ZKBES.2020.72
Rechtsverzögerung
19. Juni 2020Deutsch5 min
1. A.___ (im Folgenden der Kläger) reichte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 19. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (im Folgenden der Kläger) reichte
am 29. September 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die C.___ AG
ein. Darin verlangte er für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden einen
Teilbetrag von CHF 30'000.00 und behielt sich eine Mehrforderung vor.
Erwägungen
2.
Nach einem ersten Schriftenwechsel beschränkte
der Amtsgerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der Verjährung. Am 16.
Januar 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Das
Verfahren wurde daraufhin im Einverständnis der Parteien für
Vergleichsverhandlungen sistiert. Nach der Mitteilung der Parteien über das
Scheitern der Vergleichsverhandlungen kündigte der Amtsgerichtspräsident am 1.
April 2019 an, über das weitere Vorgehen werde in den nächsten Tagen
entschieden.
3.1
Am 22. August 2019 erkundigte sich der
Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten D.___ unter Hinweis auf die Verfügung vom
1.
April 2019 nach dem weiteren Vorgehen respektive bat darum, dass das an der
mündlichen Parteiverhandlung in Aussicht gestellte medizinische Gutachten bald
in Auftrag gegeben werde. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 wies er darauf hin,
dass seine Eingabe vom 22. August 2019 unbeantwortet geblieben sei und bat
erneut darum, das Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, und um Information,
falls es weitere Verzögerungen geben sollte.
3.2
Schliesslich hielt der Kläger mit
Eingabe vom 5. März 2020 an den Amtsgerichtspräsidenten D.___ fest, dass seit
der Verfügung vom 1. April 2019 keine weiteren Amtshandlungen mehr zu
verzeichnen seien, obwohl er am 22. August 2019 und am 22. Oktober 2019
nachgefragt, aber keine Antworten erhalten habe. Dabei wies er darauf hin, dass
die lange Wartezeit für ihn eine grosse Belastung bedeute, und ersuchte
dringend darum, die Angelegenheit nun weiter zu bearbeiten, ansonsten ihm nur
noch der Rechtsbehelf der Rechtsverzögerungsbeschwerde offenbleiben würde.
4.
Am 7. Mai 2020 reichte der Kläger (im
Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
gegen das Richteramt Solothurn-Lebern ein und beantragte, es sei das Richteramt
Solothurn-Lebern zu verpflichten, innert einer vom Obergericht anzusetzenden
Frist das Verfahren des Beschwerdeführers gegen die C.___ AG (umfirmiert
zufolge Fusion) weiterzuführen (ein Gutachten in Auftrag zu geben), u.K.u.E.F.
5.
Der Amtsgerichtspräsident räumte in
seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 ein, es sei tatsächlich so, dass seit
der letzten Instruktion eine sehr lange Zeit verstrichen sei. Dies sei
einerseits durch seine grosse Arbeitsbelastung begründet. Nach dem Scheitern
der Vergleichsverhandlungen habe er den Parteien gleichzeitig mit der Anordnung
des Gutachtens Gutachtervorschläge unterbreiten wollen. Die Suche nach
Gutachtern habe sich allerdings als schwierig erwiesen. Viele Gutachter würden
nur für Versicherungen arbeiten. Zudem habe der überdurchschnittlich grosse
Aktenumfang viele Gutachter abgeschreckt. Etliche der angefragten Gutachter
hätten ausserdem eine Zusammenfassung des Falles und der vorhandenen Gutachten
und Abklärungen verlangt. Da er die Akten nicht mehr präsent gehabt habe, habe
dies einen zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordert. Momentan seien
erfolgversprechende Anfragen hängig und es sei zu hoffen, dass den Parteien
innert 14 Tagen Gutachtervorschläge unterbreitet werden könnten. Schliesslich
sei mit heutiger Verfügung das beantragte Gutachten offiziell angeordnet und
den Parteien Frist zur Einreichung der Fragen an den Gutachter gestellt worden.
6.
Der Amtsgerichtspräsident reichte auf
Aufforderung des Obergerichts am 4. Juni 2020 die in seiner Vernehmlassung
erwähnte Verfügung vom 29. Mai 2020 nach und reichte zusätzlich seine Verfügung
vom 3. Juni 2020 ein, in welcher er den Parteien zwei Gutachter vorschlug.
7.
Mit der Anordnung des Gutachtens ist das
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erfüllt. Das Verfahren wurde
weitergeführt, auch wenn das Gutachten noch nicht in Auftrag gegeben worden ist.
Die Auftragserteilung hängt nun vom Verhalten der Parteien ab. Dem
Amtsgerichtspräsidenten kann keine Frist mehr gesetzt werden. Damit ist das
Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde entfallen und diese
ist gegenstandslos geworden. Bereits aufgrund der oben geschilderten
Verfahrensgeschichte ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerde hätte
gutgeheissen werden müssen, wenn der Amtsgerichtspräsident nun nicht gehandelt
hätte. Insbesondere ist es nur schwer verständlich, dass unmittelbar nach
Eingang der Beschwerde zwei potentielle Gutachter gefunden werden konnten,
währendem dies vorher während rund einem Jahr nicht möglich gewesen sein soll. Weiter
fällt auf, dass das vorinstanzliche Verfahren ausserordentlich lange dauerte
und die grossen Zeitabstände zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen kaum
erklärbar sind. Nach Eingang der Klage am 29. September 2017 bzw. der
Klageantwort am 8. Januar 2018 ersuchte der Kläger mit Eingaben vom 3. April
2018, vom 8. Mai 2018 und vom 22. Mai 2018 dreimal um eine Weiterführung des
Verfahrens. Erst mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurden diese Eingaben der
Gegenpartei zugestellt und die weitere Prozessinstruktion auf Ende der
Gerichtsferien bis spätestens Mitte September 2018 in Aussicht gestellt. Geendet
haben die Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO indessen schon am 15.
August 2018, verfügt hat der Amtsgerichtspräsident aber erst am 1. Oktober
2018.
Bei dieser Sachlage hat der Staat Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist durch den Staat Solothurn eine
Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Honorarnote von CHF 519.05 (inkl.
Auslagen und MwSt.) ist angemessen.
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt
der Staat Solothurn. Der von A.___ bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 ist
diesem zurückzuerstatten.
3.
Der Staat Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 519.05 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer der Zivilkammer
des Obergerichts
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller