Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2020.89

definitive Rechtsöffnung

20. Juli 2020Deutsch7 min

der definitiven Rechtsöffnung für CHF 60‘871.80 nebst Zins zu 5% seit 23. August

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Beschwerdeführer

gegen

République et Canton du Jura

et Commune de Val Terbi et ses paroisses,

vertreten durch Recette et

Administration de district de Delémont,

Beschwerdegegner

betreffend definitive

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die République et Canton du Jura und

die Commune de Val Terbi et ses paroisses (nachfolgend die Gesuchsteller)

ersuchten das Richteramt Thal-Gäu am 6. Dezember 2019 (Postaufgabe) in der

gegen A.___ (nachfolgend der Gesuchsgegner) geführten Betreibung um Erteilung

der definitiven Rechtsöffnung für CHF 60‘871.80 nebst Zins zu 5% seit 23. August

2019, für Verzugszinsen von CHF 1'925.35 und Gebühren von CHF 30.00, u.K.u.E.F.

2. Der Gesuchsgegner schloss mit

Stellungnahme vom 2. März 2020 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.

3. Mit Urteil vom 2. Juni 2020 erteilte

der Amtsgerichtspräsident für CHF 60‘871.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 23.

August 2019 definitive Rechtsöffnung und wies das Rechtsöffnungsgesuch im

Weiteren ab. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, den Gesuchstellern die

Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen, ihnen eine Parteientschädigung

von CHF 100.00 zu bezahlen und ihnen die bevorschussten Gerichtskosten von CHF

700.00 zurückzuerstatten.

4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner

(nachfolgend auch der Beschwerdeführer) am 15. Juni 2020 frist- und formgerecht

Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen

Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. für beide

Instanzen.

5. Die Gesuchsteller (nachfolgend auch die

Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der

Beschwerde.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter hat in der

vorgelegten Steuerveranlagungsverfügung für Kantons-, Gemeinde- und

Kirchensteuern des Jahres 2013 vom 12. April 2019 einen definitiven

Rechtsöffnungstitel erkannt. Er hat dazu erwogen, gemäss dem jurassischen

Steuergesetz habe die Einreichung einer Beschwerde gegen die

Steuerveranlagungsverfügung keinen Aufschub der Steuerschuld zur Folge. Somit

gelte die Veranlagungsverfügung vom 12. April 2019 als vorläufig vollstreckbar,

selbst wenn dagegen ein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Nach der im Basler

Kommentar vertretenen Auffassung berechtigten auch vorläufig vollstreckbare

Verwaltungsverfügungen zur definitiven Rechtsöffnung (Daniel Staehelin in:

Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 110).

2.

Nach Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger beim

Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung)

verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen

Entscheid beruht. Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden sind neu seit der

Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung gerichtlichen Entscheiden

gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausserdem hat das Bundesgericht

im Urteil 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 festgehalten, grundsätzlich genüge die

Vollstreckbarkeit der Verfügung, ohne dass Rechtskraft vorliegen müsse. Bei

einer Steuerveranlagung werde indessen nach allgemeiner Auffassung

vorausgesetzt, dass diese nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig

sei.

3.

Der Beschwerdeführer hat beim

Vorderrichter eine Einsprache vom 14. Mai 2019 gegen die Verfügungen der

Staatssteuern und der Gemeindesteuern 2013 und 2014 an den Service des

contributions gemäss Art. 157 des jurassischen Steuergesetzes (Loi d’impôt, LI,

641.11) vorgelegt (Beilage 2 des Gesuchsgegners). Der Service des contributions

ist darauf mit Entscheid vom 11. Juni 2019 nicht eingetreten (Beilage 3 des

Gesuchsgegners). Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 einen

Rekurs nach Art. 160 LI an die commission cantonale des recours erhoben

(Beilage 4 des Gesuchsgegners). Darin wurde unter anderem eine fehlerhafte

Zustellung des Entscheids vom 11. Juni 2019 gerügt. Zudem haben die

Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren gerade wegen des Verfahrens vor der

commission cantonale des recours eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens

beantragt. Darauf sistierte der Amtsgerichtspräsident das

Rechtsöffnungsverfahren bis am 30. April 2020. Nachdem die Gesuchsteller am 27.

