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Entscheid

ZKBES.2020.74

Rechtsöffnung (Betreibungsnummer 165186)

16. Juni 2020Deutsch8 min

ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 3. Februar 2020 in den gegen A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1. A.___,

2. B.___,

beide vertreten durch C.__,

Beschwerdeführer

gegen

D.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibungsnummer 165186)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. D.___ (im Folgenden: Gesuchsteller)

ersuchte das Richteramt Dorneck-Thierstein am 3. Februar 2020 in den gegen A.___

und B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibungen Nr. 165186 und

Nr. 165187 vom 27. November 2019 des Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag

von je CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 29. Mai 2019 sowie 5% Zins auf CHF

10'000.00 für den Zeitraum vom 29. Mai 2019 bis 29. Januar 2020 sowie für

die Kosten des Zahlungsbefehls von je CHF 103.30 um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Verf.ung vom 14. Februar 2020

wurden die beiden Verfahren getrennt und A.___ wurde im Verfahren gegen B.___

(Betreibung Nr. 165187) und B.___ im Verfahren gegen A.___ (Betreibung Nr.

165186) Parteistellung eingeräumt.

3. Am 26. Februar 2020 liessen sich A.___

und B.___ vernehmen und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten-

und Entschädigungsfolge beantragen.

4. Mit Urteil vom 24. April 2020

erteilte der Amtsgerichtspräsident im anbegehrten Umfang definitive

Rechtsöffnung in der Betreibung gegen A.___ und verpflichtete ihn zur Bezahlung

einer Parteientschädigung [recte: Umtriebsentschädigung] im Umfang von

CHF 30.00 an den Gesuchsteller sowie zur Rückerstattung der vom

Gesuchsteller bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00.

5. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) am 11. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde beim

Obergericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Der Beschwerdegegner habe die

Prozesskosten (Gerichtskosten und eine angemessene Parteientschädigung

zuzüglich Mehrwertsteuer für beide Instanzen) zu tragen. Gleichzeitig ersuchten

sie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie um Stellungnahme des Rechtsöffnungsrichters.

6. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde

der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein um Stellungahme ersucht und

das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde abgewiesen.

7. Am 15. Mai 2020 nahm der Rechtsöffnungsrichter

Stellung zu seinem Entscheid vom 24. April 2020 und erwog, rückblickend

betrachtet hätten keine tauglichen Rechtsöffnungstitel vorgelegen, die Rechtsöffnungsgesuche

in den Betreibungen Nr. 165186 und Nr. 165187 gegen A.___ und B.___ hätten

abgewiesen werden müssen. Der Beschwerdegegner hat sich innert Frist nicht vernehmen

lassen.

8. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die definitive Rechtsöffnung setzt

voraus, dass der zu vollstreckende Entscheid vollstreckbar ist (Art. 80 Abs. 1

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281]), was der

Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen hat.

1.2

Definitive Rechtsöffnung ist von

vornherein nur dann zu erteilen, wenn das Urteil den Schuldner zur Bezahlung

einer bestimmten Geldleistung verpflichtet, d.h. die zu bezahlende Summe

beziffert. Doch kann sich die Summe auch aus dem Verweis auf andere Dokumente

ergeben. Die Bezifferung der Forderung muss sich nicht aus dem Dispositiv,

sondern kann sich auch aus den Motiven ergeben. Sofern zum Zeitpunkt des

Urteils alle relevanten Tatsachen bekannt sind, muss das Urteil die Summe

direkt oder zumindest indirekt durch Verweis beziffern, blosse Bestimmbarkeit

genügt – anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung – nicht. Bei suspensiv

bedingten Urteilen, bei denen die Höhe der Forderung von einem künftigen und ungewissen

Sachverhalt abhängt, kann definitive Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die

Summe vom Gläubiger liquide bewiesen wird (Daniel Staehelin in: Adrian

Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung

und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 41).

1.3

Der gerichtliche Vergleich ist einem

gerichtlichen Urteil gleichgestellt und berechtigt zur definitiven

Rechtsöffnung. Formeller Rechtsöffnungstitel ist in solchen Fällen der

Vergleich mit einer Bescheinigung des Gerichts, dass er im Gerichtsprotokoll

schriftlich festgehalten und von den Parteien unterzeichnet worden ist. Auch

ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossener Vergleich ist ein gerichtlicher

Vergleich, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt (Daniel Staehelin,

a.a.O, Art. 80 N 21 mit Verweis auf Art. 241 Abs. 2 ZPO).

2.1

Anlass zur Beschwerde gab die Bezifferung

der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Beschwerdegegner begründete die

anbegehrte Rechtsöffnung zunächst mit Ziffer 2 des in der Abschreibungsverfügung

vom 28. August 2018 von den Parteien unterzeichneten Vergleichs. Die

Klausel lautet folgendermassen:

«2. Die

restlichen CHF 15'000.00 werden von den Beklagten zurückbehalten. Nach

rechtskräftigem Abschluss des noch hängigen Pfandrechtsverfahrens auf

definitive Eintragung (Kläger E.___; DTZPR.2018.147) wird der Restbetrag, nach

vorgängigem Abzug der entstandenen Anwaltskosten auf Seiten von A.___ und B.___,

innert 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens DTZPR.2018.147 an

den Kläger bezahlt.

