verzögerungstaktik zu erkennen, welche auf nahezu jeden

Verfahrensschritt angewandt wurde. In der Summe liegt somit ein offensichtlich übermässiger

Gebrauch prozessualer Befugnisse vor. Solche Prozesshandlungen, welche

lediglich auf die Verzögerung des Verfahrens abzielen, sind

rechtsmissbräuchlich, zumal die reine Verfahrensverzögerung dem Zweck jeglicher

prozessualen Befugnisse zuwiderläuft.

9.2

Der Beschwerdeführer

macht geltend, es gehe ihm bei seinem Antrag um ein Teilurteil im

Scheidungspunkt um den Wunsch, sich wieder zu verheiraten. Dass er den Willen

zur Wiederverheiratung hat, wird nicht bestritten. Sein prozessuales Verhalten

zeigt jedoch, dass er mittels Verfahrensverschleppung das Interesse verfolgt,

die güterrechtlichen Ansprüche der Beschwerdegegnerin zu schmälern. Der

Beschwerdeführer ist offenbar von der Überzeugung geleitet, dass das während

der Ehe errichtete Immobilienimperium ausschliesslich in sein Eigengut falle. Gemäss

Akten sowie den unpräjudiziellen Ausführungen des Vorderrichters wird er mit

dieser Auffassung kaum durchdringen. Denn es besteht eine gesetzliche Vermutung

zu Gunsten der Errungenschaft und die Erträge, die mit Mitteln des Eigenguts

erwirtschaftet werden, fallen in die Errungenschaft. Der Beschwerdeführer

bringt ferner vor, er habe aufgrund seines Alters schützenswerte Interessen an

der Klärung seiner Nachfolgeregelung. Diese Interessen präzisiert er jedoch

nicht. Es bleibt unklar, wen er bedenken möchte, zumal er abgesehen von der

gemeinsamen Tochter, gegen welche er sogar eine Strafanzeige erhob, über keine

weiteren Nachkommen verfügt. Das geltend gemachte schützenswerte Interesse an

der Klärung seiner Nachfolgeregelung bleibt damit im Unklaren.

10.

Nach diesen

Ausführungen ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die ihm formell zur

Verfügung stehenden prozessualen Mittel in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise

einsetzt, um das Scheidungsverfahren zu verschleppen und insbesondere den

güterrechtlichen Ansprüchen seiner Ehefrau auszuweichen. Die Auseinandersetzung

über die Scheidungsfolgen zieht sich zwar in die Länge. Der Beschwerdeführer

hat dies mit seiner Art der Prozessführung jedoch selbst verursacht. Dieses

Verhalten darf gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz finden. Der

Beschwerdeführer kann sich folglich nicht auf die von ihm selbst in

rechtsmissbräuchlicher Art und Weise verursachte lange Verfahrensdauer berufen.

Zusammengefasst ist dem Beschwerdeführer rechtsmissbräuchliches Handeln gemäss

Art. 2 Abs. 2 ZGB vorzuwerfen, da er übermässig von seinen prozessualen

Befugnissen Gebrauch machte und diese zur reinen Verfahrensverzögerung einsetzte.

Rechtsmissbrauch verdient keinen Rechtsschutz, weshalb dem Beschwerdeführer

kein Anspruch auf Teilurteil im Scheidungspunkt zukommt. Die Beschwerde ist

somit abzuweisen.

11.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem vom Beschwerdeführer

geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

12.

Der Beschwerdeführer

hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote in der

Höhe von CHF 4'047.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 4'047.45 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Flück