April 2020 mitgeteilt hatten, das Verfahren vor der Steuerrekurskommission sei

eingestellt worden, hat der Amtsgerichtspräsident die Sistierung aufgehoben und

am 2. Juni 2020 das Rechtsöffnungsurteil gefällt.

4.

Aufgrund der vorgelegten Urkunden ergibt

sich, dass die als Rechtsöffnungstitel angerufene Steuerveranlagungsverfügung für

das Jahr 2013 angefochten worden ist und dagegen auch während des

Rechtsöffnungsverfahrens noch ein Rekursverfahren hängig war. Dafür, dass dieses

Verfahren eingestellt, wie die Gesuchsteller bei der Vorinstanz vortrugen, d.h.

mit einem formellen Entscheid beendet wurde, liegt nur die Behauptung der

Gesuchsteller vor. Der Gesuchsgegner hat dem beim Vorderrichter zwar nicht

widersprochen. Vor Obergericht bringt nun der Beschwerdeführer vor, es sei noch

ein Steuerbeschwerdeverfahren hängig, dem nun die Beschwerdegegner nicht

widersprechen. Für die Feststellung der Vollstreckbarkeit und der Rechtskraft genügt

die blosse Behauptung der Gesuchsteller nicht, zumal es ein Leichtes gewesen

wäre, einen Entscheid der commission cantonale des recours vorzulegen. An

dieser Folgerung ändert auch die auf der Steuerveranlagungsverfügung

angebrachte Rechtskraftbescheinigung vom 2. Dezember 2019 nichts. Das Verfahren

vor der commission cantonale des recours wurde erst später angehoben. Es ist

daher davon auszugehen, dass immer noch ein Beschwerdeverfahren gegen die

Steuerveranlagung hängig ist. Die Beschwerdegegner haben weder dargelegt, dass

die Steuerveranlagung – vorläufig – vollstreckbar ist noch geht solches aus den

Art. 166 ff. LI über das Verfahren vor der commission cantonale des recours

hervor. Schliesslich verlangt selbst Art. 183 Abs. 3 LI eine rechtskräftige

Steuerveranlagung für eine Gleichstellung mit einem vollstreckbaren Entscheid

nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1). An diesem Nachweis der Rechtskraft, die auch nach dem jurassischen

Steuergesetz erforderlich ist, fehlt es vorliegend ebenfalls.

5.

Es ist somit weder erstellt, dass die

Veranlagung der Staatssteuern und der Gemeindesteuern 2013 vollstreckbar noch,

dass diese rechtskräftig ist. Ein für eine definitive Rechtsöffnung

erforderlicher Rechtsöffnungstitel liegt daher nicht vor. Das Rechtsöffnungsbegehren

Dispositiv

ist demnach abzuweisen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die

Gerichtskosten beider Instanzen sind daher von den Gesuchstellern und

Beschwerdegegnern zu tragen. Diese haben dem Beschwerdeführer zudem für beide

Instanzen eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird für das

erstinstanzliche Verfahren ermessensweise auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird die Parteientschädigung

nach der eingereichten Honorarnote auf CHF 1'714.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2.

Juni 2020 wird aufgehoben.

2.

Das

Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 307441 des Betreibungsamtes Thal-Gäu

wird abgewiesen.

3.

Die République et

Canton du Jura und die Commune de Val Terbi et ses paroisses haben die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 zu bezahlen. Diese werden mit

dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4.

Die République et Canton

du Jura und die Commune de Val Terbi et ses paroisses haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Die République et Canton du

Jura und die Commune de Val Terbi et ses paroisses haben A.___ den von ihm

geleisteten Vorschuss von CHF 750.00 zurückzuerstatten.

5.

Die République et

Canton du Jura und die Commune de Val Terbi haben A.___ für die erste Instanz

eine Parteientschädigung von CHF 500.00 und für das Verfahren vor Obergericht

eine solche von CHF 1'714.90 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der

Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller