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Entscheid

ZKBES.2020.72

Rechtsverzögerung

19. Juni 2020Deutsch5 min

1. A.___ (im Folgenden der Kläger) reichte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 19. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (im Folgenden der Kläger) reichte

am 29. September 2017 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage gegen die C.___ AG

ein. Darin verlangte er für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden einen

Teilbetrag von CHF 30'000.00 und behielt sich eine Mehrforderung vor.

Erwägungen

2.

Nach einem ersten Schriftenwechsel beschränkte

der Amtsgerichtspräsident das Verfahren auf die Frage der Verjährung. Am 16.

Januar 2019 fand die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten statt. Das

Verfahren wurde daraufhin im Einverständnis der Parteien für

Vergleichsverhandlungen sistiert. Nach der Mitteilung der Parteien über das

Scheitern der Vergleichsverhandlungen kündigte der Amtsgerichtspräsident am 1.

April 2019 an, über das weitere Vorgehen werde in den nächsten Tagen

entschieden.

3.1

Am 22. August 2019 erkundigte sich der

Kläger beim Amtsgerichtspräsidenten D.___ unter Hinweis auf die Verfügung vom

1.

April 2019 nach dem weiteren Vorgehen respektive bat darum, dass das an der

mündlichen Parteiverhandlung in Aussicht gestellte medizinische Gutachten bald

in Auftrag gegeben werde. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 wies er darauf hin,

dass seine Eingabe vom 22. August 2019 unbeantwortet geblieben sei und bat

erneut darum, das Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, und um Information,

falls es weitere Verzögerungen geben sollte.

3.2

Schliesslich hielt der Kläger mit

Eingabe vom 5. März 2020 an den Amtsgerichtspräsidenten D.___ fest, dass seit

der Verfügung vom 1. April 2019 keine weiteren Amtshandlungen mehr zu

verzeichnen seien, obwohl er am 22. August 2019 und am 22. Oktober 2019

nachgefragt, aber keine Antworten erhalten habe. Dabei wies er darauf hin, dass

die lange Wartezeit für ihn eine grosse Belastung bedeute, und ersuchte

dringend darum, die Angelegenheit nun weiter zu bearbeiten, ansonsten ihm nur

noch der Rechtsbehelf der Rechtsverzögerungsbeschwerde offenbleiben würde.

4.

Am 7. Mai 2020 reichte der Kläger (im

Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde

gegen das Richteramt Solothurn-Lebern ein und beantragte, es sei das Richteramt

Solothurn-Lebern zu verpflichten, innert einer vom Obergericht anzusetzenden

Frist das Verfahren des Beschwerdeführers gegen die C.___ AG (umfirmiert

zufolge Fusion) weiterzuführen (ein Gutachten in Auftrag zu geben), u.K.u.E.F.

5.

Der Amtsgerichtspräsident räumte in

seiner Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 ein, es sei tatsächlich so, dass seit

der letzten Instruktion eine sehr lange Zeit verstrichen sei. Dies sei

einerseits durch seine grosse Arbeitsbelastung begründet. Nach dem Scheitern

der Vergleichsverhandlungen habe er den Parteien gleichzeitig mit der Anordnung

des Gutachtens Gutachtervorschläge unterbreiten wollen. Die Suche nach

Gutachtern habe sich allerdings als schwierig erwiesen. Viele Gutachter würden

nur für Versicherungen arbeiten. Zudem habe der überdurchschnittlich grosse

Aktenumfang viele Gutachter abgeschreckt. Etliche der angefragten Gutachter

hätten ausserdem eine Zusammenfassung des Falles und der vorhandenen Gutachten

und Abklärungen verlangt. Da er die Akten nicht mehr präsent gehabt habe, habe

dies einen zusätzlichen Arbeitsaufwand erfordert. Momentan seien

erfolgversprechende Anfragen hängig und es sei zu hoffen, dass den Parteien

innert 14 Tagen Gutachtervorschläge unterbreitet werden könnten. Schliesslich

sei mit heutiger Verfügung das beantragte Gutachten offiziell angeordnet und

den Parteien Frist zur Einreichung der Fragen an den Gutachter gestellt worden.

6.

Der Amtsgerichtspräsident reichte auf

Aufforderung des Obergerichts am 4. Juni 2020 die in seiner Vernehmlassung

erwähnte Verfügung vom 29. Mai 2020 nach und reichte zusätzlich seine Verfügung

vom 3. Juni 2020 ein, in welcher er den Parteien zwei Gutachter vorschlug.

7.

Mit der Anordnung des Gutachtens ist das

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erfüllt. Das Verfahren wurde

weitergeführt, auch wenn das Gutachten noch nicht in Auftrag gegeben worden ist.

Die Auftragserteilung hängt nun vom Verhalten der Parteien ab. Dem

Amtsgerichtspräsidenten kann keine Frist mehr gesetzt werden. Damit ist das

Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde entfallen und diese

ist gegenstandslos geworden. Bereits aufgrund der oben geschilderten

Verfahrensgeschichte ist jedoch offensichtlich, dass die Beschwerde hätte

gutgeheissen werden müssen, wenn der Amtsgerichtspräsident nun nicht gehandelt

hätte. Insbesondere ist es nur schwer verständlich, dass unmittelbar nach

Eingang der Beschwerde zwei potentielle Gutachter gefunden werden konnten,

währendem dies vorher während rund einem Jahr nicht möglich gewesen sein soll. Weiter

fällt auf, dass das vorinstanzliche Verfahren ausserordentlich lange dauerte

und die grossen Zeitabstände zwischen den einzelnen Verfahrenshandlungen kaum

erklärbar sind. Nach Eingang der Klage am 29. September 2017 bzw. der

Klageantwort am 8. Januar 2018 ersuchte der Kläger mit Eingaben vom 3. April

2018, vom 8. Mai 2018 und vom 22. Mai 2018 dreimal um eine Weiterführung des

Verfahrens. Erst mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurden diese Eingaben der

Gegenpartei zugestellt und die weitere Prozessinstruktion auf Ende der

Gerichtsferien bis spätestens Mitte September 2018 in Aussicht gestellt. Geendet

haben die Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO indessen schon am 15.

August 2018, verfügt hat der Amtsgerichtspräsident aber erst am 1. Oktober

2018.

Bei dieser Sachlage hat der Staat Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist durch den Staat Solothurn eine

Parteientschädigung auszurichten. Die eingereichte Honorarnote von CHF 519.05 (inkl.

Auslagen und MwSt.) ist angemessen.

beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren trägt

der Staat Solothurn. Der von A.___ bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 ist

diesem zurückzuerstatten.

3.

Der Staat Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 519.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer der Zivilkammer

des Obergerichts

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller