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Entscheid

ZKBES.2020.73

Rechtsverweigerung

26. Juni 2020Deutsch5 min

1. A.___ (im Folgenden die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverweigerung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) reichte am 4. Mai 2020 (Postaufgabe) beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt in den Unterhaltsverfahren BWZPR.2018.1174 und

BWZPR.2018.455 eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein. Der

Amtsgerichtspräsident überwies die Beschwerde zur Kenntnisnahme an das

Obergericht. Da bei der Dienststelle Legistik und Justiz ein

Staatshaftungsbegehren hängig ist, wurde diese um Mitteilung gebeten, bis wann

mit dem Rückerhalt der Akten zu rechnen sei. Am 19. Juni 2020 gingen die Akten

bei der Zivilkammer des Obergerichts ein.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die

eingereichten Anträge und Beschwerden seien zur Behandlung zu nehmen und der

gesetzliche Zugang zur Justiz sei zu öffnen. Zur Begründung bringt sie im

Wesentlichen vor, bislang sei der Unterhaltsschuldner nicht zu seiner

gesetzlichen Pflicht zum Unterhalt gezogen worden. Seit 2014 sei der

Unterhaltsschuldner gerichtlich nicht belangbar. Das Gericht habe sich durch

sachfremde Erwägungen und Interessen leiten lassen. Die diskriminierende

Verweigerung des Unterhaltsanspruchs habe sie in die schwerste finanzielle

Notlage gestossen.

3.1

Die Beschwerdeführerin hat bereits

zahlreiche Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden eingereicht.

Allein der Umstand, dass das Verfahren seit 2014 hängig ist, begründet weder

eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung. Zum wiederholten Mal ist

festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin selbst ist, die mit ihren

zahllosen Eingaben und Beschwerden das Verfahren verzögert. Immer wieder

mussten die Akten an eine andere Instanz überwiesen werden. Schliesslich

enthält die Beschwerde auch keinen konkreten Vorhalt, in welchem Moment ein

Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten übermässig lange auf sich hätte warten

lassen. Das Gegenteil ist der Fall: Am 19. Juni 2020 hat der

Amtsgerichtspräsident den Rückerhalt der Akten von der Staatskanzlei des

Kantons Solothurn festgestellt und der Beschwerdeführerin sogleich Frist zur

Formulierung ihrer Rechtsbegehren zur Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses

des Amtsgerichts […] vom 19. Juli 2018 in Bezug auf das Freizügigkeitskapital

des beklagten Ehemannes gesetzt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2

Auf die Klage auf Unterhaltszahlung

ist der Amtsgerichtspräsident am 23. Dezember 2019 nicht eingetreten. Die

dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht am 20. Februar 2020

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (ZKBES.2020.25). Gegen diesen

Entscheid hat die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben. Dieses ist mit Urteil vom 20. Mai 2020 nicht auf die Beschwerde

eingetreten (5A_347/2020). Die Klage auf Unterhaltszahlung ist damit definitiv

erledigt und kann auch nicht mehr Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder

Rechtsverzögerungsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht

einzutreten.

4.

Datiert vom 19. Juni 2020 hat die

Beschwerdeführerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der Sache

Unterhaltsverfahren erneut eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung

eingereicht. Die Beschwerde wurde sogleich an das Obergericht überwiesen. Sie

ist nach den obenstehenden Erwägungen gegenstandslos, nachdem der

Amtsgerichtspräsident am 23. Dezember 2019 auf die Unterhaltsklage nicht

eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin nach dem Beschluss des

Amtsgerichts […] vom 19. Juli 2018 rechtskräftig geschieden worden ist. Soweit

die Beschwerdeführerin einen Entscheid über die Prozesskostenhilfe verlangt,

ist ihr am 23. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtspflege für die Ergänzung

des Ehescheidungsbeschlusses vom 19. Juli 2018 in Bezug auf den

Vorsorgeausgleich bewilligt und im Übrigen – betreffend Unterhalt – abgewiesen

worden. Auch auf die erneute Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ist daher

nicht einzutreten.

5.

Die beiden Beschwerden sind somit im

Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet.

Die Beschwerde vom 4. Mai 2020 kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenparteien abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Auf die Beschwerde datiert vom 19. Juni 2020 kann sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenparteien nicht eingetreten werden. Die

Beschwerdeführerin hat daher nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit

einer Entscheidgebühr von zusammen total CHF 450.00 zu bezahlen.

6.

Die Beschwerdeführerin wird darauf

hingewiesen, dass weitere Eingaben in derselben Sache mit demselben Inhalt

inskünftig unbeantwortet abgelegt werden. Dies gilt für sämtliche Beschwerden,

die Unterhaltsforderungen gegen den von der Beschwerdeführerin geschiedenen Ehemann

zum Gegenstand haben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 4. Mai 2020 wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die Beschwerde datiert vom 19. Juni

2020 wird nicht eingetreten.

3. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

4. A.___ wird darauf hingewiesen, dass

weitere Beschwerden betreffend Unterhaltsforderungen gegen den von ihr

geschiedenen Ehemann inskünftig unbeantwortet abgelegt werden.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 25. August 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_673/2020).