ZKBES.2020.96
Schlichtungsverhandlung / Klagebewilligung
14. Juli 2020Deutsch4 min
2019 wegen Verleumdung, Rufschädigung und übler Nachrede gegen B.___ einreichte,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juli 2020
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schlichtungsverhandlung
/ Klagebewilligung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Kläger) am 5.
Dezember 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch für eine
Genugtuungsforderung von CHF 5‘575.00 zuzüglich Zins zu 6 % seit 26. September
Sachverhalt
2019 wegen Verleumdung, Rufschädigung und übler Nachrede gegen B.___ einreichte,
sich die Parteien anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vom 9. März 2020 nicht einigen konnten, worauf die
Amtsgerichtsstatthalterin gleichentags die Klagebewilligung ausstellte,
der Kläger nach Zustellung der im
Kostenentscheid begründeten Klagebewilligung mit Eingabe an das Richteramt
Olten-Gösgen vom 26. Mai 2020 erklärte, er habe mit der Rücksendung der
Urteilsurkunde vom 9. März 2020 Einspruch gegen dieses Verfahren erhoben, die
Klagebewilligung sei hinfällig und er verlange die Ansetzung einer
Friedensrichterverhandlung, welche diesen Namen verdiene,
die Amtsgerichtsstatthalterin am 28. Mai
2020 den Antrag des Klägers auf eine Wiederholung der Schlichtungsverhandlung
abwies und ihm eine Kopie des Verhandlungsprotokolls zustellte,
der Kläger dem Richteramt Olten-Gösgen mit
Eingabe vom 2. Juli 2020 mitteilte, die Verfügung vom 28. Mai 2020 werde
vollumfänglich abgewiesen,
das Richteramt diese Eingabe des Klägers
an das Obergericht weitergeleitet hat,
der Kläger mit der Durchführung der
Schlichtungsverhandlung durch die Amtsgerichtsstatthalterin nicht einverstanden
ist und er für seinen Vorschuss die Durchführung einer Verhandlung mit dem
Vorsitz einer kompetenten und neutralen Persönlichkeit verlangt,
Erwägungen
die Eingabe des Klägers als Beschwerde
zu behandeln ist, wobei offengelassen werden kann, unter welchen
Voraussetzungen die Verfügung vom 28. Mai 2020 überhaupt anfechtbar ist,
er keine konkreten Vorwürfe gegen die
Verhandlungsleitung der Amtsgerichtsstatthalterin erhebt und offensichtlich
unzufrieden ist, weil die Schlichtung erfolglos geblieben ist,
die Schlichtungsbehörde versucht, eine
Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, sie jedoch eine solche nicht
erzwingen kann und deren Zustandekommen in erster Linie von den Parteien selbst
abhängt,
im Übrigen aber auch ein Interesse der
Schlichtungsbehörde besteht, eine Streitsache möglichst früh und im
Einverständnis der Parteien zu erledigen,
dies im vorliegenden Fall nicht gelungen
ist, weshalb dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt wurde, womit er seinen
Anspruch nunmehr klageweise weiterverfolgen kann,
dem Kläger zu Recht mit der Ausstellung
der Klagebewilligung die Kosten des Schlichtungsverfahrens vorläufig auferlegt
worden sind (Art. 207 Abs. 1 lit.c und Abs. 2 ZPO),
es dem Kläger indessen freisteht, ein
neues Schlichtungsgesuch für eine erneute Schlichtungsverhandlung einzureichen,
wofür er aber dann erneut einen Kostenvorschuss leisten muss,
dem Kläger kein anderes Protokoll
zugestellt werden kann als das Verhandlungsprotokoll, da die an der
Schlichtungsverhandlung gemachten Aussagen der Parteien nach Art. 205 Abs. 1
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen der Vertraulichkeit
des Verfahrens nicht protokolliert werden dürfen,
Dispositiv
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit überhaupt darauf eingetreten
werden kann,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 bei diesem Ausgang vom Kläger zu bezahlen
sind,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 250.00 sind von A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30‘000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen
sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller