ZKBES.2020.6
Forderung
21. Februar 2020Deutsch8 min
2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zwei Klagen gegen die A.___ AG (nachfolgend:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Februar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikant Gertsch
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian
Brunner,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ GmbH (nachfolgend:
Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, machte am 11. September
2019 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt zwei Klagen gegen die A.___ AG (nachfolgend:
Beklagte) anhängig und verlangte, die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin CHF 2'150.00 (zzgl. Zins und Betreibungskosten) bzw. CHF 3'100.00
(zzgl. Zins und Betreibungskosten) zu bezahlen, die Rechtsvorschläge in den
gegen die Beklagte eingeleiteten Betreibungen seien jeweils in diesem Umfang zu
beseitigen und die Beklagte sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
zu verpflichten, das Schiff C.___ innert gerichtlich anzusetzender Frist vom
Trockenplatz auf dem Areal der Klägerin zu entfernen. Jeweils unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2. Dazu nahm die Beklagte am 8. Oktober 2019
Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Antrags auf vorsorgliche
Massnahmen und es sei von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Zu den
anderen Begehren der Klägerin liess sie sich nicht vernehmen.
3. Mit Verfügung vom 23.
Oktober 2019 wurden die beiden Verfahren vereinigt und die Parteien zur
Hauptverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wies der Amtsgerichtspräsident die
Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
4. Am 3. Dezember 2019
fand die Hauptverhandlung statt, welcher die Beklagte unentschuldigt fernblieb.
5. Mit Urteil vom 10.
Dezember 2019 erkannte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt was
folgt:
1. Die Beklagte hat der Klägerin CHF
3'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Mai 2018 auf CHF 2'150.00 sowie
zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 850.00 seit 5. März 2018 zu bezahlen und ihr die
Betreibungs- und Zustellkosten von insgesamt CHF 253.80 zu ersetzen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. 211750 des Betreibungsamtes Zug vom 9. März 2018 wird vollumfänglich
beseitigt.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. 211914 des Betreibungsamtes Zug vom 15. März 2018 wird im Umfang von CHF
850.00 beseitigt.
4. Die Beklagte wird unter Strafandrohung gemäss
Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle angewiesen, das Schiff C.___ bis am 20.
Januar 2020 vom Trockenplatz der Klägerin zu entfernen. Art. 292 StGB lautet
wie folgt: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen
Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".
5. Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
6. Die Gerichtskosten von insgesamt CHF
3'600.00 (inkl. CHF 1'600.00 für beide Schlichtungsverfahren) wurden von der
Klägerin vorgeschossen. Die Beklagte hat der Klägerin davon CHF 2'700.00
zurückzuerstatten.
6. Gegen das begründete
Urteil erhob die Beklagte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 18. Januar 2020
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn und
beantragt sinngemäss, das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug zu überweisen. Zur Begründung machte
sie im Wesentlichen die örtliche Unzuständigkeit des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
7. Da sich die Beschwerde
als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden
(Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]).
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem einzig die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln
der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt
sinngemäss die Unzuständigkeit der hiesigen Gerichte und begehrt die
Überweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Zug. Auch wenn
die Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen ist, hat die Beschwerdeführerin
darzulegen, aus welchen Gründen sie im vorliegenden Fall die Zuständigkeit als
nicht gegeben erachtet. Gemäss Art. 31 ZPO ist für Klagen aus Vertrag das
Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, wo die
charakteristische Leistung zu erbringen ist, zuständig. Die charakteristische
Leistung bzw. das Einstellen des Schiffes wurde vorliegend am Sitz der
Beschwerdegegnerin in […] SO erbracht und eine abweichende Gerichtsstandvereinbarung
wurde vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Folglich war der Gerichtspräsident
von Bucheggberg-Wasseramt sowohl örtlich als auch sachlich für die Beurteilung
Dispositiv
der Klagen zuständig. Bereits aus diesen Gründen erweist sich das Begehren als offensichtlich
unbegründet, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden muss.
3. Weiter macht die Beschwerdeführerin
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem auf ihre
Eingabe im Urteil des Vorderrichters nicht Bezug genommen worden sei. In der
Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin einzig
dahingehend, dass sie mehrfach erfolglos versucht habe, die Beschwerdegegnerin
telefonisch zu erreichen. Um Kosten und eine Eskalation zu vermeiden habe sie
vorgeschlagen, dass die Beschwerdegegnerin über das Schiff verfügen dürfe. Der
heutige Marktwert liege bei rund € 4'000.00 ab Platz. Ein entsprechendes
Angebot sei ihr vorgelegen. Die Beschwerdegegnerin sei aber nie auf das Angebot
eingegangen bzw. habe sich dazu nicht vernehmen lassen, weshalb das Schiff
nicht habe abgeholt werden können. Es sei überdies festzustellen, dass die
Stellplätze nur zu einem geringen Teil belegt seien und seitens der
Beschwerdegegnerin auf eine zusätzliche Einnahmequelle gezielt werde. Aufgrund
dessen solle von einer Verhandlung abgesehen werden, da diese unnötig und mit
der Freigabe des Schiffes hinfällig sei.
4. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weder das Zustandekommen des Vertrags
mit der Gegenpartei, noch die Höhe des pro Saison geschuldeten Preises für den
Stellplatz des Schiffes bestritten habe. Ebensowenig habe sie bestritten, dass
der Vertrag über das Einstellen des Schiffes durch die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 23. Mai 2019 gekündigt worden sei.
5. Die Rügen der Beschwerdeführerin
gehen an der Sache vorbei. Sie macht einzig geltend, dass sie aufgrund eines
angeblichen Kaufinteressenten nicht verpflichtet gewesen sei, das Schiff vom
Stellplatz der Beschwerdegegnerin zu entfernen. Sie verkennt dabei, dass die
Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt verpflichtet war, den Vorschlag der
Beschwerdeführerin zu akzeptieren oder überhaupt Stellung dazu zu nehmen. Der
Vorderrichter hat detailliert geprüft, ob zwischen den Parteien ein
(mündlicher) Vertrag zustande gekommen war, was vereinbart worden war, was die
Beschwerdegegnerin nun verlangte und was tatsächlich geschuldet war. Aus dem
vorinstanzlichen Urteil geht hervor, dass der Vertrag über das Einstellen des
Schiffes gekündigt worden und die Beschwerdeführerin nicht mehr berechtigt war,
das Schiff auf dem Areal der Beschwerdegegnerin einzustellen. Der
Vorderrichter ging damit rechtsgenüglich auf die Frage ein, ob das Schiff zu entfernen
ist. Es war nicht an der Vorinstanz zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin hätte
auf das Angebot der Beschwerdeführerin reagieren oder es akzeptieren müssen.
Sie hatte lediglich den Sachverhalt festzustellen und daraus die entsprechenden
Rechtsfolgen abzuleiten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich
der Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2019 Gelegenheit gehabt hätte, sich erneut
zu äussern, ihre Anträge zu begründen und sie gegebenenfalls zu präzisieren.
Sie blieb der Verhandlung unentschuldigt fern und die Vorinstanz legte ihrem
Entscheid die bis dahin eingereichten Eingaben zu Grunde (Art. 234 ZPO). Folglich
verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
6. Nach dem gesagten erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1’000.00 werden dem Ausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 des
Gebührentarifs [GT, BGS 615.11]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Rechtspraktikant
Frey Gertsch