ZKBES.2020.79
Ausweisung und direkte Vollstreckung
6. Juli 2020Deutsch12 min
vollständig geräumten und gereinigtem Zustand zu verlassen und sämtliche Schlüssel
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ritter,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
2. C.___
AG, vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Fivaz,
Beschwerdegegner
betreffend Ausweisung
und direkte Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Datum vom 14. Januar 2020 ersuchten
B.___ (im Folgenden: Gesuchsteller 1) und die C.___ AG (im Folgenden:
Gesuchstellerin 2) beim Richteramt Thal-Gäu um Rechtsschutz in klaren Fällen
gemäss Art. 257 ZPO betreffend Exmission / Pächterausweisung. Sie stellten
folgende Begehren:
1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu
verpflichten, das landwirtschaftliche Heimwesen [...], umfassend die
Grundstücke [...] Nrn. [...] sowie [...] Nrn. [...], einschliesslich aller
darauf befindlichen Gebäude und Anlagen, innert richterlich zu bestimmender
Frist jedoch längstens innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids, in
vollständig geräumten und gereinigtem Zustand zu verlassen und sämtliche Schlüssel
der Wohn- und Ökonomiegebäude den Gesuchsstellern auszuhändigen.
Erwägungen
2.
Die Gesuchsgegnerin sei bei
Widerhandlung gegen den richterlichen Befehl nach Ziffer 1 hiervor eine Busse
nach Art. 292 StGB anzudrohen.
3.
Verlässt die Gesuchsgegnerin das in
Ziffer 1 hiervor erwähnte Pachtobjekt nicht innert richterlich angesetzter
Frist, seien die Gesuchsteller zum Vollzug der Ausweisung zu ermächtigen, mit
polizeilicher Hilfe, die Gesuchsgegnerin auf dessen Kosten aus dem Pachtobjekt
auszuweisen.
4.
Es sei die Gesuchsgegnerin zu
verpflichten, die Gerichtskosten zu bezahlen.
5.
Es sei die Gesuchsgegnerin zu
verpflichten, eine Parteientschädigung zu bezahlen.
2.
Am 3. März 2020 liess sich A.___ (im
Folgenden: die Gesuchsgegnerin) dazu vernehmen und beantragte, es sei auf das
Gesuch vom 14. Januar 2020 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gesuchsteller in solidarischer Haftung nicht einzutreten.
3.
Mit Urteil vom 6. Mai 2020 erkannte
der Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend von Bedeutung, was folgt:
1.
Die Gesuchsgegnerin hat das
landwirtschaftliche Heimwesen [...], umfassend [...] Nrn. [...] sowie [...]
Nrn. [...] einschliesslich aller darauf befindlichen Gebäude und Anlagen, bis
Dienstag, 30. Juni 2020, 12:00 Uhr zu räumen und zu verlassen sowie den
Gesuchstellern in ordnungsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel der Wohn-
und Ökonomiegebäude zu übergeben.
2.
Auf das Gesuch betreffend GB [...]
Nr. [...] wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuchsteller haben bis
spätestens Mittwoch, 1. Juli 2020, 16:00 Uhr dem Oberamt Thal-Gäu mitzuteilen,
ob die Pachtobjekte geräumt und verlassen wurden.
[…]
3.
Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin
(im Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2020 fristgerecht Beschwerde
beim Obergericht ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie den Erlass eines Nichteintretensentscheids; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung für das beschwerde-
und das erstinstanzliche Verfahren. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung.
4.
Am 30. Mai 2020 liessen sich die
Beschwerdegegner dazu vernehmen. Sie beantragten die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Auch der Verfahrensantrag sei abzuweisen.
5.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni
2020.
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 liess sich
die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort vernehmen und reichte weitere
Dokumente ein.
7.
Im Rahmen des Replikrechts nahmen die
Gesuchsteller am 15. Juni 2020 Stellung zu den Ausführungen der
Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2020.
8.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde
Dispositiv
den Parteien mitgeteilt, dass die Sache spruchreif ist und demnächst
entschieden werde.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Anlass zur Beschwerde gab in erster
Linie die teilweise Gutheissung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen
vom 14. Januar 2020.
2. Das Beschwerdeverfahren ist
grundsätzlich novenfeindlich. Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel sind ausgeschlossen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 326 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Eine vorbehaltene Gesetzesbestimmung
im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO ist nicht ersichtlich; die von der
Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen und
Beweismittel sind demnach nicht zu hören.
3. Die Beschwerdeführerin begründete die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Nichteintreten auf
das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 14. Januar 2020 in der
Beschwerdeschrift mit einer unrichtigen Rechtsanwendung durch den
Vorderrichter. Die vom Amtsgerichtspräsidenten erläuterten Ausführungen zum
Verfahrensabschluss in Bezug auf den Rechtsschutz in klaren Fällen seien
unhaltbar und falsch. Von einem klaren Fall im Sinne von Art. 257 ZPO könne
vorliegend keine Rede sein. Das Gericht gewähre Rechtsschutz im summarischen
Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten, sofort beweisbar und die
Rechtslage klar sei (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Fehlen die Voraussetzungen für
dieses Verfahren, namentlich, weil der Sachverhalt nicht liquid sei oder keine
klare Rechtslage vorläge, habe ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (Art.
257 Abs. 3 ZPO). Sie habe bereits vor dem Vorderrichter dargetan, dass sich das
Grundstück GB [...] Nr. [...] in ihrem Eigentum befinde und somit die
diesbezügliche im Gesuch vom 14. Januar 2020 beantragte Ausweisung nicht
bewilligt werden könne. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe sie zudem
festgehalten, dass ein Gesuch betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nur
entweder gänzlich gutgeheissen oder nicht darauf eingetreten werden könne. Eine
teilweise Gutheissung eines Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art.
257 ZPO sei nicht statthaft (vgl. Ziffer 8.1 der Beschwerdeschrift).
4.1 Der Vorderrichter erwog im
angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen, für das
vorliegende Ausweisungsgesuch mit direkter Vollstreckung ergebe sich aus den
die involvierten Parteien betreffenden Bundesgerichtsurteilen 4A_260/2018 vom
28. November 2018 und 4A_260/2019 vom 23. Oktober 2019 namentlich Folgendes: Die
Kündigung des Pachtverhältnisses vom 26. Dezember 2015 sei unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen an den Aktien der Gesellschaft rechtsgültig erfolgt. Das
Bundesgericht habe das Pachtverhältnis einmalig und definitiv bis zum 31. Dezember
2019 erstreckt. Insofern sei der Sachverhalt und die Rechtslage vom Bundesgericht
klar definiert worden.
4.2 Wie die Gesuchsgegnerin in der
Gesuchsantwort zu Recht vorbringe, sei sie Eigentümerin des Grundstücks GB [...]
Nr. [...]. Hinsichtlich dieses Grundstücks könne deshalb auf das Gesuch um
Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten werden. Dass deshalb aber auf
das gesamte Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten werden könne,
treffe nicht zu. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsschutz in klaren
Fällen, der dazu diene, den Rechtssuchenden bei klaren Verhältnissen schnell zu
deren Recht zu verhelfen, integral dahinfallen sollte, wenn wie vorliegend in
Bezug auf 10 Grundstücke eine Ausweisung verlangt werde und nur hinsichtlich
einem Grundstück die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Dies würde zu einem
Nichteintretensentscheid führen und die Gesuchsteller wären gezwungen, ein
neues Gesuch einzureichen. Dieser Umweg wäre prozessökonomisch nicht sinnvoll
und käme einer faktischen Erstreckung des Pachtverhältnisses gleich, auf die
kein Anspruch bestehe.
5.1 Der Rechtsschutz in klaren Fällen
setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO voraus, dass der Sachverhalt
unbestritten oder sofort beweisbar ist. Zudem muss die Rechtslage nach Art. 257
Abs. 1 lit. b ZPO klar sein. Bestreitet die beklagte Partei den Sachverhalt, so
kann der Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn die klagende Partei den
Sachverhalt bzw. die anspruchsbegründenden Tatsachen sofort zu beweisen vermag.
Sofort beweisbar ist ein Sachverhalt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung,
wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen
werden kann (BGE 138 III 123 E. 2.1.1 ff.). Es muss auch in Anbetracht der Einwendungen
und Einreden der beklagten Partei noch ein liquider Sachverhalt vorliegen. Für
die Verneinung eines klaren Falles genügt es, dass die beklagte Partei
substantiiert und schlüssig Einwendungen vorbringt, die in tatsächlicher
Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die
bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (Dieter Hofmann, in:
Karl Spühler et al., Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
Basel 2017, Art. 257 N 10a ff.). Die Rechtslage ist klar, wenn sich die
Rechtsfolge bei der Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung
und Lehre ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem
eindeutigen Ergebnis führt. (Hofmann, a.a.O., N 11).
5.2 Das Verfahren um Rechtsschutz in
klaren Fällen wird durch Gesuch eingeleitet (Art. 252 ZPO). In der
Rechtsschrift sind Rechtsbegehren zu stellen, in welchen die Partei zum
Ausdruck bringt, welche Rechtsfolge sie im Verfahren anstrebt (für das
summarische Verfahren vgl. Art. 252 i.V.m. Art. 219 i.V.m. Art.
221 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es
im Falle der Gutheissung des Gesuchs unverändert zum Urteil erhoben werden kann
(Sophie Dorschner in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 84 N 12). Die Anträge sind
aber nicht isoliert, sondern im Lichte der Gesuchsbegründung auszulegen (Urteil
des Bundesgerichts 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2).
5.3 Mit Gesuch vom 14. Januar 2020
beantragten die Gesuchsteller beim Richteramt, die Gesuchsgegnerin sei zu
verpflichten, das Landwirtschaftliche Heimwesen, umfassend die Grundstücke [...]
Nrn. [...] sowie [...] Nrn. [...] und [...], einschliesslich aller darauf
befindlichen Gebäude und Anlagen, innert richterlich zu bestimmender Frist;
jedoch längstens innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids, in
vollständig geräumten und gereinigtem Zustand zu verlassen und sämtliche
Schlüssel der Wohn- und Ökonomiegebäude den Gesuchstellern auszuhändigen. Der Gesuchsbegründung
ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Bundesgericht mit Entscheid vom 23.
Oktober 2019 das Pachtverhältnis einmalig und definitiv bis zum 31. Dezember
2019 erstreckt hat. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2019 hätten die
Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin schriftlich aufgefordert, das Pachtobjekt in
geräumtem und gereinigtem Zustand bis zum 31. Dezember 2019 zu übergeben.
Dieser Verpflichtung sei die Gesuchsgegnerin nicht nachgekommen. Gemäss Art.
257 ZPO gewähre das Gericht Rechtsschutz in klaren Fällen, wenn einerseits der
Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und andererseits die
Rechtslage klar sei. Aus den beigelegten Unterlagen ergebe sich eindeutig, dass
die Gesuchsteller berechtigt seien, die sofortige Ausweisung aus dem
Pachtobjekt zu verlangen.
