Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2020.62

definitive Rechtsöffnung

27. Mai 2020Deutsch5 min

definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 995.70 nebst Zins zu 5% seit 23.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Rechtspraktikantin Flück

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegner

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der B.___ (im

Folgenden: Gesuchsteller) verlangte mit Schreiben vom 22. November 2019

(Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in der gegen die A.___ AG (im Folgenden:

Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 309'445 vom 25. Oktober 2019 die

definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 995.70 nebst Zins zu 5% seit 23.

Oktober 2019 sowie die Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 53.30, u.K.u.E.F.

zu Lasten der Schuldnerin.

2. Die Gesuchsgegnerin

schloss mit Stellungnahme vom 29. November 2019 (Postaufgabe) auf

Gesuchsabweisung.

3. Der

Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 4. Februar 2020 die definitive

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 950.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Juni

2019 sowie den Betrag von CHF 30.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. August 2019.

Sodann verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten

von CHF 53.30 und eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie demselben

die Verfahrenskosten von CHF 150.00 zu erstatten.

4. Dagegen erhob die

Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2020

fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung

des vorinstanzlichen Urteils.

5. Der Gesuchsteller (im

Folgenden: Beschwerdegegner) hat die Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren auf

Ersuchen des Gerichts erneut eingereicht. Es wurde keine Beschwerdeantwort

eingeholt. Über die Beschwerde kann ohne Stellungnahme des Beschwerdegegners

entschieden werden.

6. Für die Standpunkte der

Beschwerdeführerin und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die definitive Rechtsöffnung ist

gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und die Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder sie die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff.

2.

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt.

2.

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf

welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).

Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem

Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle

des erstinstanzlichen Entscheids.

3.

Die Beschwerdeführerin

macht lediglich erneut geltend, sie sei nicht beitragspflichtig für den

umstrittenen Jahresbeitrag des Berufsbildungsfonds von 2015. Es könne zudem

nicht sein, dass der Gesuchsteller nach vier Jahren erneut Rechnungen

verschicke und Betreibungen einleite.

4.

Mit Verfügung vom 12.

September 2019 hat der Beschwerdegegner die Beitragspflicht der

Beschwerdeführerin für den Jahresbeitrag von 2015 festgesetzt. Der

Beschwerdegegner ist eine schweizerische Verwaltungsbehörde. Seine Verfügung

vom 12. September 2019 ist gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einem

gerichtlichen Entscheid gleichgestellt und stellt einen definitiven

Rechtsöffnungstitel für den Jahresbeitrag von 2015 und die Mahngebühr dar.

Hätte die Beschwerdeführerin die Beitragspflicht und die damit verbundene

Forderung bestreiten wollen, hätte sie gegen die Verfügung vom 12. September

2019.

innert 30-tägiger Frist beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und

Innovation (SBFI) Beschwerde einreichen müssen. Die Beschwerdeführerin hat dies

unterlassen, weshalb die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

5.

Im

Rechtsöffnungsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob die durch den

Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgeführt werden darf. Es ist nicht mehr

über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden. Die Beschwerdeführerin

bestreitet lediglich die in Betreibung gesetzte Forderung. Ihre

Beschwerdebegründung weist keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen

Urteils auf. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 225.00 zu tragen. Diese sind mit dem

geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Rechtspraktikantin

Frey Flück