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Entscheid

ZKBES.2020.94

provisorische Rechtsöffnung

1. Juli 2020Deutsch4 min

1. Die A.___ (im Folgenden:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die A.___ (im Folgenden:

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen am 1. Mai 2020 in der

gegen die B.___ (im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. 573857

des Betreibungsamtes Olten-Gösgen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung

für den Betrag von CHF 16'275.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 3. Juni 2019 und für

Betrag von CHF 400.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. August 2019 sowie für die

Kosten Zahlungsbefehls von CHF 103.30.

Erwägungen

2.

Die Gesuchsgegnerin liess sich dazu nicht

vernehmen.

3.

Mit Urteil vom 12. Juni 2020 wies der

Amtsgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren ab und verpflichtete die

Gesuchstellerin, die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu tragen.

4.

Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) am 23. Juni 2020 Beschwerde

beim Obergericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung.

5.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann sie ohne Einholung einer

Gesuchsantwort abgewiesen werden (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

6.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

N 15). Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies entspricht dem

Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht nicht um eine Fortführung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle

des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,

Art. 326 N 3).

7.

Der Amtsgerichtspräsident erwog im

angefochtenen Entscheid, die Gesuchstellerin lege als Rechtsöffnungstitel eine

Auftragsbestätigung vom 12. November 2018 ins Recht. Dieser Auftragsbestätigung

lasse sich entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin mit der

Ausführung von zwei Aufträgen für einen Preis von insgesamt CHF 16'700.00

(exkl. 7.7% MWST) betraut habe. Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund in der

Betreibung Nr. 573857 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen stelle hingegen eine

Rechnung Nr. 2246 dar. Ein Hinweis auf die mit Rechtsöffnungsgesuch

eingereichte Auftragsbestätigung fehle. Im Gegenzug sei mit

Rechtsöffnungsgesuch vom 1. Mai 2020 keine Rechnung Nr. 2246 eingereicht

worden. Damit stehe zweifellos fest, dass die Identität zwischen der in

Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem

Rechtsöffnungstitel ergebe, nicht nachgewiesen sei. Das Gesuch um provisorische

Rechtsöffnung werde abgewiesen.

8.

Die Gesuchstellerin geht in ihrer

Beschwerde nicht auf die Begründung des angefochtenen Urteils ein und

beschränkt sich darauf, in der Beschwerdeschrift auf die beigelegte Rechnung

Nr. 2246, auf ein Mahnschreiben und auf die Auftragsbestätigung vom 12. November

2018.

zu verweisen. Die Rechnung Nr. 2246 und das Mahnschreiben haben keinen

Eingang in das vorinstanzliche Verfahren gefunden. Sie fallen unter die

Novenschranke und sind somit nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann vermag die

Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch

sein soll. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet

und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 750.00

zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne

14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann