ZKBES.2020.7
Feststellungsklage nach Art. 85 a SchKG
24. Januar 2020Deutsch6 min
1. A.___ (im Folgenden der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellungsklage
nach Art. 85 a SchKG
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) erhob am 2. Juli 2019 beim Richteramt Thal-Gäu eine negative
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen die B.___ AG und verlangte, es sei
festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Die
Amtsgerichtsstatthalterin wies die Klage mit Urteil vom 21. November 2019 ab,
soweit sie darauf eintrat.
Erwägungen
2.
Gegen das begründete Urteil erhob der
Beschwerdeführer am 19. Januar 2020 fristgerecht per Incamail Beschwerde bei
der Beschwerdekammer und verlangte eine neue Verhandlung. Die Beschwerde wurde
zuständigkeitshalber an die Zivilkammer überwiesen.
3.
Der Beschwerdeführer hat seine
Beschwerde per Incamail übermittelt. Das Incamail ist der
E-Mail-Verschlüsselungsdienst der Schweizerischen Post für den einfachen und
sicheren Versand von sensiblen Nachrichten und Dokumenten per E-Mail (https://
www.post.ch/de/geschaeftsloesungen/e-mail-verschluesselung). Bei einer
elektronischen Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen
enthält, nach Art. 130 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Absenderin
oder des Absenders versehen sein. Die Verordnung über die elektronische
Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs-
und Konkursverfahren (VeüU-ZSSV; SR 272.1) formuliert denn auch in Art. 2
zunächst die Voraussetzungen für die Anerkennung der Plattform für die sichere
Zustellung und verlangt sodann in Art. 7 eine qualifizierte elektronische
Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin
beruht. Die Anforderungen an die digitalen Zertifikate und an die Anbieterinnen
von Zertifizierungsdiensten werden im Bundesgesetz über die elektronische
Signatur (ZertES, SR 943.03) und der dazugehörenden Verordnung geregelt. Die elektronische
Signatur ist sozusagen die elektronische Unterschrift, mit welcher die
Identität des Unterzeichnenden überprüft werden kann (Art. 2 ZertES). Dem
Incamail des Beschwerdeführers fehlt eine qualifizierte elektronische Signatur.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig
und unbegründet. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer
nach Art. 132 Abs. 1 ZPO Gelegenheit zu geben, die fehlende Unterschrift seines
Incamails zu verbessern.
4.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten,
wobei eine Bezifferung erforderlich ist, wenn es um Geld geht. Aus den
gestellten Rechtsbegehren muss hervorgehen, in welchem Umfang der
vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt
in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 14). Die Beschwerde ist
zudem begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung
ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer
beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht
eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O N 15 zu Art. 321).
5.
Der Beschwerdeführer stellt bloss
einen Antrag auf eine erneute Verhandlung. Nicht ganz klar ist, ob er eine
erneute Verhandlung vor dem Richteramt Thal-Gäu oder vor der Beschwerdeinstanz
meint. Selbst wenn man in seinem Rechtsbegehren einen stillschweigenden Antrag
auf Aufhebung des angefochtenen Urteils erkennen wollte, würde ein solcher
Antrag nicht genügen. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken,
lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu
verlangen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen (so ausdrücklich für
die Berufung Peter Retz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34).
Ein konkreter Antrag zur Sache fehlt hier. Auf die Beschwerde ist bereits aus
diesem Grund nicht einzutreten.
6.
Die Beschwerde wäre indessen selbst
dann abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre, wenn man einen
sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte
Forderung bestehe nicht, annehmen würde. Die Vorderrichterin ist nicht wegen
des vorhergehenden Rechtsöffnungsentscheids nicht auf die Klage eingetreten,
wie der Beschwerdeführer meint, sondern wegen des noch früheren Urteilsvorschlags
des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 21. November 2015. Dieser hat die
Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids erlangt, weil er von keiner Partei –
auch nicht vom Beschwerdeführer – abgelehnt wurde (Art. 211 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
Gestützt auf diesen Vergleich hat die Amtsgerichtsstatthalterin erkannt, dass
über die in Betreibung gesetzte Forderung bereits rechtskräftig entschieden worden
ist. Allein aus diesem Grund ist sie nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht auf
die Klage eingetreten. Auf diese entscheidenden Erwägungen des angefochtenen
Urteils geht der Beschwerdeführer mit keiner Silbe ein. Seine Vorbringen zur
Feststellung des Sachverhalts bzw. zum Beweisverfahren gehen an der Sache
vorbei. Es bedarf keiner Feststellung des (materiellen) Sachverhalts, wenn auf
die Klage nicht eingetreten wird.
7. Die Beschwerde erweist sich somit im
Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet. Sie kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die
Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller