ZKBES.2020.73
Rechtsverweigerung
26. Juni 2020Deutsch5 min
1. A.___ (im Folgenden die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 26. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) reichte am 4. Mai 2020 (Postaufgabe) beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt in den Unterhaltsverfahren BWZPR.2018.1174 und
BWZPR.2018.455 eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ein. Der
Amtsgerichtspräsident überwies die Beschwerde zur Kenntnisnahme an das
Obergericht. Da bei der Dienststelle Legistik und Justiz ein
Staatshaftungsbegehren hängig ist, wurde diese um Mitteilung gebeten, bis wann
mit dem Rückerhalt der Akten zu rechnen sei. Am 19. Juni 2020 gingen die Akten
bei der Zivilkammer des Obergerichts ein.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die
eingereichten Anträge und Beschwerden seien zur Behandlung zu nehmen und der
gesetzliche Zugang zur Justiz sei zu öffnen. Zur Begründung bringt sie im
Wesentlichen vor, bislang sei der Unterhaltsschuldner nicht zu seiner
gesetzlichen Pflicht zum Unterhalt gezogen worden. Seit 2014 sei der
Unterhaltsschuldner gerichtlich nicht belangbar. Das Gericht habe sich durch
sachfremde Erwägungen und Interessen leiten lassen. Die diskriminierende
Verweigerung des Unterhaltsanspruchs habe sie in die schwerste finanzielle
Notlage gestossen.
3.1
Die Beschwerdeführerin hat bereits
zahlreiche Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden eingereicht.
Allein der Umstand, dass das Verfahren seit 2014 hängig ist, begründet weder
eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung. Zum wiederholten Mal ist
festzuhalten, dass es die Beschwerdeführerin selbst ist, die mit ihren
zahllosen Eingaben und Beschwerden das Verfahren verzögert. Immer wieder
mussten die Akten an eine andere Instanz überwiesen werden. Schliesslich
enthält die Beschwerde auch keinen konkreten Vorhalt, in welchem Moment ein
Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten übermässig lange auf sich hätte warten
lassen. Das Gegenteil ist der Fall: Am 19. Juni 2020 hat der
Amtsgerichtspräsident den Rückerhalt der Akten von der Staatskanzlei des
Kantons Solothurn festgestellt und der Beschwerdeführerin sogleich Frist zur
Formulierung ihrer Rechtsbegehren zur Ergänzung des Ehescheidungsbeschlusses
des Amtsgerichts […] vom 19. Juli 2018 in Bezug auf das Freizügigkeitskapital
des beklagten Ehemannes gesetzt. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2
Auf die Klage auf Unterhaltszahlung
ist der Amtsgerichtspräsident am 23. Dezember 2019 nicht eingetreten. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht am 20. Februar 2020
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (ZKBES.2020.25). Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben. Dieses ist mit Urteil vom 20. Mai 2020 nicht auf die Beschwerde
eingetreten (5A_347/2020). Die Klage auf Unterhaltszahlung ist damit definitiv
erledigt und kann auch nicht mehr Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde sein. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht
einzutreten.
4.
Datiert vom 19. Juni 2020 hat die
Beschwerdeführerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der Sache
Unterhaltsverfahren erneut eine Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung
eingereicht. Die Beschwerde wurde sogleich an das Obergericht überwiesen. Sie
ist nach den obenstehenden Erwägungen gegenstandslos, nachdem der
Amtsgerichtspräsident am 23. Dezember 2019 auf die Unterhaltsklage nicht
eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin nach dem Beschluss des
Amtsgerichts […] vom 19. Juli 2018 rechtskräftig geschieden worden ist. Soweit
die Beschwerdeführerin einen Entscheid über die Prozesskostenhilfe verlangt,
ist ihr am 23. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtspflege für die Ergänzung
des Ehescheidungsbeschlusses vom 19. Juli 2018 in Bezug auf den
Vorsorgeausgleich bewilligt und im Übrigen – betreffend Unterhalt – abgewiesen
worden. Auch auf die erneute Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ist daher
nicht einzutreten.
5.
Die beiden Beschwerden sind somit im
Sinne von Art. 322 ZPO offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet.
Die Beschwerde vom 4. Mai 2020 kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenparteien abgewiesen werden, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Auf die Beschwerde datiert vom 19. Juni 2020 kann sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenparteien nicht eingetreten werden. Die
Beschwerdeführerin hat daher nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit
einer Entscheidgebühr von zusammen total CHF 450.00 zu bezahlen.
6.
Die Beschwerdeführerin wird darauf
hingewiesen, dass weitere Eingaben in derselben Sache mit demselben Inhalt
inskünftig unbeantwortet abgelegt werden. Dies gilt für sämtliche Beschwerden,
die Unterhaltsforderungen gegen den von der Beschwerdeführerin geschiedenen Ehemann
zum Gegenstand haben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde vom 4. Mai 2020 wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2. Auf die Beschwerde datiert vom 19. Juni
2020 wird nicht eingetreten.
3. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
4. A.___ wird darauf hingewiesen, dass
weitere Beschwerden betreffend Unterhaltsforderungen gegen den von ihr
geschiedenen Ehemann inskünftig unbeantwortet abgelegt werden.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 25. August 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_673/2020).