ZKBES.2020.84
Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung und Vollstreckung
8. Juni 2020Deutsch5 min
1. Mit Datum vom 28. Februar 2020
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___, hier vertreten durch,
Rechtsanwalt Walter Keller,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsschutz
in klaren Fällen / Ausweisung und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Mit Datum vom 28. Februar 2020
stellte die B.___ (im Folgenden die Gesuchstellerin) beim Richteramt
Solothurn-Lebern ein Gesuch betreffend Exmission/Ausweisung gegen A.___ (im
Folgenden die Gesuchsgegnerin) aus der von ihr gemieteten 3.5-Zimmer-Wohnung am
[…] in […].
Erwägungen
2.
Mit Urteil vom 23. April 2020 hiess
die Amtsgerichtspräsidentin das Ausweisungsbegehren gut und forderte die
Gesuchsgegnerin auf, die Wohnung am […] in […] bis spätestens 8. Mai 2020,
12:00 Uhr, zu räumen und zu verlassen.
3.
Dagegen reichte die Gesuchsgegnerin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde beim
Obergericht ein und verlangte in ihrem Hauptantrag die Aufhebung des
angefochtenen Urteils. Zudem sei das Mietverhältnis mit aufschiebender Wirkung
und gerichtlichem Ermessen mindestens bis zum 30. September 2020 zu erstrecken;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2020 ersuchte
die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.
5.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung
wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2020 abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden konnte.
6.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird,
erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unzulässig und
offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
8.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit
den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern äussert im
Wesentlichen ihre Unzufriedenheit über das Mandatsverhältnis mit der damaligen
Rechtsvertreterin und über ihre Nachbarn bzw. die Wohnungsverwaltung. Es ist
nicht ersichtlich inwiefern die Vorderrichterin das Recht unrichtig oder den
Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Den Anforderungen an
eine Beschwerdeschrift ist damit jedenfalls nicht Genüge getan. Auf die
Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
9.
Und selbst wenn auf die Beschwerde
einzutreten wäre, wäre diese abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat sich im
vorinstanzlichen Verfahren nicht über ihre gesundheitliche Verfassung
geäussert. Ihre erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Behauptungen und
Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand sind allesamt neu und unterliegen der
Novenschranke. Sie sind im Beschwerdeverfahren folglich unbeachtlich. Insofern
erweist sich auch diese Begründung der Beschwerde als ungenügend.
10.
Bei dieser Sachlage ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Sie erweist sich
als offensichtlich unbegründet und zum vornherein aussichtslos, was die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E.
2.3.1.). Nach dem Gesagten erübrigt sich zudem die vorgängige Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der entsprechende Antrag wird gegenstandslos.
11.
Beim gegebenen Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
in der Höhe von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 24. August 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 4D_44/2020).