Den Ausführungen der Gesuchsteller ist
beizupflichten. Soweit die Gesuchsteller in ihrem Rechtsbegehren zur
Präzisierung der betroffenen Grundstücke das Grundstück [...] Nr. [...]
aufführten, handelte es sich somit im Lichte der Gesuchsbegründung um ein
offensichtliches Versehen. Dieses Versehen hätte vom Vorderrichter keiner
weiteren Beachtung im Urteilsdispositiv bedurft, weshalb das Gesuch in einer
integralen Gutheissung hätte resultieren müssen. Vor diesem Hintergrund kann
die Verfahrenserledigung des Vorderrichters für die Beurteilung des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ausschlaggebend sein. Sodann vermag die
Beschwerdeführerin auch mit dem Verweis auf BGE 141 III 23 E. 3 ff. und auf Urteil
5A_768/2012 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im letzteren Fall verneinte das
Bundesgericht den liquiden Charakter der Sache, was ohnehin zu einem
Nichteintretensentscheid führt. In BGE 141 III 23 wurde sodann eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit beurteilt. Dannzumal erkannte das Bundesgericht,
dass Rechtsbegehren, die auf die Rückgabe von Unterlagen gemäss Art. 339a OR
zielen und in einem Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gestellt werden,
vollumfänglich gutgeheissen werden müssten, andernfalls nicht darauf
eingetreten werden könne. Es sei jedenfalls nicht Sache des Gerichts, die
vorgetragenen Tatsachen zu prüfen, um zu entscheiden, was im Verfahren um
Rechtsschutz in klaren Fällen zuzulassen oder abzulehnen sei. Im vorliegenden
Fall ist die Rechtslage jedoch klar und der Sachverhalt bis auf das
versehentlich aufgeführte Grundstück [...] Nr. [...] unbestritten. Inwiefern die
angegebenen Urteile des Bundesgerichts auf die vorliegend zu beurteilende
Sachlage übertragen werden können und vergleichbar sind, wird sodann – bis auf
die Verfahrenserledigung – auch gar nicht geltend gemacht. Folglich erweist
sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.
6.1 Verfahrensgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Zulässigkeit der Ausweisung und Vollstreckung aus
dem landwirtschaftlichen Heimwesen [...]. Soweit die Beschwerdeführerin ihre
Eigentümerstellung an den Namenaktien der C.___ AG oder eine Stimmberechtigung
daran geltend macht und daraus ein Bleiberecht ableiten will, ist sie folglich
nicht zu hören. Und auch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs geht ins Leere.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 4A_260/2019 wurde das Pachtverhältnis einmalig und
definitiv bis am 31. Dezember 2019 erstreckt. Eine Rechtsgrundlage für den
weiteren Verbleib ist nicht nachgewiesen. Die Rechtslage ist in Bezug auf die
Beendigung des Pachtverhältnisses deshalb klar und die beantragte Ausweisung damit
nicht zu beanstanden. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts aus
der fehlenden Parteistellung ihres Ehemannes abzuleiten (siehe S. 7 ff. der
Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin war die letzte Pächterin des
Bauernhofs und das Pachtende wurde mittels Gerichtsurteil bestimmt. Folglich
hatte sich das Gesuch gegen sie zu richten. Damit erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, sind die Fristen gemäss
den Ziffern 1 und 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten neu anzusetzen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.00 zu
tragen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdegegner reichte sowohl nach der Beschwerdeantwort als
auch nach seiner Eingabe im Rahmen des Replikrechts eine Honorarnote ein. Der
unaufgeforderte Schriftenwechsel ist bei der Festsetzung der
Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen, weshalb die Entschädigung
entsprechend der ersten Honorarnote vom 8. Juni 2020 antragsgemäss auf CHF
1'723.20 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Frist gemäss Ziffer 1 des Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Mai 2020 wird neu auf Montag, 3. August
2020, 12:00 Uhr festgesetzt.
3. Die Frist gemäss Ziffer 3 des Urteils
des Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Mai 2020 wird neu auf Dienstag, 4. August
2020, 16:00 Uhr, festgesetzt. Im Übrigen gilt das Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten vom 6. Mai 2020 weiterhin.
4. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5. A.___ hat B.___ und der C.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 1'723.20 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 9. Dezember 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten und hat die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
abgewiesen BGer 4A_400/2020.