ZKBES.2020.94
provisorische Rechtsöffnung
1. Juli 2020Deutsch4 min
1. Die A.___ (im Folgenden:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die A.___ (im Folgenden:
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 1. Mai 2020 in der
gegen die B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 573857
des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
für den Betrag von CHF 16'275.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 und für
Betrag von CHF 400.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. August 2019 sowie für die
Kosten Zahlungsbefehls von CHF 103.30.
Erwägungen
2.
Die Gesuchsgegnerin liess sich dazu nicht
vernehmen.
3.
Mit Urteil vom 12. Juni 2020 wies der
Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab und verpflichtete die
Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu tragen.
4.
Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 23. Juni 2020 Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.
5.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer
Gesuchsantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
6.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
N 15). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht dem
Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle
des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,
Art. 326 N 3).
7.
Der Amtsgerichtspräsident erwog im
angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin lege als Rechtsöffnungstitel eine
Auftragsbestätigung vom 12. November 2018 ins Recht. Dieser Auftragsbestätigung
lasse sich entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit der
Ausführung von zwei Aufträgen für einen Preis von insgesamt CHF 16'700.00
(exkl. 7.7% MWST) betraut habe. Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund in der
Betreibung Nr. 573857 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen stelle hingegen eine
Rechnung Nr. 2246 dar. Ein Hinweis auf die mit Rechtsöffnungsgesuch
eingereichte Auftragsbestätigung fehle. Im Gegenzug sei mit
Rechtsöffnungsgesuch vom 1. Mai 2020 keine Rechnung Nr. 2246 eingereicht
worden. Damit stehe zweifellos fest, dass die Identität zwischen der in
Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem
Rechtsöffnungstitel ergebe, nicht nachgewiesen sei. Das Gesuch um provisorische
Rechtsöffnung werde abgewiesen.
8.
Die Gesuchstellerin geht in ihrer
Beschwerde nicht auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein und
beschränkt sich darauf, in der Beschwerdeschrift auf die beigelegte Rechnung
Nr. 2246, auf ein Mahnschreiben und auf die Auftragsbestätigung vom 12. November
2018.
zu verweisen. Die Rechnung Nr. 2246 und das Mahnschreiben haben keinen
Eingang in das vorinstanzliche Verfahren gefunden. Sie fallen unter die
Novenschranke und sind somit nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann vermag die
Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch
sein soll. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00
zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne
14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann