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Entscheid

ZKBES.2021.1

Rechtsöffnung

7. Januar 2021Deutsch6 min

1. Die B.___, vertreten durch C.___ (im

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___, vertreten durch C.___ (im

Folgenden die Gesuchstellerin), ersuchte mit Eingabe vom 24. September 2020

(Postaufgabe) das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen A.___ (im Folgenden

der Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach für den Betrag von CHF 26'689.50 nebst Zins zu 5% auf

CHF 39'604.80 seit 7. Juli 2020 um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des

Gesuchsgegners.

Erwägungen

2.

Am 5. Oktober 2020 liess sich der

Gesuchsgegner dazu vernehmen. Im Wesentlichen erklärte er, er habe angeboten,

die bevorschussten Alimente von CHF 12'914.00, Stand 31. Juli 2006, in Raten

zurückzubezahlen. Ferner habe er der Bevorschussungsstelle im September 2006

mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Diese finanzielle

Veränderung sei indes im Rahmen der Alimentenbevorschussung unberücksichtigt

geblieben.

3.

Mit Urteil vom 18. November 2020

erteilte die Amtsgerichtspräsidentin definitive Rechtsöffnung für den Betrag

von CHF 26'689.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Juli 2020 auf CHF

39'604.80. Zudem wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin die

Betreibungskosten von CHF 103.30 und die bevorschussten Gerichtskosten in der

Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen und ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00

zu bezahlen.

4.

Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden der Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2020 (Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens. Am 4. Januar 2021 (Postaufgabe) – nach Ablauf der

10-tägigen Rechtsmittelfrist – reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen

ein.

5.

Da sich die Beschwerde sofort als offensichtlich

unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)

verzichtet werden.

6.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

7.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1

SchKG).

8.

Die Gesuchstellerin hat als

Rechtsöffnungstitel einen Eheschutzentscheid datiert vom 2. Februar 2005 sowie

ein Scheidungsurteil datiert vom 25. März 2008 des Amtsgerichts Luzern Land ins

Recht gelegt. Gemäss Ziffer 5 des Eheschutzentscheids wurde der Gesuchsgegner

verpflichtet, ab 1. Oktober 2004 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge für

seinen Sohn in der Höhe von 600.00 zuzüglich Kinderzulagen und an seine Ehefrau

von monatlich CHF 500.00 zu bezahlen. Ferner wurde er verpflichtet, der Ehefrau

die Hälfte des 13. Monatslohnes zu überweisen. Mit Scheidungsurteil vom 25. März

2008.

wurde der Gesuchsgegner sodann verpflichtet, ab Rechtskraft

beziehungsweise ab dem 19. April 2008 für den Sohn monatlich vor-auszahlbare

Unterhaltsbeiträge von CHF 50.00 zu leisten. An seine geschiedene Ehefrau hatte

der Gesuchsgegner keinen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen (vgl.

Dispositivziffer 3 und 4 des Scheidungsurteils). Für die monatlichen Kinderalimente

und für die Ehegattenunterhaltsbeiträge ab Oktober 2004 bis zur Rechtskraft des

Scheidungsurteils am 19. April 2008 von je CHF 500.00 beziehungsweise CHF

600.00, für die hälftigen 13. Monatslöhne der Jahre 2004 und 2005 und für die

Kinderzulagen sowie die Kinderalimente ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

am 6. Mai 2019 von monatlich CHF 50.00 stellen der Eheschutzentscheid und das

Scheidungsurteil definitive Rechtsöffnungstitel dar. Zu ergänzen ist, dass die

Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge und der Übergang des Gläubigerrechts auf

die Gesuchstellerin nicht bestritten wird. Von dieser in Rechtsöffnungstiteln

verurkundeten Gesamtschuld von über CHF 59'000.00 beziehungsweise nach den unbestrittenen

Abschlagszahlungen des Gesuchsgegners in der Höhe von insgesamt CHF 19'430.00

hat die Gesuchstellerin am 7. Juli 2020 Ausstände im Umfang von CHF 39'604.80

betrieben. Durch das Erheben des Teilrechtsvorschlags blieb der in Betreibung

gesetzte Betrag von CHF 12'915.30 unbestritten. In Bezug auf den bestrittenen Betrag

von CHF 26'689.50 hat der Gesuchsgegner vor der Vorderrichterin weder Tilgung

oder Stundung belegt, noch rief er die Verjährung an. In seiner

Beschwerdeschrift begnügte er sich stattdessen damit, seine Unzufriedenheit

über die Begründung des angefochtenen Entscheids zu äussern und darauf

hinzuweisen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt weitere Unterlagen nachreichen

werde. Inwiefern die Vorderrichterin das Recht falsch angewendet oder den

Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, ist der

Beschwerdeschrift somit nicht zu entnehmen.

Dispositiv

9. Die Beschwerde erweist sich demnach

als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen

(vgl. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 750.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis

119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Trutmann