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Entscheid

ZKBES.2020.79

Ausweisung und direkte Vollstreckung

6. Juli 2020Deutsch12 min

vollständig geräumten und gereinigtem Zustand zu verlassen und sämtliche Schlüssel

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,

2. C.___

AG, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,

Beschwerdegegner

betreffend Ausweisung

und direkte Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Datum vom 14. Januar 2020 ersuchten

B.___ (im Folgenden: Gesuchsteller 1) und die C.___ AG (im Folgenden:

Gesuchstellerin 2) beim Richteramt Thal-Gäu um Rechtsschutz in klaren Fällen

gemäss Art. 257 ZPO betreffend Exmission / Pächterausweisung. Sie stellten

folgende Begehren:

1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu

verpflichten, das landwirtschaftliche Heimwesen [...], umfassend die

Grundstücke [...] Nrn. [...] sowie [...] Nrn. [...], einschliesslich aller

darauf befindlichen Gebäude und Anlagen, innert richterlich zu bestimmender

Frist jedoch längstens innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids, in

vollständig geräumten und gereinigtem Zustand zu verlassen und sämtliche Schlüssel

der Wohn- und Ökonomiegebäude den Gesuchsstellern auszuhändigen.

Erwägungen

2.

Die Gesuchsgegnerin sei bei

Widerhandlung gegen den richterlichen Befehl nach Ziffer 1 hiervor eine Busse

nach Art. 292 StGB anzudrohen.

3.

Verlässt die Gesuchsgegnerin das in

Ziffer 1 hiervor erwähnte Pachtobjekt nicht innert richterlich angesetzter

Frist, seien die Gesuchsteller zum Vollzug der Ausweisung zu ermächtigen, mit

polizeilicher Hilfe, die Gesuchsgegnerin auf dessen Kosten aus dem Pachtobjekt

auszuweisen.

4.

Es sei die Gesuchsgegnerin zu

verpflichten, die Gerichtskosten zu bezahlen.

5.

Es sei die Gesuchsgegnerin zu

verpflichten, eine Parteientschädigung zu bezahlen.

2.

Am 3. März 2020 liess sich A.___ (im

Folgenden: die Gesuchsgegnerin) dazu vernehmen und beantragte, es sei auf das

Gesuch vom 14. Januar 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Gesuchsteller in solidarischer Haftung nicht einzutreten.

3.

Mit Urteil vom 6. Mai 2020 erkannte

der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend von Bedeutung, was folgt:

1.

Die Gesuchsgegnerin hat das

landwirtschaftliche Heimwesen [...], umfassend [...] Nrn. [...] sowie [...]

Nrn. [...] einschliesslich aller darauf befindlichen Gebäude und Anlagen, bis

Dienstag, 30. Juni 2020, 12:00 Uhr zu räumen und zu verlassen sowie den

Gesuchstellern in ordnungsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel der Wohn-

und Ökonomiegebäude zu übergeben.

2.

Auf das Gesuch betreffend GB [...]

Nr. [...] wird nicht eingetreten.

3.

Die Gesuchsteller haben bis

spätestens Mittwoch, 1. Juli 2020, 16:00 Uhr dem Oberamt Thal-Gäu mitzuteilen,

ob die Pachtobjekte geräumt und verlassen wurden.

[…]

3.

Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin

(im Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde

beim Obergericht ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie den Erlass eines Nichteintretensentscheids; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung für das beschwerde-

und das erstinstanzliche Verfahren. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung.

4.

Am 30. Mai 2020 liessen sich die

Beschwerdegegner dazu vernehmen. Sie beantragten die Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auch der Verfahrensantrag sei abzuweisen.

5.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni

2020.

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 liess sich

die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vernehmen und reichte weitere

Dokumente ein.

7.

Im Rahmen des Replikrechts nahmen die

Gesuchsteller am 15. Juni 2020 Stellung zu den Ausführungen der

Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2020.

8.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde

Dispositiv

den Parteien mitgeteilt, dass die Sache spruchreif ist und demnächst

entschieden werde.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Anlass zur Beschwerde gab in erster

Linie die teilweise Gutheissung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen

vom 14. Januar 2020.

2. Das Beschwerdeverfahren ist

grundsätzlich novenfeindlich. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel sind ausgeschlossen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt

(Art. 326 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine vorbehaltene Gesetzesbestimmung

im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich; die von der

Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen und

Beweismittel sind demnach nicht zu hören.

3. Die Beschwerdeführerin begründete die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Nichteintreten auf

das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 14. Januar 2020 in der

Beschwerdeschrift mit einer unrichtigen Rechtsanwendung durch den

Vorderrichter. Die vom Amtsgerichtspräsidenten erläuterten Ausführungen zum

Verfahrensabschluss in Bezug auf den Rechtsschutz in klaren Fällen seien

unhaltbar und falsch. Von einem klaren Fall im Sinne von Art. 257 ZPO könne

vorliegend keine Rede sein. Das Gericht gewähre Rechtsschutz im summarischen

Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten, sofort beweisbar und die

Rechtslage klar sei (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Fehlen die Voraussetzungen für

dieses Verfahren, namentlich, weil der Sachverhalt nicht liquid sei oder keine

klare Rechtslage vorläge, habe ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (Art.

257 Abs. 3 ZPO). Sie habe bereits vor dem Vorderrichter dargetan, dass sich das

Grundstück GB [...] Nr. [...] in ihrem Eigentum befinde und somit die

diesbezügliche im Gesuch vom 14. Januar 2020 beantragte Ausweisung nicht

bewilligt werden könne. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe sie zudem

festgehalten, dass ein Gesuch betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nur

entweder gänzlich gutgeheissen oder nicht darauf eingetreten werden könne. Eine

teilweise Gutheissung eines Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art.

257 ZPO sei nicht statthaft (vgl. Ziffer 8.1 der Beschwerdeschrift).

4.1 Der Vorderrichter erwog im

angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, für das

vorliegende Ausweisungsgesuch mit direkter Vollstreckung ergebe sich aus den

die involvierten Parteien betreffenden Bundesgerichtsurteilen 4A_260/2018 vom

28. November 2018 und 4A_260/2019 vom 23. Oktober 2019 namentlich Folgendes: Die

Kündigung des Pachtverhältnisses vom 26. Dezember 2015 sei unabhängig von den

Eigentumsverhältnissen an den Aktien der Gesellschaft rechtsgültig erfolgt. Das

Bundesgericht habe das Pachtverhältnis einmalig und definitiv bis zum 31. Dezember

2019 erstreckt. Insofern sei der Sachverhalt und die Rechtslage vom Bundesgericht

klar definiert worden.

4.2 Wie die Gesuchsgegnerin in der

Gesuchsantwort zu Recht vorbringe, sei sie Eigentümerin des Grundstücks GB [...]

Nr. [...]. Hinsichtlich dieses Grundstücks könne deshalb auf das Gesuch um

Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten werden. Dass deshalb aber auf

das gesamte Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten werden könne,

treffe nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsschutz in klaren

Fällen, der dazu diene, den Rechtssuchenden bei klaren Verhältnissen schnell zu

deren Recht zu verhelfen, integral dahinfallen sollte, wenn wie vorliegend in

Bezug auf 10 Grundstücke eine Ausweisung verlangt werde und nur hinsichtlich

einem Grundstück die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dies würde zu einem

Nichteintretensentscheid führen und die Gesuchsteller wären gezwungen, ein

neues Gesuch einzureichen. Dieser Umweg wäre prozessökonomisch nicht sinnvoll

und käme einer faktischen Erstreckung des Pachtverhältnisses gleich, auf die

kein Anspruch bestehe.

5.1 Der Rechtsschutz in klaren Fällen

setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO voraus, dass der Sachverhalt

unbestritten oder sofort beweisbar ist. Zudem muss die Rechtslage nach Art. 257

Abs. 1 lit. b ZPO klar sein. Bestreitet die beklagte Partei den Sachverhalt, so

kann der Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn die klagende Partei den

Sachverhalt bzw. die anspruchsbegründenden Tatsachen sofort zu beweisen vermag.

Sofort beweisbar ist ein Sachverhalt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung,

wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen

werden kann (BGE 138 III 123 E. 2.1.1 ff.). Es muss auch in Anbetracht der Einwendungen

und Einreden der beklagten Partei noch ein liquider Sachverhalt vorliegen. Für

die Verneinung eines klaren Falles genügt es, dass die beklagte Partei

substantiiert und schlüssig Einwendungen vorbringt, die in tatsächlicher

Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die

bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (Dieter Hofmann, in:

Karl Spühler et al., Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

Basel 2017, Art. 257 N 10a ff.). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die

Rechtsfolge bei der Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung

und Lehre ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem

eindeutigen Ergebnis führt. (Hofmann, a.a.O., N 11).

5.2 Das Verfahren um Rechtsschutz in

klaren Fällen wird durch Gesuch eingeleitet (Art. 252 ZPO). In der

Rechtsschrift sind Rechtsbegehren zu stellen, in welchen die Partei zum

Ausdruck bringt, welche Rechtsfolge sie im Verfahren anstrebt (für das

summarische Verfahren vgl. Art. 252 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art.

221 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es

im Falle der Gutheissung des Gesuchs unverändert zum Urteil erhoben werden kann

(Sophie Dorschner in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 84 N 12). Die Anträge sind

aber nicht isoliert, sondern im Lichte der Gesuchsbegründung auszulegen (Urteil

des Bundesgerichts 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2).

5.3 Mit Gesuch vom 14. Januar 2020

beantragten die Gesuchsteller beim Richteramt, die Gesuchsgegnerin sei zu

verpflichten, das Landwirtschaftliche Heimwesen, umfassend die Grundstücke [...]

Nrn. [...] sowie [...] Nrn. [...] und [...], einschliesslich aller darauf

befindlichen Gebäude und Anlagen, innert richterlich zu bestimmender Frist;

jedoch längstens innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids, in

vollständig geräumten und gereinigtem Zustand zu verlassen und sämtliche

Schlüssel der Wohn- und Ökonomiegebäude den Gesuchstellern auszuhändigen. Der Gesuchsbegründung

ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Bundesgericht mit Entscheid vom 23.

