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Entscheid

ZKBES.2021.100

unentgeltliche Rechtspflege

7. Oktober 2021Deutsch5 min

erteilt als gesetzlicher Vertreter des Klägers B.___ im Verfahren BWZPR.2020.1009

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 7. Oktober 2021

Es wirken mit:

Oberrichter Müller, Vorsitz

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.___ führte vor dem

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Klage betreffend

Persönlichkeitsschutz/Kontaktverbot nach Art. 28b Abs. 1 ZGB gegen A.___. Dabei

wurde er gesetzlich vertreten durch seinen Vater C.___. Am 17. August 2021

erliess der Amtsgerichtspräsident die folgende Verfügung:

1. Das Verfahren wird infolge der zwischen

den Parteien im Verfahren BWZPR.2021.331 am 24. Juni 2021 geschlossenen

Vereinbarung als erledigt abgeschrieben. Der das vorliegende Verfahren

betreffende Teil der Vereinbarung lautet wie folgt:

[…]

5. A.___

verpflichtet sich, mit B.___ keinen Kontakt aufzunehmen sowie diesen weder auf

telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg noch in einer anderen

Weise zu belästigen.

[…]

10. C.___

erteilt als gesetzlicher Vertreter des Klägers B.___ im Verfahren BWZPR.2020.1009

(Kontaktverbot) sein Einverständnis, das Verfahren abzuschreiben.

[…]

Erwägungen

2.

Dem Beklagten wird mit Wirkung ab

Prozessbeginn unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Art. 123 ZPO bleibt

vorbehalten).

3.

Das Gesuch des Beklagten um

unentgeltlichen Prozessbeistand unter Beiordnung von Rechtsanwältin […] wird

zufolge Interessenkonflikts abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Der Beklagte hat dem Kläger eine

Parteientschädigung von CHF 2'440.15 (Stundenansatz CHF 230.00, inkl.

CHF 117.50 Auslagen und CHF 174.45 MWST) zu bezahlen.

Für

einen Betrag von CHF 1'937.20 (CHF 1'681.20 Honorar [Stundenansatz

CHF 180.00], CHF 117.50 Auslagen und CHF 138.50 MWST) besteht

während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sobald der Beklagte

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.

Die Gerichtskosten von CHF 200.00

hat der Beklagte zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie

der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald der Beklagte zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.

123.

ZPO).

2.

Gegen Ziffer 3 dieser Verfügung erhob

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 2. September 2021 (Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn und verlangte sinngemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

durch Rechtsanwältin […].

3.

Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt bekräftigte in seiner Vernehmlassung vom 9. September

2021, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwältin […] für deren Bemühungen im

vorinstanzlichen Verfahren (BWZPR.2020.1009) kein Honorar schulde.

4.

Am 10. September

2021.

erliess die Präsidentin der Zivilkammer die folgende Verfügung:

1.

Eine Kopie der Stellungnahme des

Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Wasseramt vom 9. September 2021 geht

zur Kenntnis an A.___.

2.

Es wird festgestellt, dass A.___

Rechtsanwältin […] keine Entschädigung für die Vertretung im Verfahren

BWZPR.2020.1009 bezahlen muss.

3.

Ohne Gegenbericht von A.___ bis 24.

September 2021 wird das Verfahren ohne Kostenfolge als gegenstandslos von der

Geschäftskontrolle abgeschrieben.

5.

Der Amtsgerichtspräsident hatte seine

Vernehmlassung auch direkt dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 13. September

2021.

nahm der Beschwerdeführer dazu beim Obergericht Stellung. In einer

weiteren Eingabe vom 15. September 2021 (Postaufgabe) erklärte er seine

Stellungnahme vom 13. September 2021 für gegenstandslos. Er akzeptiere die

Verfügung der Präsidentin der Zivilkammer vom 10. September 2021.

6.

Das Verfahren kann somit wie

angekündigt ohne Kostenfolge als gegenstandslos abgeschrieben werden.

7.

Gegen dieselbe Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten erklärte der Beschwerdeführer in einer weiteren Eingabe

vom 16. September 2021 Berufung und beantragte, dass Herr C.___ seine

Anwaltskosten selbst tragen müsse.

8.

Es kann dahingestellt bleiben, wie

die neue Eingabe vom 16. September 2021 prozessual zu behandeln ist. Denn

inhaltlich geht sie ohnehin fehl und es kann sogleich darüber entschieden

werden. Der Amtsgerichtspräsident hat die Prozesskosten dem Beschwerdeführer

auferlegt, weil sich dieser in Ziffer 5 der von ihm unterzeichneten

Vereinbarung dem Antrag des Klägers vollständig unterzogen und damit die Klage

anerkannt hat. Damit ist er die unterlegene Partei, weshalb er nach Art. 106

Abs. 1 ZPO die Prozesskosten zu tragen hat. Dementsprechend trifft es auch

nicht zu, dass Herr C.___ seine Klage zurückgezogen hat. Weiter haben die

Parteien den Entscheid über die Gerichtskosten sämtlicher drei

Gerichtsverfahren in Ziffer 14 der Vereinbarung dem Ermessen des Gerichts

überlassen. Wie der Beschwerdeführer schliesslich selbst richtigerweise

ausführt, ist der Vereinbarung zu entnehmen, dass die Streitigkeiten dann

beendet sind. Es besteht somit kein Anlass, die ganze Geschichte nochmals

aufzurollen.

9.

Es wird ausnahmsweise davon

abgesehen, für die Behandlung der mit Berufung bezeichneten Eingabe vom 16.

September 2021 Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde vom 2.

September 2021 wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2.

Die Berufung vom 16.

September 2021 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Es werden keine Kosten

erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim

Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse:

1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von

verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz mass-

geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre

Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Beschwerdeschrift einzureichen.

Im

Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Der

Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Müller Schaller