ZKBES.2021.100
unentgeltliche Rechtspflege
7. Oktober 2021Deutsch5 min
erteilt als gesetzlicher Vertreter des Klägers B.___ im Verfahren BWZPR.2020.1009
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 7. Oktober 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Müller, Vorsitz
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ führte vor dem
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage betreffend
Persönlichkeitsschutz/Kontaktverbot nach Art. 28b Abs. 1 ZGB gegen A.___. Dabei
wurde er gesetzlich vertreten durch seinen Vater C.___. Am 17. August 2021
erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:
1. Das Verfahren wird infolge der zwischen
den Parteien im Verfahren BWZPR.2021.331 am 24. Juni 2021 geschlossenen
Vereinbarung als erledigt abgeschrieben. Der das vorliegende Verfahren
betreffende Teil der Vereinbarung lautet wie folgt:
[…]
5. A.___
verpflichtet sich, mit B.___ keinen Kontakt aufzunehmen sowie diesen weder auf
telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg noch in einer anderen
Weise zu belästigen.
[…]
10. C.___
erteilt als gesetzlicher Vertreter des Klägers B.___ im Verfahren BWZPR.2020.1009
(Kontaktverbot) sein Einverständnis, das Verfahren abzuschreiben.
[…]
Erwägungen
2.
Dem Beklagten wird mit Wirkung ab
Prozessbeginn unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 123 ZPO bleibt
vorbehalten).
3.
Das Gesuch des Beklagten um
unentgeltlichen Prozessbeistand unter Beiordnung von Rechtsanwältin […] wird
zufolge Interessenkonflikts abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Der Beklagte hat dem Kläger eine
Parteientschädigung von CHF 2'440.15 (Stundenansatz CHF 230.00, inkl.
CHF 117.50 Auslagen und CHF 174.45 MWST) zu bezahlen.
Für
einen Betrag von CHF 1'937.20 (CHF 1'681.20 Honorar [Stundenansatz
CHF 180.00], CHF 117.50 Auslagen und CHF 138.50 MWST) besteht
während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sobald der Beklagte
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.
Die Gerichtskosten von CHF 200.00
hat der Beklagte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie
der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald der Beklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.
123.
ZPO).
2.
Gegen Ziffer 3 dieser Verfügung erhob
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 2. September 2021 (Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn und verlangte sinngemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
durch Rechtsanwältin […].
3.
Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt bekräftigte in seiner Vernehmlassung vom 9. September
2021, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwältin […] für deren Bemühungen im
vorinstanzlichen Verfahren (BWZPR.2020.1009) kein Honorar schulde.
4.
Am 10. September
2021.
erliess die Präsidentin der Zivilkammer die folgende Verfügung:
1.
Eine Kopie der Stellungnahme des
Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. September 2021 geht
zur Kenntnis an A.___.
2.
Es wird festgestellt, dass A.___
Rechtsanwältin […] keine Entschädigung für die Vertretung im Verfahren
BWZPR.2020.1009 bezahlen muss.
3.
Ohne Gegenbericht von A.___ bis 24.
September 2021 wird das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben.
5.
Der Amtsgerichtspräsident hatte seine
Vernehmlassung auch direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 13. September
2021.
nahm der Beschwerdeführer dazu beim Obergericht Stellung. In einer
weiteren Eingabe vom 15. September 2021 (Postaufgabe) erklärte er seine
Stellungnahme vom 13. September 2021 für gegenstandslos. Er akzeptiere die
Verfügung der Präsidentin der Zivilkammer vom 10. September 2021.
6.
Das Verfahren kann somit wie
angekündigt ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben werden.
7.
Gegen dieselbe Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten erklärte der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe
vom 16. September 2021 Berufung und beantragte, dass Herr C.___ seine
Anwaltskosten selbst tragen müsse.
8.
Es kann dahingestellt bleiben, wie
die neue Eingabe vom 16. September 2021 prozessual zu behandeln ist. Denn
inhaltlich geht sie ohnehin fehl und es kann sogleich darüber entschieden
werden. Der Amtsgerichtspräsident hat die Prozesskosten dem Beschwerdeführer
auferlegt, weil sich dieser in Ziffer 5 der von ihm unterzeichneten
Vereinbarung dem Antrag des Klägers vollständig unterzogen und damit die Klage
anerkannt hat. Damit ist er die unterlegene Partei, weshalb er nach Art. 106
Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen hat. Dementsprechend trifft es auch
nicht zu, dass Herr C.___ seine Klage zurückgezogen hat. Weiter haben die
Parteien den Entscheid über die Gerichtskosten sämtlicher drei
Gerichtsverfahren in Ziffer 14 der Vereinbarung dem Ermessen des Gerichts
überlassen. Wie der Beschwerdeführer schliesslich selbst richtigerweise
ausführt, ist der Vereinbarung zu entnehmen, dass die Streitigkeiten dann
beendet sind. Es besteht somit kein Anlass, die ganze Geschichte nochmals
aufzurollen.
9.
Es wird ausnahmsweise davon
abgesehen, für die Behandlung der mit Berufung bezeichneten Eingabe vom 16.
September 2021 Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde vom 2.
September 2021 wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Die Berufung vom 16.
September 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Es werden keine Kosten
erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:
1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz mass-
geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Beschwerdeschrift einzureichen.
Im
Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der
Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Müller Schaller