ZKBES.2021.1
Rechtsöffnung
7. Januar 2021Deutsch6 min
1. Die B.___, vertreten durch C.___ (im
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___, vertreten durch C.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin), ersuchte mit Eingabe vom 24. September 2020
(Postaufgabe) das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden
der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 26'689.50 nebst Zins zu 5% auf
CHF 39'604.80 seit 7. Juli 2020 um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Gesuchsgegners.
Erwägungen
2.
Am 5. Oktober 2020 liess sich der
Gesuchsgegner dazu vernehmen. Im Wesentlichen erklärte er, er habe angeboten,
die bevorschussten Alimente von CHF 12'914.00, Stand 31. Juli 2006, in Raten
zurückzubezahlen. Ferner habe er der Bevorschussungsstelle im September 2006
mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Diese finanzielle
Veränderung sei indes im Rahmen der Alimentenbevorschussung unberücksichtigt
geblieben.
3.
Mit Urteil vom 18. November 2020
erteilte die Amtsgerichtspräsidentin definitive Rechtsöffnung für den Betrag
von CHF 26'689.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2020 auf CHF
39'604.80. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin die
Betreibungskosten von CHF 103.30 und die bevorschussten Gerichtskosten in der
Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00
zu bezahlen.
4.
Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im
Folgenden der Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2020 (Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens. Am 4. Januar 2021 (Postaufgabe) – nach Ablauf der
10-tägigen Rechtsmittelfrist – reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen
ein.
5.
Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich
unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)
verzichtet werden.
6.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
7.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1
SchKG).
8.
Die Gesuchstellerin hat als
Rechtsöffnungstitel einen Eheschutzentscheid datiert vom 2. Februar 2005 sowie
ein Scheidungsurteil datiert vom 25. März 2008 des Amtsgerichts Luzern Land ins
Recht gelegt. Gemäss Ziffer 5 des Eheschutzentscheids wurde der Gesuchsgegner
verpflichtet, ab 1. Oktober 2004 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für
seinen Sohn in der Höhe von 600.00 zuzüglich Kinderzulagen und an seine Ehefrau
von monatlich CHF 500.00 zu bezahlen. Ferner wurde er verpflichtet, der Ehefrau
die Hälfte des 13. Monatslohnes zu überweisen. Mit Scheidungsurteil vom 25. März
2008.
wurde der Gesuchsgegner sodann verpflichtet, ab Rechtskraft
beziehungsweise ab dem 19. April 2008 für den Sohn monatlich vor-auszahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 50.00 zu leisten. An seine geschiedene Ehefrau hatte
der Gesuchsgegner keinen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen (vgl.
Dispositivziffer 3 und 4 des Scheidungsurteils). Für die monatlichen Kinderalimente
und für die Ehegattenunterhaltsbeiträge ab Oktober 2004 bis zur Rechtskraft des
Scheidungsurteils am 19. April 2008 von je CHF 500.00 beziehungsweise CHF
600.00, für die hälftigen 13. Monatslöhne der Jahre 2004 und 2005 und für die
Kinderzulagen sowie die Kinderalimente ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
am 6. Mai 2019 von monatlich CHF 50.00 stellen der Eheschutzentscheid und das
Scheidungsurteil definitive Rechtsöffnungstitel dar. Zu ergänzen ist, dass die
Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge und der Übergang des Gläubigerrechts auf
die Gesuchstellerin nicht bestritten wird. Von dieser in Rechtsöffnungstiteln
verurkundeten Gesamtschuld von über CHF 59'000.00 beziehungsweise nach den unbestrittenen
Abschlagszahlungen des Gesuchsgegners in der Höhe von insgesamt CHF 19'430.00
hat die Gesuchstellerin am 7. Juli 2020 Ausstände im Umfang von CHF 39'604.80
betrieben. Durch das Erheben des Teilrechtsvorschlags blieb der in Betreibung
gesetzte Betrag von CHF 12'915.30 unbestritten. In Bezug auf den bestrittenen Betrag
von CHF 26'689.50 hat der Gesuchsgegner vor der Vorderrichterin weder Tilgung
oder Stundung belegt, noch rief er die Verjährung an. In seiner
Beschwerdeschrift begnügte er sich stattdessen damit, seine Unzufriedenheit
über die Begründung des angefochtenen Entscheids zu äussern und darauf
hinzuweisen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unterlagen nachreichen
werde. Inwiefern die Vorderrichterin das Recht falsch angewendet oder den
Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, ist der
Beschwerdeschrift somit nicht zu entnehmen.
Dispositiv
9. Die Beschwerde erweist sich demnach
als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen
(vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis
119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Trutmann