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Entscheid

ZKBES.2021.102

definitive Rechtsöffnung

10. September 2021Deutsch5 min

Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (Postaufgabe)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend definitive Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Einwohnergemeinde B.___ (im

Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (Postaufgabe)

das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)

geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für die

ausstehenden Gemeindesteuern betreffend die Jahre 2015 bis und mit 2017,

ausmachend insgesamt CHF 22'440.85 zuzüglich Zins zu 3% auf CHF 9'959.50 seit

28. August 2016, zuzüglich Zins zu 3% auf 6'281.55 seit 24. Juli 2017 und

zuzüglich Zins zu 3% auf CHF 6'199.80 seit 1. Dezember 2018 um definitive

Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

2.

Innert der ihm vom Richteramt

Olten-Gösgen angesetzten Frist liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen. Am

25.

Juni 2021 wandte er sich sodann schriftlich an die Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn und machte geltend, er wolle Beschwerde

erheben. Das Richteramt habe in drei Beurteilungen mangelndes Vermögen

festgestellt. Eine weitere schriftliche Stellungnahme seinerseits sei

hinfällig.

3.

Zuständigkeitshalber überwies die

Zivilkammer des Obergerichts das Schreiben von A.___ vom 25. Juni 2021 an das

Richteramt Olten-Gösgen. Gleichzeitig wurde A.___ darauf hingewiesen, dass noch

kein Urteil mit der von ihm angegeben Verfahrensnummer vom Richteramt

Olten-Gösgen vorläge. Falls er gegen ein Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen

Beschwerde führen wolle, habe er eine solche nach Empfang des begründeten

Urteils frist- und formgerecht beim Obergericht einzureichen.

4.

Mit Urteil vom 2. August 2021

erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für den

Betrag von insgesamt CHF 22'197.40 zuzüglich Zins zu 3% seit 1. September 2016

auf CHF 9'756.05, zu 3% seit 24. Juli 2017 auf CHF 6'261.55 sowie zu 3% seit 1.

Dezember 2018 auf CHF 6'179.80. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der

Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 und die bevorschussten

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihr eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

5.

Gegen das begründete Erkanntnis

erhebt der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 6. September 2021

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn

und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

6.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)

verzichtet werden.

7.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden

gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.

8.

Mit der definitiven Veranlagung der

Gemeindesteuern betreffend die Jahre 2015 bis und mit 2017 vom 28. Juli 2016,

vom 19. Juni 2017 und vom 15. Oktober 2018 setzte die Gemeinde B.___ den

geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperioden 2015 bis und mit 2017 gestützt

auf die definitive Veranlagung der Staatssteuern fest. Unbestrittenermassen

stellen solche auf Geld lautende Verfügungen bei gehöriger Eröffnung und

Eintritt der Vollstreckbarkeit definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

9.

In seiner Beschwerdeschrift bringt der

Beschwerdeführer lediglich vor, er habe auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung

Nr. [...] angegeben, dass er über kein neues Vermögen verfüge. Vor der

Vorinstanz liess er sich indessen nicht vernehmen. Er berief sich weder auf

Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung

(vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im Übrigen nimmt er in der

Beschwerdeschrift keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids.

Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich

falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht

hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet;

sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt

weniger als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann