ZKBES.2020.76
Ausweisung und Vollstreckung
19. Mai 2020Deutsch3 min
1. Mit Datum vom 2. März 2020 ersuchte B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___,
Berufungsbeklage
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Datum vom 2. März 2020 ersuchte B.___
(im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt um
Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte die Ausweisung von A.___ (im
Folgenden der Gesuchsgegner) aus der von ihr am 4. Februar 2020 ersteigerten
Liegenschaft an der […] in […].
Erwägungen
2.
In seiner Stellungnahme vom 23. März
2020.
beantragte der Gesuchsgegner sinngemäss die Erstreckung der Ausweisung.
3.
Mit Urteil vom 26. März 2020 hiess
der Amtsgerichtspräsident das Ausweisungsbegehren gut und forderte den
Gesuchsgegner unter anderem auf, das Haus (inkl. Werkstatt und Keller) an der […]
in […] bis spätestens Mittwoch, 20. Mai 2020, 11: 00 Uhr, zu räumen und zu
verlassen.
4.
Am 14. Mai 2020 beantragte der
Gesuchsgegner beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie die Erstreckung der Ausweisung bis am
1.
Juni 2020. Am 15. Mai 2020 wurde seine Eingabe samt den Vorakten der
Zivilkammer des Obergerichts übermittelt.
5.
Sachenrechtliche
Streitigkeiten, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Eigentumsrecht,
sind grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur. Gegen den vorinstanzlichen
Entscheid steht deshalb die Berufung offen, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt
(Art. 308 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Den Vorakten zufolge
war der Gesuchsgegner bis zur Grundstücksteigerung vom 4. Februar 2020
Eigentümer des Grundstücks GB Nr. […], […] in […]. Mit Steigerungszuschlag vom 4. Februar
2020.
ging das Eigentum an die Gesuchstellerin über (vgl. BGE 117 III 39 E. 4b).
Der Zuschlag erfolgte zum Preis von CHF 284'241.50. Seit Ende Februar 2020 wird
die Gesuchstellerin an der Ausübung ihrer Eigentumsrechte an der Liegenschaft gehindert.
Die Höhe des Streitwertes kann offenbleiben, die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00
ist jedenfalls erreicht und die Berufung das richtige Rechtsmittel.
6.
Der Gesuchsgegner macht
zusammenfassend geltend, er habe Aussicht auf einen Wohnarbeitsplatz per 1.
Juni 2020 und sei deshalb bereit, bis zu diesem Zeitpunkt für die von ihm
bewohnten Räumlichkeiten Miete in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen sowie
für den Gas- und Wasserverbrauch die Nebenkosten zu tragen.
7.
Die Berufung ist
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung
können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
8.
In seiner Rechtsmittelschrift
wiederholt der Gesuchsgegner im Wesentlichen das bereits vor der Vorinstanz
Vorgetragene. Weder rügt er eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch
eine falsche Rechtsanwendung durch den Amtsgerichtspräsidenten. Damit vermag er
nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid unrichtig ist. Die
Dispositiv
Berufung erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und kann sogleich
ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
9. Bei diesem Ausgang hat
der Gesuchsgegner grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Obergericht zu
bezahlen. Ausnahmsweise wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann