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Entscheid

ZKBES.2021.107

Feststellung neuen Vermögens

24. September 2021Deutsch4 min

1. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikantin Kohler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Erwachsenen- und Kindesschutz,

Alimentenvermittlung, hier vertreten durch Dienst für Alimentenvermittlung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellung

neuen Vermögens

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach

überwies den von A.___ (im Folgenden: der Gesuchsteller) erhobenen

Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» am 22. Juni 2021 dem Richteramt

Solothurn-Lebern zum Entscheid.

Erwägungen

2.

Der Amtsgerichtspräsident setzte dem

Gesuchsteller mit Verfügung vom 8. Juli 2021 Frist zur Bezahlung des

Kostenvorschusses von CHF 300.00 bis am 4. August 2021 und drohte ihm an, es

werde ein Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt

werde.

3.

Mit Verfügung vom 20. August 2021

stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt

worden ist, setzte dem Gesuchsteller zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine

Nachfrist bis am 31. August 2021 und drohte erneut an, im Unterlassungsfall

werde ein Nichteintretensentscheid gefällt.

4.

Der Amtsgerichtspräsident trat

zufolge Säumnis mit Verfügung vom 2. September 2021 auf das Verfahren nicht ein

und verpflichtete den Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten in der

Höhe von CHF 150.00.

5.

Der Gesuchsteller (im Folgenden: der

Beschwerdeführer) erhob dagegen am 15. September 2021 fristgerecht Beschwerde

beim Obergericht und erklärte, der Dienst für Alimentenvermittlung habe ohne

Vorankündigung eine Betreibung eingeleitet. Diese habe er entgegengenommen und

mit Rechtsvorschlag «ohne neues Vermögen» zurückgesendet. Die geforderten CHF

300.00

habe er nicht bezahlen können. Zum Beleg reichte er Bankauszüge vom

Januar 2021 bis September 2021 ein.

6.

Nach Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das

Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses. Die fristgerechte Bezahlung

ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss

auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht nach Art. 101

Abs. 3 ZPO auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Urteil BGer 4A_26/2021

vom 12. Februar 2021, E. 4.2).

7.

Innert der vom

Amtsgerichtspräsidenten angesetzten Fristen hat der Beschwerdeführer den

Kostenvorschuss nicht geleistet. Dies bestätigte er auch selbst mit seinen

Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift, wonach ihm eine Zahlung nicht möglich

gewesen sei. Der Amtsgerichtspräsident ist somit zu Recht nicht auf die

Beschwerde eingetreten, nachdem er für den Unterlassungsfall auf diese Folge

hingewiesen hatte, als er dem Beschwerdeführer am 20. August 2021 eine

Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt hatte.

Dispositiv

8. Die Beschwerde erweist sich demnach

im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.

9. Eine offensichtlich unbegründete

Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege sowieso ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.).

10. Nach dem Ausgang des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter den vorliegenden Umständen ist jedoch

ausnahmsweise davon abzusehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Kohler