Oktober 2019 das Pachtverhältnis einmalig und definitiv bis zum 31. Dezember

2019 erstreckt hat. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2019 hätten die

Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin schriftlich aufgefordert, das Pachtobjekt in

geräumtem und gereinigtem Zustand bis zum 31. Dezember 2019 zu übergeben.

Dieser Verpflichtung sei die Gesuchsgegnerin nicht nachgekommen. Gemäss Art.

257 ZPO gewähre das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen, wenn einerseits der

Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und andererseits die

Rechtslage klar sei. Aus den beigelegten Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass

die Gesuchsteller berechtigt seien, die sofortige Ausweisung aus dem

Pachtobjekt zu verlangen.

Den Ausführungen der Gesuchsteller ist

beizupflichten. Soweit die Gesuchsteller in ihrem Rechtsbegehren zur

Präzisierung der betroffenen Grundstücke das Grundstück [...] Nr. [...]

aufführten, handelte es sich somit im Lichte der Gesuchsbegründung um ein

offensichtliches Versehen. Dieses Versehen hätte vom Vorderrichter keiner

weiteren Beachtung im Urteilsdispositiv bedurft, weshalb das Gesuch in einer

integralen Gutheissung hätte resultieren müssen. Vor diesem Hintergrund kann

die Verfahrenserledigung des Vorderrichters für die Beurteilung des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ausschlaggebend sein. Sodann vermag die

Beschwerdeführerin auch mit dem Verweis auf BGE 141 III 23 E. 3 ff. und auf Urteil

5A_768/2012 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im letzteren Fall verneinte das

Bundesgericht den liquiden Charakter der Sache, was ohnehin zu einem

Nichteintretensentscheid führt. In BGE 141 III 23 wurde sodann eine

arbeitsrechtliche Streitigkeit beurteilt. Dannzumal erkannte das Bundesgericht,

dass Rechtsbegehren, die auf die Rückgabe von Unterlagen gemäss Art. 339a OR

zielen und in einem Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gestellt werden,

vollumfänglich gutgeheissen werden müssten, andernfalls nicht darauf

eingetreten werden könne. Es sei jedenfalls nicht Sache des Gerichts, die

vorgetragenen Tatsachen zu prüfen, um zu entscheiden, was im Verfahren um

Rechtsschutz in klaren Fällen zuzulassen oder abzulehnen sei. Im vorliegenden

Fall ist die Rechtslage jedoch klar und der Sachverhalt bis auf das

versehentlich aufgeführte Grundstück [...] Nr. [...] unbestritten. Inwiefern die

angegebenen Urteile des Bundesgerichts auf die vorliegend zu beurteilende

Sachlage übertragen werden können und vergleichbar sind, wird sodann – bis auf

die Verfahrenserledigung – auch gar nicht geltend gemacht. Folglich erweist

sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6.1 Verfahrensgegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist die Zulässigkeit der Ausweisung und Vollstreckung aus

dem landwirtschaftlichen Heimwesen [...]. Soweit die Beschwerdeführerin ihre

Eigentümerstellung an den Namenaktien der C.___ AG oder eine Stimmberechtigung

daran geltend macht und daraus ein Bleiberecht ableiten will, ist sie folglich

nicht zu hören. Und auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs geht ins Leere.

Gemäss Bundesgerichtsurteil 4A_260/2019 wurde das Pachtverhältnis einmalig und

definitiv bis am 31. Dezember 2019 erstreckt. Eine Rechtsgrundlage für den

weiteren Verbleib ist nicht nachgewiesen. Die Rechtslage ist in Bezug auf die

Beendigung des Pachtverhältnisses deshalb klar und die beantragte Ausweisung damit

nicht zu beanstanden. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts aus

der fehlenden Parteistellung ihres Ehemannes abzuleiten (siehe S. 7 ff. der

Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin war die letzte Pächterin des

Bauernhofs und das Pachtende wurde mittels Gerichtsurteil bestimmt. Folglich

hatte sich das Gesuch gegen sie zu richten. Damit erweist sich die Beschwerde

als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, sind die Fristen gemäss

den Ziffern 1 und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten neu anzusetzen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.00 zu

tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdegegner reichte sowohl nach der Beschwerdeantwort als

auch nach seiner Eingabe im Rahmen des Replikrechts eine Honorarnote ein. Der

unaufgeforderte Schriftenwechsel ist bei der Festsetzung der

Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Entschädigung

entsprechend der ersten Honorarnote vom 8. Juni 2020 antragsgemäss auf CHF

1'723.20 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Frist gemäss Ziffer 1 des Urteils

des Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Mai 2020 wird neu auf Montag, 3. August

2020, 12:00 Uhr festgesetzt.

3. Die Frist gemäss Ziffer 3 des Urteils

des Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Mai 2020 wird neu auf Dienstag, 4. August

2020, 16:00 Uhr, festgesetzt. Im Übrigen gilt das Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Mai 2020 weiterhin.

4. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. A.___ hat B.___ und der C.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 1'723.20 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 9. Dezember 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten und hat die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde

abgewiesen BGer 4A_400/2020.