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Entscheid

ZKBES.2020.91

Rechtsöffnung

24. Juni 2020Deutsch4 min

5. Februar 2020 auf CHF 4'946.00 sowie für CHF 60.00 Mahngebühren die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 24. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde Grenchen und ref.

Kirchgemeinde, vertreten

durch Stadtkasse Grenchen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern

in der von der Einwohnergemeinde Grenchen und der reformierten Kirchgemeinde

gegen A.___ geführten Betreibung Nr. 281292 des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach am 22. April 2020 für den Betrag von CHF 4'796.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Juni 2020, für 5 % Zins vom 28. Januar 2020 bis

Sachverhalt

5. Februar 2020 auf CHF 4'946.00 sowie für CHF 60.00 Mahngebühren die

definitive Rechtsöffnung erteilte und das weitergehende Begehren abwies,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) dagegen am 15. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde betreffend

Rechtsöffnung (rechtsmissbräuchlich) an das Obergericht erhob,

der Beschwerdeführer zur Begründung

vorbringt, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei ungültig gewesen und bleibe

ungültig, der Zahlungsbefehl sei rechtsmissbräuchlich, es liege kein

schützenswertes Interesse vor, hingegen Gegenforderungen in dreifacher Höhe und

nichtberücksichtigte Tilgung, der Zahlungsbefehl sei somit zu annullieren,

eine Beschwerde begründet einzureichen

Erwägungen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

die Amtsgerichtspräsidentin gestützt auf

die Gemeindesteuerrechnung vom 20. Dezember 2017, der Verzugszinsberechnung vom

11.

Februar 2020 und die Mahnung vom 29. Januar 2018 definitive Rechtsöffnung

erteilte und dazu weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe die Forderung in

seiner Stellungnahme vom 22. März 2020 ausdrücklich anerkannt und berufe sich

nicht auf Tilgung, Stundung und Verjährung,

der Beschwerdeführer weder auf die erwähnten

Rechtsöffnungstitel eingeht noch aufzeigt, wieso die Vorderrichterin

Gegenforderungen und eine Tilgung hätte berücksichtigen müssen,

Dispositiv

der Beschwerdeführer demnach nicht

begründet, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sein soll,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde demnach offensichtlich

unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort

(Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

eine offensichtlich unzulässige

Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu

bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 6. August 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nicht eingetreten (BGer 5D_182/2020).