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Entscheid

ZKBES.2020.96

Schlichtungsverhandlung / Klagebewilligung

14. Juli 2020Deutsch4 min

2019 wegen Verleumdung, Rufschädigung und übler Nachrede gegen B.___ einreichte,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Schlichtungsverhandlung

/ Klagebewilligung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

A.___ (im Folgenden der Kläger) am 5.

Dezember 2019 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Schlichtungsgesuch für eine

Genugtuungsforderung von CHF 5‘575.00 zuzüglich Zins zu 6 % seit 26. September

Sachverhalt

2019 wegen Verleumdung, Rufschädigung und übler Nachrede gegen B.___ einreichte,

sich die Parteien anlässlich der

Schlichtungsverhandlung vom 9. März 2020 nicht einigen konnten, worauf die

Amtsgerichtsstatthalterin gleichentags die Klagebewilligung ausstellte,

der Kläger nach Zustellung der im

Kostenentscheid begründeten Klagebewilligung mit Eingabe an das Richteramt

Olten-Gösgen vom 26. Mai 2020 erklärte, er habe mit der Rücksendung der

Urteilsurkunde vom 9. März 2020 Einspruch gegen dieses Verfahren erhoben, die

Klagebewilligung sei hinfällig und er verlange die Ansetzung einer

Friedensrichterverhandlung, welche diesen Namen verdiene,

die Amtsgerichtsstatthalterin am 28. Mai

2020 den Antrag des Klägers auf eine Wiederholung der Schlichtungsverhandlung

abwies und ihm eine Kopie des Verhandlungsprotokolls zustellte,

der Kläger dem Richteramt Olten-Gösgen mit

Eingabe vom 2. Juli 2020 mitteilte, die Verfügung vom 28. Mai 2020 werde

vollumfänglich abgewiesen,

das Richteramt diese Eingabe des Klägers

an das Obergericht weitergeleitet hat,

der Kläger mit der Durchführung der

Schlichtungsverhandlung durch die Amtsgerichtsstatthalterin nicht einverstanden

ist und er für seinen Vorschuss die Durchführung einer Verhandlung mit dem

Vorsitz einer kompetenten und neutralen Persönlichkeit verlangt,

Erwägungen

die Eingabe des Klägers als Beschwerde

zu behandeln ist, wobei offengelassen werden kann, unter welchen

Voraussetzungen die Verfügung vom 28. Mai 2020 überhaupt anfechtbar ist,

er keine konkreten Vorwürfe gegen die

Verhandlungsleitung der Amtsgerichtsstatthalterin erhebt und offensichtlich

unzufrieden ist, weil die Schlichtung erfolglos geblieben ist,

die Schlichtungsbehörde versucht, eine

Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, sie jedoch eine solche nicht

erzwingen kann und deren Zustandekommen in erster Linie von den Parteien selbst

abhängt,

im Übrigen aber auch ein Interesse der

Schlichtungsbehörde besteht, eine Streitsache möglichst früh und im

Einverständnis der Parteien zu erledigen,

dies im vorliegenden Fall nicht gelungen

ist, weshalb dem Kläger die Klagebewilligung ausgestellt wurde, womit er seinen

Anspruch nunmehr klageweise weiterverfolgen kann,

dem Kläger zu Recht mit der Ausstellung

der Klagebewilligung die Kosten des Schlichtungsverfahrens vorläufig auferlegt

worden sind (Art. 207 Abs. 1 lit.c und Abs. 2 ZPO),

es dem Kläger indessen freisteht, ein

neues Schlichtungsgesuch für eine erneute Schlichtungsverhandlung einzureichen,

wofür er aber dann erneut einen Kostenvorschuss leisten muss,

dem Kläger kein anderes Protokoll

zugestellt werden kann als das Verhandlungsprotokoll, da die an der

Schlichtungsverhandlung gemachten Aussagen der Parteien nach Art. 205 Abs. 1

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) wegen der Vertraulichkeit

des Verfahrens nicht protokolliert werden dürfen,

Dispositiv

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

322 ZPO offensichtlich unbegründet ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit überhaupt darauf eingetreten

werden kann,

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 bei diesem Ausgang vom Kläger zu bezahlen

sind,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 250.00 sind von A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30‘000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen

sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller