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Entscheid

ZKBES.2020.76

Ausweisung und Vollstreckung

19. Mai 2020Deutsch3 min

1. Mit Datum vom 2. März 2020 ersuchte B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Berufungskläger

gegen

B.___,

Berufungsbeklage

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Datum vom 2. März 2020 ersuchte B.___

(im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt um

Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte die Ausweisung von A.___ (im

Folgenden der Gesuchsgegner) aus der von ihr am 4. Februar 2020 ersteigerten

Liegenschaft an der […] in […].

Erwägungen

2.

In seiner Stellungnahme vom 23. März

2020.

beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Erstreckung der Ausweisung.

3.

Mit Urteil vom 26. März 2020 hiess

der Amtsgerichtspräsident das Ausweisungsbegehren gut und forderte den

Gesuchsgegner unter anderem auf, das Haus (inkl. Werkstatt und Keller) an der […]

in […] bis spätestens Mittwoch, 20. Mai 2020, 11: 00 Uhr, zu räumen und zu

verlassen.

4.

Am 14. Mai 2020 beantragte der

Gesuchsgegner beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie die Erstreckung der Ausweisung bis am

1.

Juni 2020. Am 15. Mai 2020 wurde seine Eingabe samt den Vorakten der

Zivilkammer des Obergerichts übermittelt.

5.

Sachenrechtliche

Streitigkeiten, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Eigentumsrecht,

sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Gegen den vor­instanzlichen

Entscheid steht deshalb die Berufung offen, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt

(Art. 308 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Den Vorakten zufolge

war der Gesuchsgegner bis zur Grundstücksteigerung vom 4. Februar 2020

Eigentümer des Grundstücks GB Nr. […], […] in […]. Mit Steigerungszuschlag vom 4. Februar

2020.

ging das Eigentum an die Gesuchstellerin über (vgl. BGE 117 III 39 E. 4b).

Der Zuschlag erfolgte zum Preis von CHF 284'241.50. Seit Ende Februar 2020 wird

die Gesuchstellerin an der Ausübung ihrer Eigentumsrechte an der Liegenschaft gehindert.

Die Höhe des Streitwertes kann offenbleiben, die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00

ist jedenfalls erreicht und die Berufung das richtige Rechtsmittel.

6.

Der Gesuchsgegner macht

zusammenfassend geltend, er habe Aussicht auf einen Wohnarbeitsplatz per 1.

Juni 2020 und sei deshalb bereit, bis zu diesem Zeitpunkt für die von ihm

bewohnten Räumlichkeiten Miete in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen sowie

für den Gas- und Wasserverbrauch die Nebenkosten zu tragen.

7.

Die Berufung ist

schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung

können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

8.

In seiner Rechtsmittelschrift

wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen das bereits vor der Vorinstanz

Vorgetragene. Weder rügt er eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch

eine falsche Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten. Damit vermag er

nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig ist. Die

Dispositiv

Berufung erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und kann sogleich

ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

9. Bei diesem Ausgang hat

der Gesuchsgegner grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu

bezahlen. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann