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Entscheid

ZKBES.2020.87

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 617'024)

3. Juli 2020Deutsch5 min

1. Die B.___ (nachfolgend:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. 617'024)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin), ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe

datiert vom 30. April 2020 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)

geführten Betreibung Nr. 617024 des Betreibungsamtes Region Solothurn um

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'684.10

sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30.

Erwägungen

2.

Am 12. Mai 2020 liess sich

der Gesuchsgegner vernehmen und ausführen, die Forderung sei getilgt.

3.

Mit Urteil vom 2. Juni

2020.

erteilte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt für

den Betrag von CHF 2'652.10 provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete den

Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in der Höhe von CHF

73.30

und die Gerichtskosten im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen sowie eine

Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.

Dagegen erhob der

Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juni 2020

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn

und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

5.

Die Gesuchstellerin hat

sich innert Frist dazu nicht vernehmen lassen.

6.

Mit der Beschwerde kann nur die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

ZPO N 15).

7.

Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die

provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch

öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten

Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung

aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung

entkräften, sofort glaubhaft macht (Daniel Staehelin, in: Staehelin et al.

[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82

SchKG N 87 ff.).

8.

Der Rechtsöffnungsrichter erwog, bei

den Äusserungen des Gesuchsgegners, wonach er die in Betreibung gesetzte

Forderung bereits vor Jahren beglichen habe, handle es sich um eine reine

Parteibehauptung, welche für eine Glaubhaftmachung nicht ausreiche.

9.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen wie

bereits vor dem Rechtsöffnungsrichter vor, er habe die Forderung vor Jahren

beglichen. Ein genaues Datum könne er aber nicht nennen, da keine Belege mehr

vorliegen würden. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Zahlungsbelege sei

abgelaufen. Zudem macht er geltend, im vorinstanzlichen Urteil sei vermerkt,

die Behauptungen des Gesuchstellers würden für eine Glaubhaftmachung nicht

ausreichen. Dennoch sei dem Gesuchsteller die provisorische Rechtsöffnung

erteilt worden.

10.

Der Gesuchsgegner geht in seiner

Beschwerde über weite Strecken nicht auf die Begründung des

Rechtsöffnungsrichters ein und begnügt sich mit einem Verweis auf ein offensichtliches

Versehen der Vorinstanz: In der zweiten Erwägung des angefochtenen Entscheids

werden zunächst die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom

12.

Mai 2020 wiedergegeben und diese im darauffolgenden Absatz einer

rechtlichen Würdigung unterzogen. Aus der Systematik des Urteils geht klar

hervor, dass der Rechtsöffnungsrichter die Äusserungen des Beschwerdeführers

als reine Parteibehauptungen eingestuft hat und – trotz einmaliger

Falschbezeichnung – die Vorbringen des Gesuchsgegners und nicht jene der

Gesuchstellerin gemeint waren. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der

Rechtsöffnungsrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Die Eingabe des

Beschwerdeführers genügt somit den Anforderungen an die Begründung einer

Dispositiv

Beschwerde nicht, sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

kann.

11. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von

CHF 450.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann