ZKBES.2020.95
Rechtsöffnung
8. Juli 2020Deutsch3 min
Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander
Kyburz,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der
Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 23. Juni 2020 der B.___ AG
(im Folgenden die Gesuchstellerin) für CHF 7‘635.60 die provisorische
Rechtsöffnung erteilte und A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)
verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu
ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 507.25 zu bezahlen und ihr die
bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten,
der Gesuchsgegner dagegen am 4. Juli 2020
fristgerecht Beschwerde beim Obergericht erhob und sinngemäss die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,
der Gesuchsgegner vorträgt, die
zustellende Person hätte ihn nicht auf die Möglichkeit des Rechtsvorschlags
«kein neues Vermögen» aufmerksam gemacht,
der vom Gesuchsgegner geforderte Hinweis
auf dem ihm zugestellten Zahlungsbefehl aufgedruckt ist,
den finanziellen Verhältnissen, die der
Gesuchsgegner vorträgt, bei der Pfändung, bei der sein Existenzminimum
geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,
die Vorbringen des Gesuchsgegners den
als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Pfändungsverlustschein, welcher als
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt, nicht zu entkräften vermögen,
der Vorderrichter demnach zu Recht
gestützt auf den vorgelegten Pfändungsverlustschein für die in Betreibung
gesetzte Forderung Rechtsöffnung erteilt hat,
die Beschwerde deshalb offensichtlich
unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.
Sachverhalt
322 ZPO) abgewiesen werden kann,
eine offensichtlich unzulässige
Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),
der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des
vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,
der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen
ist, dass er eine allfällige Aberkennungsklage innert der 20-tägigen Frist beim
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einreichen muss,
das Obergericht davon absieht, die
vorliegende Eingabe als Aberkennungsklage zu überweisen, um dem Gesuchsgegner
weitere unnötige Kosten zu ersparen,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller