ZKBES.2020.89
definitive Rechtsöffnung
20. Juli 2020Deutsch7 min
der definitiven Rechtsöffnung für CHF 60‘871.80 nebst Zins zu 5% seit 23. August
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschwerdeführer
gegen
République et Canton du Jura
et Commune de Val Terbi et ses paroisses,
vertreten durch Recette et
Administration de district de Delémont,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die République et Canton du Jura und
die Commune de Val Terbi et ses paroisses (nachfolgend die Gesuchsteller)
ersuchten das Richteramt Thal-Gäu am 6. Dezember 2019 (Postaufgabe) in der
gegen A.___ (nachfolgend der Gesuchsgegner) geführten Betreibung um Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung für CHF 60‘871.80 nebst Zins zu 5% seit 23. August
2019, für Verzugszinsen von CHF 1'925.35 und Gebühren von CHF 30.00, u.K.u.E.F.
2. Der Gesuchsgegner schloss mit
Stellungnahme vom 2. März 2020 auf Gesuchsabweisung, u.K.u.E.F.
3. Mit Urteil vom 2. Juni 2020 erteilte
der Amtsgerichtspräsident für CHF 60‘871.80 zuzüglich Zins zu 5% seit 23.
August 2019 definitive Rechtsöffnung und wies das Rechtsöffnungsgesuch im
Weiteren ab. Zudem verpflichtete er den Gesuchsgegner, den Gesuchstellern die
Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen, ihnen eine Parteientschädigung
von CHF 100.00 zu bezahlen und ihnen die bevorschussten Gerichtskosten von CHF
700.00 zurückzuerstatten.
4. Dagegen erhob der Gesuchsgegner
(nachfolgend auch der Beschwerdeführer) am 15. Juni 2020 frist- und formgerecht
Beschwerde an das Obergericht und verlangte die Aufhebung des angefochtenen
Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, u.K.u.E.F. für beide
Instanzen.
5. Die Gesuchsteller (nachfolgend auch die
Beschwerdegegner) beantragten in ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der
Beschwerde.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Der Vorderrichter hat in der
vorgelegten Steuerveranlagungsverfügung für Kantons-, Gemeinde- und
Kirchensteuern des Jahres 2013 vom 12. April 2019 einen definitiven
Rechtsöffnungstitel erkannt. Er hat dazu erwogen, gemäss dem jurassischen
Steuergesetz habe die Einreichung einer Beschwerde gegen die
Steuerveranlagungsverfügung keinen Aufschub der Steuerschuld zur Folge. Somit
gelte die Veranlagungsverfügung vom 12. April 2019 als vorläufig vollstreckbar,
selbst wenn dagegen ein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Nach der im Basler
Kommentar vertretenen Auffassung berechtigten auch vorläufig vollstreckbare
Verwaltungsverfügungen zur definitiven Rechtsöffnung (Daniel Staehelin in:
Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 80 N 110).
2.
Nach Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger beim
Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung)
verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen
Entscheid beruht. Verfügungen kantonaler Verwaltungsbehörden sind neu seit der
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung gerichtlichen Entscheiden
gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ausserdem hat das Bundesgericht
im Urteil 5A_41/2018 vom 18. Juli 2018 festgehalten, grundsätzlich genüge die
Vollstreckbarkeit der Verfügung, ohne dass Rechtskraft vorliegen müsse. Bei
einer Steuerveranlagung werde indessen nach allgemeiner Auffassung
vorausgesetzt, dass diese nicht nur vollstreckbar, sondern auch rechtskräftig
sei.
3.
Der Beschwerdeführer hat beim
Vorderrichter eine Einsprache vom 14. Mai 2019 gegen die Verfügungen der
Staatssteuern und der Gemeindesteuern 2013 und 2014 an den Service des
contributions gemäss Art. 157 des jurassischen Steuergesetzes (Loi d’impôt, LI,
641.11) vorgelegt (Beilage 2 des Gesuchsgegners). Der Service des contributions
ist darauf mit Entscheid vom 11. Juni 2019 nicht eingetreten (Beilage 3 des
Gesuchsgegners). Dagegen hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 einen
Rekurs nach Art. 160 LI an die commission cantonale des recours erhoben
(Beilage 4 des Gesuchsgegners). Darin wurde unter anderem eine fehlerhafte
Zustellung des Entscheids vom 11. Juni 2019 gerügt. Zudem haben die
Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren gerade wegen des Verfahrens vor der
commission cantonale des recours eine Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens
beantragt. Darauf sistierte der Amtsgerichtspräsident das
Rechtsöffnungsverfahren bis am 30. April 2020. Nachdem die Gesuchsteller am 27.
April 2020 mitgeteilt hatten, das Verfahren vor der Steuerrekurskommission sei
eingestellt worden, hat der Amtsgerichtspräsident die Sistierung aufgehoben und
am 2. Juni 2020 das Rechtsöffnungsurteil gefällt.
4.
Aufgrund der vorgelegten Urkunden ergibt
sich, dass die als Rechtsöffnungstitel angerufene Steuerveranlagungsverfügung für
das Jahr 2013 angefochten worden ist und dagegen auch während des
Rechtsöffnungsverfahrens noch ein Rekursverfahren hängig war. Dafür, dass dieses
Verfahren eingestellt, wie die Gesuchsteller bei der Vorinstanz vortrugen, d.h.
mit einem formellen Entscheid beendet wurde, liegt nur die Behauptung der
Gesuchsteller vor. Der Gesuchsgegner hat dem beim Vorderrichter zwar nicht
widersprochen. Vor Obergericht bringt nun der Beschwerdeführer vor, es sei noch
ein Steuerbeschwerdeverfahren hängig, dem nun die Beschwerdegegner nicht
widersprechen. Für die Feststellung der Vollstreckbarkeit und der Rechtskraft genügt
die blosse Behauptung der Gesuchsteller nicht, zumal es ein Leichtes gewesen
wäre, einen Entscheid der commission cantonale des recours vorzulegen. An
dieser Folgerung ändert auch die auf der Steuerveranlagungsverfügung
angebrachte Rechtskraftbescheinigung vom 2. Dezember 2019 nichts. Das Verfahren
vor der commission cantonale des recours wurde erst später angehoben. Es ist
daher davon auszugehen, dass immer noch ein Beschwerdeverfahren gegen die
Steuerveranlagung hängig ist. Die Beschwerdegegner haben weder dargelegt, dass
die Steuerveranlagung – vorläufig – vollstreckbar ist noch geht solches aus den
Art. 166 ff. LI über das Verfahren vor der commission cantonale des recours
hervor. Schliesslich verlangt selbst Art. 183 Abs. 3 LI eine rechtskräftige
Steuerveranlagung für eine Gleichstellung mit einem vollstreckbaren Entscheid
nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.1). An diesem Nachweis der Rechtskraft, die auch nach dem jurassischen
Steuergesetz erforderlich ist, fehlt es vorliegend ebenfalls.
5.
Es ist somit weder erstellt, dass die
Veranlagung der Staatssteuern und der Gemeindesteuern 2013 vollstreckbar noch,
dass diese rechtskräftig ist. Ein für eine definitive Rechtsöffnung
erforderlicher Rechtsöffnungstitel liegt daher nicht vor. Das Rechtsöffnungsbegehren
Dispositiv
ist demnach abzuweisen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die
Gerichtskosten beider Instanzen sind daher von den Gesuchstellern und
Beschwerdegegnern zu tragen. Diese haben dem Beschwerdeführer zudem für beide
Instanzen eine Parteientschädigung zu entrichten. Diese wird für das
erstinstanzliche Verfahren ermessensweise auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren wird die Parteientschädigung
nach der eingereichten Honorarnote auf CHF 1'714.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 2.
Juni 2020 wird aufgehoben.
2.
Das
Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 307441 des Betreibungsamtes Thal-Gäu
wird abgewiesen.
3.
Die République et
Canton du Jura und die Commune de Val Terbi et ses paroisses haben die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 zu bezahlen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Die République et Canton
du Jura und die Commune de Val Terbi et ses paroisses haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Die République et Canton du
Jura und die Commune de Val Terbi et ses paroisses haben A.___ den von ihm
geleisteten Vorschuss von CHF 750.00 zurückzuerstatten.
5.
Die République et
Canton du Jura und die Commune de Val Terbi haben A.___ für die erste Instanz
eine Parteientschädigung von CHF 500.00 und für das Verfahren vor Obergericht
eine solche von CHF 1'714.90 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der
Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller