Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2020.93

Rechtsöffnung

30. Juni 2020Deutsch6 min

Rechtsöffnung für die Gemeindesteuer des Jahres 2018 von CHF 3‘407.45 nebst Verzugszins

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Müller

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,

vertreten durch Einwohnerdienste

Solothurn Bereich Steuern,

Beschwerdeführerin

gegen

A.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) beantragte mit Datum vom 4.

Februar 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden

der Gesuchsgegner) geführten Betreibung die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung für die Gemeindesteuer des Jahres 2018 von CHF 3‘407.45 nebst Verzugszins

bis 9. Dezember 2019 von CHF 217.20 und 5% Verzugszins seit 10. Dezember 2019

sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30, u.K.u.E.F.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner liess sich nicht

vernehmen.

3.

Mit Urteil vom 10. März 2020 erteilte

der Amtsgerichtspräsident für den Betrag von CHF 3'407.45 zuzüglich Zins zu 5%

seit 10. Dezember 2019 die definitive Rechtsöffnung und wies das

Rechtsöffnungsbegehren für den Verzugszins bis 9. Dezember 2019 von CHF 217.20

ab (Ziffer 1). Weiter verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin

die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen (Ziffer 2), ihr eine Parteientschädigung

von CHF 100.00 zu bezahlen (Ziffer 3) und ihr die bevorschussten Gerichtskosten

von CHF 300.00 zu bezahlen (Ziffer 4).

4.

Gegen das begründete

Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 14.

Juni 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte die

folgenden Rechtsbegehren:

1.

Es

sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.

2.

Es

sei Ziff. 1 des Urteilsdispositivs aufzuheben.

3.

Es

sei die definitive Rechtsöffnung für die Verzugszinsforderung von Fr. 217.20

zuzüglich Zins zu 5% zu erteilen.

4.

Es

sei die Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung um drei Wochen, d.h. bis

am 13. Juli 2020 zu erstrecken.

5.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

5.

Die Frist zur Einreichung der

begründeten Beschwerde beträgt nach Art. 312 Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) 10 Tage. Diese Frist ist eine gesetzliche,

die anders als eine gerichtliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 144

Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde ist daher so zu beurteilen, wie sie eingereicht

wurde. Da sie offensichtlich unbegründet ist, kann sie nach Art. 322 ZPO

sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

6.

Der Amtsgerichtspräsident hat die Verweigerung

der Rechtsöffnung für die Verzugszinsen bis 9. Dezember 2020 von CHF 217.20 auf

den in SOG 1990 Nr. 27 publizierten Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn gestützt. Danach könne für Verzugszinsen auf Steuern des

Kantons und der Gemeinden nur dann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden,

wenn die betreffenden Verzugszinsen erstens mit einer mit einem Rechtsmittel

anfechtbaren Rechnung / Verfügung dem betreffenden Schuldner eröffnet worden

sei und zweitens nachgewiesen werde, dass diese Verzugszins-Rechnung /

Verfügung ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80/81 SchKG sei. Die

Gesuchstellerin weise nicht nach, dass sie die oben zitierte

Verzugszins-Rechnung vom 23. Januar 2020 dem Gesuchsgegner rechtsgültig

eröffnet und er dagegen kein Rechtsmittel erhoben habe. Insbesondere fehle eine

Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Es liege für die

Verzugszinsforderung somit kein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von

Art. 80/81 SchKG vor.

7.

Die Beschwerdeführerin verweist

dagegen auf ihr Steuerreglement. Danach seien die Gemeindesteuern für die

Steuerperiode 2018 am 31. August 2018 fällig gewesen. Aufgrund der automatisch

eintretenden Verzugssituation würden ab diesem Zeitpunkt auch Verzugszinsen im

Umfang von CHF 217.20 geschuldet, welche dem ursprünglichen Steuerbetrag

hinzuzurechnen seien. Der Gesuchsgegner sei in der definitiven Rechnung für die

Steuerperiode 2018 darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der

Zahlungsfristen Verzugszinsen auf den Steuerbeträgen erhoben würden. Es wäre

ihm offen gestanden, das Rechtsmittel gegen die definitive Steuerrechnung zu

ergreifen, womit er sich gleichzeitig ebenfalls gegen die Erhebung von

Verzugszinsen hätte wehren können. Dies habe er unterlassen. Die Rechtskraft-

und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 30. Januar 2020 habe demzufolge nicht

nur als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Steuern zu gelten, sondern

gleichzeitig auch für den darauf geschuldeten Verzugszins.

8.

Nach dem im SOG 1990 Nr. 27

publizierten Entscheid stellt die Verzugszinsberechnung eine Verfügung dar,

gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Entsprechend wird

festgehalten, die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf

Steuerforderungen setze voraus, dass das Gemeinwesen eine in Rechtskraft

erwachsene Verzugszinsrechnung vorlege. Die Beschwerdeführerin bringt nichts

vor, was das Obergericht zu einem Abweichen von seiner jahrzehntelangen Praxis

veranlassen könnte. Seine Praxis ist klar und eindeutig, hat sich bewährt und

bietet jedenfalls dem Kantonalen Steueramt keine Probleme. Dieses legt seinen

Rechtsöffnungsgesuchen jeweils eine rechtskräftige Verfügung auch für die

Verzugszinsen und die Mahngebühren vor. Nur bei Rechtsöffnungsgesuch von Einwohnergemeinden

kommt es gelegentlich vor, dass für die geltend gemachten Verzugszinsen keine

Verfügung zur Höhe derselben vorgelegt wird. Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziffer 2

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bedarf

es für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung indessen einer Verfügung

einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. Nur diese bietet dem

Steuerpflichtigen den erforderlichen Rechtsschutz. Die vorgelegte

Gemeindesteuerrechnung 2018 (Gesuchsbeilage 4) und die vorgelegte

Rechtskraftbescheinigung (Gesuchsbeilage 5b) erfüllen diese Voraussetzungen für

die Steuerforderung. In der Rechtskraftbescheinigung wird bescheinigt, dass der

Steuerpflichtige von den zulässigen Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht hat.

Die beiden Urkunden äussern sich jedoch in keiner Weise zur Höhe und Fälligkeit

allfälliger Verzugszinsen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können

sie deshalb nicht auch für die erstmals mit dem Rechtsöffnungsbegehren geltend

gemachten Verzugszinse gelten.

Dispositiv

9. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die

Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine

Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Einwohnergemeinde der Stadt

Solothurn hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

3. Der Antrag auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller