ZKBES.2020.87
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. 617'024)
3. Juli 2020Deutsch5 min
1. Die B.___ (nachfolgend:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. 617'024)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ (nachfolgend:
Gesuchstellerin), ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe
datiert vom 30. April 2020 in der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner)
geführten Betreibung Nr. 617024 des Betreibungsamtes Region Solothurn um
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'684.10
sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 73.30.
Erwägungen
2.
Am 12. Mai 2020 liess sich
der Gesuchsgegner vernehmen und ausführen, die Forderung sei getilgt.
3.
Mit Urteil vom 2. Juni
2020.
erteilte der Amtsgerichtspräsident des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt für
den Betrag von CHF 2'652.10 provisorische Rechtsöffnung und verpflichtete den
Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in der Höhe von CHF
73.30
und die Gerichtskosten im Umfang von CHF 300.00 zu ersetzen sowie eine
Parteientschädigung in der Höhe von CHF 100.00 zu bezahlen.
4.
Dagegen erhob der
Gesuchsgegner (von nun an: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juni 2020
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn
und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
5.
Die Gesuchstellerin hat
sich innert Frist dazu nicht vernehmen lassen.
6.
Mit der Beschwerde kann nur die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
ZPO N 15).
7.
Nach Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein Gläubiger die
provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch
öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten
Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische Rechtsöffnung
aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung
entkräften, sofort glaubhaft macht (Daniel Staehelin, in: Staehelin et al.
[Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 82
SchKG N 87 ff.).
8.
Der Rechtsöffnungsrichter erwog, bei
den Äusserungen des Gesuchsgegners, wonach er die in Betreibung gesetzte
Forderung bereits vor Jahren beglichen habe, handle es sich um eine reine
Parteibehauptung, welche für eine Glaubhaftmachung nicht ausreiche.
9.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen wie
bereits vor dem Rechtsöffnungsrichter vor, er habe die Forderung vor Jahren
beglichen. Ein genaues Datum könne er aber nicht nennen, da keine Belege mehr
vorliegen würden. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Zahlungsbelege sei
abgelaufen. Zudem macht er geltend, im vorinstanzlichen Urteil sei vermerkt,
die Behauptungen des Gesuchstellers würden für eine Glaubhaftmachung nicht
ausreichen. Dennoch sei dem Gesuchsteller die provisorische Rechtsöffnung
erteilt worden.
10.
Der Gesuchsgegner geht in seiner
Beschwerde über weite Strecken nicht auf die Begründung des
Rechtsöffnungsrichters ein und begnügt sich mit einem Verweis auf ein offensichtliches
Versehen der Vorinstanz: In der zweiten Erwägung des angefochtenen Entscheids
werden zunächst die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme vom
12.
Mai 2020 wiedergegeben und diese im darauffolgenden Absatz einer
rechtlichen Würdigung unterzogen. Aus der Systematik des Urteils geht klar
hervor, dass der Rechtsöffnungsrichter die Äusserungen des Beschwerdeführers
als reine Parteibehauptungen eingestuft hat und – trotz einmaliger
Falschbezeichnung – die Vorbringen des Gesuchsgegners und nicht jene der
Gesuchstellerin gemeint waren. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Rechtsöffnungsrichter das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Die Eingabe des
Beschwerdeführers genügt somit den Anforderungen an die Begründung einer
Dispositiv
Beschwerde nicht, sie ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
11. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von
CHF 450.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann