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Entscheid

ZKBES.2020.84

Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung und Vollstreckung

8. Juni 2020Deutsch5 min

1. Mit Datum vom 28. Februar 2020

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch C.___, hier vertreten durch,

Rechtsanwalt Walter Keller,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsschutz

in klaren Fällen / Ausweisung und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Mit Datum vom 28. Februar 2020

stellte die B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt

Solothurn-Lebern ein Gesuch betreffend Exmission/Ausweisung gegen A.___ (im

Folgenden die Gesuchsgegnerin) aus der von ihr gemieteten 3.5-Zimmer-Wohnung am

[…] in […].

Erwägungen

2.

Mit Urteil vom 23. April 2020 hiess

die Amtsgerichtspräsidentin das Ausweisungsbegehren gut und forderte die

Gesuchsgegnerin auf, die Wohnung am […] in […] bis spätestens 8. Mai 2020,

12:00 Uhr, zu räumen und zu verlassen.

3.

Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde beim

Obergericht ein und verlangte in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des

angefochtenen Urteils. Zudem sei das Mietverhältnis mit aufschiebender Wirkung

und gerichtlichem Ermessen mindestens bis zum 30. September 2020 zu erstrecken;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 ersuchte

die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.

5.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung

wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2020 abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden konnte.

6.

Wie nachfolgend aufgezeigt wird,

erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unzulässig und

offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

8.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit

den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern äussert im

Wesentlichen ihre Unzufriedenheit über das Mandatsverhältnis mit der damaligen

Rechtsvertreterin und über ihre Nachbarn bzw. die Wohnungsverwaltung. Es ist

nicht ersichtlich inwiefern die Vorderrichterin das Recht unrichtig oder den

Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Den Anforderungen an

eine Beschwerdeschrift ist damit jedenfalls nicht Genüge getan. Auf die

Beschwerde kann nicht eingetreten werden.

9.

Und selbst wenn auf die Beschwerde

einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich im

vorinstanzlichen Verfahren nicht über ihre gesundheitliche Verfassung

geäussert. Ihre erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptungen und

Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand sind allesamt neu und unterliegen der

Novenschranke. Sie sind im Beschwerdeverfahren folglich unbeachtlich. Insofern

erweist sich auch diese Begründung der Beschwerde als ungenügend.

10.

Bei dieser Sachlage ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie erweist sich

als offensichtlich unbegründet und zum vornherein aussichtslos, was die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.

2.3.1.). Nach dem Gesagten erübrigt sich zudem die vorgängige Erhebung eines

Kostenvorschusses. Der entsprechende Antrag wird gegenstandslos.

11.

Beim gegebenen Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

in der Höhe von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 24. August 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 4D_44/2020).