ZKBES.2020.93
Rechtsöffnung
30. Juni 2020Deutsch6 min
Rechtsöffnung für die Gemeindesteuer des Jahres 2018 von CHF 3‘407.45 nebst Verzugszins
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Müller
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,
vertreten durch Einwohnerdienste
Solothurn Bereich Steuern,
Beschwerdeführerin
gegen
A.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn (im Folgenden die Gesuchstellerin) beantragte mit Datum vom 4.
Februar 2020 beim Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden
der Gesuchsgegner) geführten Betreibung die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für die Gemeindesteuer des Jahres 2018 von CHF 3‘407.45 nebst Verzugszins
bis 9. Dezember 2019 von CHF 217.20 und 5% Verzugszins seit 10. Dezember 2019
sowie für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30, u.K.u.E.F.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner liess sich nicht
vernehmen.
3.
Mit Urteil vom 10. März 2020 erteilte
der Amtsgerichtspräsident für den Betrag von CHF 3'407.45 zuzüglich Zins zu 5%
seit 10. Dezember 2019 die definitive Rechtsöffnung und wies das
Rechtsöffnungsbegehren für den Verzugszins bis 9. Dezember 2019 von CHF 217.20
ab (Ziffer 1). Weiter verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin
die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen (Ziffer 2), ihr eine Parteientschädigung
von CHF 100.00 zu bezahlen (Ziffer 3) und ihr die bevorschussten Gerichtskosten
von CHF 300.00 zu bezahlen (Ziffer 4).
4.
Gegen das begründete
Urteil erhob die Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 14.
Juni 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und stellte die
folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es
sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen.
2.
Es
sei Ziff. 1 des Urteilsdispositivs aufzuheben.
3.
Es
sei die definitive Rechtsöffnung für die Verzugszinsforderung von Fr. 217.20
zuzüglich Zins zu 5% zu erteilen.
4.
Es
sei die Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung um drei Wochen, d.h. bis
am 13. Juli 2020 zu erstrecken.
5.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
5.
Die Frist zur Einreichung der
begründeten Beschwerde beträgt nach Art. 312 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) 10 Tage. Diese Frist ist eine gesetzliche,
die anders als eine gerichtliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 144
Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerde ist daher so zu beurteilen, wie sie eingereicht
wurde. Da sie offensichtlich unbegründet ist, kann sie nach Art. 322 ZPO
sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
6.
Der Amtsgerichtspräsident hat die Verweigerung
der Rechtsöffnung für die Verzugszinsen bis 9. Dezember 2020 von CHF 217.20 auf
den in SOG 1990 Nr. 27 publizierten Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn gestützt. Danach könne für Verzugszinsen auf Steuern des
Kantons und der Gemeinden nur dann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden,
wenn die betreffenden Verzugszinsen erstens mit einer mit einem Rechtsmittel
anfechtbaren Rechnung / Verfügung dem betreffenden Schuldner eröffnet worden
sei und zweitens nachgewiesen werde, dass diese Verzugszins-Rechnung /
Verfügung ein vollstreckbarer Entscheid im Sinne von Art. 80/81 SchKG sei. Die
Gesuchstellerin weise nicht nach, dass sie die oben zitierte
Verzugszins-Rechnung vom 23. Januar 2020 dem Gesuchsgegner rechtsgültig
eröffnet und er dagegen kein Rechtsmittel erhoben habe. Insbesondere fehle eine
Rechtskraft bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Es liege für die
Verzugszinsforderung somit kein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von
Art. 80/81 SchKG vor.
7.
Die Beschwerdeführerin verweist
dagegen auf ihr Steuerreglement. Danach seien die Gemeindesteuern für die
Steuerperiode 2018 am 31. August 2018 fällig gewesen. Aufgrund der automatisch
eintretenden Verzugssituation würden ab diesem Zeitpunkt auch Verzugszinsen im
Umfang von CHF 217.20 geschuldet, welche dem ursprünglichen Steuerbetrag
hinzuzurechnen seien. Der Gesuchsgegner sei in der definitiven Rechnung für die
Steuerperiode 2018 darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der
Zahlungsfristen Verzugszinsen auf den Steuerbeträgen erhoben würden. Es wäre
ihm offen gestanden, das Rechtsmittel gegen die definitive Steuerrechnung zu
ergreifen, womit er sich gleichzeitig ebenfalls gegen die Erhebung von
Verzugszinsen hätte wehren können. Dies habe er unterlassen. Die Rechtskraft-
und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 30. Januar 2020 habe demzufolge nicht
nur als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Steuern zu gelten, sondern
gleichzeitig auch für den darauf geschuldeten Verzugszins.
8.
Nach dem im SOG 1990 Nr. 27
publizierten Entscheid stellt die Verzugszinsberechnung eine Verfügung dar,
gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen werden kann. Entsprechend wird
festgehalten, die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung für Verzugszinsen auf
Steuerforderungen setze voraus, dass das Gemeinwesen eine in Rechtskraft
erwachsene Verzugszinsrechnung vorlege. Die Beschwerdeführerin bringt nichts
vor, was das Obergericht zu einem Abweichen von seiner jahrzehntelangen Praxis
veranlassen könnte. Seine Praxis ist klar und eindeutig, hat sich bewährt und
bietet jedenfalls dem Kantonalen Steueramt keine Probleme. Dieses legt seinen
Rechtsöffnungsgesuchen jeweils eine rechtskräftige Verfügung auch für die
Verzugszinsen und die Mahngebühren vor. Nur bei Rechtsöffnungsgesuch von Einwohnergemeinden
kommt es gelegentlich vor, dass für die geltend gemachten Verzugszinsen keine
Verfügung zur Höhe derselben vorgelegt wird. Nach Art. 80 Abs. 1 und 2 Ziffer 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) bedarf
es für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung indessen einer Verfügung
einer schweizerischen Verwaltungsbehörde. Nur diese bietet dem
Steuerpflichtigen den erforderlichen Rechtsschutz. Die vorgelegte
Gemeindesteuerrechnung 2018 (Gesuchsbeilage 4) und die vorgelegte
Rechtskraftbescheinigung (Gesuchsbeilage 5b) erfüllen diese Voraussetzungen für
die Steuerforderung. In der Rechtskraftbescheinigung wird bescheinigt, dass der
Steuerpflichtige von den zulässigen Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht hat.
Die beiden Urkunden äussern sich jedoch in keiner Weise zur Höhe und Fälligkeit
allfälliger Verzugszinsen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können
sie deshalb nicht auch für die erstmals mit dem Rechtsöffnungsbegehren geltend
gemachten Verzugszinse gelten.
Dispositiv
9. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Nach dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen. Eine
Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Einwohnergemeinde der Stadt
Solothurn hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller