ZKBES.2021.107
Feststellung neuen Vermögens
24. September 2021Deutsch4 min
1. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Kohler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Erwachsenen- und Kindesschutz,
Alimentenvermittlung, hier vertreten durch Dienst für Alimentenvermittlung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Feststellung
neuen Vermögens
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach
überwies den von A.___ (im Folgenden: der Gesuchsteller) erhobenen
Rechtsvorschlag «kein neues Vermögen» am 22. Juni 2021 dem Richteramt
Solothurn-Lebern zum Entscheid.
Erwägungen
2.
Der Amtsgerichtspräsident setzte dem
Gesuchsteller mit Verfügung vom 8. Juli 2021 Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses von CHF 300.00 bis am 4. August 2021 und drohte ihm an, es
werde ein Nichteintretensentscheid gefällt, wenn der Vorschuss nicht bezahlt
werde.
3.
Mit Verfügung vom 20. August 2021
stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt
worden ist, setzte dem Gesuchsteller zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine
Nachfrist bis am 31. August 2021 und drohte erneut an, im Unterlassungsfall
werde ein Nichteintretensentscheid gefällt.
4.
Der Amtsgerichtspräsident trat
zufolge Säumnis mit Verfügung vom 2. September 2021 auf das Verfahren nicht ein
und verpflichtete den Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten in der
Höhe von CHF 150.00.
5.
Der Gesuchsteller (im Folgenden: der
Beschwerdeführer) erhob dagegen am 15. September 2021 fristgerecht Beschwerde
beim Obergericht und erklärte, der Dienst für Alimentenvermittlung habe ohne
Vorankündigung eine Betreibung eingeleitet. Diese habe er entgegengenommen und
mit Rechtsvorschlag «ohne neues Vermögen» zurückgesendet. Die geforderten CHF
300.00
habe er nicht bezahlen können. Zum Beleg reichte er Bankauszüge vom
Januar 2021 bis September 2021 ein.
6.
Nach Art. 101 Abs. 1 ZPO setzt das
Gericht eine Frist zur Leistung des Vorschusses. Die fristgerechte Bezahlung
ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Wird der Vorschuss
auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht nach Art. 101
Abs. 3 ZPO auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein (Urteil BGer 4A_26/2021
vom 12. Februar 2021, E. 4.2).
7.
Innert der vom
Amtsgerichtspräsidenten angesetzten Fristen hat der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss nicht geleistet. Dies bestätigte er auch selbst mit seinen
Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift, wonach ihm eine Zahlung nicht möglich
gewesen sei. Der Amtsgerichtspräsident ist somit zu Recht nicht auf die
Beschwerde eingetreten, nachdem er für den Unterlassungsfall auf diese Folge
hingewiesen hatte, als er dem Beschwerdeführer am 20. August 2021 eine
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gesetzt hatte.
Dispositiv
8. Die Beschwerde erweist sich demnach
im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet und kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden.
9. Eine offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist auch zum vornherein aussichtslos, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowieso ausschliesst (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.).
10. Nach dem Ausgang des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter den vorliegenden Umständen ist jedoch
ausnahmsweise davon abzusehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Hunkeler Kohler