Sollte das

Pfandrechtsverfahren durch Entscheid zum Abschluss kommen, dann können die CHF

15'000.00 von A.___ und B.___ zur Ablösung des Pfandrechts sowie zur Deckung

der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten verwendet werden.»

Vor dem Rechtsöffnungsrichter erklärte

der Beschwerdegegner weiter, hinsichtlich der Bezifferung der in Betreibung

gesetzten Forderung sei ergänzend auf die vom 23. April 2019 datierte

Abschreibungsverfügung betreffend Klagerückzug im Verfahren um definitive

Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in Sachen E.___ gegen F.___ und G.___ zu

verweisen (DTZPR.2018.151). Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung vom 28. August

2018.

sei zusammen mit Ziffer 4 und 5 der Abschreibungsverfügung vom 23. April

2019.

zu lesen, woraus sich die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung klar ergeben

würde.

2.2

Der Forderungsbetrag gemäss Ziffer 2

der Abschreibungsverfügung vom 28. August 2018 ist isoliert betrachtet

nicht beziffert und damit nicht vollstreckbar. Weder die Beschwerdeführer noch

der Beschwerdegegner waren Partei im Verfahren DTZPR.2018.151. Der Verweis auf jene

Kostenregelung als Grundlage für die ergänzende Bezifferung der in Betreibung

gesetzten Forderung ist damit unbeachtlich. Dem Zweck des summarischen

Verfahrens entsprechend sind im Rechtsöffnungsverfahren sodann grundsätzlich

nur liquide Beweismittel zulässig (Raphael Klingler in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich

/ Genf 2016, Art. 254 N 1). Der pauschale Verweis im Gesuch des

Beschwerdegegners auf das Verfahren DTZPR.2018.147 zur ergänzenden Bezifferung erweist

sich somit ebenfalls als unbehilflich. Im Ergebnis vermag der Beschwerdegegner die

genaue Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung nicht liquide zu beweisen. Die

Dispositiv

Beschwerde ist demnach begründet, sie ist gutzuheissen und das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 24. April 2020 ist aufzuheben.

Das Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 165186 ist abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

erübrigt sich die Beurteilung der Fragestellung, ob B.___ im vorliegenden

Verfahren zu Unrecht Parteistellung eingeräumt worden ist. Die Frage, ob der

Betreibungsschuldner der wirkliche Schuldner ist, würde – entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführer – ohnehin einzig die zu beurteilende

Sachlegitimation, d.h. die Passivlegitimation des Betreibungsschuldners

betreffen und keine Prozessvoraussetzung darstellen. Die Eintretensvoraussetzungen

werden davon jedenfalls nicht beschlagen (Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012

vom 22. Februar 2013 E. 1.2.3).

4.1 Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrens von CHF 300.00 bzw. CHF 450.00 werden zufolge Unterliegens D.___

auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2 Die Beschwerdeführer beantragen die

Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Einzig

hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens reichen sie eine Honorarnote ein und

machen einen Aufwand von total 13.85 Stunden geltend. Das vorliegende

Beschwerdeverfahren beruht, wie das nahezu identische Beschwerdeverfahren

ZKBES.2020.75, auf demselben Lebenssachverhalt. Da es sich um zwei Betreibungen

handelte, wurden separate Verfahren geführt. Für die Festlegung der

Parteikosten rechtfertigt sich indes die Berücksichtigung beider

Beschwerdeverfahren. Für beide Verfahren zusammen erscheint deshalb ein Aufwand

von total 13.85 Stunden bzw. CHF 2'826.60 (inkl. Auslagen und MWST) gerade

noch als angemessen. Zufolge Obsiegens der Beschwerdeführer in beiden

Beschwerdeverfahren rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung in der Höhe

von CHF 2'826.60 auf beide Beschwerdeverfahren je hälftig aufzuteilen.

Aufgrund der umfangreichen Vorakten und

des Beizugs von weiteren Verfahrensakten rechtfertigt es sich zudem, eine

Parteientschädigung für beide erstinstanzlichen Verfahren zusammen auf

ermessensweise CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen und je

hälftig aufzuteilen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Dorneck-Thierstein vom 24. April 2020

aufgehoben und in der Betreibung Nr. 165186 wird das Gesuch um definitive

Rechtsöffnung abgewiesen.

2. D.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. D.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahren

in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von A.___ und

B.___ geleisteten Vorschuss verrechnet. D.___ hat A.___ und B.___ die von ihnen

bevorschussten CHF 450.00 zu erstatten.

4. D.___ hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 750.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

5. D.___ hat A.___ und B.___ für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'413.30

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann