ZKBES.2020.91
Rechtsöffnung
24. Juni 2020Deutsch4 min
5. Februar 2020 auf CHF 4'946.00 sowie für CHF 60.00 Mahngebühren die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 24. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde Grenchen und ref.
Kirchgemeinde, vertreten
durch Stadtkasse Grenchen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern
in der von der Einwohnergemeinde Grenchen und der reformierten Kirchgemeinde
gegen A.___ geführten Betreibung Nr. 281292 des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach am 22. April 2020 für den Betrag von CHF 4'796.00
zuzüglich Zins zu 5 % seit 6. Juni 2020, für 5 % Zins vom 28. Januar 2020 bis
Sachverhalt
5. Februar 2020 auf CHF 4'946.00 sowie für CHF 60.00 Mahngebühren die
definitive Rechtsöffnung erteilte und das weitergehende Begehren abwies,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) dagegen am 15. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde betreffend
Rechtsöffnung (rechtsmissbräuchlich) an das Obergericht erhob,
der Beschwerdeführer zur Begründung
vorbringt, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei ungültig gewesen und bleibe
ungültig, der Zahlungsbefehl sei rechtsmissbräuchlich, es liege kein
schützenswertes Interesse vor, hingegen Gegenforderungen in dreifacher Höhe und
nichtberücksichtigte Tilgung, der Zahlungsbefehl sei somit zu annullieren,
eine Beschwerde begründet einzureichen
Erwägungen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
die Amtsgerichtspräsidentin gestützt auf
die Gemeindesteuerrechnung vom 20. Dezember 2017, der Verzugszinsberechnung vom
11.
Februar 2020 und die Mahnung vom 29. Januar 2018 definitive Rechtsöffnung
erteilte und dazu weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe die Forderung in
seiner Stellungnahme vom 22. März 2020 ausdrücklich anerkannt und berufe sich
nicht auf Tilgung, Stundung und Verjährung,
der Beschwerdeführer weder auf die erwähnten
Rechtsöffnungstitel eingeht noch aufzeigt, wieso die Vorderrichterin
Gegenforderungen und eine Tilgung hätte berücksichtigen müssen,
Dispositiv
der Beschwerdeführer demnach nicht
begründet, inwiefern das angefochtene Urteil falsch sein soll,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
die Beschwerde demnach offensichtlich
unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
eine offensichtlich unzulässige
Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu
bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 6. August 2020 auf die dagegen erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nicht eingetreten (BGer 5D_182/2020).