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Entscheid

ZKBES.2020.6

Forderung

21. Februar 2020Deutsch8 min

2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zwei Klagen gegen die A.___ AG (nachfolgend:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikant Gertsch

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian

Brunner,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ GmbH (nachfolgend:

Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, machte am 11. September

2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zwei Klagen gegen die A.___ AG (nachfolgend:

Beklagte) anhängig und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin CHF 2'150.00 (zzgl. Zins und Betreibungskosten) bzw. CHF 3'100.00

(zzgl. Zins und Betreibungskosten) zu bezahlen, die Rechtsvorschläge in den

gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibungen seien jeweils in diesem Umfang zu

beseitigen und die Beklagte sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter

Strafandrohung gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)

zu verpflichten, das Schiff C.___ innert gerichtlich anzusetzender Frist vom

Trockenplatz auf dem Areal der Klägerin zu entfernen. Jeweils unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2. Dazu nahm die Beklagte am 8. Oktober 2019

Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Antrags auf vorsorgliche

Massnahmen und es sei von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu den

anderen Begehren der Klägerin liess sie sich nicht vernehmen.

3. Mit Verfügung vom 23.

Oktober 2019 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Parteien zur

Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wies der Amtsgerichtspräsident die

Parteien auf die Säumnisfolgen hin.

4. Am 3. Dezember 2019

fand die Hauptverhandlung statt, welcher die Beklagte unentschuldigt fernblieb.

5. Mit Urteil vom 10.

Dezember 2019 erkannte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt was

folgt:

1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF

3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Mai 2018 auf CHF 2'150.00 sowie

zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 850.00 seit 5. März 2018 zu bezahlen und ihr die

Betreibungs- und Zustellkosten von insgesamt CHF 253.80 zu ersetzen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. 211750 des Betreibungsamtes Zug vom 9. März 2018 wird vollumfänglich

beseitigt.

3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung

Nr. 211914 des Betreibungsamtes Zug vom 15. März 2018 wird im Umfang von CHF

850.00 beseitigt.

4. Die Beklagte wird unter Strafandrohung gemäss

Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle angewiesen, das Schiff C.___ bis am 20.

Januar 2020 vom Trockenplatz der Klägerin zu entfernen. Art. 292 StGB lautet

wie folgt: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen

Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen

Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".

5. Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

6. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF

3'600.00 (inkl. CHF 1'600.00 für beide Schlichtungsverfahren) wurden von der

Klägerin vorgeschossen. Die Beklagte hat der Klägerin davon CHF 2'700.00

zurückzuerstatten.

6. Gegen das begründete

Urteil erhob die Beklagte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 18. Januar 2020

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und

beantragt sinngemäss, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur

Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug zu überweisen. Zur Begründung machte

sie im Wesentlichen die örtliche Unzuständigkeit des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

7. Da sich die Beschwerde

als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden

(Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]).

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem einzig die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf

welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln

der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).

2.

Die Beschwerdeführerin rügt

sinngemäss die Unzuständigkeit der hiesigen Gerichte und begehrt die

Überweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug. Auch wenn

die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist, hat die Beschwerdeführerin

darzulegen, aus welchen Gründen sie im vorliegenden Fall die Zuständigkeit als

nicht gegeben erachtet. Gemäss Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das

Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, wo die

charakteristische Leistung zu erbringen ist, zuständig. Die charakteristische

Leistung bzw. das Einstellen des Schiffes wurde vorliegend am Sitz der

Beschwerdegegnerin in […] SO erbracht und eine abweichende Gerichtsstandvereinbarung

wurde vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Folglich war der Gerichtspräsident

von Bucheggberg-Wasseramt sowohl örtlich als auch sachlich für die Beurteilung

Dispositiv

der Klagen zuständig. Bereits aus diesen Gründen erweist sich das Begehren als offensichtlich

unbegründet, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss.

3. Weiter macht die Beschwerdeführerin

eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem auf ihre

Eingabe im Urteil des Vorderrichters nicht Bezug genommen worden sei. In der

Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin einzig

dahingehend, dass sie mehrfach erfolglos versucht habe, die Beschwerdegegnerin

telefonisch zu erreichen. Um Kosten und eine Eskalation zu vermeiden habe sie

vorgeschlagen, dass die Beschwerdegegnerin über das Schiff verfügen dürfe. Der

heutige Marktwert liege bei rund € 4'000.00 ab Platz. Ein entsprechendes

Angebot sei ihr vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin sei aber nie auf das Angebot

eingegangen bzw. habe sich dazu nicht vernehmen lassen, weshalb das Schiff

nicht habe abgeholt werden können. Es sei überdies festzustellen, dass die

Stellplätze nur zu einem geringen Teil belegt seien und seitens der

Beschwerdegegnerin auf eine zusätzliche Einnahmequelle gezielt werde. Aufgrund

dessen solle von einer Verhandlung abgesehen werden, da diese unnötig und mit

der Freigabe des Schiffes hinfällig sei.

4. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist

zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weder das Zustandekommen des Vertrags

mit der Gegenpartei, noch die Höhe des pro Saison geschuldeten Preises für den

Stellplatz des Schiffes bestritten habe. Ebensowenig habe sie bestritten, dass

der Vertrag über das Einstellen des Schiffes durch die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 23. Mai 2019 gekündigt worden sei.

5. Die Rügen der Beschwerdeführerin

gehen an der Sache vorbei. Sie macht einzig geltend, dass sie aufgrund eines

angeblichen Kaufinteressenten nicht verpflichtet gewesen sei, das Schiff vom

Stellplatz der Beschwerdegegnerin zu entfernen. Sie verkennt dabei, dass die

Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt verpflichtet war, den Vorschlag der

Beschwerdeführerin zu akzeptieren oder überhaupt Stellung dazu zu nehmen. Der

Vorderrichter hat detailliert geprüft, ob zwischen den Parteien ein

(mündlicher) Vertrag zustande gekommen war, was vereinbart worden war, was die

Beschwerdegegnerin nun verlangte und was tatsächlich geschuldet war. Aus dem

vorinstanzlichen Urteil geht hervor, dass der Vertrag über das Einstellen des

Schiffes gekündigt worden und die Beschwerdeführerin nicht mehr berechtigt war,

das Schiff auf dem Areal der Beschwerdegegnerin einzustellen. Der

Vorderrichter ging damit rechtsgenüglich auf die Frage ein, ob das Schiff zu entfernen

ist. Es war nicht an der Vorinstanz zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin hätte

auf das Angebot der Beschwerdeführerin reagieren oder es akzeptieren müssen.

Sie hatte lediglich den Sachverhalt festzustellen und daraus die entsprechenden

Rechtsfolgen abzuleiten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich

der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2019 Gelegenheit gehabt hätte, sich erneut

zu äussern, ihre Anträge zu begründen und sie gegebenenfalls zu präzisieren.

Sie blieb der Verhandlung unentschuldigt fern und die Vorinstanz legte ihrem

Entscheid die bis dahin eingereichten Eingaben zu Grunde (Art. 234 ZPO). Folglich

verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.

6. Nach dem gesagten erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1’000.00 werden dem Ausgang entsprechend dem

Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 des

Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Rechtspraktikant

Frey Gertsch