ZKBES.2021.102
definitive Rechtsöffnung
10. September 2021Deutsch5 min
Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (Postaufgabe)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend definitive Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Einwohnergemeinde B.___ (im
Folgenden die Gesuchstellerin) ersuchte mit Eingabe vom 15. Juni 2021 (Postaufgabe)
das Richteramt Olten-Gösgen in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)
geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für die
ausstehenden Gemeindesteuern betreffend die Jahre 2015 bis und mit 2017,
ausmachend insgesamt CHF 22'440.85 zuzüglich Zins zu 3% auf CHF 9'959.50 seit
28. August 2016, zuzüglich Zins zu 3% auf 6'281.55 seit 24. Juli 2017 und
zuzüglich Zins zu 3% auf CHF 6'199.80 seit 1. Dezember 2018 um definitive
Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
2.
Innert der ihm vom Richteramt
Olten-Gösgen angesetzten Frist liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen. Am
25.
Juni 2021 wandte er sich sodann schriftlich an die Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn und machte geltend, er wolle Beschwerde
erheben. Das Richteramt habe in drei Beurteilungen mangelndes Vermögen
festgestellt. Eine weitere schriftliche Stellungnahme seinerseits sei
hinfällig.
3.
Zuständigkeitshalber überwies die
Zivilkammer des Obergerichts das Schreiben von A.___ vom 25. Juni 2021 an das
Richteramt Olten-Gösgen. Gleichzeitig wurde A.___ darauf hingewiesen, dass noch
kein Urteil mit der von ihm angegeben Verfahrensnummer vom Richteramt
Olten-Gösgen vorläge. Falls er gegen ein Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen
Beschwerde führen wolle, habe er eine solche nach Empfang des begründeten
Urteils frist- und formgerecht beim Obergericht einzureichen.
4.
Mit Urteil vom 2. August 2021
erteilte die a.o. Amtsgerichtsstatthalterin definitive Rechtsöffnung für den
Betrag von insgesamt CHF 22'197.40 zuzüglich Zins zu 3% seit 1. September 2016
auf CHF 9'756.05, zu 3% seit 24. Juli 2017 auf CHF 6'261.55 sowie zu 3% seit 1.
Dezember 2018 auf CHF 6'179.80. Der Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der
Gesuchstellerin die Betreibungskosten von CHF 103.30 und die bevorschussten
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 300.00 zu ersetzen sowie ihr eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
5.
Gegen das begründete Erkanntnis
erhebt der Gesuchsgegner (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 6. September 2021
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn
und verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
6.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei (im Folgenden die Beschwerdegegnerin)
verzichtet werden.
7.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden
gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
8.
Mit der definitiven Veranlagung der
Gemeindesteuern betreffend die Jahre 2015 bis und mit 2017 vom 28. Juli 2016,
vom 19. Juni 2017 und vom 15. Oktober 2018 setzte die Gemeinde B.___ den
geschuldeten Steuerbetrag betreffend die Steuerperioden 2015 bis und mit 2017 gestützt
auf die definitive Veranlagung der Staatssteuern fest. Unbestrittenermassen
stellen solche auf Geld lautende Verfügungen bei gehöriger Eröffnung und
Eintritt der Vollstreckbarkeit definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
9.
In seiner Beschwerdeschrift bringt der
Beschwerdeführer lediglich vor, er habe auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung
Nr. [...] angegeben, dass er über kein neues Vermögen verfüge. Vor der
Vorinstanz liess er sich indessen nicht vernehmen. Er berief sich weder auf
Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im Recht liegenden Forderung
(vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Im Übrigen nimmt er in der
Beschwerdeschrift keinen Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids.
Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich
falsch festgestellt haben soll, geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht
hervor. Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet;
sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann