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Entscheid

ZKBES.2020.68

Ausweisung und Vollstreckung

4. Juni 2020Deutsch15 min

von CHF 500.00 sind von den Gesuchstellern zu bezahlen; sie werden mit dem geleisteten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Beat Muralt,

Beschwerdeführer

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ (im

Folgenden die Gesuchsteller) stellten am 14. Februar 2020 beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt ein Gesuch um Ausweisung und Vollstreckung von C.___ (im

Folgenden: Gesuchsgegnerin) aus dem Stall der Liegenschaft GB [...], U.K.u.E.F.

2. Mit Stellungnahme vom

12. März 2020 schloss die Gesuchsgegnerin auf Nichteintreten mangels

Aktivlegitimation, eventualiter auf Nichteintreten mangels Voraussetzungen nach

Art. 257 ZPO, u.K.u.E.F.

3. Der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt erkannte im Urteil vom 23. März

2020 folgendes:

1.

Auf das Gesuch vom

14. Februar 2020 betreffend Ausweisung und Vollstreckung wird mangels

Liquidität der Rechts- bzw. Sachlage nicht eingetreten.

2.

Die Gesuchsteller

haben der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'792.25 (CHF

1'610.00 Honorar, CHF 54.10 Auslagen, CHF 128.15 MWSt) zu bezahlen.

3.

Die Gerichtskosten

von CHF 500.00 sind von den Gesuchstellern zu bezahlen; sie werden mit dem geleisteten

Vorschuss verrechnet. Die Zentrale Gerichtskasse wird angewiesen, ihnen CHF

500.00 zurückzuerstatten.

4. Mit Schreiben vom 1.

April 2020 verlangten die Gesuchsteller die schriftliche Begründung des Urteils

vom 23. März 2020.

5. In der

Urteilsbegründung führte die Vorinstanz schlussfolgernd aus, das Urteil vom 23.

März 2020 sei im Beschwerdeverfahren durch das Obergericht zu korrigieren.

6. Hiernach reichten die

Gesuchsteller (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 4. Mai 2020 Beschwerde mit

folgenden Rechtsbegehren beim Obergericht ein:

1.

Der Entscheid des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2020 sei

vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die

Beschwerdegegnerin sei unter Androhung von Straffolgen gemäss Art. 292 StGB

anzuweisen, den Stall der Liegenschaft GB [...], auf einen richterlich zu

bestimmenden, kurz anzusetzenden Termin zu räumen.

3.

Es seien die

geeigneten Massnahmen zur zwangsweisen Vollstreckung der Ausweisung,

insbesondere die Mithilfe der Kantonspolizei zur Durchsetzung der Ausweisung

gemäss Ziffer 2 hiervor anzuordnen.

4.

Der Entscheid sei

als direkt vollstreckbar zu erklären.

5.

Im Sinne eines

Verfahrensantrages seien die Beschwerdeführer von der Leistung eines

Kostenvorschusses zu entbinden.

-

unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. -

7. Mit Beschwerdeantwort

vom 18. Mai 2020 schloss die Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)

auf Beschwerdeabweisung, u.K.u.E.F.

8. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die

Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Vorderrichter erwog

zusammengefasst und im Wesentlichen, er gelange im Rahmen der Urteilsbegründung

zum Ergebnis, dass die Gesuchsgegnerin die Liegenschaft der Gesuchsteller ohne

Rechtsgrundlage nutze und das Urteil vom 23. März 2020 folglich im

Beschwerdeverfahren zu korrigieren sei. Der Rechtsschutz in klaren Fällen setze

gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder

sofort beweisbar sei (lit. a) und dass die Rechtslage klar sei (lit. b). Sofort

beweisbar sei der Sachverhalt, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne

besonderen Aufwand nachgewiesen werden könne. Der Kläger habe in der Regel

durch Urkunden den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu

erbringen. Bestreite der Beklagte die Tatsachen, genüge es, wenn er

substantiiert und schlüssig Einwendungen vortrage, die in tatsächlicher

Hinsicht nicht sofort widerlegt werden könnten und die geeignet seien, die

aufgrund der Aktenlage gebildete gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Die

Rechtslage sei klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Gesetzesanwendung unter

Berücksichtigung von Rechtsprechung und Lehre ohne weiteres ergebe und damit

die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führe. Unklar sei die

Rechtslage, wenn die Gesetzesanwendung einen Ermessens- oder

Billigkeitsentscheid mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände

erfordere.

1.2

Es sei den

Gesuchstellern im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen, durch Urkunden zu

beweisen, dass die Gesuchsgegnerin ohne Rechtsgrundlage die Liegenschaft nutze.

Im Rahmen der Urteilsbegründung sei festgestellt worden, dass es sich bei der

Nutzung der Liegenschaft durch die Gesuchsgegnerin entweder um eine sog.

Untergebrauchsleihe, gewährt durch D.___ sel., oder um eine direkte

Gebrauchsleihe zwischen den Gesuchstellern und der Gesuchsgegnerin handle. Die

Gesuchsgegnerin, welche sich auf einen zwischen ihr und D.___ sel. bestehenden

Mietvertrag berufe, könne ihre Behauptung nicht genügend substantiieren und die

aufgrund der Aktenlage gebildete gerichtliche Überzeugung folglich nicht

erschüttern. Ferner erscheine die Rechtslage als klar, zumal kein Ermessens-

oder Billigkeitsentscheid vorliege und über die anzuwendenden Rechtsnormen

keinerlei oder jedenfalls keine begründeten Zweifel beständen.

2.

Die Beschwerdeführer beantragen

die Aufhebung des Urteils vom 23. März 2020 und stimmen der Urteilsbegründung zu.

Der Vorderrichter sei richtigerweise zum Schluss gekommen, dass die Rechtslage

nach Art. 257 Abs. 1 ZPO als klar erscheine, zumal der Sachverhalt

grösstenteils unbestritten bzw. beweisbar sei. Die Miete sei durch die

Beschwerdegegnerin zu beweisen, wobei sie die Folgen der Beweislosigkeit trage.

Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführer als Erbengemeinschaft Eigentümer

der besagten Liegenschaft seien sowie dass die Beschwerdegegnerin den

Ökonomieteil der Liegenschaft nutze und ihre beiden Schweine dort eingestellt

habe. Richtig sei, dass die Beschwerdeführer das besagte Grundstück an D.___ hätten

verkaufen wollen, wobei dieser Kauf nicht zustande gekommen sei, da D.___ im

November 2019 verstorben sei. Ebenfalls richtig sei, dass sie D.___ vor dem

Hintergrund der geplanten Liegenschaftsübernahme die unentgeltliche

Stallnutzung zugestanden hätten. Ein Mietverhältnis zwischen den

Beschwerdeführern und D.___ oder der von ihm vor seinem Tod beherrschten E.___ AG

habe nie existiert. Folglich sei ein Untermietverhältnis zur Beschwerdegegnerin

auszuschliessen. Die Beschwerdeführer bestritten insbesondere nicht, dass ihnen

die Nutzung des Stallteiles durch die Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sei. Es

bestehe jedoch weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Mietvertrag zwischen

den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin. Die von der

Beschwerdegegnerin ins Recht gelegten Bescheinigungen über die

Mietzinsleistungen an die E.___ AG seien als Beweis eines Mietverhältnisses

zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin untauglich. Die

Beschwerdeführer hätten von D.___ nie einen Zins für die Stallnutzung

entgegengenommen. Dass die Beschwerdegegnerin Mietzinsleistungen direkt an die

Beschwerdeführer geleistet habe, behaupte sie nicht. Es habe somit nie ein

Mietverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin

existiert.

3.1

In der

Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin dagegen vor, es mangle an den

Voraussetzungen nach Art. 257 ZPO, weshalb der Rechtsschutz in klaren Fällen

nicht zu gewähren sei. Die Unschlüssigkeit des Vorderrichters verdeutliche,

dass keine eindeutige Sach- und Rechtslage vorliege. Der Vorderrichter habe

vielsagend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer nicht anhand

von Urkunden beweisen konnten, dass die Beschwerdegegnerin ohne Rechtsgrund die

Liegenschaft nutze, sondern erst nach eingehender rechtlicher Würdigung im

Rahmen der Begründung festgestellt worden sei, dass es an einem Rechtsgrund

mangle.

3.2

Fakt sei, dass D.___

bzw. die E.___ AG über die besagte Liegenschaft schon seit längerer Zeit habe

verfügen können. D.___ habe mit der Beschwerdegegnerin einen mündlichen

Mietvertrag für die Wohnung an der [...] in [...] und für den Stall auf dem

besagten Grundstück an der [...] in [...] zu einem pauschalen Mietpreis von CHF

700.00

abgeschlossen. Seit April 2019 bewohne sie die Wohnung an der [...] und

seit Juli 2019 nutze sie die Stallung an der [...]. Den Mietzins überweise sie

vereinbarungsgemäss quartalsweise auf das Konto der E.___ AG. D.___ sei ihre

Ansprechperson gewesen. Er habe über die Liegenschaft im Einverständnis der

Eigentümer verfügen dürfen. Die Beschwerdegegnerin verfüge über keine

Kenntnisse betreffend die Modalitäten zwischen den Beschwerdeführern, D.___ und

der E.___ AG. Die genauen Abläufe wären allenfalls im ordentlichen Prozess unter

Einbezug verschiedener Zeugen zu beleuchten. Dass der beabsichtigte Kauf nicht habe

abgeschlossen werden können, ändere nichts am Bestand der abgeschlossenen

Mietverträge. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach das Überlassen der Stallung

als Gebrauchsleihe zu qualifizieren sei, sei falsch. Objektive Elemente

sprächen klar gegen eine Gebrauchsleihe. Es sei davon auszugehen, dass die

Nutzung der Liegenschaft vor Unterzeichnung des Kaufvertrags in den

Kaufmodalitäten berücksichtigt worden sei und Nutzen und Gefahr im Frühling auf

die E.___ AG übergegangen sei. Des Weiteren bestreite sie die von den

Beschwerdeführern vorgebrachte Schlussfolgerung, dass kein Mietverhältnis

begründet worden sei, weil die Mietzinsleistungen an die E.___ AG und nicht an

die Beschwerdeführer geleistet worden sei. Die Mietzinse seien gemäss

Vereinbarung mit D.___ stets an die E.___ AG geleistet worden und würden nach

wie vor an sie geleistet. Ob und inwieweit die E.___ AG ihren Verpflichtungen

nicht nachkomme, entziehe sich ihrer Kenntnis. Fakt sei, dass die

Beschwerdegegnerin ihren finanziellen Verpflichtungen nachkomme und sie bisher

von keiner Partei aufgefordert worden sei, ihre Zinspflicht an eine andere

Zahlstelle zu leisten.

4.

Der Rechtsschutz in

klaren Fällen setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO voraus, dass der

Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist. Zudem muss die Rechtslage

nach Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO klar sein. Der Sachverhalt ist sofort

beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand

nachgewiesen werden kann. Der Kläger hat den vollen Beweis der

anspruchsbegründenden Tatsachen in der Regel mittels Urkunden zu erbringen. Für

die Verneinung eines klaren Falles genügt es, dass die beklagte Partei

substantiiert und schlüssig Einwendungen vorbringt, die in tatsächlicher

Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die

bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern. Glaubhaftmachung ist

nicht erforderlich, doch reichen offensichtlich unbegründete oder haltlose

Bestreitungen nicht aus, um einen klaren Fall auszuschliessen (Dieter Hofmann,

in: Karl Spühler et al., Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2017, Art. 257 N 10a ff.). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die

Rechtsfolge bei der Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung

und Lehre ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem

eindeutigen Ergebnis führt. Unklar ist die Rechtslage, wenn die Gesetzesanwendung

einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid mit wertender Berücksichtigung der

gesamten Umstände erfordert (Hofmann, a.a.O., N 11).

5.

Ihren Anspruch auf

Rechtsschutz in klaren Fällen und auf Ausweisung der Beschwerdegegnerin leiten

die Beschwerdeführer aus ihrem Eigentumsrecht am besagten Grundstück ab. Sie

haben durch eine Urkunde (Kopie des Grundbuchauszugs der Liegenschaft GB [...])

ihr Eigentumsrecht bewiesen und damit den vollen Beweis der

anspruchsbegründenden Tatsache mittels Urkunde erbracht. Den Beschwerdeführern

kann insbesondere nicht vorgeworfen werden, dass sie die fehlende

Rechtsgrundlage für die Nutzung des besagten Stalles durch die

Beschwerdegegnerin nicht beweisen können. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend

macht, sie habe ein Recht, das dem Eigentumsrecht der Beschwerdeführer

entgegensteht, wäre sie dafür nach Art 8 ZGB grundsätzlich beweispflichtig (so

Hofmann, a.a.O., N 10d für Einreden und Bestreitungen). Für offensichtlich

unbegründete oder haltlose Behauptungen muss dasselbe gelten wie für

offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen. Auch diese können

nicht ausreichen, um einen klaren Fall auszuschliessen. Sind die (Schutz-)behauptungen

des Beklagten offensichtlich unbegründet bzw. haltlos, so kann im Sinne

antizipierter Beweiswürdigung auf die Annahme der vom Beklagten angeführten

Beweismittel verzichtet werden (Hofmann, a.a.O., N 10a).

6.1

Die Beschwerdegegnerin

macht geltend, es bestünde ein Mietvertrag, welcher sie zur Nutzung des Stalles

berechtige. Zunächst will sie mit dem verstorbenen D.___ einen Mietvertrag abgeschlossen

haben. Sie behauptet zwar, es sei ein Fakt, dass D.___ berechtigt gewesen sei,

über das Grundstück zu verfügen. Andererseits bringt sie aber auch vor, die

Modalitäten, die zwischen den Beschwerdeführern und D.___ bzw. der E.___ AG

definiert worden seien, seien ihr nicht bekannt. Entscheidend ist aber, dass

ein Mietvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und D.___ oder der E.___ AG

gegenüber den Beschwerdeführern keinerlei Wirkung hätte und deren Eigentum

nicht entgegengehalten werden könnte. Möglich wäre dies nur, wenn D.___ oder

die E.___ AG stellvertretend für die Beschwerdeführer einen Vertrag mit der

Beschwerdegegnerin geschlossen hätte. Solches wird von der Beschwerdegegnerin jedoch

nicht einmal behauptet. Bei dieser Sachlage geht auch das Vorbringen der

Beschwerdeführerin fehl, der mit D.___ mündlich abgeschlossene Mietvertrag für

die Wohnung und der dafür geleistete Mietzins von CHF 700.00 umfasse auch den

Stall. Darüber hinaus ist es kaum nachvollziehbar, dass es für die Wohnung

keinen schriftlichen Mietvertrag geben soll. Überdies nutzt die Beschwerdegegnerin

die Wohnung nach ihren eigenen Aussagen ab April 2019, den Stall aber erst ab

Juli 2019. Dennoch soll der Mietzins unverändert geblieben sein.

6.2

Weiter behauptet die

Beschwerdegegnerin, sie habe am 5. Februar 2020 mit den Beschwerdeführern einen

Mietvertrag über die Stallungen abgeschlossen. Sie reicht zwar einen

Mietvertrag ein, den sie selbst unterschrieben hat – übrigens mit Datum vom 21.

Januar 2020 (Gesuchantwortbeilage 7), vermag aber keinen auch von den

Beschwerdeführern unterzeichneten Mietvertrag vorzulegen. Wie aus dem Mail von F.___

vom 2. Januar 2020 hervorgeht, wurden zwischen den Parteien Gespräche über den

Abschluss eines Mietvertrages über den Stall geführt. Die im Auftrag der

Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin übermittelte Offerte war indessen auf

den 7. Januar 2020 befristet (Gesuchbeilage 10). Offensichtlich ist es zwischen

den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin zu keiner Einigung gekommen.

Denn es bestand die Absicht, einen schriftlichen Mietvertrag abzuschliessen.

Ein solcher ist aber von den Beschwerdeführern nicht unterzeichnet worden (vgl.

Art. 16 Abs. 1 OR). Die Beschwerdegegnerin vermag somit keine substantiierten

und schlüssigen Einwendungen vorzutragen. Vielmehr kann im vorliegenden

Verfahren sofort darüber entschieden werden. Es ist nicht vorstellbar,

inwiefern die Beschwerdegegnerin ihre Tatsachenbehauptungen in einem

ordentlichen Prozess sollte beweisen können. Mangels eines Mietvertrages kann

die Überlassung des Stalles zum Gebrauch damit nur auf einer Gebrauchsleihe beruhen,

wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.

7.

Der Vollständigkeit

halber ist festzuhalten, dass die Rechtslage klar ist. Die Eigentümer einer

Sache können diese gestützt auf Art. 641 ZGB von Unberechtigten

herausverlangen. Ein Mietvertrag, der den Eigentümern entgegengehalten werden

könnte, wurde nicht abgeschlossen. Die zum Gebrauch überlassene Sache kann

jederzeit zurückgefordert werden (Art. 310 OR). Die Beschwerdegegnerin nutzt

den Stall ohne Rechtsgrundlage. Die Eigentümer können diese Sache von der

Beschwerdegegnerin gestützt auf ihr Eigentumsrecht herausverlangen und hierzu

die Ausweisung und Vollstreckung verlangen. Es liegt kein Ermessens- oder

Billigkeitsentscheid vor und über die anzuwendenden Rechtsnormen bestehen

keinerlei begründete Zweifel. Folglich ist die Rechtslage klar.

8.

Die Beschwerde ist

Dispositiv

demnach gutzuheissen und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist auf den 19. Juni 2020 richterlich auszuweisen. Sie hat

die Liegenschaft auf diesen Zeitpunkt zu räumen und zu verlassen.

9. Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die erstinstanzlichen

Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 zu tragen. Sie hat den

Beschwerdeführern die von ihnen bevorschussten Kosten zu erstatten. Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 hat ebenfalls die Beschwerdegegnerin

zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren wurde ausnahmsweise kein

Kostenvorschuss einverlangt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführern für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die vom Vertreter der Beschwerdeführer für

beide Instanzen eingereichten Honorarnoten sind in einem Ausmass übersetzt,

dass sich eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Positionen nicht rechtfertigt.

Die Parteientschädigung für beide Instanzen wird ermessensweise auf total CHF

3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 23. März 2020 wird

aufgehoben.

2. C.___ hat den Stall der Liegenschaft GB [...],

bis spätestens 19. Juni 2020, zu räumen und zu verlassen.

3. A.___ und B.___ haben bis spätestens 26.

Juni 2020 dem Oberamt Region Solothurn mitzuteilen, ob der Stall geräumt und

verlassen wurde.

4. Für den Fall, dass der Stall nicht

urteilsgemäss geräumt und verlassen worden ist, wird das Oberamt Region

Solothurn angewiesen, umgehend die zwangsweise Ausweisung zu veranlassen,

nötigenfalls unter Anwendung von Polizeigewalt und unter zwangsweiser

Verschaffung von Zugang in die Liegenschaft.

5. A.___ und B.___ haben bei der

zwangsweisen Räumung mitzuwirken, indem auf Anweisung des Oberamtes der Zutritt

zum Stall und die für die Räumung notwendigen Hilfspersonen organisiert (allfällige

Lagerung der Gegenstände und Platzierung der Schweine) sowie die Kosten hierfür

vorgeschossen werden.

6. C.___ wird für den Fall, dass der Stall

innert der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäss geräumt und verlassen wird,

hiermit die Strafe nach Art. 292 StGB ausdrücklich angedroht. Diese lautet: «Wer

der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis

auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet,

wird mit Busse bestraft. »

7. C.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. C.___ hat A.___ und B.___

CHF 500.00 zu erstatten. Die anderen CHF 500.00 werden A.___ und B.___ von der

Gerichtskasse zurückerstattet.

8. C.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

9. C.___ hat A.___ und B.___ für beide

Instanzen eine Parteientschädigung von total CHF 3'000.00 zu bezahlen.

10. Die Kosten einer allfälligen

Vollstreckung hat C.___ zu tragen. Ein entsprechender Kostenentscheid wird nach

Abschluss des Verfahrens durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt erlassen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller