ZKBES.2020.64
definitive Rechtsöffnung
27. Mai 2020Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Rechtspraktikantin Flück
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der B.___ (im
Folgenden: Gesuchsteller) verlangte mit Schreiben vom 22. November 2019
(Postaufgabe) beim Richteramt Thal-Gäu in der gegen die A.___ AG (im Folgenden:
Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 309'447 vom 25. Oktober 2019 die
definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 980.00 nebst Zins zu 5% seit
12. Januar 2015 sowie die Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 53.30,
u.K.u.E.F. zu Lasten der Schuldnerin.
2. Die Gesuchsgegnerin schloss
mit Stellungnahme vom 29. November 2019 (Postaufgabe) auf Gesuchsabweisung.
3. Der
Amtsgerichtspräsident erteilte mit Urteil vom 4. Februar 2020 die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 950.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Juni
2019 sowie den Betrag von CHF 30.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. August 2019.
Sodann verpflichtete er die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die
Betreibungskosten von CHF 53.30 und eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu
bezahlen sowie demselben die Verfahrenskosten von CHF 150.00 zu erstatten.
4. Dagegen erhob die
Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 11. Februar 2020
fristgerecht Beschwerde beim Obergericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung
des vorinstanzlichen Urteils.
5. Der Gesuchsteller (im
Folgenden: Beschwerdegegner) hat die Beilagen zum Rechtsöffnungsbegehren auf
Ersuchen des Gerichts erneut eingereicht. Es wurde keine Beschwerdeantwort
eingeholt. Über die Beschwerde kann ohne Stellungnahme des Beschwerdegegners
entschieden werden.
6. Für die Standpunkte der
Beschwerdeführerin und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die
Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die definitive Rechtsöffnung ist
gemäss Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281) zu erteilen, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und die Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder sie die Verjährung anruft. Nach Art. 80 Abs. 2 Ziff.
2.
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt.
2.
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf
welchen Beschwerdegrund sich die Beschwerdeführerin beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15).
Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach Art. 326 Abs. 1 ZPO neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies entspricht dem
Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle
des erstinstanzlichen Entscheids.
3.
Die Beschwerdeführerin macht
lediglich erneut geltend, sie sei nicht beitragspflichtig für den umstrittenen
Jahresbeitrag des Berufsbildungsfonds von 2013. Es könne zudem nicht sein, dass
der Gesuchsteller nach sechs Jahren erneut Rechnungen verschicke und
Betreibungen einleite.
4.
Mit Verfügung vom 12.
September 2019 hat der Beschwerdegegner die Beitragspflicht der
Beschwerdeführerin für den Jahresbeitrag von 2013 festgesetzt. Der Beschwerdegegner
ist eine schweizerische Verwaltungsbehörde. Seine Verfügung vom 12. September 2019
ist gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG einem gerichtlichen Entscheid
gleichgestellt und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den
Jahresbeitrag von 2013 und die Mahngebühr dar. Hätte die Beschwerdeführerin die
Beitragspflicht und die damit verbundene Forderung bestreiten wollen, hätte sie
gegen die Verfügung vom 12. September 2019 innert 30-tägiger Frist beim
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Beschwerde
einreichen müssen. Die Beschwerdeführerin hat dies unterlassen, weshalb die
Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
5.
Im
Rechtsöffnungsverfahren ist nur darüber zu entscheiden, ob die durch den
Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung fortgeführt werden darf. Es ist nicht mehr
über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden. Die Beschwerdeführerin
bestreitet lediglich die in Betreibung gesetzte Forderung. Ihre
Beschwerdebegründung weist keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen
Urteils auf. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 225.00 zu tragen. Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 225.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Rechtspraktikantin
Frey Flück