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Entscheid

ZKBES.2020.95

Rechtsöffnung

8. Juli 2020Deutsch3 min

Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander

Kyburz,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt am 23. Juni 2020 der B.___ AG

(im Folgenden die Gesuchstellerin) für CHF 7‘635.60 die provisorische

Rechtsöffnung erteilte und A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)

verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 73.30 zu

ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 507.25 zu bezahlen und ihr die

bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten,

der Gesuchsgegner dagegen am 4. Juli 2020

fristgerecht Beschwerde beim Obergericht erhob und sinngemäss die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens verlangte,

der Gesuchsgegner vorträgt, die

zustellende Person hätte ihn nicht auf die Möglichkeit des Rechtsvorschlags

«kein neues Vermögen» aufmerksam gemacht,

der vom Gesuchsgegner geforderte Hinweis

auf dem ihm zugestellten Zahlungsbefehl aufgedruckt ist,

den finanziellen Verhältnissen, die der

Gesuchsgegner vorträgt, bei der Pfändung, bei der sein Existenzminimum

geschützt ist, Rechnung getragen werden wird,

die Vorbringen des Gesuchsgegners den

als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Pfändungsverlustschein, welcher als

Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gilt, nicht zu entkräften vermögen,

der Vorderrichter demnach zu Recht

gestützt auf den vorgelegten Pfändungsverlustschein für die in Betreibung

gesetzte Forderung Rechtsöffnung erteilt hat,

die Beschwerde deshalb offensichtlich

unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art.

Sachverhalt

322 ZPO) abgewiesen werden kann,

eine offensichtlich unzulässige

Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

der Gesuchsgegner nach dem Ausgang des

vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu bezahlen hat,

der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen

ist, dass er eine allfällige Aberkennungsklage innert der 20-tägigen Frist beim

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt einreichen muss,

das Obergericht davon absieht, die

vorliegende Eingabe als Aberkennungsklage zu überweisen, um dem Gesuchsgegner

weitere unnötige Kosten zu ersparen,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller