Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2020.7

Feststellungsklage nach Art. 85 a SchKG

24. Januar 2020Deutsch6 min

1. A.___ (im Folgenden der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellungsklage

nach Art. 85 a SchKG

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) erhob am 2. Juli 2019 beim Richteramt Thal-Gäu eine negative

Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen die B.___ AG und verlangte, es sei

festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bestehe. Die

Amtsgerichtsstatthalterin wies die Klage mit Urteil vom 21. November 2019 ab,

soweit sie darauf eintrat.

Erwägungen

2.

Gegen das begründete Urteil erhob der

Beschwerdeführer am 19. Januar 2020 fristgerecht per Incamail Beschwerde bei

der Beschwerdekammer und verlangte eine neue Verhandlung. Die Beschwerde wurde

zuständigkeitshalber an die Zivilkammer überwiesen.

3.

Der Beschwerdeführer hat seine

Beschwerde per Incamail übermittelt. Das Incamail ist der

E-Mail-Verschlüsselungsdienst der Schweizerischen Post für den einfachen und

sicheren Versand von sensiblen Nachrichten und Dokumenten per E-Mail (https://

www.post.ch/de/geschaeftsloesungen/e-mail-verschluesselung). Bei einer

elektronischen Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen

enthält, nach Art. 130 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Absenderin

oder des Absenders versehen sein. Die Verordnung über die elektronische

Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs-

und Konkursverfahren (VeüU-ZSSV; SR 272.1) formuliert denn auch in Art. 2

zunächst die Voraussetzungen für die Anerkennung der Plattform für die sichere

Zustellung und verlangt sodann in Art. 7 eine qualifizierte elektronische

Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin

beruht. Die Anforderungen an die digitalen Zertifikate und an die Anbieterinnen

von Zertifizierungsdiensten werden im Bundesgesetz über die elektronische

Signatur (ZertES, SR 943.03) und der dazugehörenden Verordnung geregelt. Die elektronische

Signatur ist sozusagen die elektronische Unterschrift, mit welcher die

Identität des Unterzeichnenden überprüft werden kann (Art. 2 ZertES). Dem

Incamail des Beschwerdeführers fehlt eine qualifizierte elektronische Signatur.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig

und unbegründet. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer

nach Art. 132 Abs. 1 ZPO Gelegenheit zu geben, die fehlende Unterschrift seines

Incamails zu verbessern.

4.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten,

wobei eine Bezifferung erforderlich ist, wenn es um Geld geht. Aus den

gestellten Rechtsbegehren muss hervorgehen, in welchem Umfang der

vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt

in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 14). Die Beschwerde ist

zudem begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung

ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer

beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es besteht

eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O N 15 zu Art. 321).

5.

Der Beschwerdeführer stellt bloss

einen Antrag auf eine erneute Verhandlung. Nicht ganz klar ist, ob er eine

erneute Verhandlung vor dem Richteramt Thal-Gäu oder vor der Beschwerdeinstanz

meint. Selbst wenn man in seinem Rechtsbegehren einen stillschweigenden Antrag

auf Aufhebung des angefochtenen Urteils erkennen wollte, würde ein solcher

Antrag nicht genügen. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken,

lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu

verlangen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen (so ausdrücklich für

die Berufung Peter Retz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34).

Ein konkreter Antrag zur Sache fehlt hier. Auf die Beschwerde ist bereits aus

diesem Grund nicht einzutreten.

6.

Die Beschwerde wäre indessen selbst

dann abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten wäre, wenn man einen

sinngemässen Antrag, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte

Forderung bestehe nicht, annehmen würde. Die Vorderrichterin ist nicht wegen

des vorhergehenden Rechtsöffnungsentscheids nicht auf die Klage eingetreten,

wie der Beschwerdeführer meint, sondern wegen des noch früheren Urteilsvorschlags

des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 21. November 2015. Dieser hat die

Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids erlangt, weil er von keiner Partei –

auch nicht vom Beschwerdeführer – abgelehnt wurde (Art. 211 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

Gestützt auf diesen Vergleich hat die Amtsgerichtsstatthalterin erkannt, dass

über die in Betreibung gesetzte Forderung bereits rechtskräftig entschieden worden

ist. Allein aus diesem Grund ist sie nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht auf

die Klage eingetreten. Auf diese entscheidenden Erwägungen des angefochtenen

Urteils geht der Beschwerdeführer mit keiner Silbe ein. Seine Vorbringen zur

Feststellung des Sachverhalts bzw. zum Beweisverfahren gehen an der Sache

vorbei. Es bedarf keiner Feststellung des (materiellen) Sachverhalts, wenn auf

die Klage nicht eingetreten wird.

7. Die Beschwerde erweist sich somit im

Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet. Sie kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit

darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Berufungskläger die

Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller