ZKBES.2020.74
Rechtsöffnung (Betreibungsnummer 165186)
16. Juni 2020Deutsch8 min
ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 3. Februar 2020 in den gegen A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
1. A.___,
2. B.___,
beide vertreten durch C.__,
Beschwerdeführer
gegen
D.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibungsnummer 165186)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. D.___ (im Folgenden: Gesuchsteller)
ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 3. Februar 2020 in den gegen A.___
und B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibungen Nr. 165186 und
Nr. 165187 vom 27. November 2019 des Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag
von je CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 29. Mai 2019 sowie 5% Zins auf CHF
10'000.00 für den Zeitraum vom 29. Mai 2019 bis 29. Januar 2020 sowie für
die Kosten des Zahlungsbefehls von je CHF 103.30 um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Verf.ung vom 14. Februar 2020
wurden die beiden Verfahren getrennt und A.___ wurde im Verfahren gegen B.___
(Betreibung Nr. 165187) und B.___ im Verfahren gegen A.___ (Betreibung Nr.
165186) Parteistellung eingeräumt.
3. Am 26. Februar 2020 liessen sich A.___
und B.___ vernehmen und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten-
und Entschädigungsfolge beantragen.
4. Mit Urteil vom 24. April 2020
erteilte der Amtsgerichtspräsident im anbegehrten Umfang definitive
Rechtsöffnung in der Betreibung gegen A.___ und verpflichtete ihn zur Bezahlung
einer Parteientschädigung [recte: Umtriebsentschädigung] im Umfang von
CHF 30.00 an den Gesuchsteller sowie zur Rückerstattung der vom
Gesuchsteller bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.
5. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde beim
Obergericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Der Beschwerdegegner habe die
Prozesskosten (Gerichtskosten und eine angemessene Parteientschädigung
zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen) zu tragen. Gleichzeitig ersuchten
sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Stellungnahme des Rechtsöffnungsrichters.
6. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde
der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein um Stellungahme ersucht und
das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen.
7. Am 15. Mai 2020 nahm der Rechtsöffnungsrichter
Stellung zu seinem Entscheid vom 24. April 2020 und erwog, rückblickend
betrachtet hätten keine tauglichen Rechtsöffnungstitel vorgelegen, die Rechtsöffnungsgesuche
in den Betreibungen Nr. 165186 und Nr. 165187 gegen A.___ und B.___ hätten
abgewiesen werden müssen. Der Beschwerdegegner hat sich innert Frist nicht vernehmen
lassen.
8. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die definitive Rechtsöffnung setzt
voraus, dass der zu vollstreckende Entscheid vollstreckbar ist (Art. 80 Abs. 1
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281]), was der
Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat.
1.2
Definitive Rechtsöffnung ist von
vornherein nur dann zu erteilen, wenn das Urteil den Schuldner zur Bezahlung
einer bestimmten Geldleistung verpflichtet, d.h. die zu bezahlende Summe
beziffert. Doch kann sich die Summe auch aus dem Verweis auf andere Dokumente
ergeben. Die Bezifferung der Forderung muss sich nicht aus dem Dispositiv,
sondern kann sich auch aus den Motiven ergeben. Sofern zum Zeitpunkt des
Urteils alle relevanten Tatsachen bekannt sind, muss das Urteil die Summe
direkt oder zumindest indirekt durch Verweis beziffern, blosse Bestimmbarkeit
genügt – anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung – nicht. Bei suspensiv
bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen und ungewissen
Sachverhalt abhängt, kann definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die
Summe vom Gläubiger liquide bewiesen wird (Daniel Staehelin in: Adrian
Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 41).
1.3
Der gerichtliche Vergleich ist einem
gerichtlichen Urteil gleichgestellt und berechtigt zur definitiven
Rechtsöffnung. Formeller Rechtsöffnungstitel ist in solchen Fällen der
Vergleich mit einer Bescheinigung des Gerichts, dass er im Gerichtsprotokoll
schriftlich festgehalten und von den Parteien unterzeichnet worden ist. Auch
ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich ist ein gerichtlicher
Vergleich, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (Daniel Staehelin,
a.a.O, Art. 80 N 21 mit Verweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO).
2.1
Anlass zur Beschwerde gab die Bezifferung
der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Beschwerdegegner begründete die
anbegehrte Rechtsöffnung zunächst mit Ziffer 2 des in der Abschreibungsverfügung
vom 28. August 2018 von den Parteien unterzeichneten Vergleichs. Die
Klausel lautet folgendermassen:
«2. Die
restlichen CHF 15'000.00 werden von den Beklagten zurückbehalten. Nach
rechtskräftigem Abschluss des noch hängigen Pfandrechtsverfahrens auf
definitive Eintragung (Kläger E.___; DTZPR.2018.147) wird der Restbetrag, nach
vorgängigem Abzug der entstandenen Anwaltskosten auf Seiten von A.___ und B.___,
innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens DTZPR.2018.147 an
den Kläger bezahlt.
Sollte das
Pfandrechtsverfahren durch Entscheid zum Abschluss kommen, dann können die CHF
15'000.00 von A.___ und B.___ zur Ablösung des Pfandrechts sowie zur Deckung
der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten verwendet werden.»
Vor dem Rechtsöffnungsrichter erklärte
der Beschwerdegegner weiter, hinsichtlich der Bezifferung der in Betreibung
gesetzten Forderung sei ergänzend auf die vom 23. April 2019 datierte
Abschreibungsverfügung betreffend Klagerückzug im Verfahren um definitive
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in Sachen E.___ gegen F.___ und G.___ zu
verweisen (DTZPR.2018.151). Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung vom 28. August
2018.
sei zusammen mit Ziffer 4 und 5 der Abschreibungsverfügung vom 23. April
2019.
zu lesen, woraus sich die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung klar ergeben
würde.
2.2
Der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 2
der Abschreibungsverfügung vom 28. August 2018 ist isoliert betrachtet
nicht beziffert und damit nicht vollstreckbar. Weder die Beschwerdeführer noch
der Beschwerdegegner waren Partei im Verfahren DTZPR.2018.151. Der Verweis auf jene
Kostenregelung als Grundlage für die ergänzende Bezifferung der in Betreibung
gesetzten Forderung ist damit unbeachtlich. Dem Zweck des summarischen
Verfahrens entsprechend sind im Rechtsöffnungsverfahren sodann grundsätzlich
nur liquide Beweismittel zulässig (Raphael Klingler in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich
/ Genf 2016, Art. 254 N 1). Der pauschale Verweis im Gesuch des
Beschwerdegegners auf das Verfahren DTZPR.2018.147 zur ergänzenden Bezifferung erweist
sich somit ebenfalls als unbehilflich. Im Ergebnis vermag der Beschwerdegegner die
genaue Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung nicht liquide zu beweisen. Die
Dispositiv
Beschwerde ist demnach begründet, sie ist gutzuheissen und das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 24. April 2020 ist aufzuheben.
Das Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 165186 ist abzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
erübrigt sich die Beurteilung der Fragestellung, ob B.___ im vorliegenden
Verfahren zu Unrecht Parteistellung eingeräumt worden ist. Die Frage, ob der
Betreibungsschuldner der wirkliche Schuldner ist, würde – entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer – ohnehin einzig die zu beurteilende
Sachlegitimation, d.h. die Passivlegitimation des Betreibungsschuldners
betreffen und keine Prozessvoraussetzung darstellen. Die Eintretensvoraussetzungen
werden davon jedenfalls nicht beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012
vom 22. Februar 2013 E. 1.2.3).
4.1 Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens von CHF 300.00 bzw. CHF 450.00 werden zufolge Unterliegens D.___
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2 Die Beschwerdeführer beantragen die
Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Einzig
hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens reichen sie eine Honorarnote ein und
machen einen Aufwand von total 13.85 Stunden geltend. Das vorliegende
Beschwerdeverfahren beruht, wie das nahezu identische Beschwerdeverfahren
ZKBES.2020.75, auf demselben Lebenssachverhalt. Da es sich um zwei Betreibungen
handelte, wurden separate Verfahren geführt. Für die Festlegung der
Parteikosten rechtfertigt sich indes die Berücksichtigung beider
Beschwerdeverfahren. Für beide Verfahren zusammen erscheint deshalb ein Aufwand
von total 13.85 Stunden bzw. CHF 2'826.60 (inkl. Auslagen und MWST) gerade
noch als angemessen. Zufolge Obsiegens der Beschwerdeführer in beiden
Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung in der Höhe
von CHF 2'826.60 auf beide Beschwerdeverfahren je hälftig aufzuteilen.
Aufgrund der umfangreichen Vorakten und
des Beizugs von weiteren Verfahrensakten rechtfertigt es sich zudem, eine
Parteientschädigung für beide erstinstanzlichen Verfahren zusammen auf
ermessensweise CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und je
hälftig aufzuteilen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 24. April 2020
aufgehoben und in der Betreibung Nr. 165186 wird das Gesuch um definitive
Rechtsöffnung abgewiesen.
2. D.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. D.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahren
in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___ und
B.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. D.___ hat A.___ und B.___ die von ihnen
bevorschussten CHF 450.00 zu erstatten.
4. D.___ hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 750.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
5. D.___ hat A.___ und B.___ für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'413.30
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann